…Jahreslohnzettel steuerpflichtig behandelt habe. Das Finanzamt_A begründete die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 9. April 2013 damit, Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen würden, seien nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und weiters des steuerfreien Teiles von einem Fünftel…
…der Progressionsermäßigung des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 für die zurückbezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 sind Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit…
…zum Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern. Nur wenn Bezüge für das Vorjahr bis 15. 2. ausgezahlt werden, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen bzw. dem Lohnzahlungszeitraum Dezember des Vorjahres zuordnen. Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre nach dem 15. 2.…
… 279 Abs. 1 BAO). Gem. § 67 Abs 8 lit. c EStG 1988 sind Nachzahlungen, für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, gem. Abs 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne…
…des Juni 2003-Gehaltes wurden dem Bw. die noch offenen Optionsansprüche abgegolten. § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988: Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz…
…angeführten Komponenten ist nur zulässig, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Nachzahlung auf einen derartigen Betrag entfällt. Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind dann begünstigt zu besteuern (1/5 steuerfrei), wenn sie nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen. Von einem willkürlichen Verhalten…
…1104b Abs. 8 lit. b EStG 1988), Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen (§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988§ 67, Rz 1105 ff Abs. 8 lit. c EStG 1988) und Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren (§ 67 Abs. 8…
…der Anspruch auf Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub in Form einer freiwilligen Abfindung oder einer freiwilligen Abfertigung abgegolten wird (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0113). Werden derartige Ersatzleistungen hingegen erst im Rahmen von Vergleichen, Kündigungsentschädigungen, nicht willkürlichen Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre oder in einem…
…Tod endet, kann die letzte Einkommensteuerveranlagung des Verstorbenen nur für das Jahr 2009 sein. Mit dem Tod des Abgabepflichtigen im Jahr 2009 ist eine Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. c EStG, wonach Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind, im…
…der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, "wenn Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre ... dazu führen, dass Arbeitnehmer mit gleichem Einkommen unterschiedlich besteuert werden, wenn durch die verspätete Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes es zu einer Einkommensteuerprogressionsverschiebung durch Kumulierung in einem anderen Kalenderjahr kommt". Über die Berufung wurde erwogen: § 67 Abs…
…zu versteuern ist oder gem. § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist. Rechtlich ist dazu folgendes auszuführen: Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem…
…davon seien Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen würden, mit einem Fünftel steuerfrei zu belassen. Diese Beträge wären daher entweder als Auszahlung auf Grund eines Vergleiches nach § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 oder als Nachzahlung nach…
…für den der Anspruch besteht. Eine Nachzahlung liegt entgegen der Ansicht des Bw. nicht nur dann vor, wenn das Dienstverhältnis beendet ist; dies ergibt sich schon daraus, dass beispielsweise § 67 Abs. 8 lit. c EStG von "Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre" sowie "Nachzahlungen von laufenden Arbeitslohn…
…begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 vorgenommen werden. Die Auszahlung der zu behandelnden Diensterfindungsvergütung war Ausfluss eines Vergleiches zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Dienstgeber. Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach…
…sich bei der in der Gehaltsabrechnung Jänner bis März 1997 gezahlten Prämie (monatlich ATS 31.165,50) um nachträgliche Zahlungen von Überstunden für abgelaufene Kalenderjahre handelt, könne nicht gefolgt werden. Eine effektive Überstunden-Nachzahlung für das Vorjahr hätte zum einen einen weit höheren Betrag erbracht…
…13/0016); Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume. 5.2.3.3. Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988 Rz 63 Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988 (zB Vergleichssummen, Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren) sind steuerpflichtig. Nicht unter…
…ein Arbeitslohn zu bezahlen gewesen sei, obwohl der Dienstnehmer keine Arbeitsleistung erbracht habe und dies sicher nicht Wille des Gesetzgebers sein könne, werde ausgeführt: Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre seien, soweit sie nicht mit dem festen Steuersatz zu versteuern seien, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen…
…dessen Zustimmung, die noch offenen Optionsansprüche abgegolten. § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988: Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs…
…Gem. § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 in der für das Berufungsjahr 2002 geltenden Fassung sind Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind…
…seines Anspruches auf Krankengeld (23. November bis 9. Dezember 1999) arbeitslos gewesen sei (laut Bestätigung des AMS). Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre (gleichgültig, ob diese neben laufenden Bezügen gewährt würden oder nicht), die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen würden, wären steuerfreie Bezüge gemäß …