…und brachte am 11.7.2003 ein Zahlungserleichterungsansuchen ein. Für die aufgrund dieser Umstände glaubwürdige Agendenverteilung spricht auch, dass der Berufungswerber gegenüber dem Finanzamt nie als gesetzlicher Vertreter auftrat. Nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet eine Haftungsinanspruchnahme des mit Abgabenangelegenheiten nicht betrauten…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom 16. August 2005 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Juli 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem die Berufungswerberin gemäß § 9…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SG, vom 15. September 2003 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 4. August 2003 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschulden der Firma G in Anspruch genommen…
…durch C. und den Bf. als jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer vertreten wurde. Aufgrund der Agendenverteilung vom 20.10.2004 oblag die Abgabenentrichtung C. allein und beschränkte sich der Zuständigkeitsbereich des Bf. im Wesentlichen auf die rechtliche Beratung der GmbH. Nach dem Tod des C. am…
…Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum auch gemeinsam mit EW Geschäftsführer der Gesellschaft. In der Berufung wurde eingewendet, dass vor der Schließung des Unternehmens eine Agendenverteilung vorgelegen sei. EW sei für Buchhaltung und Finanzen verantwortlich gewesen, der Berufungswerber sei für Kundenbetreuung und Inventar zuständig gewesen. Bei…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des HS, vertreten durch Mag. AM, 1) gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Jänner 2002 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH…
…einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern könnten im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen nicht zur Haftung herangezogen werden, wobei eine derartige Agendenverteilung insbesondere auch im Rahmen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Angestelltenvertrages möglich sei. Nichts anderes könne für den gegenständlichen Fall gelten…
…Angelegenheiten jedoch nicht von ihm, sondern von RH. und GL. ausgeübt worden. Beide Herren seien dazu ausdrücklich bevollmächtigt worden. Es habe eine eindeutige Agendenverteilung bestanden. Nach der Rechtsprechung hafte der Bevollmächtigte, den beiden Genannten sei die Vermögensverwaltung iSd. § 80 Abs. 2 BAO vollumfassend übertragen worden…
…sich um Belange des Rechnungswesens oder der Abgaben zu kümmern. Aufgrund der Agendenverteilung zwischen den Geschäftsführern sei er über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der IGmbH ausschließlich durch F informiert worden, welcher als CFO für sämtliche finanziellen und steuerlichen Belange verantwortlich gewesen sei. Ein Verschulden…
…nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Damit kam es aber im Beschwerdefall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln…
…nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Damit kam es aber im Beschwerdefall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln…
…0216; VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Diese für die Agendenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer GesmbH entwickelten Grundsätze müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Verhältnis zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft gelten. Wie der OGH in seinem Urteil vom 10.1.1978…
…F-GmbH gewesen ist. Ein Fall der Agendenverteilung unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern lag sohin nicht vor. Es oblag dem Geschäftsführer daher generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Primärschuldnerin im Zeitraum seiner handelsrechtlichen Geschäftsführung. Die Betrauung Dritter, wie im vorliegenden Fall die…
…werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2005/13/0086). Sofern der Haftungsschuldner nur jene Grundsätze für sich ins Treffen führen wolle, die der Verwaltungsgerichtshof zur Haftung in Fällen einer Agendenverteilung zwischen mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern entwickelt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass danach für den Geschäftsführer, der…
…nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Damit kam es aber im Beschwerdefall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln…
…gewesen ist. Ein Fall der Agendenverteilung unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen lag sohin nicht vor. Es oblag der Geschäftsführerin daher generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Primärschuldnerin im Zeitraum ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführung. Die Betrauung Dritter, wie im vorliegenden Fall die Betrauung…
…nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Damit kam es aber im Beschwerdefall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln…
…Wenn jedoch Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, kann die Haftung nicht auf den jeweils anderen Geschäftsführer abgeschoben werden (vgl. hierzu auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des VwGH 24.05.1993, 91/15/0136). Die behauptete Agendenverteilung wurde im…
…genannten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Ltd, welche wiederum als Komplementärin der E.CoKG fungierte, gewesen ist. Ein Fall der Agendenverteilung unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern liegt sohin nicht vor. Die Betrauung Dritter, wie im vorliegenden Fall die Betreuung eines Bilanzbuchhalters bzw. eines Mitarbeiters mit der Wahrnehmung…
…die Firma-2 im Rahmen der Mietvereinbarung verpflichtet habe, die Anmeldung der Spielautomaten beim Magistrat der Stadt Wien fristgerecht durchzuführen und die Vergnügungssteuer zu bezahlen. Da aufgrund dieser "Agendenverteilung" die Abgabenentrichtung nicht (primär) Sache der Firma1 und sohin nicht Teil der Pflichten des Bf. wäre…