Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1169-L/02
Besteuerung von Krankengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1169-L/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld,so stellt das bezogene Krankengeld zur Gänze keine steuerfreie Ersatzleistung für das Arbeitslosengeld dar. Dies selbst dann, wenn während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die wegen Selbstkündigung gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängte Sperrfrist bereits abgelaufen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW war im Kalenderjahr 1999 vom 1. Jänner bis 31.
Oktober bei DI. G.K. nichtselbständig beschäftigt. Das
Beschäftigungsverhältnis wurde durch Selbstkündigung des BW
beendet. Infolge der Bezahlung einer Urlaubsabfindung war dieser bis
11. November 1999 weiterhin pflichtversichert. Aufgrund der
Selbstkündigung des BW verhängte das AMS gemäß
§ 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz - beginnend mit
3. November 1999, dem Tag der Antragstellung, welcher aufgrund des
geltenden Antragsprinzips ausschlaggebend ist -, die vierwöchige Sperrfrist
hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslose. Die Sperrfrist endete mit
28. November 1999. Während der Sperrfrist, aber noch während der
gemäß
§ 122 Abs. 2 Z 2 ASVG normierten
dreiwöchigen Schutzfrist wurde der BW infolge Krankheit
arbeitsunfähig. Laut im Akt aufliegender Krankenstandsbescheinigung der
OÖ. GKK dauerte die Arbeitsunfähigkeit von 23. November bis
9. Dezember 1999 an. Für den Zeitraum 26. November bis 9.
Dezember 1999 leistete die OÖ. GKK Krankengeld an den BW, welches laut
Auskunft der Kasse auf der Basis des letzten Aktivbezuges berechnet wurde. Die
Auszahlung des Krankengeldes iHv. 8.517,60 S brutto erfolgte erst im
Jänner 2000. Ab 10. Dezember 1999 leistete das AMS an den BW
Arbeitslosengeld.
Am 13. Februar 2001 langte beim FA U die Erklärung des
BW auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ein.
Die Arbeitnehmerveranlagung erfolgte unter Berücksichtigung der von den
bezugsauszahlenden Stellen - OÖ. GKK und M.L. - übermittelten
Lohnzetteln mit Einkommensteuerbescheid vom 26. April 2001. Laut diesem
Bescheid ergab die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 eine
Nachforderung iHv. 3.024,00 S.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2001 erhob der BW gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 das Rechtsmittel der Berufung, welche er im
Wesentlichen wie folgt begründete: Zusätzlich zu seinem
Einkommen vom M.L. seien Krankengelder aus Versicherungsleistungen der
OÖ. GKK des Jahres 1999, welche aber erst durch für ihn
unverständliche Gründe am 11. Jänner 2000 ausbezahlt worden
seien, zu seinem Einkommen des Jahres 2000 hinzugerechnet worden. Der
Zeitraum dieser Leistungen sei vom 26. November bis 9. Dezember 1999 in der
Höhe von 8.517,60 S brutto abzüglich 1.165,50 S an
Lohnsteuer, gewesen. Der BW sei ab 3. November 1999 als arbeitslos
gemeldet gewesen. Da während dieser Zeit, wo er Krankengeld von der
OÖ. GKK erhalten habe, das Arbeitslosengeld ausgesetzt worden sei und
er während dieser Zeit ansonsten kein Einkommen gehabt hätte, gehe er
davon aus, dass das Krankengeld eine Ersatzleistung für das nicht
ausbezahlte Arbeitslosengeld gewesen sei. Arbeitslosengeld sei erst wieder ab
10. Dezember 1999 gewährt worden. Laut EStG 1988 in der geltenden
Fassung sind von der Einkommensteuer befreit: Das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen (zB Krankengeld). Er beantrage daher das Einkommen aus
der Krankenversicherung nicht zu berücksichtigen (sehr wohl aber die
einbehaltene Steuer iHv. 1.165,50 S) und den Steuerdifferenzbetrag neu
festzusetzen.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 legte der BW eine
Ergänzung zur Berufungsschrift vor, in der er im Wesentlichen
ausführte: Laut § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 seien
Ersatzleistungen für das Arbeitslosengeld (zB Krankengeld während der
Arbeitslosigkeit) steuerfrei. Durch die vorgelegte Unterlage (Schreiben der
OÖ. GKK vom 27. Juni 2001, aus welchem hervorgeht, dass die
Krankengeldauszahlung am 11. Jänner 2000 erfolgt ist), werde eindeutig
nachgewiesen, dass er während seines Anspruches auf Krankengeld
(23. November bis 9. Dezember 1999) arbeitslos gewesen sei (laut
Bestätigung des AMS). Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre
(gleichgültig, ob diese neben laufenden Bezügen gewährt
würden oder nicht), die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des
Auszahlungszeitpunktes beruhen würden, wären steuerfreie Bezüge
gemäß
§ 3 Abs. 1 EStG 1988 und würden ihre
Steuerfreiheit behalten, wenn sie ohne Rücksicht auf die Höhe anderer
Bezugsteile und ohne Rücksicht auf die Modalitäten der Auszahlung bzw.
Gewährung steuerfrei wären und eindeutig erkennbar sei, in welchem
Ausmaß die Nachzahlung auf einen derartigen Betrag entfalle. Da die
verspätete Auszahlung (wie im Schreiben der OÖ. GKK aufgezeigt)
auf einer verspäteten Vorlage von Unterlagen des Dienstgebers beruhe,
seinerseits kein Verschulden der Verschiebung dieses Auszahlungszeitraumes somit
vorliege und das Krankengeld (Ersatzleistung während Arbeitslosigkeit)
normalerweise mit 9. Dezember 1999 ausbezahlt worden wäre, sei aus
seiner Sicht der Auszahlungszeitraum nicht relevant und es würden daher
derartige Ersatzleistungen laut oben stehenden Ausführungen (Darstellung
eines Erlasses des BMF) ihre Steuerfreiheit behalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2001 wies das FA
U die gegenständliche Berufung als unbegründet ab. Dies deshalb, da
Krankengelder gemäß
§ 138 ASVG zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit zählen würden und deshalb
steuerpflichtig seien. Weiters würde gemäß
§ 19
Abs. 1 EStG 1988 das Krankengeld in jenem Kalenderjahr als bezogen gelten,
in welchem dem Steuerpflichtigen dieses zugeflossen sei.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2001 stellte der BW einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit
folgender Begründung: In der Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde erster Instanz werde in der Begründung ausgeführt,
dass Krankengelder gemäß
§ 138 ASVG steuerpflichtig
wären und in dem Jahr zu versteuern wären, in dem sie ausbezahlt
worden seien. Dies nehme der BW zur Kenntnis. In der Begründung werde
jedoch nicht auf Krankengeld während einer Arbeitslosigkeit eingegangen.
Derartiges Krankengeld sei nämlich eine Ersatzleistung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 und wäre demnach
steuerfrei. Diese Tatsache der steuerfreien Ersatzleistung wäre primär
entscheidungsrelevant. Die Behörde möge sich in der
Bescheidbegründung mit den erhobenen Einwendungen auseinandersetzen.
Durch die vorgelegten Bestätigungen werde nachgewiesen, dass der BW
zur Zeit des Krankengeldanspruches (23. November bis 9. Dezember 1999)
als arbeitslos gemeldet gewesen wäre (nämlich vom 3. November
1999 bis 2. Jänner 2000). Hätte er das Krankengeld nicht
bekommen, so hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Da er durch
diese Feststellung davon ausgehe, dass es sich bei dem ausbezahlten Krankengeld
eindeutig um eine Ersatzleistung für Arbeitslosengeld handle, sei auch der
Auszahlungstermin (11. Jänner 2000) für die Steuerpflicht
irrelevant, da auch das Arbeitslosengeld für 1999 erst am
7. Jänner 2000 als Nachzahlung überwiesen worden wäre und
trotzdem steuerfrei geblieben sei und nicht zum Einkommen für das Jahr 2000
hinzugerechnet worden wäre. Da die Ersatzleistung (Krankengeld) ebenfalls
steuerfrei sei und als Nachzahlung erst am 11. Jänner 2000 ausbezahlt
worden sei, müsse demnach diese Leistung auch steuerfrei bleiben und ihm
Jahr 2000 im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid unberücksichtigt
bleiben.
Das FA U legte die gegenständliche Berufung mit
Berufungsvorlage vom 31. August 2001 an die Finanzlandesdirektion als
damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Um den Sachverhalt endgültig abklären zu
können, wurde der BW mittels Vorhalt vom 23. Juli 2002 aufgefordert,
zu Nachfolgendem Stellung zu nehmen und zur Untermauerung seines Vorbringens
geeignete Beweismittel vorzulegen: Laut Ansicht der Abgabenbehörde
zweiter Instanz sei das Krankengeld im gegenständlichen Fall keine
Ersatzleistung für das nicht ausbezahlte Arbeitslosengeld, da laut Auskunft
der OÖ. GKK der BW im Anschluss an die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses bei DI. G.K. mit 31. Oktober 1999 infolge
Bezahlung einer Urlaubsabfindung weiter bis 11. November 1999
pflichtversichert gewesen sei. Innerhalb der Schutzfrist von 21 Tagen
(§ 122 Abs. 2 Z 2 ASVG) sei er krank geworden
(23. November 1999), weshalb er nach dem ASVG Anspruch auf Krankengeld
für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit (bis 9. Dezember 1999)
gehabt hätte. Auch hätte er nach Auskunft des AMS aufgrund seiner
Selbstkündigung bei seinem seinerzeitigen Dienstgeber eine vierwöchige
Sperrfrist - vom 3. November bis 28. November 1999 - gehabt. Der BW
sei in dieser Zeit krank geworden, weshalb er bis 9. Dezember 1999 nicht
arbeitslos, sondern arbeitsunfähig gewesen sei.
Der BW beantwortete mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 den
gegenständlichen Vorhalt dahingehend, dass es auch aus seiner Sicht richtig
sei, dass er vom 26. November bis 28. November 1999
arbeitsunfähig mit steuerpflichtigem Krankengeldbezug gewesen sei.
Allerdings hätte er seiner Ansicht nach ab 29. November 1999 aufgrund
der Beendigung der Sperrfrist Arbeitslosengeld bekommen. Weil er zu diesem
Zeitpunkt aber immer noch als krank gemeldet gewesen sei, hätte er
weiterhin Krankengeld erhalten. Somit sei er von 29. November bis
9. Dezember 1999 arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld und krank mit
erhaltendem Krankengeld gewesen. Somit sei das für den Zeitraum von
29. November bis 9. Dezember 1999 ausbezahlte Krankengeld eine
Ersatzleistung für das Arbeitslosengeld und somit steuerfrei
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
gewesen.
Am 6. September 2002 wurde zwecks weiterer
Sachverhaltsklärung folgende Auskunft der Rechtsabteilung des AMS
bezüglich Krankengeld bzw. Arbeitslosengeldbezug eingeholt. Die mittels
Aktenvermerk festgehaltene Auskunft lautete dahingehend, dass es im
gegenständlichen Fall darauf ankomme, von welcher Bemessungsgrundlage das
Krankengeld berechnet worden sei. Sei es von der ausbezahlten
Arbeitslosenvergütung errechnet worden, liege eine Ersatzleistung für
das Arbeitslosengeld vor, sei die Berechnung vom letzten Aktivbezug erfolgt,
könne nicht von einer Ersatzleistung für das Arbeitslosengeld
gesprochen werden. Um zu verifizieren, von welcher Grundlage die
Berechnung des Krankengeldes erfolgt ist, wurde - wiederum telefonisch,
festgehalten in einem Aktenvermerk vom 6. September 2000, - bei der
OÖ. GKK rückgefragt. Laut Auskunft der bezugsauszahlenden Stelle
sei das gewährte Krankengeld vom letzten Aktivbezug und nicht vom
Arbeitslosengeld errechnet worden. Der Grund für die Berechnung vom letzten
Aktivbezug sei die Erwerbslosigkeitserklärung des BW gewesen.
Das Ergebnis dieser Ermittlungen wurde dem BW mittels
Vorhalt vom 9. September 2002 zur Kenntnis gebracht, zu dem er mit
Schriftsatz vom 17. September 2002 wie folgt Stellung nahm: Er habe
für 17 Tage im Krankenstand (23. November bis 9. Dezember 1999) von der
OÖ. GKK brutto 8.517,60 S ausbezahlt bekommen. Dies
entspräche einem Monatsgehalt von ca. brutto 15.030,00 S. Sein letzter
Monatsbezug bei der Firma DI. G.K. habe hingegen 31.500,00 S, dies
14 mal jährlich, betragen. Aus seiner Sicht liege daher eine Bemessung
des Krankengeldes aus der Arbeitslosenunterstützung vor, weil er ansonsten
für 17 Tage Krankenstand etwa 20.825,00 S hätte bekommen
müssen. Diesen Angaben wurde seitens der OÖ. GKK mit
telefonischer Auskunft vom 7. Oktober 2002 Folgendes
entgegengehalten: Das Krankengeld betrage keinesfalls 100 % der
Bemessungsgrundlage. Im gegenständlichen Fall sei von 50 % der
Bemessungsgrundlage, dem Oktoberverdienst von 31.500,00 S, ausgegangen
worden. Dies würde der Lohnstufe 52 entsprechen. Einschließlich des
17 %igen Zuschlages zwecks Abgeltung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschlag
und Weihnachtsremuneration) ergebe dies einen Tagsatz von 44,22 €
(= 608,40 S). Das Krankengeld sei für 14 Tage -
26. November bis 9. Dezember 1999 - gewährt worden, weshalb sich
in Summe der im Jänner 2002 ausbezahlte Betrag von 8.517,60 S ergeben
habe.
Auch das Ergebnis dieser letzten Anfrage bei der OÖ.
GKK wurde dem BW mittels Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 mitgeteilt. Der BW
führte mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 dazu aus, dass er mit
Bedauern feststellen müsse, dass das Krankengeld nicht vom wesentlich
geringeren Arbeitslosengeld berechnet worden sei. In seinem Fall hätte dies
nämlich bei einem im Dezember 1999 erhaltenen Tagsatz von 468,90 S
für in seinem Fall gerechtfertigte 17 Tage 8.277,30 S ergeben.
Dies steuerfrei, weil es eine Ersatzleistung für das Arbeitslosengeld
gewesen wäre. Er sei im betreffenden Zeitraum arbeitslos und
gleichzeitig krank gewesen, weshalb es seiner Meinung nach nicht dem
Gleichheitsgrundsatz entsprechen könne, dass die Steuerbefreiung von der
angewendeten Bemessungsgrundlage abhänge. Deshalb sei aus seiner
Sicht das ausbezahlte Krankengeld eine Ersatzleistung für das
Arbeitslosengeld und somit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 steuerfrei gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Bundesgesetz vom 25. Juni 2002,
BGBl. I Nr. 97/2002 (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz), wurde
der "unabhängige Finanzsenat" errichtet (Art. I
UFSG). Gemäß
§ 260 iVm § 323 Abs. 10 BAO idF des
zitierten Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat seit 1. Jänner 2003
über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide - darunter
fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten Rechtsmittel wie das
gegenständliche - der "Unabhängige Finanzsenat" zu entscheiden.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a
EStG 1988 sind von der Einkommensteuer das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an
deren Stelle tretende Ersatzleistungen befreit.
§ 19 Abs. 1
leg.cit. normiert, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in
dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
§ 122
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem
Ausscheiden aus der Versicherung. In
Abs. 2 Z 2 dieser
Gesetzesstelle ist angeführt, dass für Versicherungsfälle, die
nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b
bezeichneten Zeitraumes eintreten, Leistungen, und zwar auch für
Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
gewähren sind: An Personen, die innerhalb der letzten 12 Monate
vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert waren
und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos
geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und
binnen 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt.
§ 138
Abs. 1 ASVG bestimmt weiters, dass Pflichtversicherte sowie aus der
Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte aus
dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vom
vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld
haben.
Gemäß
§ 11
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 erhalten Arbeitslose, deren
Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die
ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von
vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses
an, kein Arbeitslosengeld.
Der BW vertritt in der Berufungsschrift, im Vorlageantrag,
sowie in den diversen Stellungnahmen und Vorhaltsbeantwortungen die Ansicht,
dass das von ihm bezogene Krankengeld eine steuerfreie Ersatzleistung für
die Arbeitslosengeld sei, da sein Anspruch auf Krankengeld während
bestehender Arbeitslosigkeit seinerseits entstanden sei.
Prinzipiell ist es zwar richtig, dass Krankengeld
während Arbeitslosigkeit eine Ersatzleistung iSd. § 3 Abs. 1
Z 5 lit. a EStG 1988 darstellt (so auch Doralt, EStG, Kommentar,
Band I, § 3 Tz. 18/1); dies trifft jedoch im
gegenständlichen Fall aus den nachstehend angeführten Gründen
nicht zu: Für die Beantwortung der berufungsgegenständlichen
Frage ist entscheidungswesentlich, auf welche rechtliche Basis der Anspruch auf
Krankengeldbezug des BW für den Zeitraum vom 26. November bis
9. Dezember 1999 gegründet ist.
Aus den umfassenden Erhebungen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz geht unzweifelhaft hervor, dass der BW im Zeitpunkt des
Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit,
dem 23. November 1999, zwar einen Anspruch auf Krankengeld nach
§ 138 Abs. 1 ASVG iVm. § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG
auf Grund der in dieser Bestimmung normierten dreiwöchigen Schutzfrist -
welche nach Beendigung der Pflichtversicherung am 12. November 1999 zu
laufen begann - hatte, nicht jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies
deshalb, da die gemäß
§ 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz
vom AMS L. verhängte Sperrfrist erst am 28. November 1999
endete und vor dem Enden dieser Frist kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
bestand.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Anspruch
des BW auf den Bezug von Krankengeld rechtlich durch die weiterwirkende
Pflichtversicherung begründet war, nicht aber durch den Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Dies traf für die gesamte Dauer der
Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit zu, weshalb die vom BW in der
Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli 2002 dargelegte Ansicht, er sei von 29.
November bis 9. Dezember 1999 arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld und
krank mit erhaltenem Krankengeldbezug gewesen, unrichtig ist. Er war für
die gesamte Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit krank mit
Anspruch auf Krankengeld aufgrund der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen. Allein schon aus dem Grund der mangelnden
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeldbezug kann das gewährte
Krankengeld keine - steuerfreie - Ersatzleistung für das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld iSd. § 3 Abs. 1
Z 5 lit. a EStG 1988 darstellen.
Diese rechtliche Schlussfolgerung wird weiters durch die
Auskunft der OÖ. GKK vom 7. Oktober 2002 untermauert. Nach
Auskunft der bezugsauszahlenden Stelle war nämlich auch die
Bemessungsgrundlage für das vom BW bezogene Krankengeld der letzte
Aktivbezug und nicht das im Anschluss an die Beendigung der
Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit zustehende
Arbeitslosengeld. Der detailliert angeführten Berechnung des
Krankengeldes, die vorstehend bereits ausführlich wieder gegeben wurde, lag
auch kein Irrtum seitens der OÖ. GKK zugrunde. Somit geht dieser vom BW in
der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Oktober 2002 vorgebrachte Einwand ins
Leere.
Unbestrittenermaßen ist dem BW das Krankengeld nicht
bereits im Kalenderjahr 1999, sondern erst im Jänner 2000 in
Folge Auszahlung durch die OÖ. GKK zugeflossen.
Da § 19 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind, bedeutet dies für den berufungsgegenständlichen
Fall, dass für den Steuerpflichtigen das berufungsgegenständliche
Krankengeld nicht bereits 1999 sondern erst bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2000 zusammen mit den vom M. L. im
Kalenderjahr 2000 bezogenen Einkünften aus nichtselbstständiger
Tätigkeit zu erfassen war.
Aus den oben stehend angeführten Gründen war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
am 16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1169-L/02
- Stammnummer
- 9890
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF