Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0398-L/06
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0398-L/06vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vom 19. Oktober 2005 gegen
den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 14. September 2005 zu StNr.
000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma V GmbH
im Ausmaß von 13.505,37 € in Anspruch genommen wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war gemeinsam mit EW
Geschäftsführer der Firma V GmbH
(Primärschuldnerin).
In einem Ergänzungsersuchen vom 23.6.2005 wies das
Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass bei der Gesellschaft nähere
aufgegliederte Abgabenschulden in Höhe von 13.068,37 € nicht
entrichtet worden wären. Die Einbringung dieser Abgaben bei der
Primärschuldnerin sei erfolglos verlaufen. Er sei seit 10.4.2002
Geschäftsführer der Gesellschaft und daher für die Entrichtung
der Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich. Er möge darlegen, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet
wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Wenn er diesen Vorhalt nicht beantworte, gehe das
Finanzamt davon aus, dass eine schuldhafte Verletzung der im § 80
Abs. 1 BAO normierten Pflichten vorliege.
Da der Berufungswerber zu diesem Vorhalt keine
Stellungnahme abgab, nahm ihn das Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 14.9.2005
für folgende offene Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in
Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Zwangs- und
Ordnungsstrafe
|
2003
|
05.01.2004
|
85,10
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/04
|
16.02.2004
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
2.643,99
|
Säumniszuschlag1
|
2003
|
19.04.2004
|
52,88
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/04
|
17.05.2004
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/04
|
16.08.2004
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
439,00
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/05
|
17.05.2005
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
2003
|
16.02.2004
|
6.320,85
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
17.06.2005
|
126,42
|
Lohnsteuer
|
2002
|
15.01.2003
|
126,61
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2002
|
15.01.2003
|
107,46
|
Zuschlag zum
DB
|
2002
|
15.01.2003
|
8,32
|
Lohnsteuer
|
2003
|
15.01.2004
|
455,80
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2003
|
15.01.2004
|
476,69
|
Zuschlag zum
DB
|
2003
|
15.01.2004
|
40,25
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/05
|
16.08.2005
|
437,00
|
Summe
|
|
|
13.505,37
Die Fa. V GmbH sei im August
2003 geschlossen worden. Die angeführten Abgabenschuldigkeiten seien bei
der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich. Aufgrund der Aktenlage sei
davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten zwar
Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur
(anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet wurden. Da bei der
Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die
übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden wären, sei von einer
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungsgebot
ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3 EStG habe der Arbeitgeber, wenn die
zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Ein
mangelndes Verschulden an den Pflichtverletzungen sei nicht dargelegt, ein
diesbezüglicher Fragenvorhalt des Finanzamtes vom 23.6.2005 nicht
beantwortet worden. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aufgrund der
wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der künftigen
Erwerbsmöglichkeiten könne nicht von vornherein davon ausgegangen
werden, dass die Haftungsschuld auch beim Berufungswerber uneinbringlich sei.
Dieser habe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend
sorglos gehandelt. Aus diesen Gründen sei die Geltendmachung der Haftung
geboten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit einem undatierten, beim
Finanzamt am 19.10.2005 eingelangten Schriftsatz Berufung erhoben. Der
Berufungswerber führte darin aus, dass die Gesellschaft im August 2003
geschlossen worden sei. Seit diesem Zeitpunkt wären er und EW ständig
in Kontakt mit der ehemaligen Hausbank, da sie dieser noch Geld schulden
würden. Die Tilgung dieser Schulden würde den Verkauf oder die
Abmeldung der GmbH möglich machen. Von Seiten der Bank werde nichts
unternommen und der Kontakt mit den Geschäftsführern
unverständlicherweise gescheut. Sie hätten inzwischen die
Wirtschaftskammer und den Kreditschutzverband eingeschaltet. Es sei ihm klar,
dass - da die Firma noch existiere - jedes Quartal die
Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten sei. Das summiere sich im Laufe der
Zeit. Da Frau W und er Geschäftsführer der GmbH seien, hafteten sie
auch dafür. Würde die Hausbank nicht derartige Steine in den Weg
legen, hätten sie diese Angelegenheit längst erledigen können und
auch beim Finanzamt wären keine derartigen Summen zustande gekommen. Zum
Vorwurf "auffallend sorglos" gehandelt zu haben, wies der Berufungswerber darauf
hin, dass er nach Erhalt des Fragenvorhaltes vom 23.6.2005 persönlich beim
Finanzamt erschienen sei. Er habe einige Fragen gehabt und wollte auch eine
mündliche Aussage mit Niederschrift abgeben. Er habe freundliche und
kompetente Auskunft erhalten - auch, dass er sich nicht allzu beeilen
müsse, da ohnehin gerade Urlaubszeit sei und die zuständige
Sachbearbeiterin ihren Urlaub noch vor sich habe. Ein paar Tage danach habe er
Kontakt mit Frau W gehabt. Diese habe ihm erzählt, dass die Hausbank
endlich bereit sei, die Angelegenheit zum Abschluss zu bringen (was sich leider
von Seiten der Bank wieder einmal als unwahr herausgestellt habe), und sie
weiters einen Käufer für die GmbH hätte. Durch diese Tatsache
habe er sich zu keinem weiteren Handeln gezwungen gesehen, da der Kaufpreis der
GmbH die Tilgung der Schulden beim Finanzamt gewesen wäre. Der Plan
wäre gut gewesen, den Käufer gebe es nach wie vor (nähere
Auskünfte könne Frau W geben), die Bank habe dieses Vorhaben jedoch
- zumindest vorläufig - zunichte gemacht. Vor der
Schließung der Firma hätten Frau W und er die Aufgaben innerhalb der
Firma verteilt gehabt. Frau W sei für Buchhaltung und Finanzen
verantwortlich gewesen, er hätte die direkte Kundenbetreuung sowie die
Wartung des Inventars über gehabt. Frau W sei daher auch im Besitz aller
relevanten Unterlagen. Er habe nicht den Überblick darüber, was noch
ausständig sei, besonders die Zeiträume vor August 2003 betreffend.
Diese Tatsache befreie ihn zwar von keiner Haftung, er bitte jedoch, davon
Kenntnis zu nehmen. Zeugen dafür seien sein Anwalt Dr. Loidl von der
Anwaltskanzlei Dr. Slana in Linz sowie die damalige Steuerberaterin Fr. Pillweis
(Pillweis & Pfeil OEG). Er sei Student an der Akademie
für Physiotherapie am AKH Linz und praktiziere bis Ende November im
Rehazentrum Bad Häring.
Weiters langte am 19.10.2005 ein von EW für die
Primärschuldnerin gestelltes Zahlungserleichterungsansuchen ein. Der in
Aussicht genommene Käufer der Gesellschaftsanteile habe sich bereit
erklärt, die offenen Abgabenrückstände in monatlichen Raten zu je
1.000,00 € zu begleichen.
Am 3.1.2006 überbrachte der Berufungswerber dem
Finanzamt die Ablichtung eines Notariatsaktes vom 22.11.2005, mit dem die
Gesellschaftsanteile an der Fa. V GmbH um 1,00 € an DW abgetreten
wurden. Dieser übernahm auch sämtliche Steuerschulden der Gesellschaft
bis zum Höchstbetrag von 14.000,00 € und verpflichtete sich, die
Abtretenden diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu
halten.
In einer Eingabe vom 23.1.2006 teilte die RWC -
Pillweis & Pfeil KEG mit, dass der Käufer der
Gesellschaftsanteile an der Primärschuldnerin vom Kaufvertrag
zurücktreten wolle, da mit einer weiteren, bisher nicht bekannt gewesenen
steuerlichen Nachbelastung an Umsatzsteuer in Höhe von ca.
20.000,00 € zu rechnen sei. Sollte kein Rücktritt erfolgen,
würde der aushaftende Abgabenrückstand in Monatsraten von
1.000,00 € abgedeckt.
Mit Bescheid vom 3.3.2006 bewilligte das Finanzamt die
angebotene Ratenzahlung, es erfolgte jedoch keinerlei Zahlungseingang auf dem
Abgabenkonto.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
16.10.2006 wurde dem Berufungswerber die Ablichtung einer auch von ihm
unterfertigen Vereinbarung vom 14.10.2003 übermittelt. In der Einleitung
dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass es deren Ziel sei, alle
Hauptgläubiger der Gesellschaft zufrieden zu stellen, der Vermieterpartei
und dem Hauseigentümer einen möglichst schnellen Zugriff auf die
Räumlichkeiten zu ermöglichen, und schließlich alle Aktiva der
Gesellschaft zu versilbern und aus dem Nettoerlös die Gläubiger zu
befriedigen. Mit dem Erlös aus dem Inventarverkauf sollten in erster Linie
die VKB und GH befriedigt werden (Punkte II und III der Vereinbarung). Erst ein
allfälliger Erlös aus dem damals noch völlig ungewissen Verkauf
der Geschäftsanteile der GmbH sollte zur Begleichung der
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt verwendet werden (Punkt V).
Aus dieser Vereinbarung sei daher eine massive Benachteiligung des
Abgabengläubigers zu erkennen. Bei dieser Sachlage müsse von einer
haftungsbegründenden Missachtung des Gleichbehandlungsgebotes
gegenüber dem Abgabengläubiger ausgegangen werden. Es treffe zwar zu,
dass sich um die finanziellen Belange der Gesellschaft in erster Linie Frau EW
gekümmert habe. Die gegenständliche Vereinbarung sei jedoch auch vom
Berufungswerber abgeschlossen worden.
Der Berufungswerber gab zu diesem Vorhalt keine
Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit.
haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen
die Primärschuldnerin sind im vorliegenden Fall unbestritten.
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum auch
gemeinsam mit EW Geschäftsführer der Gesellschaft. In der Berufung
wurde eingewendet, dass vor der Schließung des Unternehmens eine
Agendenverteilung vorgelegen sei. EW sei für Buchhaltung und Finanzen
verantwortlich gewesen, der Berufungswerber sei für Kundenbetreuung und
Inventar zuständig gewesen.
Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben verteilt
werden. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt allerdings nicht, dass ein
Vertreter sich um die Tätigkeit der anderen nicht mehr zu kümmern
braucht. Jedem Vertreter obliegt die Überwachung der anderen z.B.
hinsichtlich der Pflicht, für die Führung der erforderlichen
Bücher Sorge zu tragen. Die Geschäftsverteilung kann einen Vertreter
aber exkulpieren, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den
intern zuständigen Vertreter verlassen durfte; dies gilt nicht, wenn
für ihn Anlass zur Annahme bestand, dieser erfülle die ihm intern
zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig, wenn somit ein Anlass
vorlag, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu
zweifeln (Ritz, BAO³, § 9 Tz 23 mit
Judikaturnachweisen).
Im gegenständlichen Fall wurde am 14.10.2003 eine
Vereinbarung über die Regelung der Schulden der primärschuldnerischen
Gesellschaft getroffen. Dabei wurde jedoch der Abgabengläubiger
gegenüber den anderen Gläubigern massiv benachteiligt, da mit dem
Erlös aus dem Inventarverkauf in erster Linie die Bank und GH (vormaliger
Betreiber des Fitnesscenter) befriedigt werden sollten, und erst ein
allfälliger Erlös aus dem damals noch völlig ungewissen Verkauf
der Geschäftsanteile zur Begleichung der Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Finanzamt verwendet werden sollte. Von dieser den
Abgabengläubiger benachteiligenden Vereinbarung erlangte der
Berufungswerber nicht nur Kenntnis, sondern er schloss sie gemeinsam mit der
weiteren Geschäftsführerin EW ab. Die behauptete Agendenverteilung
vermag den Berufungswerber daher im vorliegenden Fall nicht zu
entschuldigen.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Gesellschaft stellte das Finanzamt im Vorhalt vom 23.6.2005 und
im angefochtenen Haftungsbescheid vom 14.9.2005 fest. Das Unternehmen wurde
bereits im August 2003 geschlossen. Das Inventar wurde aufgrund der Vereinbarung
vom 14.10.2003 verkauft. Sonstiges Vermögen, das zur Abgabenentrichtung
herangezogen werden könnte, ist nicht aktenkundig. Ungeachtet der mit
Bescheid vom 3.3.2006 bewilligten Zahlungserleichterung wurden vom
Übernehmer der Gesellschaftsanteile keine Zahlungen geleistet, dieser
beabsichtigt vielmehr einen Rücktritt vom Vertrag, da weitere
Steuernachforderungen drohen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages
nicht bekannt waren.
Wie bereits im Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates
vom 16.10.2006 ausgeführt, ist in der Vereinbarung vom 14.10.2003 eine
haftungsbegründende Missachtung des Gleichbehandlungsgebotes gegenüber
dem Abgabengläubiger zu erblicken, die auch der Berufungswerber zu
verantworten hat, da er diese Vereinbarung gemeinsam mit der zweiten
Geschäftsführerin abgeschlossen hat.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit
Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die
Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, da die Abgaben bei
der Gesellschaft uneinbringlich sind. Der Berufungswerber ist erst 29 Jahre alt
(geb. 20.1.1977) und daher noch Jahrzehnte erwerbsfähig. Wie bereits das
Finanzamt zutreffend und unwidersprochen festgestellt hat, kann daher nicht von
vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim
Haftungspflichtigen uneinbringlich wären. Im Übrigen ist es auch
keineswegs so, dass die Haftung etwa nur bis zur Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend
gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.
6. 1990, 89/15/0067). Die Geltendmachung der Haftung kann selbst dann
zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Insgesamt gesehen war die Heranziehung des Berufungswerbers zur
Haftung daher zweckmäßig. Billigkeitsgründe, die diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und eine
Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen könnten,
wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aktenkundig. Insgesamt gesehen war
es daher nicht rechtswidrig, neben der Geschäftsführerin EW auch den
Berufungswerber für die haftungsgegenständlichen Abgaben in Anspruch
zu nehmen, wodurch sich auch die Erfolgsaussichten hinsichtlich der
Hereinbringung der Abgaben im Haftungsweg erhöhten.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 15.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0398-L/06
- Stammnummer
- 25022
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF