…Grund des Klagsanspruches wegen der restlichen Ablöse gegen die Berufungswerber (Bw.) zusteht. Über die Berufung wurde erwogen: Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Dieses ist das zentrale Ermessenskriterium bei der Geltendmachung von Haftungen (vgl. Ritz…
…Haftung in die Subsidiarität verwiesen wird, ausschließlich aus dem Blickwinkel des Ermessens beurteilt und gelöst werden (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 2354). Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 90/16/0196) bestätigt, wonach das Ermessen bei der Haftung im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme…
…Grundsätzen rechtsstaatlicher Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen, muss sie ihren Entschluss nach sachlichen Gesichtspunkten fassen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz BGBl.Nr. 141/1955 im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben…
…er dem Vorgänger vertraute. Der Hinweis auf die Nachrangigkeit der Haftung ist nicht zielführend, da durch die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens der S-KEG eine darin gelegene Sicherung für die auf den Betrieb des Unternehmens sich gründenden haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten verlorenging und die Abgabenbehörde…
…Juni 2006 zur Haftung herangezogen worden ist, ohne dass dabei die Rechtswirkungen des Zahlungsplanes berücksichtigt wurden, so entspricht dies nach der zuletzt angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gesetz. Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, doch ist die Nachrangigkeit der Haftung auch hier…
…die Nachrangigkeit der Haftung ist aber auch hier zu berücksichtigen (Ritz, BAO³, § 12 Tz 5). Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der…
…Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern werden. Das Ermessen (§ 20 BAO) ist auch bei der Erbenhaftung im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein…
…Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Wegen der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners darf der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist. Die Ermessensentscheidung hat innerhalb der…
…dass der Bw. durch die ihm angelastete Pflichtverletzung die Uneinbringlichkeit verursacht hätte. Auch wenn in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme des Haftenden ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners zulässig sei, sei doch das zentrale Ermessenskriterium jenes der Nachrangigkeit (Subsidiarität) der Haftung. Daher dürfe der Haftende in der Regel…
…Inanspruchnahme eines (potentiellen) Haftungspflichtigen ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung nur dann gesetzeskonform sein wird, wenn die Einbringlichkeit der Erbschaftssteuer beim Eigenschuldner gefährdet oder…
…Vorwurf der Willkür aussetzen, muss sie ihren Entschluss nach sachlichen Gesichtspunkten fassen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Erben als Haftenden, dass die Einbringlichkeit der…
…der Ermessensübung ist insbesondere der Grundsatz der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten. Könnte die Abgabenschuld vom Veräußerer des Unternehmens ohne Gefährdung und Schwierigkeiten eingebracht werden, wäre die Inanspruchnahme des Erwerbers in der Regel ermessenwidrig. Gegenständlich verliefen sämtliche Einbringungsversuche bei der den Imbissstand veräußernden Mutter der…
…Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, BAO Kommentar4, § 7 Rz 5 ff iVm § 9 Rz 28, vgl VereinsRL 2001, Rz 833ff). Neben der Nachrangigkeit (der Subsidiarität als Ermessensrichtlinie) seien bei der Ermessensübung beispielsweise persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (etwa die Höhe des Einkommens) des Haftungspflichtigen…
…(§13 Abs.2 ErbStG 1955) In § 13 Abs.2 ErbStG 1955 ist eine persönliche Haftung der Erben bestimmt, welche durch Erlassung eines Haftungsbescheides (§ 224 Abs.1 BAO) geltend gemacht wird. Im Sinne der Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme ist eine Heranziehung als Haftender, gemäß § 13 Abs.2…
…die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. (§ 13 Abs.2 ErbStG 1955) In § 13 Abs.2 ErbStG 1955 ist eine persönliche Haftung der Erben bestimmt, welche durch Erlassung eines Haftungsbescheides (§ 224 Abs.1 BAO) geltend gemacht. Im Sinne der Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme ist eine…
…der Ehemann der Bw der primäre Rückzahlungspflichtige ist. Da die Inanspruchnahme des Erstschuldners durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolglos blieb, wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Bw zur Haftung herangezogen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat mit dieser Vorgangsweise das zentrale Ermessenskriterium der Nachrangigkeit der Haftung…
…Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG 1955 im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im Allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet…
…in Höhe der Zwangsausgleichsquote. Hinsichtlich dieser Quote kommt daher grundsätzlich auch nach Abschluss eines Zwangsausgleiches eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 12 BAO in Betracht. § 12 BAO normiert zwar keine Ausfallshaftung, die Nachrangigkeit der Haftung ist aber auch hier zu berücksichtigen (Ritz, BAO³, § 12 Tz 5). Der Haftende…
…Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung nur dann gesetzeskonform sein wird, wenn die Einbringlichkeit der Erbschaftssteuer beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert…
…wurde. Da die Erbschaftsteuer von Frau TS noch nicht vollständig entrichtet worden war, erließ das Finanzamt am 4. Oktober 2007 gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber einen Bescheid mit der Bezeichnung "vorläufiger Abgaben- und Haftungsbescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO" Dieser Bescheid hat auszugsweise folgenden Inhalt: |…