Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0991-L/05
Keine begünstigte Besteuerung von Zahlungen anlässlich der Beendigung eines sogenannten Aktienoptionsprogrammes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0991-L/05vom 30.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die arbeitgebende Konzernleitung ohne Zustimmung der begünstigten Arbeitnehmer ein Aktienoptionsprogramm vorzeitig beendet, so stellen dem folgende Ablösezahlungen keine Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre im Sinne des § 67 Abs.8 lit.c EStG 1988 dar. Derartige Zahlungen sind als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs.10 EStG 1988 zu versteuern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 15. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
12. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der
Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2005).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
631.163,34
|
Einkommen
|
626.989,34
|
Einkommensteuer
|
306.756,56
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
319.814,15
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) fügte seiner
Einkommensteuererklärung für 2003 folgende Erläuterung
bei: Seitens des Arbeitgebers (Fa. N) sei ein Lohnzettel falsch
übermittelt bzw. ausgestellt worden (steuerfreie Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. c seien
steuerpflichtig behandelt worden):
|
Lohnzettel (falsch)
|
652.684,43
|
Abzüglich steuerfreie Bezüge
|
-
80.304,40
|
Abzüglich Werbungskostenpauschale
|
- 132,00
|
Lohnzettel (richtig) KZ
245
|
572.248,00
|
Lohnsteuer KZ 260
|
319.814,15
In Abweichung zum Lohnzettel der Firma N für 2003
hätten die steuerpflichtigen Bezüge aus dem Dienstverhältnis mit
der Firma N im Jahr 2003 € 572.380,03 betragen. In der Lohnverrechnung
der Firma N sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei der im Juni
2003 ausbezahlten Aktienoptionsabfindung für 2001 und 2002 in Höhe von
€ 401.522,00 um eine Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre,
die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes
beruhen, gehandelt hätte. Diese Nachzahlung sei somit nach
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG mit einem Fünftel
(€ 80.304,40) steuerfrei zu belassen. Das
Aktienoptionsprogramm sei Bestandteil des Entlohnungsschemas für
Führungskräfte bei der Firma N gewesen. Alljährlich sei den
berechtigten Führungskräften eine bestimmte Anzahl von Aktienoptionen
zugeteilt worden, die nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist gegen die
Auszahlung eines Geldbetrages eingelöst hätten werden können. Die
Höhe des Geldbetrages sei vom Börsenkurs der Muttergesellschaft
abhängig gewesen. Im Jahr 2002 sei der gesamte Konzern an die D AG
verkauft worden. Mittels eines Aufsichtsratsbeschlusses im Oktober 2002 sei das
Aktienoptionsprogramm ohne Einbindung der betroffenen Manager für beendet
erklärt worden. Die Manager seien aufgefordert worden, die Optionsrechte
innerhalb von 6 Monaten bei sonstigem Verfall auszuüben. Der Bw.
hätte von dieser außerordentlichen Ausübungsmöglichkeit
keinen Gebrauch gemacht. Dennoch sei über die Lohnverrechnung
Juni 2003 der rechnerische Ausübungswert der Aktienoptionsabfindung
für die Jahre 2000 und 2001 im Juni ausbezahlt worden. Es handle sich - wie
oben ausgeführt - somit um keine willkürliche Verschiebung der
Auszahlung; § 67 Abs. 8 lit. c sei somit anzuwenden.
Mittels Schreiben vom 24. März 2005 wurde
das Finanzamt für Körperschaften in Wien ersucht diesen Sachverhalt
bei der Firma N abzuklären.
Mit Antwortschreiben vom 25. April 2005 wurde
mitgeteilt, dass dieser Sachverhalt bereits bei einem gleich gelagerten Falles
im Mai 2003 im Zuge einer schriftlichen Anfrage des Arbeitgebers um
Auskunftserteilung beantwortet wurde.
Auf Anfrage des zuständigen Finanzamtes wurde das oben
erwähnte Anfrageersuchen betreffend Aktienoptionenabfindungen
übermittelt: "Sehr geehrte Damen
und Herren,
Ich vertrete einen
Dienstnehmer eines Unternehmens, für welches das Finanzamt für den
23. Bezirk das Betriebsstättenfinanzamt ist.
Um im Vorfeld allfällige
Auffassungsdifferenzen hinsichtlich der steuerlichen Würdigung zwischen
Ihnen und uns auszuräumen, ersuche ich höflichst um Ihre Stellungnahme
zu folgendem Sachverhalt:
Mein
Klient ist Geschäftsführer eines österreichischen Unternehmens,
welches Teil eines internationalen Konzerns ist. Im Jahr 2000 wurde er in das
Aktienoptionsprogramm für Führungskräfte des Konzerns
aufgenommen.
Bei diesem
Optionsprogramm handelt es sich um ein "virtuelles" Programm, wonach ein
möglicher Ausübungsgewinn rechnerisch ermittelt und direkt
vergütet wird. Eine Ausgabe von Aktien erfolgt nicht. Die Optionen
unterliegen einer zweijährigen Sperrfrist und die maximale Laufzeit
beträgt fünf Jahre. Nach dem Ende der zweijährigen Sperrfrist
kann der Berechtigte innerhalb der folgenden drei Jahre seine freien
Optionstranchen an festgelegten Terminen ganz oder teilweise realisieren.
Der Ausübungsgewinn wird
zum jeweiligen Ausübungszeitpunkt rechnerisch ermittelt und dem
Berechtigten direkt ausgezahlt. Der Ausübungsgewinn ist im Wesentlichen der
Mehranstieg des Unternehmensaktienkurses im Vergleich zu einem festgelegten
Referenzindex in der Periode zwischen Optionseinräumung und
Optionsausübungszeitpunkt.
Mein Klient besitzt aus der
Tranche 2000/2005 (Zuteilung im Jahr 2000) und aus der Tranche 2001/2006
(Zuteilung im Jahr 2001) Optionen. Heuer wurde aufgrund einer Änderung der
Eigentümerstruktur beschlossen, das Aktienoptionsprogramm nicht mehr
fortzusetzen. Den berechtigten Führungskräften, so z. B. auch meinem
Klienten, wurde anstelle der Tranche 2002/2007 eine sofort zahlbare
Vergütung zugesprochen. Darüber hinaus wurden die Optionsbedingungen
dahingehend abgeändert, dass sämtliche nicht ausgeübte
Aktienoptionen, ungeachtet einer allfälligen Sperrfrist innerhalb von 12
Monaten ausgeübt werden müssen, bei sonstigem Verfall der
Ansprüche.
Durch diese Vorgangsweise
kommt es bei meinem Klienten im Jahr 2002 zu einer Zusammenballung der
Einkünfte. Einerseits können im Jahr 2002 die Ausübungsgewinne
der Tranchen 2000/2005 und 2001/2006 zufließen, falls die
Ausübungsgewinne nicht Anfang 2003 zufließen und andererseits
fließt die Optionsabfindung der Tranche 2002/2007 zu. Bei einer
Fortsetzung des ursprünglichen Aktienoptionsprogrammes wäre im Jahr
2002 maximal der Ausübungsgewinn der Tranche 2000/2005 zugeflossen, daher
ist für diese Tranche die zweijährige Sperrfrist abgelaufen.
Vermutlich hätte mein Klient heuer vom Ausübungsrecht wegen der
weltweit niedrigen Aktienkurse keinen Gebrauch gemacht.
Meines Erachtens kann man die
Zusammenballung der Einkünfte als eine Vorauszahlung für künftige
Einnahmen sehen oder als eine Nachzahlung für abgelaufene
Kalenderjahre.
Sieht man sie als
eine Vorauszahlung für künftige Einnahmen, so wären diese nach
§ 4 Abs. 6 EStG gleichmäßig auf den Zeitraum der
Vorauszahlung verteilt anzusetzen. Die Versteuerung hätte dann
gleichmäßig verteilt auf die Jahre 2003 bis 2005 zu erfolgen, wenn
man die Optionsausübung im dritten Jahr annimmt. Dabei bleibt aber unter
anderem offen, in welcher Form diese Einnahmen zu versteuern wären.
Zu einer weitaus klareren
Antwort kommt man, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den Aktienoptionen
um Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG handelt (siehe auch
Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 90a), dessen Anspruch im Jahr des
Tranchenbeginnes/der Tranchenzuteilung erwirtschaftet wurde und erst zu einem
späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird. Umgelegt auf den vorliegenden Fall
würde dies bedeuten, dass die Zahlungen im Jahr 2002 Nachzahlungen von
Arbeitslohn für abgelaufene Kalenderjahre sind, wobei die
Auszahlungszeitpunkte aufgrund der Änderung in der Eigentümerstruktur
und des Aktienoptionsprogrammes im Jahr 2000 (oder in 2002/2003) gelegen sind.
Die Auszahlungszeitpunkte wurden jedenfalls nicht willkürlich verschoben.
Die Versteuerung dieser Bezüge hätte meines Erachtens somit nach
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG zu erfolgen.
Bei den Bezügen aus dem
Aktienoptionsprogramm handelt es sich nicht um einmalige Bezüge, wie
Gratifikationen, sondern um einen normalen Entgeltbestandteil, da den
Mitgliedern des Aktienoptionsprogrammes am Anfang eines jeden Jahres die
jeweiligen Tranchen zugeteilt werden und sie einen Anspruch auf die Auszahlung
der Ausübungsgewinne haben. Erklärtes Ziel des Aktienoptionsprogrammes
ist es, durch eine Beteiligung der Führungskräfte am wirtschaftlichen
Erfolg des Konzerns noch mehr den Interessen der Aktionäre an einer
nachhaltigen Wertentwicklung des Unternehmens zu entsprechen. Die
Führungskräfte werden im vorliegenden Fall nicht im Nachhinein auf
einer freiwilligen Basis für ihre gute Arbeit belohnt, wie es bei einer
Gratifikation typisch ist (siehe VwGH vom 18. Juni 1963, 1123/61), sondern
wissen im Vorhinein, dass sich ihre Entlohnung aus dem fixen monatlichen Gehalt
und den variablen Ausübungsgewinnen der Aktienoptionen zusammensetzt.
Der Abfindungsbetrag für
die Tranche 2002/2007 stellt meines Erachtens ebenfalls eine Nachzahlung
für laufenden Arbeitslohn dar, welcher zwar in einer Summe zufließt,
aber der Philosophie der Aktienoptionen folgend, ein nachgezahlter
Gehaltsbestandteil für 2002 ist. In diesem Fall wäre entsprechend
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG die Lohnsteuer durch Aufrollen der
in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume (Jänner bis Dezember 2002)
zu berechnen.
Ich ersuche um
Erstellung einer Auskunft, ob Sie meiner steuerlichen Würdigung Folge
leisten können und mir zustimmen, dass die Bezüge aus dem
Aktienoptionsprogramm im vorliegenden Fall Bezüge nach § 67
Abs. 8 lit. c EStG (Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre,
die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes
beruhen) darstellen. Mit Bezügen aus dem Aktienoptionsprogramm sind die
Ausübungsgewinne der Tranchen 2000/2005, 2001/2006 und der Abfindungsbetrag
für die Tranche 2002/2007 gemeint."
Im Folgenden nun die Wiedergabe dieses
Antwortschreibens: Besteuerung von Aktienoptionsabfindungen Die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c
EStG 1988 seien nicht erfüllt; leitende Angestellte seien auch nicht
als Gruppe zu definieren. Darüber hinaus sei die Abfindung einer fiktiven
Wertsteigerung einer nicht ausgeübten Option jedenfalls als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis anzusehen, weil nur unter dieser Konstellation eine
virtuelle Vermögensvermehrung denkbar sei (Fremdvergleich!). Diese
Abschlagszahlung würde daher nach Lehre und Rechtsprechung einen sonstigen
Bezug darstellen, der unter Beachtung der Sechstelbestimmung gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern sei, denn er
würde sich eindeutig sowohl von der vertraglichen Abmachung als auch von
der tatsächlichen Auszahlung eindeutig vom laufenden unterscheiden. D.h.
regelmäßig in jedem Lohnzahlungszeitraum zufließenden
Bezügen. Der in der Anfrage dargestellten Rechtsansicht könne
daher nicht beigepflichtet werden. Diese Rechtsauskunft würde keinen
rechtsmittelfähigen Bescheid nach der Bundesabgabenordnung darstellen.
Mit Datum 12. Mai 2005 wurde die Einkommensteuer
2003 gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die im Juni 2003
ausbezahlte Aktienoptionsabfindung für 2001 und 2002 nicht mit einem
Fünftel steuerfrei belassen hätte werden können, da diese nach
Lehre und Rechtsprechung einen sonstigen Bezug darstelle.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2005 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 16. Juni 2005) wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 eingebracht. Der Bw. beantragte die
Festsetzung a) der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit
€ 572.248,03 und b) der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mit € - 21.389,09. Der Gesamtbetrag der
Einkünfte würde somit € 550.858,94 betragen. ad
a) In der Lohnverrechnung der Firma N sei nicht berücksichtigt
worden, dass es sich bei der im Juni 2003 ausbezahlten Aktienoptionsabfindung
für 2001 und 2002 in Höhe von € 401.522,00 um eine
Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer
willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruht, gehandelt
hätte. Diese Nachzahlung sei somit nach § 67 Abs. 8
lit. c mit einem Fünftel (€ 80.304,40) steuerfrei zu
belassen. Das Aktienoptionsprogramm sei Bestandteil des
Entlohnungsschemas für Führungskräfte bei der N gewesen.
Alljährlich sei den berechtigten Führungskräften eine bestimmte
Anzahl von Aktienoptionen zugeteilt worden, die nach Ablauf einer
zweijährigen Sperrfrist gegen die Auszahlung eines Geldbetrages
eingelöst hätten werden können. Die Höhe des Geldbetrages
sei vom Börsenkurs der Muttergesellschaft abhängig gewesen. Im
Jahr 2002 sei der gesamte Konzern an die D AG verkauft worden. Mittels eines
Aufsichtsratsbeschlusses im Oktober 2002 sei das Aktienoptionsprogramm ohne
Einbindung der betroffenen Manager für beendet erklärt worden. Die
Manager seien aufgefordert worden, die Optionsrechte innerhalb von
6 Monaten bei sonstigem Verfall auszuüben. Der Bw. hätte von
dieser außerordentlichen Ausübungsmöglichkeit keinen Gebrauch
gemacht. Dennoch sei über die Lohnverrechnung Juni 2003 der
rechnerische Ausübungswert der Aktienoptionsabfindung für die Jahre
2000 und 2001 im Juni ausbezahlt worden. Es handle sich - wie oben
ausgeführt - somit um keine willkürliche Verschiebung der Auszahlung;
§ 67 Abs. 8 lit. c sei somit anzuwenden.
ad b) Im Jahr 2003 sei die Errichtung des
V+V-Projektes G Straße begonnen worden. Der Bw. hätte als Beteiligter
an diesem Projekt Werbungskosten in Höhe von € 23.657,00 in der
Einkommensteuererklärung 2003 geltend gemacht. Wie erst nach Einreichung
der Einkommensteuererklärung 2003 bekannt geworden ist, kann dieses Projekt
hinsichtlich der im beabsichtigten Eigentum des Bw. stehenden Wohnungen nicht
durchgeführt werden. Die im Jahr 2003 geleisteten Ausgaben von
€ 23.657,00 würden an den Bw. rückerstattet, sodass
diese in 2003 nicht als Werbungskosten geltend zu machen seien.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 wurde seitens des
zuständigen Finanzamtes das Finanzamt Wien 1/23 ersucht abzuklären, ob
der durch die Firma N ausgestellte Jahreslohnzettel 2003 richtig sei, bzw. falls
dies nicht der Fall sei, werde um Übermittlung eines berichtigten
Jahreslohnzettels ersucht.
Mit Schreiben vom 17. August 2005 wurde seitens
des Finanzamtes Wien 1/23 geantwortet, dass das Aktienoptionsprogramm wie der
Name sagt, ein Anbot sei, Aktien zu einem bestimmten, begünstigten Wert
einzukaufen. Wenn die Option nicht ausgeübt werde, sei kein steuerlicher
Vorgang erfolgt und hätte keine Auswirkung am Lohnkonto. Wie in der
Berufung angeführt, hätte der Bw. die Optionen nicht ausgeübt!
Dennoch sei ihm, auch laut Berufung, offenbar freiwillig ein bestimmter Betrag
zur Auszahlung gebracht worden. Von einer Nachzahlung könne überhaupt
keine Rede sein, weil es sich offenbar um eine "good-will"-Aktion der Firma
gehandelt hätte, der aber keinerlei Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
zugrunde liege. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ist richtig;
wäre ein Austritt vorgelegen, hätte man evtl. eine freiwillige
Abfertigung (§ 67 Abs. 6 EStG 1988) darin ersehen können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2005
wurde der Bescheid vom 12. Mai 2005 geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufung insoweit
stattgegeben werde, als die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2003
von bisher - 45.046,09 € auf - 21.389,09 €
erhöht worden seien. Im Übrigen sei das Berufungsbegehren aus
folgenden Gründen abzuweisen gewesen: Nachzahlungen von Arbeitslohn
für abgelaufene Kalenderjahre seien gem. § 67 Abs. 8 EStG
1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen, wobei nach Abzug der darauf
entfallenden Beträge im Sinne des § 62 Z. 3, 4 und
5 EStG 1/5 steuerfrei zu belassen sei. Voraussetzung für die
Anwendung dieser Gesetzesstelle sei, dass der Zeitpunkt der Auszahlung der
Bezüge nicht willkürlich hinausgeschoben worden sei, sondern dass
zwingende wirtschaftliche Gründe die rechtzeitige Auszahlung des
zustehenden Entgeltes verhindert hätten. Die Beurteilung einer
Leistung des Arbeitgebers als Nachzahlung bzw. als nachträgliche Zahlung im
Sinne des § 67 Abs. 8 EStG setze voraus, dass der Arbeitslohn bei
gewöhnlichem Ablauf der Dinge schon zu einem früheren Zeitpunkt zu
bezahlen gewesen wäre, wobei die rechtzeitige Auszahlung aber aus
Gründen, die nicht im Belieben des Arbeitgebers gestanden seien,
unterblieben sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich um das
Aktienoptionsprogramm der Firma N, in welches der Bw. als
Geschäftsführer dieser Firma ab dem Kalenderjahr 2000 aufgenommen
worden sei. Bei diesem Optionsprogramm hätte es sich um ein "virtuelles"
Optionsprogramm gehandelt, wonach ein möglicher Ausübungsgewinn
rechnerisch ermittelt und direkt vergütet worden sei. Eine Ausgabe von
Aktien sei nicht erfolgt. Durch Aufsichtsratsbeschluss im Oktober 2002 sei
dieses Aktienoptionsprogramm für beendet erklärt worden. Den
berechtigten Führungskräften sei daraufhin mitgeteilt worden, dass
sämtliche nicht ausgeübte Aktienoptionen bei sonstigem Verfall der
Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt hätten werden
müssen. Von dieser außerordentlichen
Ausübungsmöglichkeit hätte der Bw. nicht Gebrauch gemacht,
dennoch sei die Auszahlung des rechnerischen Ausübungswertes der
Aktienoptionsabfindungen im Juni 2003 für die Kalenderjahre 2000 und 2001
erfolgt. Es hätte sich somit um eine freiwillige Zahlung der Firma
N und nicht um eine Nachzahlung vom Arbeitslohn im Sinne des § 67
Abs. 8 lit. c EStG gehandelt, weil dieser Zahlung keinerlei
Rechtsanspruch zugrunde gelegen sei. Diese Zahlung stelle daher einen sonstigen
Bezug dar und sei gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
zu besteuern.
Innerhalb der verlängerten Berufungsfrist wurde mit
Datum 21. Oktober 2005 der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Es werde beantragt, ein
Fünftel der im Juni 2003 ausbezahlten Aktienoptionsabfindung (1/5 von
401.522,00 € = 80.304,40 €) steuerfrei zu belassen
und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit
572.248,03 € festzusetzen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte
würde somit 550.858,94 € betragen. Bei der N sei ein
Aktienoptionsprogramm Bestandteil des Entlohnungsschemas für
Führungskräfte gewesen. Alljährlich sei den Berechtigten
Führungskräften eine bestimmte Anzahl von Aktienoptionen zugeteilt
worden, die nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist gegen die Auszahlung
eines Geldbetrages eingelöst hätten werden können. Die Höhe
des Geldbetrages sei vom Börsenkurs der Muttergesellschaft abhängig
gewesen. Durch die Zuteilung der Aktienoptionen hätten die betroffenen
Manager einen Rechtsanspruch auf die Ausübung der Aktienoptionen erworben.
Im Jahr 2002 sei der gesamte Konzern an die D AG verkauft worden.
Mittels eines Aufsichtsratsbeschlusses sei das Aktienoptionsprogramm im Jahre
2002 ohne Einbindung der betroffenen Manager für beendet erklärt
worden. Die Manager seien mittels eines Abfindungsangebotes aufgefordert worden,
die Optionsrechte innerhalb von sechs Monaten bei sonstigem Verfall
auszuüben. Der Bw. hätte - wie auch etliche andere
Führungskräfte - diesem Abfindungsangebot nicht zugestimmt, da in
Anbetracht der Börsenkurse die Aussicht auf höhere Erträge bei
Ausübung in einem Folgejahr bestanden hätte. Außerdem
hätten die negativen steuerlichen Folgen aus der Zusammenballung der
Einkünfte in einem Kalenderjahr vermieden werden können. Trotzdem
seien die Forderungen aus dem Aktienoptionsprogramm im Jahr 2003 auf einmal
(unter vollem Lohnsteuerabzug) ausbezahlt worden. Es handle sich um
keine willkürliche Verschiebung der Auszahlung; § 67 Abs. 8
lit. c EStG sei somit anzuwenden. 1/5 der im Juni 2003 ausbezahlten
Aktienoptionsabfindungen (1/5 von 401.522,00 € =
80.304,40 €) sei somit steuerfrei zu belassen. Im
Einkommensteuerbescheid/Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2005
sei nicht anerkannt worden, dass es sich bei der im Juni 2003 ausbezahlten
Aktienoptionsabfindung für 2001 und 2002 in Höhe von
401.522,00 € um eine Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre
gehandelt hätte, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des
Auszahlungszeitpunktes beruht, gehandelt hätte. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass es sich mangels Rechtsanspruch um eine freiwillige Zahlung
der Firma N gehandelt hätte und nicht um eine Nachzahlung von Arbeitslohn
im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. c EStG. Ein rechtlicher
Anspruch auf Ausübung der Aktienoptionen hätte für den Bw. auf
jeden Fall bestanden, die Aktienoptionen für die Jahre 2000 und 2001 seien
ihm ja bereits rechtswirksam zugewiesen worden. Eine einseitige Androhung, die
Ansprüche aus dem Aktienoptionsprogramm würden verfallen, wenn diese
nicht zu einem bestimmten Stichtag ausgeübt würden, sei rechtlich
nicht haltbar. Es handle sich dabei keinesfalls um eine freiwillige Zahlung der
Firma N. Dieser Zahlung liege sehr wohl ein Rechtsanspruch zugrunde,
nämlich die bereits zugeteilten Aktienoptionen für die Jahre 2000 und
2001. Man würde den Abfindungsbetrag neben einer Nachzahlung
für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen
Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen (§ 67 Abs. 8
lit. c EStG) auch als eine Vergleichssumme aus einem
außergerichtlichen Vergleich (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG)
oder als eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für
künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b
EStG) ansehen könne. In all diesen drei Fällen würde zur
Entschärfung der Steuerbelastung durch das Zusammenballen von
Einkünften 1/5 steuerfrei bleiben, da die Bestimmungen des § 67
Abs. 8 EStG den Zweck haben sollen, Progressionsverschärfungen durch
sonstige Bezüge zu vermeiden, die mit einem Zeitraum von mehr als einem
Kalenderjahr im Zusammenhang stehen würden (VwGH vom
15. Dezember 1992, 91/14/0158). Es sollen somit ungerechtfertigte
Belastungen durch die Zusammenballung von Einkünften vermieden werden (VfGH
vom 2. Dezember 1999, G106/99). In allen Fällen sei 1/5
der zusammengeballten Einkünfte steuerfrei zu belassen.
Mit Datum 17. November 2005 wurde die
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem Vorhalt vom 14. Juni 2007 seitens des
nunmehr zuständigen Referenten des unabhängigen Finanzsenates wurde
der Bw. aufgefordert, sämtliche Unterlagen hinsichtlich des
streitgegenständlichen Aktienoptionsprogrammes vorzulegen.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2007 wurden folgende
Unterlagen vorgelegt:
- Aufnahme in die F2-Ebenen (Schreiben vom Juli
2000): In diesem Schreiben wurde der Bw. seitens der Konzernleitung
informiert, dass er nunmehr Mitglied des erweiterten Senior Management Teams des
Konzerns sei und somit am Aktienprogramm des Konzerns teilnimmt.
-
Optionsbedingungen für
Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms des S-Konzerns. Im
Folgenden Auszüge aus dem Inhalt dieses Programmes: Das
Optionsprogramm sieht vor, dass den Führungskräften in dem von ihnen
gewählten Ausübungszeitpunkt der Ausübungsgewinn von der
Gesellschaft direkt ausgezahlt werde. Es handelt sich bei dem Programm der
Gesellschaft somit um ein Optionsprogramm auf der Grundlage von "fiktiven"
Aktien. Die Optionen können frühestens nach zwei und
spätestens nach vier Jahren und zehn Monaten ausgeübt werden.
Die Einräumung der Optionen an die Führungskräfte erfolgt
schriftlich unter Übermittlung der Ergänzungskonditionen, in denen die
Ausstattungsmerkmale der entsprechenden Tranche sowie die Anzahl der der
Führungskraft eingeräumten Optionen festgelegt werden. Die
Optionsbedingungen und die Ergänzungskonditionen sind gemeinsam Bestandteil
der Optionsgewährung. In § 1 wird festgehalten, dass die
in den Ergänzungskonditionen genannte Gesellschaft im Rahmen ihres
Aktienoptionsprogramms Optionen auf "fiktive" Aktien gewährt. Der
Begünstigte ist berechtigt, von der Gesellschaft die Zahlung des
gemäß
§ 3 ermittelten Differenzbetrages zu verlangen.
Die Einräumung der Optionen erfolgt unentgeltlich.
§ 2: Die Option kann im 3., 4. und 5. Jahr mit Wirkung zu
jedem ersten Geschäftstag der Monate Juli, September, November, Januar,
März und Mai ausgeübt werden. Erster Ausübungstag ist der erste
Geschäftstag im Juli des 3. Jahres; letzter Ausübungstag ist der
erste Geschäftstag im Mai des 5. Jahres.
§ 3: Der
Differenzbetrag je Option entspricht dem arithmetischen Mittel der in Euro
ausgedrückten Differenzen, um die die angepassten Schlusskurse den
nennbetraglosen Inhaber-Stammaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von € 2,50 je Aktie der S AG die indizierten Basiskurse
an den Berechnungstagen des dem Ausübungstag vorangehenden
Berechnungszeitraumes überschreiten.
§ 7: Die
Gesellschaft wird spätestens bis zum 10. Geschäftstag nach einem
Ausübungstag die Optionsbegünstigten über den für diesen
Ausübungstag ermittelten Differenzbetrag informieren und ihnen gleichzeitig
ein Ausübungsformular zusenden. Die Option wird in der Weise ausgeübt,
dass der Optionsbegünstigte gegenüber der Gesellschaft durch
Rücksendung des ausgefüllten Ausübungsformulars bis zu dem in dem
Ausübungsformular genannten Tag die vollständige oder teilweise
Ausübung einer Optionstranche erklärt. Die zugegangene
Optionserklärung ist bindend und unwiderruflich. Ungeachtet der
vorstehenden Bestimmungen gilt die Option ohne weitere Voraussetzung als am
letzten Ausübungstag ausgeübt, sofern sich ein Differenzbetrag
errechnet. Andernfalls verfallen die Rechte aus den Optionen wertlos.
Sämtliche aufgrund der Auszahlung des Differenzbetrages bestehenden
(Lohn-)Steuern, Abgaben und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
sind vom Optionsbegünstigten zu tragen.
§ 8:
außerordentliche Ausübung/Verfall: Scheidet ein
Optionsbegünstigter vor der Pensionierung oder vor Eintritt der
Invalidität aus dem Konzern aus, so verfallen die gesperrten Optionen
ersatzlos. Freie Optionen können zum nächsten Termin ausgeübt
werden. Werden Optionen zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt, verfallen die
Optionen ersatzlos. Dies gilt sowohl bei Kündigung des
Anstellungsverhältnisses durch die Führungskraft als auch bei
Kündigung durch das Unternehmen, sowie bei Abschluss eines
Aufhebungsvertrages.
- Aktienoptionen Tranche 2000: Mit Schreiben vom
August 2000 wurde dem Bw. die Teilnahme an der leistungsorientierten
Vergütung zugesagt (Zusage von Aktienoptionen).
- Ergänzungskonditionen für die Aktienoptionen
von 2001/2006: Der Wert der Optionen wurde mit 40.000,00 €
angeführt.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 (in englischer
Sprache) wurde der Bw. über das Auslaufen des Optionenprogrammes informiert
(".. the S Stock Option program ended with the squeeze out on May 9, 2003. ..").
Alle noch nicht ausgeübten Optionen müssen sofort ausbezahlt werden.
Es wurde auch angeführt, dass es nicht notwendig ist, ein unterschriebenes
Formular zurückzusenden. In dem übermittelten Formular wurden folgende
Aktienoptionen aufgelistet: Tranche 2000: 8.200 Stück à
28,33: Auszahlungsbetrag: 232.306,00 €
Tranche 2001: 6.400
Stück à 26,44: Auszahlungsbetrag:
169.216,00 €
Gesamtauszahlung: 401.522,00 €.
Diese Vorgangsweise wurde auch in einem Mail vom
13. Mai 2003 dargestellt (seitens der S AG; weitgehend ident mit dem
oben erwähnten Schriftstück in englischer
Sprache): "Sehr geehrte Damen und
Herren,
wir kommen zurück
auf unser Schreiben vom 15. April 2003, in dem wir sie über die
bevorstehende Beendigung des Aktienoptionsprogramms informiert und ihnen die
Ausübung ihrer Optionen zu den dort festgelegten Ablösungswerten
angeboten haben. Am 9. Mai 2003 ist der Squeeze-out durch Eintragung
in das Handelsregister wirksam geworden. Die Notierung der S
-Aktie am amtlichen Markt und im Freiverkehr
an allen deutschen Börsen wurde noch am selben Tag eingestellt. Damit ist
auch das virtuelle Optionsprogramm der
S AG beendet. Soweit sie ihre Option
noch nicht ausgeübt haben, werden diese daher nunmehr zu den folgenden,
bereits bekannt gegebenen, Werten
abgelöst:
Tranche 1999:
€ 32,00
Tranche 2000:
€ 28,33
Tranche 2001:
€ 26,44
Die Ablösung
erfolgt, ohne dass eine Ausübung durch sie erforderlich wäre.
Eine Rücksendung des
Ausübungsformulars ist daher nicht erforderlich. Der Gesamtwert ihrer
Optionen wird ihnen durch die zuständige Personalabteilung mit der
nächsten Gehaltsabrechnung ausgezahlt."
- Schreiben des Bw. an die Konzernleitung vom
25. Februar 2004: " ...
Dieses Angebot habe ich nicht angenommen. ... .
Eine rechtliche Grundlage, nach
der aus Anlass des Squeeze-out eine "Beendigung" des virtuellen
Optionsprogrammes einseitig seitens der
S AG sollte in der Weise erfolgen
können, dass das nach den Optionsbedingungen allein mir als
Optionsbegünstigten zustehende Ausübungsrecht für die
gewährten und noch nicht ausgeübten Optionen auf die
S AG übergegangen wäre, ist
für mich nicht ersichtlich.
Durch die Abrechnung der von
mir nicht ausgeübten Optionen im Mai 2003 und die Abführung der sich
danach ergebenden Steuern, hat die S AG
mir zudem steuerliche Nachteile zugefügt. Schon bei der Ausübung der
Optionen, verteilt auf mehrere Kalenderjahre hätte ich eine höheren
Nettobetrag aus den Optionen erzielen können, der bei Nutzung von
steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor Ausübung der Optionen, wie
z.B. Umwandlung von Gehalt in der nachgelagerten Besteuerung unterliegende
Altersbezüge (Deferred Compensation) noch hätte optimiert werden
können. Zusätzlich sind durch die unberechtigte Abrechnung aller
Optionen auch meine übrigen ("normalen") Einkünfte infolge des
Progressionseffektes des "Ablösebetrages" einer höheren
Steuerbelastung unterworfen. ... ."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Darstellungen in den Optionsbedingungen für
Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogrammes des S -Konzern handelt es
sich bei den hier vorliegenden Aktienoptionen um Optionen auf sogenannte
"fiktive" Aktien. Das heißt, dass den Führungskräften in dem von
ihnen ausgewählten Ausübungszeitpunkt der Ausübungsgewinn von der
Gesellschaft direkt ausbezahlt wird. Die Einräumung der Optionen erfolgte
unentgeltlich.
Das Aktienoptionsprogramm wurde seitens der Konzernleitung
beendet. Mit Datum 9. Mai 2003 ist der Squeeze-out durch Eintragung in
das Handelsregister wirksam geworden. Die Notierung der Stinnes-Aktie am
amtlichen Markt und im Freiverkehr an allen deutschen Börsen wurde noch am
selben Tag eingestellt. Damit wurde das virtuelle Optionsprogramm beendet.
Mit der Auszahlung des Juni 2003-Gehaltes wurden dem
Bw. die noch offenen Optionsansprüche abgegolten.
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG
1988: Nachzahlungen für
abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung
des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder
6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im
Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein
Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden
Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer
durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu
berechnen.
§ 3 Abs. 15 lit. c EStG
1988: Von der Einkommensteuer ist
befreit der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen
auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen
des Arbeitgebers ....
- Der
Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner
Arbeitnehmer gewähren.
....
Der
Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des steuerbegünstigten
Vorteils im Zeitpunkt
- der
Veräußerung der
Beteiligung,
- der Beendigung
des Dienstverhältnisses,
-
spätestens jedoch am 31.Dezember des siebenten auf die Einräumung der
Option folgenden Kalenderjahres als sonstigen Bezug gemäß
§ 67 Abs. 10 zu versteuern.
Eine Steuerbefreiung der hier streitgegenständlichen
Aktienoptionsabfindung ist hier keinesfalls anzuwenden, da vor allen die
Voraussetzung nicht gegeben ist, dass der Vorteil allen Arbeitnehmern oder
bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wurde, nicht erfüllt ist.
Diese Befreiung wird aber auch vom Bw. in seinen Berufungsschriften nicht
begehrt. Die Anführung dieser Gesetzesstelle erfolgte nur zur
Vervollständigung der möglichen steuerlichen Varianten und vor allem
auch um aufzuzeigen, dass nicht steuerbefreite Teile gemäß
§ 67 Abs. 10 im Zeitpunkt des Zuflusses nach dem
Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen
sind.
Der Bw. ist der Ansicht, dass es sich bei der
Abfindungszahlung um keine willkürliche Verschiebung der Auszahlung
handelt. Der Bw. hat sich ausdrücklich gegen das Abfindungsangebot
ausgesprochen und diesem nicht zugestimmt (Schreiben vom 25.2.2004 an die
Konzernleitung). Nach Ansicht des Bw. ist
§ 67 Abs. 8 lit. c anzuwenden (1/5 der im Juni
2003 ausbezahlten Aktienoptionsabfindung sei demnach steuerfrei zu belassen).
Dem Bw. ist zuzustimmen, dass es sich bei dieser Zahlung um keine
freiwillige Zahlung des Arbeitgebers gehandelt hat, wie das Finanzamt in der
Bescheidbegründung angeführt hat. Das heißt aber noch nicht,
dass es sich um eine Nachzahlung von Arbeitslohn i.s.d.
§ 67 Abs. 8 lit. c handelt.
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht
auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
sind Bezüge, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses schon ausgezahlt
hätten werden müssen, deren rechtzeitige Auszahlung aber aus
Gründen unterblieben ist, die nicht im Belieben des Arbeitgebers standen;
es müssen zwingende wirtschaftliche Gründe die rechtzeitige Auszahlung
verhindert haben. Nachzahlungen müssen
nach dem vereinbarten
Fälligkeitstermin ausbezahlt werden ,(vgl. VwGH vom 22.1.2004, 98/14/0009).
Diese Voraussetzung ist hier keinesfalls erfüllt. Der Bw. erhielt
in den Jahren 2000 und 2001 Aktienoptionen zugewiesen. Gemäß den
Optionsbedingungen für Aktienoptionen (Präambel) können die
Optionen frühestens nach zwei und spätestens nach vier Jahren und
10 Monaten ausgeübt werden. Die Optionen hätten also noch
nicht ausbezahlt werden müssen. Demgemäß kann es sich schon rein
begrifflich um keine Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre handeln.
Tatsache ist, dass aufgrund Änderungen in der Konzernstruktur das
Optionsprogramm vorzeitig beendet wurde. Auch wenn der Bw. dieser
Vorgangsweise nicht zugestimmt hat, so hat er doch die
streitgegenständliche Abfindung für noch nicht ausgeübte Optionen
erhalten. Ob die Höhe der Abfindung richtig errechnet wurde, ist aus
steuerrechtlichen Aspekten nicht zu würdigen. Es ist von der
Tatsache auszugehen, dass die Optionsabfindung in Höhe von
401.522,00 € mit dem Gehalt des Monates Juni 2003
tatsächlich ausbezahlt wurde.
Der Bw. führt an, dass die Zahlung auch als
Vergleichssumme aus einem außergerichtlichen Vergleich
(§ 67 Abs. 8 lit. a EStG) oder als eine Zahlung
für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige
Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG)
angesehen werden könnte.
Auch dieser Ansicht kann hier nicht gefolgt werden.
Der Zahlung erfolgte nach einem festgelegten Berechnungsschema seitens
des Arbeitgebers; ein außergerichtlicher Vergleich im Sinne dieser
Gesetzesstelle liegt also keinesfalls vor. Diese Bestimmung hat den
Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen
Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber
nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind. Der Vergleich
bezieht sich immer auf die Vergangenheit. Auch eine gerichtliche
Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber hat der Bw. nicht erwähnt und ist
auch nicht aktenkundig.
Auch eine Abfertigung im Sinne des § 67
Abs. 8 lit. b EStG kann nicht erkannt werden. Der Bw. hat keine
Zahlung im Zusammenhang für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für
künftige Lohnzahlungszeiträume erhalten. Er war auch nach der
Abfindung noch für den Arbeitgeber tätig.
Auch wenn die Bestimmungen des
§ 67 Abs. 8 den Zweck haben sollen,
Progressionsverschärfungen durch sonstige Bezüge zu vermeiden, so gilt
dies nur für die ausdrücklich im Gesetz angeführten Zahlungen
(taxative und nicht demonstrative Aufzählung) und nicht für
allfällige vergleichbare Zahlungen.
Ob nun die Konzernleitung zu Recht oder zu Unrecht das
Optionsprogramm eigenmächtig beendet hat, ist für die steuerrechtliche
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes irrelevant. Es war
ausschließlich von dem Sachverhalt auszugehen, dass der Bw. Zahlungen
für noch nicht ausgeübte Optionen erhalten hat. Dies ist auch
unstrittig. Es war nunmehr ausschließlich zu beurteilen, ob diese
Zahlung einer begünstigten Besteuerung im Einkommensteuergesetz
zugänglich ist oder nicht. Da weder eine Steuerbefreiung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c vorliegt, noch
eine Steuerbegünstigung gem. § 67 Abs. 8 anzuwenden
ist, ist die Besteuerung im Sinne des
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 mit dem Lohnsteuertarif des
jeweiligen Kalendermonates vorzunehmen. Es war demnach
spruchgemäß zu entscheiden.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden
entsprechend der Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2005
übernommen. Dieser Berufungspunkt war nicht mehr Gegenstand der
Berufungsvorlage.
Beilage:
Kopie der Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2005
Linz, am 30.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0991-L/05
- Stammnummer
- 30329
- Gültig
- 30.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF