Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0882-L/05
Geschäftsführerhaftung bei Agendenverteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0882-L/05vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E, vertreten durch Dr. Hermann
Aflenzer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom
16. August 2005 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
11. Juli 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem die Berufungswerberin
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Firma I-Gmbh. im Ausmaß von
138.748,65 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.1.1994 wurde von der
Berufungswerberin und ihrem damaligen Ehemann HL (nunmehr HZ) die
primärschuldnerische Gesellschaft gegründet. Geschäftsführer
waren zunächst HL und HF. Laut Firmenbuch war nach dem Ausscheiden des
Letztgenannten die Berufungswerberin ab 7.9.1995 neben ihrem damaligen Ehemann
handelsrechtliche Geschäftsführerin.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.11.1999 das Konkursverfahren
eröffnet, und mit weiterem Beschluss vom 20.12.2000 nach Verteilung des
Massevermögens gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Am 11.1.2002
wurde die Firma im Firmenbuch gelöscht.
In einem Ergänzungsersuchen vom 8.3.2004 wurde die
Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass in einer Rückstandsaufgliederung
dargestellte Abgaben von der Gesellschaft nicht entrichtet worden wären.
Sie sei laut Firmenbucheintragung von 7.9.1995 bis 20.7.1999
Geschäftsführerin und daher für die Entrichtung der Abgaben
verantwortlich gewesen. Die Berufungswerberin möge erläutern, warum
die Abgaben nicht rechtzeitig und in richtiger Höhe bekannt gegeben wurden.
Weiters möge sie darlegen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen habe
können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender
Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die
Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum
Beweis ihrer Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden
wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich
wurde ersucht, anhand eines beigelegten Formblattes (EV 7) die persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Am 13.6.2005 langte beim Finanzamt dieses am 23.5.2005
ausgefüllte Formblatt ein, in dem die Berufungswerberin ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse darstellte. Weiters führte sie aus, dass
sie bei der Gesellschaft vom 1.10.1995 bis 19.5.1999
"Konzessionsträger" und somit der Meinung gewesen sei, als
"gewerberechtlicher GF" tätig zu sein. Somit sei ihr auch nur dieser
Bereich "zur Verfügung gelegen". Um die laufenden Geschäfte, auf
welche sie keinen Einfluss nehmen habe können, hätte sich HL
gekümmert.
Mit Haftungsbescheid vom 11.5.2005 nahm das Finanzamt die
Berufungswerberin für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in
Höhe von insgesamt 138.748,65 € in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/96
|
30.08.99
|
6.929,79
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/97
|
30.08.99
|
17.221,35
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/98
|
30.08.99
|
8.368,35
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
15.02.96
|
19.825,73
|
Säumniszuschlag
1
|
1996
|
15.02.96
|
495,27
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
17.02.97
|
23.166,94
|
Säumniszuschlag
1
|
1997
|
17.02.97
|
492,36
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
15.01.98
|
18.375,62
|
Säumniszuschlag
1
|
1998
|
15.01.98
|
391,05
|
Körperschaftsteuer
|
1995
|
10.09.99
|
16.892,51
|
Körperschaftsteuer
|
1996
|
10.09.99
|
20.289,53
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
10.09.99
|
6.300,15
|
Summe
|
|
|
138.748,65
In der Bescheidbegründung
wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass in der Stellungnahme zum
Fragenvorhalt des Finanzamtes ein mangelndes Verschulden an den
abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen nicht dargestellt worden sei.
Insbesondere sei das Fehlen der Mittel und die Gläubigergleichbehandlung
nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 16.8.2005
Berufung erhoben. Es könne keine Rede davon sein, dass zum Zeitpunkt der
Fälligkeiten der "behaupteten Abgabenschuldigkeiten" ausreichende
Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären. Überdies habe die
Berufungswerberin bei der Entrichtung von Verbindlichkeiten die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt als die übrigen Verbindlichkeiten.
Demgemäß sei weder das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden, noch
treffe die Berufungswerberin ein Verschulden an den behaupteten
Pflichtverletzungen. Zudem ergebe sich aus der Konkurseröffnung noch nicht
zwingend die Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten bei der
Primärschuldnerin. Weiters werde ausdrücklich die Höhe der
behaupteten Abgabenverbindlichkeiten bestritten. Die im gegenständlichen
Abgabenbescheid aufgelisteten Abgaben seien weder dem Grunde noch der Höhe
nach schlüssig nachvollziehbar bzw. aufgrund der Aktenlage nicht erwiesen
und sohin bloße Behauptungen der Abgabenbehörde. Überdies sei
davon auszugehen, dass die Haftungsschuld bei der Berufungswerberin
uneinbringlich wäre. Ferner werde bezüglich der der "behaupteten
Abgabenschulden" Verjährung eingewendet.
Die Verantwortung der Berufungswerberin in ihrer
Vorhaltsbeantwortung, wonach sie nur für den gewerberechtlichen Bereich
zuständig gewesen sei, und sich um die laufenden Geschäfte, auf welche
sie keinen Einfluss nehmen habe können, HL gekümmert habe, wurde von
diesem im Zuge seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt. Demnach war die
Berufungswerberin nie in die kaufmännische Geschäftsführung
eingebunden bzw. hatte in diese keinen Einblick, und war (abgesehen von der
"Vorbereitung des Kassabuches") mit der Buchführung ebenso wenig
betraut, wie mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Erklärungs- und
Zahlungspflichten der Gesellschaft. Sie hatte keine Kenntnis davon, dass die
Erlöse des im Lokal "B" aufgestellten Dartautomaten nicht
erklärt wurden, es "Schwarzeinkäufe" von der Brauerei XY gab,
und das Verrechnungskonto des HZ bei der GmbH nicht verzinst wurde.
Gegenteiliges ist auch den vorliegenden Akten nicht zu
entnehmen. Weder wurde in den Berichten des Masseverwalters im Konkursverfahren
eine allfällige Mitverantwortung der Berufungswerberin aufgezeigt, noch in
der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der zu den
haftungsgegenständlichen Nachforderungen führenden
Betriebsprüfung. Schließlich wurde auch das gerichtliche
Finanzstrafverfahren gegen HZ geführt, der mit Haftungsbescheid vom
11.7.2005 auch gemäß
§ 11 BAO in Anspruch genommen
wurde.
In einer Stellungnahme vom 2.8.2006 gestand auch das
Finanzamt zu, dass es keine Hinweise oder Anhaltspunkte gäbe, welche die
Berufungswerberin an der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung des für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Agenden verantwortlichen Geschäftsführers hätten zweifeln lassen
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Insoweit die Berufungswerberin die Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin
bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes im Haftungsverfahren die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern ist. Gegenstand des
Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage,
ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der
Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht.
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es der
Berufungswerberin außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die
Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihr die Abgabenansprüche noch
nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte sie gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können,
der zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung
des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide
geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080).
Im Übrigen ist im Haftungsverfahren die
Abgabenbehörde grundsätzlich an den Inhalt der vorangegangenen
Abgabenbescheide gebunden. Nur wenn, was hier nicht der Fall ist, der
Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid
vorangeht, besteht eine solche Bindung nicht. Lediglich in einem solchen Fall
ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im
Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung
zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095).
Die Berufungswerberin war nach dem Ausscheiden des HF ab
7.9.1995 handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft. Diese
Funktion legte sie nach den Angaben des HZ am 19.5.1999 zurück. Zwar ist
die gesellschaftsrechtliche Funktion eines Geschäftsführers vom
Angestelltenverhältnis zu trennen, doch ist der Umstand, dass auch der
für das Jahr 1999 von der Gesellschaft ausgestellte Lohnzettel nur den
Zeitraum 1.1. bis 19.5.1999 umfasst, ein Indiz für die Richtigkeit der
Angaben des HZ. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf
Änderung der diesbezüglichen Firmenbucheintragungen laut Firmenbuch
bereits am 7.6.1999 beim Gericht einlangte. Für die Frage der
tatsächlichen Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion kommt
es schließlich nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung dieses Umstandes im
Firmenbuch an (im gegenständlichen Fall: 20.7.1999).
Der haftungsrelevante Zeitraum erstreckt sich daher im
gegenständlichen Fall nur vom 7.9.1995 bis 19.5.1999. Eine
Haftungsinanspruchnahme für Abgaben, die erst nach dem 19.5.1999
fällig waren, kam daher schon aus diesem Grund nicht in
Betracht.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der
Gesellschaft wurde bereits am 20.12.2000 nach Verteilung des Massevermögens
gemäß
§ 139 KO aufgehoben, und die Firma am 11.1.2002 im
Firmenbuch gelöscht. Das Finanzamt ging daher zu Recht von einer
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Gesellschaft aus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Ein derartiger Nachweis wurde mit der bloßen
Behauptung in der gegenständlichen Berufung, es könne keine Rede davon
sein, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der "behaupteten
Abgabenschuldigkeiten" ausreichende Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen
wären, und die Berufungswerberin überdies bei der Entrichtung von
Verbindlichkeiten die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt habe als die
übrigen Verbindlichkeiten, in keiner Weise erbracht. Mit einer derartigen
Behauptung wird auch keine Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst.
Wenngleich im Haftungsverfahren die den Vertreter treffende besondere
Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und andererseits
nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht
entbunden wäre, obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur
ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen,
die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich
sind, aufzustellen. Die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht
schlechtergestellt zu haben, stellt ein derartiges Vorbringen nicht dar (VwGH
20.4.1999, 94/14/0147).
Unzutreffend ist auch der Verjährungseinwand der
Berufungswerberin. Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch
Haftungsbescheid stellt eine Einhebungsmaßnahme dar und ist daher nur
innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig
(z.B. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036). Nach dieser Bestimmung verjährt das
Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung wird gemäß
§ 238
Abs. 2 BAO durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
Eine weitere Unterbrechung sieht § 9 Abs. 1 KO vor;
dies ist eine speziellere Bestimmung gegenüber § 238 BAO (VwGH
29.6.1992, 91/15/0154). Demnach wird durch die Anmeldung im Konkurs die
Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der
Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf
des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses
rechtskräftig geworden ist.
Sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben hatte
das Finanzamt im Konkursverfahren der Gesellschaft als Konkursforderungen
angemeldet. Die Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses vom 20.12.2000 trat
im gegenständlichen Fall am 15.1.2001 ein. Mit Ablauf dieses Tages begann
die Verjährungsfrist neu zu laufen. Innerhalb dieser Frist erging das
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Berufungswerberin vom 8.3.2004,
welches gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO zu einer neuerlichen
Unterbrechung und einem Neubeginn des Laufes der Verjährungsfrist
führte. Im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vom 11.7.2005 war
daher noch keine Einhebungsverjährung eingetreten.
In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass
seit der Entscheidung eines verstärkten Senates des VwGH vom 18.10.1995,
91/13/0037, Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken, sie somit die
Verjährung gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger
in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen
sich solche Amtshandlungen richten. Unterbrechungshandlungen gegenüber der
Primärschuldnerin unterbrechen die Verjährungsfrist daher auch
gegenüber dem (potentiell) Haftungspflichtigen.
In der Stellungnahme zum Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes vom 8.3.2004 hat sich die Berufungswerberin damit verantwortet, dass
sie für die Besorgung der laufenden Geschäfte nicht zuständig
gewesen sei. Der diese Agenden wahrnehmende Geschäftsführer
bestätigte, dass die Berufungswerberin nie in die kaufmännische
Geschäftsführung eingebunden, und mit der Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten der Gesellschaft nie
betraut gewesen sei. Sie habe von Schwarzumsätzen und Schwarzeinkäufen
keine Kenntnis gehabt.
Diese Angaben stehen mit der Aktenlage in Einklang. Wie
bereits ausgeführt, wurde weder in den Berichten des Masseverwalters eine
allfällige Mitverantwortung der Berufungswerberin aufgezeigt, noch in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der zu den
haftungsgegenständlichen Nachforderungen führenden
Betriebsprüfung. Das gerichtliche Finanzstrafverfahren wurde gegen HZ
geführt, der mit Haftungsbescheid vom 11.7.2005 auch gemäß
§ 11 BAO in Anspruch genommen wurde. In einer Stellungnahme vom 2.8.2006
gestand auch das Finanzamt zu, dass es keine Hinweise oder Anhaltspunkte
gäbe, welche die Berufungswerberin an der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung des für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Agenden verantwortlichen Geschäftsführers hätten zweifeln lassen
müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können bei mehreren Vertretern die Aufgaben
verteilt werden. Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen. Die mit
Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen können im Regelfall nicht
zur Haftung herangezogen werden (z.B. VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Der mit den
abgabenrechtlichen Agenden nicht befasste Vertreter der Gesellschaft ist nur
dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmung von
Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts
unternimmt, um Abhilfe zu schaffen (z.B. VwGH 13.4.2005, 2005/13/0001). Es muss
daher ein Anlass vorliegen, an der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH 25.11.2002, 99/14/0121). Nur wenn
er trotz konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den
steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers nichts unternimmt, um
Abhilfe zu schaffen, haftet auch der andere Geschäftsführer (VwGH
18.11.1991, 90/15/0123).
Im gesamten Verwaltungsverfahren ergaben sich keine
konkreten und
nachweisbaren Anhaltspunkte dafür,
dass die Berufungswerberin zu irgendeinem Zeitpunkt von Unzulänglichkeiten
im Agendenbereich des HZ Kenntnis erlangt hätte. Auch vom Finanzamt konnten
diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Mangels konkreter
Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen
Agenden betrauten Geschäftsführers war die Berufungswerberin daher
auch nicht gehalten, Abhilfe zu schaffen, sodass ihr keine schuldhafte
Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann.
Insgesamt gesehen fehlte es damit im vorliegenden Fall
für eine Heranziehung der Berufungswerberin zur Haftung an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 22.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 139 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0882-L/05
- Stammnummer
- 23724
- Gültig
- 22.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF