Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0111-L/04
Geschäftsführerhaftung bei Agendenverteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0111-L/04vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SG, vom 15. September 2003 gegen
den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 4. August 2003 zu StNr.
000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO für Abgabenschulden der Firma G in Anspruch genommen wurde,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.4.2001 wurde die Fa. G
gegründet. Geschäftsführer waren der Berufungswerber und
H.
Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 6.5.2003 das Konkursverfahren
eröffnet.
In einem Vorhalt vom 5.5.2003 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass er als Geschäftsführer für die
Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft verantwortlich gewesen sei, und
darlegen möge, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können,
dass die offenen Abgaben entrichtet wurden (zB Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Der Berufungswerber möge
auch seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen.
In einer Stellungnahme vom 22.5.2003 wurde dazu
ausgeführt, dass laut einer beigelegten Geschäftsordnung zwischen den
beiden Geschäftsführern die Geschäftsbereiche klar verteilt
gewesen wären. Für den Bereich Finanzen und Steuern sei allein H
verantwortlich gewesen. Der gesamte Finanzbereich habe diesen betroffen und habe
dieser auch den gesamten Zahlungsverkehr durchgeführt. Ein Nachweis
für die anteilige Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten könne
nur durch H erbracht werden. Die Buchhaltung und Lohnverrechnung der
Gesellschaft sei von der T Treuhand in Innsbruck durchgeführt worden und
könnten deshalb seitens des Berufungswerbers die vom Finanzamt geforderten
Nachweise nicht erbracht werden. Die Feststellung über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Berufungswerbers werde nachgereicht.
Gemäß der in Ablichtung angeschlossenen
Geschäftsordnung vom 26.4.2001 wurden die Aufgabenbereiche der beiden
Geschäftsführer detailliert geregelt. In Punkt 3 wurde festgehalten,
dass der Berufungswerber ausschließlich für das Marketing im
allgemeinen, die Durchführung von Veranstaltungen, Events, Werbung,
Pressearbeiten, Präsentation nach außen hin etc. verantwortlich sei.
H sei dagegen alleine verantwortlich für die Finanzen, Steuern, Bilanzen,
Abgaben und Steuererklärungen. In Punkt 6 wurde vereinbart, dass alle 14
Tage eine Partnerbesprechung über den Geschäftsgang und
allfällige Planungen abzuhalten sei. Darüber hinaus sei zumindest
einmal im Monat die finanzielle Situation von H darzulegen. Allfällige
Dienstanweisungen sowie Partnerbesprechungen und die finanzielle Situation seien
schriftlich zu skizzieren und in einer Dienstmappe aufzubewahren.
Mit Haftungsbescheid vom 4.8.2003 wurde der Berufungswerber
zur Haftung für näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten der
Gesellschaft im Ausmaß von 102.022,46 € herangezogen, und in der
Begründung neben der Darstellung der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen
ausgeführt, dass keine Unterlagen zu Punkt 6 der Geschäftsordnung
vorgelegt worden seien, weshalb die Wahrnehmung der
Geschäftsführerpflichten im festgelegten Umfang nicht gegeben
erscheine.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.9.2003
Berufung erhoben, und in der Begründung die Verantwortung in der
Stellungnahme vom 22.5.2003, auf die ausdrücklich verwiesen wurde,
wiederholt. Dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers unterlief bei dieser
Eingabe insofern ein Irrtum, als er neben der Steuernummer als Mandant nicht den
Berufungswerber sondern die primärschuldnerische Gesellschaft
anführte.
In einem Mängelbehebungsauftrag vom 16.9.2003 ersuchte
das Finanzamt um Klarstellung, ob tatsächlich die Gesellschaft
Berufungswerberin sei.
Der steuerliche Vertreter übermittelte daraufhin eine
inhaltlich mit der Berufung vom 15.9.2003 idente Eingabe, in der als Mandant der
Berufungswerber angeführt wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 5.4.2004 wurde
das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nach
Schlussverteilung gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Die
Konkursgläubiger erhielten eine Quote von rund 13 %.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Im gegenständlichen Fall waren der Berufungswerber und
H als Vertreter der Gesellschaft bestellt. Bei einer Mehrheit von
Geschäftsführern vertritt der VwGH zur Frage der Haftung in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer
Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen
Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen
Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob,
dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung
abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu
schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die
Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich
machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit
der Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers durch den anderen
Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der
Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH
25.11.2002, 99/14/0121). Es besteht also keine generelle Kontrollpflicht wie bei
der Betrauung eines Dritten mit Geschäftsführungsagenden, sondern es
müssen sich für den mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht
Betrauten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der verantwortliche
Geschäftsführer seine Pflichten nicht ordnungsgemäß
erfülle.
Solche konkrete Anhaltspunkte wurden im
gegenständlichen Fall nicht festgestellt. Vom Finanzamt wurde im
angefochtenen Bescheid lediglich auf die Vereinbarung im Punkt 6 der
Geschäftsordnung verwiesen. Darin war festgelegt worden, dass alle 14 Tage
eine Besprechung über den Geschäftsgang und allfällige Planungen
abzuhalten, und zumindest einmal im Monat die finanzielle Situation von H
darzulegen sei. Dass derartige Besprechungen über die wirtschaftliche Lage
der Gesellschaft abgehalten wurden, hat der Berufungswerber nicht bestritten. Es
ist daher davon auszugehen, dass er von der finanziell angespannten Lage des
Unternehmens Kenntnis hatte. Das allein genügte jedoch noch nicht für
die Annahme, der verantwortliche Geschäftsführer würde
abgabenrechtliche Pflichten verletzen. An den Abgabengläubiger wurden bis
zur Konkurseröffnung laufend und nicht unerhebliche Zahlungen geleistet,
sodass für den Berufungswerber keine offensichtliche Missachtung des
Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
Gesellschaftsmittel erkennbar war. Nur wenn etwa eine Benachteiligung des
Abgabengläubigers unschwer feststellbar gewesen wäre, oder eine
fortgesetzte Missachtung der abgabenrechtlichen Erklärungspflichten zu Tage
getreten wäre, und der Berufungswerber aus diesen Gründen an der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des H zweifeln
hätte müssen, wäre er verhalten gewesen, Abhilfe zu schaffen oder
andernfalls seine Funktion zurückzulegen.
Insgesamt gesehen war der Berufungswerber daher nicht
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
verantwortlich bzw. kann ihm keine Verletzung einer Überwachungspflicht
gegenüber dem Geschäftsführer H zur Last gelegt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 8.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0111-L/04
- Stammnummer
- 15252
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF