Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0758-L/03
Haftung für Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0758-L/03vom 06.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HS, vertreten durch Mag. AM,
1) gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 11. Jänner 2002 zu StNr. 000/0000, mit dem der
Berufungswerber zur Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO für Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH. im Ausmaß von
€ 17.760,37 herangezogen wurde, sowie
2) gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 10. Oktober 2003, mit dem ein Antrag auf Aussetzung
der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben abgewiesen wurde,
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.3.1989 war die
primärschuldnerische Gesellschaft gegründet worden. Der
ursprüngliche Sitz befand sich in Wien und wurde im Jahr 1994 nach
Hörsching verlegt.
Der Berufungswerber (Bw.) war seit 7.5.1993 gemeinsam mit
Ing. WK Geschäftsführer der Gesellschaft.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22.12.1994 wurde
ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens
abgewiesen. Die Löschung der Firma erfolgte laut Eintragung im Firmenbuch
erst am 12.8.2000.
In einem Vorhalt vom 30.3.2000 wies das Finanzamt den Bw.
darauf hin, dass die Gesellschaft dem Finanzamt laut angeschlossener
Rückstandsaufgliederung Abgaben in Höhe von S 793.380,- (€
57.657,17) schulde. Die zwangsweise Einbringung bei der Gesellschaft sei
erfolglos verlaufen. Der Bw. sei seit 7.5.1993 Geschäftsführer der
Gesellschaft und daher für die Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln
verantwortlich. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die angeführten Abgaben entrichtet wurden (zB Fehlen
ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen
durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden
Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls
vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Falls nicht nachgewiesen werden könne, dass vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, möge
nachgewiesen werden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung
der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre.
Der Bw. führte dazu in seiner Stellungnahme vom
28.4.2000 aus, dass der Primärschuldnerin vom zuständigen
Verkehrsministerium als Luftfahrtbehörde widerrechtlich die Konzession
entzogen worden sei. Dadurch sei die Firma in die Zahlungsunfähigkeit
geraten. Das Landesgericht Linz habe amtswegig die Firma aufgrund der
Vermögenslosigkeit gelöscht. Da keine Mittel vorhanden gewesen
wären, hätten die Gläubiger, das Finanzamt, die OÖ
Gebietskrankenkasse, und die Banken auch nicht anteilig befriedigt werden
können.
Der Stellungnahme war ein Beschluss des Landesgerichtes
Linz vom 10.12.1999 angeschlossen, demzufolge das Gericht die amtswegige
Löschung der Gesellschaft beabsichtige, wozu sich der Bw. binnen zwei
Monaten äußern möge.
Mit Haftungsbescheid vom 11.1.2002 nahm das Finanzamt den
Bw. gemäß
§§ 9, 80 BAO für folgende aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von insgesamt
€ 17.760,37 in Anspruch:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag
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Lohnsteuer
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08/93
|
2.161,22
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Lohnsteuer
|
10/93
|
4.674,10
|
Lohnsteuer
|
12/93
|
2.424,51
|
Lohnsteuer
|
01/94
|
2.646,31
|
Lohnsteuer
|
02/94
|
675,78
|
Lohnsteuer
|
03/94
|
1.133,11
|
Lohnsteuer
|
04/94
|
1.262,55
|
Lohnsteuer
|
05/94
|
1.035,88
|
Lohnsteuer
|
06/94
|
1.193,80
|
Lohnsteuer
|
07/94
|
553,11
|
|
|
17.760,37
In der Begründung wurde unter anderem darauf
hingewiesen, dass die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen sei.
Nach § 78 Abs. 3 EStG habe der Arbeitgeber dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.2.2002
Berufung erhoben. Der Bw. sei zwar Geschäftsführer der
Primärschuldnerin gewesen, es habe ihm aber jegliche Zuständigkeit
für den kaufmännischen und den Finanz- und Abgabenbereich gefehlt.
Für diese wichtigen Aufgaben sei allein der zweite
Geschäftsführer Ing. WK zuständig gewesen. Es werde auch
bestritten, dass im Zeitraum August 1993 bis Juli 1994 überhaupt
Gehälter ausbezahlt worden wären. Im Rahmen eines Kridaverfahrens beim
Landesgericht Linz sei eine umfassende Begutachtung durch einen
Sachverständigen vorgenommen worden, worin die Ausführungen des Bw.
bestätigt würden. Der Bw. sei lediglich für die Transportlogistik
(Material und Treibstoff) zuständig gewesen. In sämtlichen
übrigen betrieblichen, personellen und flugtechnischen Bereichen
einschließlich der finanz- und abgabenrechtlichen Belange sei allein Ing.
WK entscheidungsbefugt gewesen. Diese Arbeitsteilung ergebe sich auch daraus,
dass der Bw. hauptberuflich zwischen 1992 und 1995 als Geschäftsführer
einer anderen Gesellschaft tätig gewesen sei, und daher aus diesem Grund
gar nicht in der Lage gewesen wäre, "haftungstaugliche
Kompetenzen" bei der Primärschuldnerin zu übernehmen. Zum Beweis
für sein Vorbringen beantragte der Bw. die Beischaffung des Strafaktes und
die Einvernahme des zweiten Geschäftsführers.
Weiters beantragte der Bw. die Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben, und brachte gemäß
§ 248
BAO auch eine Berufung gegen die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden
Abgabenansprüche ein. Spätestens seit einem katastrophalen
Hubschrauberabsturz am 6.4.1994 sei überhaupt keine betriebliche
Tätigkeit der Gesellschaft mehr erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.10.2003 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab. Die
in der Berufung vorgebrachten Argumente würden keine Änderung der
rechtlichen Beurteilung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden
Sachverhaltes bewirken. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben sei unbestritten. Aus den dem Finanzamt übermittelten Gerichtsakten
sei eindeutig die Verantwortlichkeit beider Geschäftsführer
entnehmbar. Der zweite Geschäftsführer habe dazu in seiner Vernehmung
vom 1.8.1995 beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich
ausgesagt, dass der Bw. ursprünglich für die finanziellen
Angelegenheiten zuständig gewesen wäre, diese aber aus Zeitmangel
nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Aus diesem Grund erübrige
sich eine weitere Einvernahme des zweiten Geschäftsführers. Hingegen
würden beispielsweise Banküberweisungsbelege für die Leasingraten
vom Jänner 1994 die Unterschriften beider Geschäftsführer tragen,
so wie auch im Firmenbuch die gemeinsame Vertretungsbefugnis laut
Umlaufbeschluss vom 7.5.1993 eingetragen worden sei. Somit seien unabhängig
von einer im Innenverhältnis bestehenden Geschäftsverteilung beide
Geschäftsführer verhalten gewesen, für die pünktliche
Entrichtung der Abgaben zu sorgen. Außerdem habe der Bw. selbst im
März 1994 eine Bareinlage in Millionenhöhe getätigt, was
zweifellos einen Grund dargestellt habe, die Kontrolle der
Geschäftsführungstätigkeiten des zweiten
Geschäftsführers vorzunehmen. Unbewiesen sei die Behauptung geblieben,
dass keine Lohnzahlungen an die bis Oktober bzw. November 1994
beschäftigten fünf Dienstnehmer mehr erfolgt wären, weil die
Buchhaltungsunterlagen nur bis Mai 1994 reichen würden. Bis dahin seien
Lohnzahlungen ausgewiesen. Aufgrund der nunmehr aktenkundigen Sachlage wäre
der Bw. auch zur Haftung für die nicht entrichteten übrigen Steuern
(Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge usw.) heranzuziehen, wovon aber im
Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in freier
Ermessensübung Abstand genommen werde.
Mit Bescheid vom 10.10.2003 wurde der Aussetzungsantrag vom
11.2.2002 abgewiesen, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7.10.2003 erledigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2003
Berufung erhoben. Die Erledigung der Haftungsberufung durch die
Berufungsvorentscheidung vom 7.10.2003 sei kein tauglicher Abweisungsgrund
für den Aussetzungsantrag vom 11.2.2002. Der gegenständliche
Sachverhalt sei nicht unter die Tatbestände des § 212a Abs. 2 lit. a
bis c BAO zu subsumieren, weil nach derzeitigem Verfahrensstand nicht davon
ausgegangen werden könne, dass die Berufung wenig erfolgversprechend
erscheine. Darüber hinaus sei der Haftungsbescheid vollinhaltlich
bekämpft worden und aus dem Verhalten des Bw. in keiner Weise erkennbar,
dass dieses auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet
sei.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 12.11.2003 wurde die
Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
In einer Stellungnahme vom 19.11.2003 führte der Bw.
ergänzend aus, dass eine Geschäftsverteilung zwischen mehreren
Geschäftsführern zu einer relevanten Einschränkung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers führen
könne. Der Bw. habe von Anfang an darauf verwiesen, dass er als Mitarbeiter
einer anderen Gesellschaft gar nicht in der Lage gewesen war, sich um
finanztechnische Belange der Primärschuldnerin zu kümmern. Gerade die
in der Berufungsvorentscheidung genannte Bareinlage in Millionenhöhe
beweise doch, dass sich der Bw. um die Finanzsituation des Unternehmens nicht
gekümmert habe. Der Bw. habe den zweiten Geschäftsführer mit der
Abwicklung der steuerlichen Agenden betraut, was zu einer Einschränkung der
abgabenrechtlichen Pflichten geführt habe. Im Übrigen sei das Recht,
die streitgegenständlichen Abgaben festzusetzen, bereits verjährt. Die
Abgaben würden einen Zeitraum bis Juli 1994 betreffen, sodass
spätestens mit Dezember 1999 das Recht auf Festsetzung der Abgabe
verjährt sei. Im Zeitraum Dezember 1994 bis Dezember 1999 seien auch keine
Abgabenansprüche geltend gemacht worden, sodass eine Unterbrechung der
Verjährung auch nicht eingetreten sei.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Haftungsbescheid
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Soweit der Bw. die Richtigkeit der Abgabenforderung
bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren gegen den
Haftungsbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden können
(Ritz, BAO², § 248 Tz 14 mit Judikaturnachweisen). Darüber ist
allein im Rahmen der im gegenständlichen Fall gemeinsam mit der Berufung
gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung gemäß
§ 248
BAO zu entscheiden.
Unbestritten ist, dass der Bw. im haftungsrelevanten
Zeitraum gemeinsam mit Ing. WK vertretungsbefugter Geschäftsführer der
Primärschuldnerin war. Nun trifft es zwar zu, dass bei einer Mehrheit von
Geschäftsführern und Vorliegen einer Geschäftsverteilung die
haftungsrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich denjenigen
Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut ist. Die Verantwortung des Bw., dass im
haftungsrelevanten Zeitraum nicht er, sondern Ing. WK für die Wahrnehmung
der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich gewesen wäre, ist im
vorliegenden Fall aber aus folgenden Gründen als unzutreffende
Schutzbehauptung zu werten:
Wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
festgestellt hat, hatte Ing. WK im Zuge seiner Einvernahme durch die
Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich am
1.8.1995 angegeben, dass die Arbeitsteilung zwischen ihm und dem Bw.
ursprünglich so vereinbart gewesen sei, dass er für den technischen
Bereich, für Akquisition und für Betriebsleitung, der Bw. dagegen
für die finanziellen Angelegenheiten zuständig gewesen wäre.
Der Bw. selbst führte in einer Eingabe an das
Landesgericht Linz vom 11.1.1995 betreffend die Konkurseröffnungstagsatzung
im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin wörtlich aus: "Ich
habe im August 1994 dem 1. Geschäftsführer Herrn Ing. WK, wohnhaft in
A, alle Geschäftsführerkompetenzen in finanzieller wie auch in
organisatorischer Hinsicht übertragen. Dieser Schritt war notwendig, da ich
auch Geschäftsführer einer GmbH in Bad Goisern war und ich die
nötige Zeit für eine Tätigkeit bei der Fa. H nicht aufbringen
konnte. Somit war ich nur mehr für den Materialtransport und deren
Durchführung verantwortlich."
Einen weiteren Hinweis dafür, dass die Abwicklung des
Zahlungsverkehrs dem Bw. oblag, erblickte das Finanzamt in den vom Bw.
unterfertigten Überweisungsbelegen betreffend Leasingraten vom Jänner
1994. Dass diese Bankbelege von ihm unterschrieben wurden, bestritt der Bw.
nicht.
Wie einem Schreiben des Bw. vom 5.2.1996 an den im
gerichtlichen Strafverfahren bestellten Sachverständigen zu entnehmen ist,
war er auch an den Gesprächen zum beabsichtigten Verkauf der
Primärschuldnerin im Frühjahr 1994 maßgeblich beteiligt. In
diesem Schreiben wies der Bw. unter anderem auch darauf hin, dass er der
Gesellschaft von März bis Mai 1994 insgesamt S 3,5 Mio. zur Verfügung
gestellt habe. Grund dafür war laut Angaben des zweiten
Geschäftsführers am 1.8.1995, dass aufgrund eines Helikopterabsturzes
S 1,5 Mio. an Versicherungsprämie zu bezahlten gewesen sei. Dieses Geld
habe der Bw. beigebracht, der zum gleichen Zeitpunkt weitere S 2 Mio. in Form
eines besicherten Sparbuches in die Firma eingebracht habe.
Der unabhängige Finanzsenat geht in freier
Würdigung dieser Beweise davon aus, dass tatsächlich der Bw. im
gesamten haftungsrelevanten Zeitraum für die finanziellen Angelegenheiten
der Gesellschaft verantwortlich, und damit auch für die Entrichtung der
anfallenden Abgabenschuldigkeiten zuständig war.
Die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft
wurde nicht bestritten. Bereits am 22.12.1994 wurde ein Konkursantrag mangels
Vermögens abgewiesen. Am 12.8.2000 wurde die Firma im Firmenbuch
gelöscht.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogene Abgabe zur Gänze (VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Die Lohnsteuer ist allerdings vom Gleichbehandlungsgebot
ausgenommen. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne
entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung
bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden
kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung
eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über
das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller
Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
In der Berufung wurde bestritten, dass im Zeitraum August
1993 bis Juli 1994 überhaupt Gehälter ausbezahlt worden wären.
Der Bw. berief sich dabei auf das vom Finanzamt beigeschaffte
Sachverständigengutachten aus dem gerichtlichen Strafverfahren. Diesem ist
jedoch nicht zu entnehmen, dass im angeführten Zeitraum überhaupt
keine Zahlungen an die Dienstnehmer erfolgt wären, wie dies der Bw.
behauptet. Darauf wies auch das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung hin,
in der ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die
diesbezügliche Behauptung des Bw. unbewiesen geblieben sei, und in den bis
Mai 1994 reichenden Buchhaltungsunterlagen Lohnzahlungen ausgewiesen worden
wären. Der Bw. trat diesen Feststellungen des Finanzamtes weder im
Vorlageantrag, noch in der Stellungnahme vom 19.11.2003 entgegen. Der
Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass
laut Angaben des zweiten Geschäftsführers bei seiner Vernehmung am
1.8.1995 nach dem Entzug der Konzession zwar der Betrieb eingestellt worden sei,
das Personal aber "auf Stand gehalten" werden hätte
müssen, da ansonsten die (nach Ansicht des Unternehmens rechtswidrige)
Konzessionsentziehung gerechtfertigt gewesen wäre.
Auch die Verantwortung, dass die den
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern zugrunde liegenden Löhne nicht
ausbezahlt worden wären, ist daher als unzutreffende Schutzbehauptung des
Bw. zu werten.
Da der Bw. die auf ausbezahlte Löhne entfallende
Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, liegt eine
schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO vor.
Eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. liegt im
gegenständlichen Fall darin, dass er nach seinen eigenen Angaben die
Funktion des Geschäftsführers übernommen hat, obwohl er
Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft war und aus diesem Grund
die nötige Zeit für eine Tätigkeit bei der Primärschuldnerin
nicht aufbringen konnte. Er nahm daher schon bei Übernahme der
Geschäftsführerfunktion in Kauf, dass er die damit verbundenen
Obliegenheiten aus Zeitmangel nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird
können.
Unverständlich ist die Verantwortung des Bw. in der
Stellungnahme vom 19.11.2003, wonach die von ihm geleisteten Bareinlagen
beweisen würden, dass er sich um die Finanzsituation des Unternehmens nicht
gekümmert habe. Dass sich der Bw. um die finanziellen Angelegenheiten der
Gesellschaft nicht in einer Art und Weise gekümmert hat, wie ihm dies als
verantwortlichen Geschäftsführer oblegen wäre, steht ohnedies
fest und ist ihm als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Sollte der Bw.
mit diesem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Bareinlagen in
Höhe von S 3,5 Mio. nicht geleistet hätte, wenn er um die schlechte
wirtschaftliche Lage des Unternehmens Bescheid gewusst hätte, so
überzeugt auch diese Verantwortung nicht. Der Bw. war wie oben aufgezeigt
an den im Frühjahr 1994 laufenden Verkaufsverhandlungen maßgeblich
beteiligt. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er dabei um die
finanzielle Situation des zu verkaufenden Unternehmens nicht Bescheid gewusst
hätte. Es ist auch davon auszugehen, dass er wusste, wofür die von ihm
zur Verfügung gestellten Barmittel in Höhe 3,5 Mio. benötigt
wurden (etwa die S 1,5 Mio. für die
Versicherungsprämie).
Insgesamt gesehen hat daher der Bw. die aufgezeigten
Pflichtverletzungen im Sinne des § 9 BAO zu verantworten.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127). Es wurden
keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss
des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche
sind auch nicht aktenkundig.
Zum in der Stellungnahme vom 19.11.2003 erhobenen
Verjährungseinwand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid eine
Einhebungsmaßnahme darstellt. Das Recht, eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt gemäß
§
238 Abs. 1 BAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
welchem die Abgabe fällig geworden ist.
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede
zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Seit der Entscheidung des verstärkten Senates vom
18.10.1995, 91/13/0037 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass
Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken, sie somit die Verjährung
gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht
kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche
Amtshandlungen richten. Demnach kommt einer gegen die Primärschuldnerin
gesetzten Unterbrechungshandlung auch unterbrechungshemmende Wirkung
gegenüber einem potenziell Haftungspflichtigen zu.
Den vorliegenden Akten sind eine Reihe von
Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zu entnehmen. Am
30.6.1994 wurde eine Anfrage an den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der Daten möglicher
Drittschuldner des Bw. durchgeführt. Am 11.7.1994 wurde eine Anfrage an die
Zulassungsstelle der BPD Wien durchgeführt, um festzustellen, ob
Kraftfahrzeuge auf den Bw. zugelassen sind. Am 29.6.1994 hatte das Finanzamt
eine Meldeanfrage vorgenommen, um den Wohnsitz des Bw. festzustellen. Am
3.10.1994 wurde der Bw. vom Finanzamt als Geschäftsführer der
Primärschuldnerin zur Regelung des Abgabenrückstandes vorgeladen.
Dieser Vorladung kam der Bw. zwar nicht nach, teilte - wie einem
Aktenvermerk zu entnehmen ist - jedoch mit, dass er bis Ende Jänner
(1995) ein Ratenansuchen einbringen werde (was in weiterer Folge allerdings
nicht geschah). Am 28.11.1994 stellte der Vollstrecker fest, dass die
Gesellschaft an der Wiener Anschrift nicht mehr ansässig war. Am 13.2.1996
wurde durch einen Vollstrecker festgestellt, dass die Primärschuldnerin
auch an der Adresse in Hörsching nicht mehr anzutreffen sei. Laut
Erhebungen beim Marktgemeindeamt Hörsching werde die Pflichtige von
mehreren Ämtern gesucht. Die Gesellschaft sei nicht mehr im
Flughafengebäude. Die Geschäftsführer hätten "nicht
eruiert" werden können.
Durch die letztgenannte Amtshandlung begann die
fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1996
neu zu laufen, und hätte am 31.12.2001 geendet. Durch den an den Bw.
gerichteten Vorhalt vom 30.3.2000 wurde die Einhebungsverjährung jedoch
neuerlich unterbrochen, und begann mit Ablauf des Jahres 2000 neu zu laufen. Im
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides am 11.1.2002 war
daher die Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Bw. ist 52
Jahre alt (geb. 23.10.1952) und Hälfteeigentümer des (wenn auch
hypothekarisch belasteten) landwirtschaftlichen Anwesens U. Da nicht von
vornherein davon ausgegangen werden kann, dass von den
haftungsgegenständlichen Abgaben nicht zumindest ein Teil beim
Haftungspflichtigen eingebracht werden kann, war die Haftungsinanspruchnahme
zweckmäßig. Auch ist es keineswegs so, dass die Haftung etwa nur bis
zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Der Haftungspflichtige
hat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos
gehandelt. Die ihm zur Last liegenden Pflichtverletzungen erstreckten sich auch
über einen langen Zeitraum. Dem Umstand, dass diese Pflichtverletzungen im
Zeitpunkt der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung bereits
längere Zeit zurücklagen, hat das Finanzamt dadurch ausreichend
Rechnung getragen, dass die Haftungsinanspruchnahme auf die aushaftenden
Lohnsteuern eingeschränkt wurde (vgl. dazu die Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 7.10.2003). Damit umfasst die
Haftung nur rund 30 % des im Vorhalt vom 30.3.2000 erwähnten
Abgabenrückstandes.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
2) Aussetzung der
Einhebung
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung setzt schon
nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde
liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung kommt eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht
mehr in Betracht. Da über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende
Haftungsberufung bereits entschieden wurde (Spruchteil 1), kommt die Bewilligung
einer Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben schon
aus diesem Grund nicht mehr in Betracht (vgl. z.B. VwGH 3.10.1996,
96/16/0200).
Im Übrigen ist die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Aufgrund der
in der Berufungsvorentscheidung vom 7.10.2003 getroffenen Feststellungen des
Finanzamtes erwies sich die Berufung gegen den Haftungsbescheid bereits als
wenig erfolgversprechend, da sich schon zu diesem Zeitpunkt die Verantwortungen
des Bw. als bloß unzutreffende Schutzbehauptungen herausgestellt hatten.
Daran vermochten auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.11.2003
nichts mehr zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 6.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0758-L/03
- Stammnummer
- 12135
- Gültig
- 06.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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