…wie aus den bereits vorgelegten Unterlagen hervorgehe. Diese eindeutige Agendenverteilung würde von Dr. Christoph R und Frau F bestätigt. Überdies sei Frau F dem Berufungswerber als geprüfte Buchhalterin vorgestellt worden, wodurch er keine Zweifel an der Fähigkeit der Geschäftsführerin, der ihr übertragenen Aufgabe fachgerecht und…
…in dem die haftungsgegenständlichen Abgaben fällig wurden, gemeinsam mit J.E. vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH, der Komplementärin der X-KG. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht…
…Bw. ebenfalls nicht. Zum einen war ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen, ob bzw. inwieweit von der primärschuldnerischen KG geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung rechtsunwirksam bzw. anfechtbar waren, während die für das Haftungsverfahren maßgebliche Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt wurde, davon…
…fällig wurden, gemeinsam mit A.K. vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH, der Komplementärin der X-KG. Damit ist der Bw. für die Abgabenschulden der KG potenziell haftungspflichtig. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern ist jedoch zu beachten, dass sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, ob zwischen…
…Gesellschaftsvertrages einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes, der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, der Erteilung und dem Widerruf der Prokura und der Zustimmung zur Übertragung, Teilung und Belastung von Geschäftsanteilen die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zu deren Gültigkeit notwendig. Da die damalige [GmbH1…
…W.W. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten der GmbH betraut gewesen sei. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass sich bei einer Mehrheit von Geschäftsführern die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die…
…der Zahlung von Arbeitslöhnen hätte der Bw. ausreichende Vorsorge für die Zahlung der Lohnsteuer und gegebenenfalls eine anteilige Kürzung zu treffen gehabt und sich nicht bloß auf einen vermeintlichen Zahlungsvorschlag des Erstgeschäftsführers verlassen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Haftung bei einer Mehrheit von Geschäftsführern in…
…Gründe) eine Mehrheit von mindestens 75% des Stammkapitals und auf die Dauer ihrer Gesellschaftereigenschaft jedenfalls die Zustimmung der Gesellschafter Manfred K. und Martin M. sowie die Zustimmung eines weiteren Gesellschafters erforderlich. Am 1. Juni 1993 wurde zwischen der Bw. und Manfred K. ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen…
…und objektivierter Entscheidungsunterlagen (Unternehmensbewertungsgutachten der O. GmbH) gefasst. c) Die Bestellung, Abberufung und Vergütung der Beiratsmitglieder sowie die Änderung der Beiratsordnung bedürfe einer Mehrheit von mehr als 75% der abgegebenen Stimmen. d) Beschlussfassungen des Beirates der Bw. seien bindend, sie würden auch die Generalversammlung der…
…eine solche Aufteilung eine Mehrheit von Geschäftsführern zur Voraussetzung hat. Der vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung teilweise (abgabenrechtlicher Bereich) - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers…
…gemeinsam mit ZV seit 2. Juni 1993 als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der…
…der Berufungswerber und H als Vertreter der Gesellschaft bestellt. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der VwGH zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist…
…der Bw. im haftungsrelevanten Zeitraum gemeinsam mit Ing. WK vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Nun trifft es zwar zu, dass bei einer Mehrheit von Geschäftsführern und Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Die…
…der Gesellschaftsvertrag der St.GmbH, für die die entnommenen Geldbeträge verwendet wurden, vom 18. Februar 1994. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter…
…war stets die Ansprechperson im Einbringungsverfahren und hat Ratenzahlungen angeboten sowie Abtretungserklärungen unterfertigt. Eine Unterschrift des Bw. scheint hingegen erst und ausschließlich in seinem Haftungsverfahren auf. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht…
…eines geschäftsführenden Gesellschafters auf die Gesellschaft gegeben und ein Dienstverhältnis nicht mehr zulässig. In dieser Situation war FD bis zum 31. August 1999 jedoch nicht, da er bis zu diesem Zeitpunkt lediglich 25 % der Gesellschaftsanteile besaß, womit Beschlüsse der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 70…
…GmbH sei durch zwei Geschäftsführer vertreten worden und die Bw. sei auf Grund einer internen Geschäftsverteilung für den abgabenrechtlichen Bereich nicht zuständig gewesen, geht daher ins Leere, da eine solche Aufteilung eine Mehrheit von (bestellten) Geschäftsführern zur Voraussetzung hat. Dem Geschäftsführer einer GmbH obliegt die…
…der Lohnsteuer zu sichern? Dazu darf vorweg die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Mehrheit von handelsrechtlichen Geschäftsführern bekannt gegeben werden: "Ein Vertreter darf sich bei der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht behindern lassen. Sieht er sich bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner…
… 84 ff GmbHG, doch bedarf der Beschluss über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft einer Mehrheit von 76 % der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen (Pkt. 11). Die Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch erfolgte am 25.6.1993. Laut Firmenbucheintragung vom 31.3.1994 schied H…
…Abberufung bestellter Geschäftsführer ist eine Mehrheit von 80% der übernommenen Stammeinlage erforderlich. Weiters wird in Pkt. "Zehntens" neuerlich bestimmt, dass für die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers eine Mehrheit von 80% der übernommenen Stammeinlagen erforderlich ist und dies auch für die Weisungsbindung des Geschäftsführers gemäß…