Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0402-I/04
Besteuerung von Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-I/04vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vom 9. Mai 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 8. April 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2002 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. Über das Vermögen seiner
Arbeitgeberin, der X-Bau GmbH in W, wurde am 12.11.2002 das Konkursverfahren
eröffnet. Für den Zeitraum vom 1.7.2002 bis zum 22.10.2002 erhielt der
Berufungswerber Insolvenzausfallgeld (laut Lohnzettel der IAF Service GmbH im
Betrag von 32.072,30 €), das ihm im Jahr 2003 ausbezahlt
wurde.
Mit Bescheid vom 8. April 2004 führte das Finanzamt
die Arbeitnehmerveranlagung 2002 durch, wobei die von der X-Bau GmbH
ausbezahlten Löhne zugrunde gelegt und auf einen Jahresbetrag umgerechnet
wurden.
Mit der gegen den angeführten Bescheid gerichteten
Berufung vom 9.5.2004 wurde beantragt, "die im Jahr 2003 zugeflossenen
Einkünfte aus Insolvenz-Ausfallsgeld ... im Kalenderjahr 2002 zu
berücksichtigen". Die Fälligkeit der entsprechenden Lohnzahlungen sei
bereits in diesem Jahr, nämlich mit Konkurseröffnung, eingetreten. Das
im Jahr 2003 ausbezahlte Insolvenzausfallgeld gehöre daher wirtschaftlich
zum Jahr 2002.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli
2004 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt
aus, das Insolvenzausfallgeld sei nach Maßgabe des Zuflusses der
Besteuerung zu unterziehen.
Im Vorlageantrag vom 5.8.2004 brachte der Berufungswerber
ergänzend vor, es widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung, "wenn Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre ... dazu
führen, dass Arbeitnehmer mit gleichem Einkommen unterschiedlich besteuert
werden, wenn durch die verspätete Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes es
zu einer Einkommensteuerprogressionsverschiebung durch Kumulierung in einem
anderen Kalenderjahr kommt".
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr gültigen Fassung BGBl I 2000/142 lautet:
"Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit
sie Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 3,6 oder 8 lit. e oder f
betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen
Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des
§ 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende
Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer
in Höhe von 15 % zu versteuern."
Ausständige Bezüge, Sonderzahlungen,
Kündigungsentschädigungen sowie Schadenersätze nach § 25 KO
wurden bis einschließlich 2000 mit dem Belastungsprozentsatz nach §
67 Abs. 8 EStG versteuert. Dieser Prozentsatz entsprach in etwa der
tarifmäßigen Lohnsteuer des letzten Kalenderjahres und sollte einen
Progressionsstau durch zusammengeballte Auszahlung von Bezügen in einem
Kalenderjahr vermeiden. Derart besteuerte Bezüge waren mit diesem fixen
Satz endgültig besteuert und wurden bei der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung außer Ansatz gelassen. Das zuständige
Finanzamt meldete die mit dem Belastungsprozentsatz ermittelte Steuer als
Forderung an und erhielt bei Verteilung der Masse die jeweilige Konkursquote.
Wann also die tatsächliche Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes erfolgte
bzw. wann der Fonds die Abrechnung durchführte, war für die
Besteuerung unerheblich.
Ab 1. Jänner 2001 wurde die Besteuerung von
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren neu geregelt. Von den oben
angeführten Bezügen sind die Bezüge gemäß
§ 62 Z
3 (Pflichtbeiträge), Z 4 (bestimmte vom Arbeitgeber einbehaltene
Beiträge) und Z 5 (Wohnbauförderungsbeitrag) abzuziehen. Vom
Restbetrag ist ein Fünftel als Abgeltung für steuerfreie und sonstige
Bezüge steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist vorläufig
mit 15 % zu versteuern. Der IESG-Fonds hat einen Lohnzettel an das Finanzamt zu
übermitteln. Die mit der vorläufigen Lohnsteuer von 15 % erfassten
Bezüge sind in die Veranlagung einzubeziehen, wobei die 15%ige Lohnsteuer
anzurechnen ist. Das steuerfreie Fünftel bleibt erhalten. Die
endgültige Versteuerung erfolgt somit erst
im Jahr der Auszahlung im Wege
der Arbeitnehmerveranlagung. Festgehalten sei, dass die AN-Veranlagung für
2003 noch nicht erfolgt ist.
Dem bekämpften Bescheid haftet somit die eingewendete
Unrichtigkeit nicht an. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-I/04
- Stammnummer
- 12615
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF