Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1972-W/08
De-facto Geschäftsführer, Überwachungspflicht, Vorsorgepflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1972-W/08vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 26. September 2007 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. September 2007 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der
H.Limited,
ZweigniederlassungZ.(Firma),für deren
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 50.043,41 gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung
herangezogen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Betrag
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Lohnsteuer
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08/04
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15.09.04
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741,78
|
Dienstgeberbeitrag
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08/04
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15.09.04
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316,43
|
Zuschlag zum DB
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08/04
|
15.09.04
|
28,13
|
Umsatzsteuer
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07/04
|
15.09.04
|
31.832,03
|
Lohnsteuer
|
09/04
|
15.10.04
|
1.575,39
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/04
|
15.10.04
|
435,04
|
Zuschlag zum DB
|
09/04
|
15.10.04
|
38,67
|
Umsatzsteuer
|
08/04
|
15.10.04
|
15.075,94
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
mit Beschluss des Landesgerichtes E. vom 31. Jänner 2005,
AZ 11111, über das
Vermögen der genannten Firma das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Dieses sei mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO am
12. Juli 2005 aufgehoben worden. Der Rückstand sei bei der
Gesellschaft uneinbringlich. Der Bw. sei im Zeitraum 28. August 2004 bis
26. November 2005 zum inländischen Vertreter der Firma bestellt
und daher gemäß
§ 107 Abs. 2 GmbHG zu deren Vertretung
berufen gewesen. Der Bw. sei somit verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den
Mitteln der Firma zu bezahlen.
Gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG 1988 sei der
Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer des Arbeitsnehmers bei jeder
Lohnzahlung einzubehalten. Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG habe der
Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
gewesen sei, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in
einem Betrag abzuführen. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 habe der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des
voll vereinbarten Lohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Werde
in einem solchen Fall die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, so sei nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung
auszugehen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Monates eine Voranmeldung
einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Verwendung des § 20 Abs. 1 und 2
des § 16 UStG selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Daraus folge: Die zu den Selbstbemessungsabgaben zählende Umsatzsteuer sei
vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne dass eine
vorherige abgabenbehördliche Tätigkeit wie etwa die
bescheidmäßige Festsetzung abgewartet werden dürfe. Für die
Zeiträume sei die Umsatzsteuer gemeldet, jedoch nicht entrichtet worden.
Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige
Verhalten des Bw. als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit
eingetreten sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der bekämpfte Bescheid in seinem gesamten
Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger sowie
unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen infolge wesentlicher
Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich
angefochten werde.
1. Wesentliche
Verfahrensmängel:
Mit der Aufforderung zu einer ergänzenden
Stellungnahme des Finanzamtes Wien 1/23 vorn 12. Oktober 2006 sei dem Bw.
die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu den bisherigen
Verfahrensergebnissen zu äußern. Mit Schriftsatz vom
16. November 2006 habe der Bw. fristgerecht eine verantwortliche
Stellungnahme zum Zwischenergebnis des Ermittlungstandes eingebracht, doch sei
dieses Vorbringen von der belangten Behörde gänzlich ignoriert
worden.
Die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen
würden erkennen lassen, dass sich die belangte Behörde mit dem vom Bw.
erstatteten Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt und sämtliche
Beweisanträge zur Gänze missachtet habe. Allein aus diesem Grund
erachte es der Bw. für notwendig und unumgänglich vor der
Berufungsbehörde sein bisheriges Vorbringen sowie die von ihm gestellten
Beweisanträge noch einmal zu wiederholen:
1.1.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 02. April 2002 sei die
Firma "H.Limited, Zweigniederlassung
W.", gegründet und am 23. Mai 2002 beim Landesgericht W. als
Firmenbuchgericht zu 1xxx eingetragen worden. Mit Antrag auf Sitzverlegung vom
06. August 2004 nach Z. , eingetragen am 24. August 2004, habe sich
die Gerichtszuständigkeit zum Landesgericht E. als Firmenbuchgericht
verlagert und sei seit 24. August 2004 die ursprüngliche Firma unter
dem Namen "H.Limited,
Zweigniederlassung Z. " zu FN xxx im Firmenbuch eingetragen.
1.2.
Tatsache sei, dass der Bw. vom 15. Juni 2003 bis
24. August 2004 Verkaufsleiter bzw. Verkäufer der" H. Limited,
Zweigniederlassung W. " gewesen sei und auf Anweisung des damaligen
Geschäftsführers, Ing. A.B., sowie auf Anweisung des
Geschäftsführers der "M.B. Limited", S.A., gehandelt habe. Bis
24. August 2004 sei der Bw. sohin in die
Geschäftsführertätigkeitender österreichischen Zweigniederlassung der "H. Limited" nicht
involviertgewesen. Eine
Geschäftsführertätigkeit habe der Bw. ab dem 30. April 2004
lediglich in Großbritannien, jedoch nicht in Österreich
ausgeübt.
1.3.
Vom 24. August 2004 bis zu seiner Enthebung durch den
Masseverwalter am 29. Oktober 2004 infolge Konkursantragstellung, sohin
für rund zwei Monate, habe der Bw. die "H. Limited, Zweigniederlassung Z.
", als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig, anstelle
des bisherigen handelsrechtlichen Geschäftsführers
Ing. A.B.vertreten.
Unverzüglich nach Bestellung zum
Geschäftsführer habe der Bw. begonnen, die Bilanzen, die Auftragslage,
die Liquidität des Unternehmens etc. zu prüfen. Grundlage und
Ausgangspunkt dieser Tätigkeit wären unter anderem der vorläufige
Bilanzstatus vom 31. Juli 2004, erstellt vom selbständigen Buchhalter
M.K.gewesen.
Der Bw. habe die Richtigkeit der vorläufigen Bilanz in
Zweifel gezogen. Im Zuge des unter anderem auch gegen den Bw. geführten
Strafverfahrens beim Landesgericht K., in welchem der
Bw.von sämtlichen gegen ihn
erhobenen Vorwürfen zur Gänze rechtskräftig freigesprochen worden
sei, habe sich die Annahme des Bw. über die Unrichtigkeit der
vorläufigen Bilanz vom 31. Juli 2004 bestätigt.
Es habe vom gerichtlichen Sachverständigen entgegen
der vorläufigen Bilanz vom 31. Juli 2004 ein weiteres Defizit in der
Höhe von rund € 180.000,00 festgestellt werden
können.
Obwohl der Bw zum Zeitpunkt der Bestellung zum
Geschäftsführer anhand der vorliegenden Firmenunterlagen von diesem
Defizit nichts wissen habe können, seine Annahme über die
Unrichtigkeit der vorläufigen Bilanz lediglich Teilergebnis der laufenden
Unternehmensprüfung gewesen sei, habe er dennoch keine positive
Fortbestehensprognose für das Unternehmen erstellen können.
Nach Beratung mit dem damaligen steuerlichen Vertreter,
M.K. , und dem ebenfalls im Strafverfahren beim Landesgericht K. involvierten
S.A. habe sich der Bw. dazu gezwungen gesehen, einen Antrag auf
Konkurseröffnungder "H. Limited,
Zweigniederlassung Z. , einzubringen. Im Strafverfahren beim Landesgericht K.
habe der bestellte Gerichtssachverständige dem Bw. attestiert, dass die
Erstattung eines Konkursantrages die richtige Entscheidung gewesen und die
Einbringung des Konkursantrages jedenfalls rechtzeitig erfolgt sei. Dieser
Umstand habe letztendlich auch dazu geführt, den Bw. von den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen zur Gänze freizusprechen.
1.4
Mit Bestellung von Rechtsanwalt Dr. G.P. zum
Masseverwalter über das Vermögen der "H. Limited, Zweigniederlassung
Z. " am 29. Oktober 2004 sei der Bw. von seiner Funktion als
Geschäftsführer enthoben und ihm vom Masseverwalter mitgeteilt worden,
ab sofort nicht mehr befugt zu sein, seine Geschäftsführerfunktion
wahrzunehmen. An diese Anweisung habe sich der Bw. gehalten und habe er ab
diesem Zeitpunkt keine Handlungen mehr für die Gemeinschuldnerin
gesetzt.
Mit Bestellung des Masseverwalters seien sämtliche
Firmenunterlagen dem Masseverwalter, übergeben worden und befänden
sich diese nach den dem Bw. vorliegenden Informationen nach wie vor beim
Masseverwalter. Dem Bw. sei es sohin nicht möglich, der Behörde eine
Gläubigerliste zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten vorzulegen, sowie
darzulegen, über welche finanziellen Mittel die Firma im Zeitraum vom
30. April 2004 bis 28. Oktober 2004 bzw. bis zur Konkurseröffnung
verfügt habe.
Im Übrigen habe sich die
Geschäftsführertätigkeit des Bw. auf einen Zeitraum vom
24. August 2004 bis 28. Oktober 2004 beschränkt.
DenBw. treffe an der nicht
rechtzeitigen Entrichtung der öffentlichen Steuern und Abgaben kein
Verschulden,könne er doch
während der rund zweimonatigen Tätigkeit als Geschäftsführer
nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass die zum Zeitpunkt der
Bestellung als Geschäftsführer vorliegenden Unterlagen als Grundlage
für die Erstellung einer Fortbestehensprognose des Unternehmens offenbar
teilweise unrichtig und/oder lückenhaft gewesen seien, und sich der Bw.
aufgrund der prekären Finanz- und Auftragslage dazu gezwungen gesehen habe,
das Unternehmen ehestmöglich in den Konkurs zu schicken, um
allfälligen weiteren Schaden für die Gläubiger hintan zu
halten.
Der Bw. habe sämtliche Pflichten als
Geschäftsführer ordnungsgemäß wahrgenommen und es sei ihm
sohin an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der öffentlichen Abgaben und
Steuern kein Verschulden anzulasten.
Die belangte Behörde habe sich mit diesem Sachverhalt
in keiner Weise auseinander gesetzt, geschweige denn diesbezüglich ein
entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt. Die vom Bw. erstattete
verantwortliche Stellungnahme sowie die Beweisanträge hätten keinen
Eingang in dieses Verfahren gefunden.
Der bekämpfte Bescheid sei sohin schon allein aus
diesem Grund mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Hätte sich die belangte Behörde mit dem
Vorbringen des Bw. in gebotener Weise auseinandergesetzt und hätte die
belangte Behörde die beantragten Beweise aufgenommen bzw. ein
entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt, wären rechtlich relevante
Feststellungen indiziert gewesen. Die fehlenden Feststellungen würden sohin
als sekundäre Feststellungsmängel geltend releviert:
2.1.
Die belangte Behörde hätte allein aufgrund des
vorgelegten Firmenbuchauszuges feststellen müssen, dass der Bw. seine
Geschäftsführertätigkeit lediglich im Zeitraum vom
24. August 2004 bis 28. August 2004, sohin lediglich für rund
zwei Monate inne gehabt habe.
In diesem Zeitraum sei - wie oben ausführlich
dargelegt - die Tätigkeit des Bw.darauf beschränkt gewesen, die Richtigkeit der vorläufigen
Bilanz zu überprüfen und eine Fortbestehensprognose für das
Unternehmen zu erstellen. Nach Beratung mit dem damaligen steuerlichen
Vertreter, M.K. , und seinem Geschäftspartner und
Geschäftsführers der "M.B. Limited", S.A., habe sich der Bw.
gezwungen, einen Antrag auf Konkurseröffnung der Firma einzubringen. Im
nachfolgenden Strafverfahren beim Landesgericht K. sei dem Bw. bestätigt
worden, dass dies die einzig richtige Entscheidung gewesen und diese auch
rechtzeitig erfolgt sei.
Mit Bestellung von Rechtsanwalt Dr. G.P. zum
Masseverwalter über das Vermögen der "H. Limited, Zweigniederlassung
Z. " am 29. Oktober 2004 sei der Bw. von seiner Funktion als
Geschäftsführer enthoben und ihm vom Masseverwalter mitgeteilt worden,
ab sofort nicht mehr befugt zu sein, seine
Geschäftsführertätigkeit wahrzunehmen. An diese Anweisung habe
sich der Bw. gehalten.
Tatsache sei, dass die Firma "H. Limited" zu dem Zeitpunkt
als der Bw. seine Geschäftsführertätigkeit erstmals wahrgenommen
habe, nicht über ausreichende Mittel verfügte, um die
öffentlichen Abgaben entrichten zu können.
Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes
sei der Geschäftsführer verpflichtet darzutun, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet. Es habe nicht die Abgabenbehörde das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. In diesem Fall sei
dem Bw. keine Pflichtverletzung als Ursache für die Uneinbringlichkeit
anzulasten und er hafte nicht für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft (vgl. VwGH am 26.04.2006, 2001/14/0206 u.a.).
Darüber hinaus sei der Bw. während der zwei
Monate seiner Tätigkeit für die Finanzgebarung der Gesellschaft nicht
zuständig gewesen, sondern es sei dem Bw. primär oblegen, die
vorliegende, vorläufige Bilanz zu überprüfen und eine
Fortbestehensprognose zu erstellen.
Vielmehr war der Geschäftsführer der "M.B.
Limited", S.A. , als faktischer Geschäftsführer für die
Finanzgebarung verantwortlich gewesen und in diesem Zusammenhang auch
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden.
Nach einhelliger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes könne eine bestimmte Geschäftsverteilung
einen Geschäftsführer dann exkulpieren, wenn er sich nach der Lage des
Falles auf den intern zuständigen Vertreter (arg. S.A. ) verlassen durfte.
Dies wäre hier der Fall gewesen. Dies gelte allerdings nur dann nicht, wenn
für den Exkulpierenden Anlass zur Annahme bestanden habe, der
zuständige Vertreter erfülle die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht oder
unvollständig, wenn sohin ein Anlass vorgelegen sei, an der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln.
Für den Bw. habe zu Beginn seiner Tätigkeit keine Zweifel an der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bestanden, sondern
diese Zweifel hätten sich erst mit Ausübung seiner Tätigkeit
entfaltet.
Allein aus dem Umstand, dass sich die Gesellschaft in
"Zahlungsschwierigkeiten" befunden habe, könne auf die Mangelhaftigkeit der
Geschäftsführung durch den Vertreter nicht geschlossen werden (vgl.
VwGH am 24.09.2002, 2002/16/ 0128). Genau dies wäre hier der Fall. Der Bw.
sei zu Beginn seiner Tätigkeit davon ausgegangen, sich auf den damaligen
Vertreter, S.A. , verlassen zu können und habe mit der
Überprüfung der erstellten vorläufigen Bilanz sowie mit der
Beurteilung einer allfälligen Fortbestehensprognose begonnen.
Unverzüglich zu dem Zeitpunkt, als für den Bw. Anlass bestanden habe,
an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln,
habe er Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter gehalten und umgehend
Konkurs angemeldet. Dem Bw. sei daher keine schuldhafte Verletzung
allfälliger Abgabenpflichten anzulasten.
In einer Entscheidung des verstärkten Senates des VwGH
sei ausgesprochen worden, dass zu dem Zeitpunkt, als ausreichende Mittel zur
Entrichtung der Umsatzsteuer nicht zur Verfügung stünden, dieser
Umstand eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der
Abfuhrpflicht ausschließen könne (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037-7,
und vom 26.11.1997,95/13/0111).
2.2.
Der Bw. sei aufgrund der Konkurseröffnung über
die Firma am 28. Oktober 2004 von seiner Geschäftsführerfunktion
enthoben und vom Masseverwalter angewiesen worden, keine weiteren
Tätigkeiten mehr für die Gesellschaft zu leisten. Diese Situation sei
jener gleichzuhalten, wenn ein an sich Abgabepflichtiger seine Funktion als
Geschäftsführer einer Gesellschaft zurücklege.
In diesem Fall könne der Geschäftsführer
nicht zur Haftung hinsichtlich jener Abgaben herangezogen werden, die nach dem
Tag der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis
fällig geworden seien. Es sei belanglos, ob der Geschäftsführer
zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der Gesellschaft im
Firmenbuch eingetragen gewesen sei oder nicht (vgl. VwGH am 30.09.1997,
95/08/0186).
Eine allfällige Haftung des Bw. ende sohin jedenfalls
mit 28. Oktober 2004.
2.3.
Der Bw. habe in seiner verantwortlichen Stellungnahme nach
Aufforderung durch die belangte Behörde hinreichend dargelegt, warum ihm
ein Verschulden an der unterlassenen Abgabenentrichtung nicht angelastet werden
könne, allerdings sei dieses Vorbringen von der belangten Behörde
schlichtweg ignoriert worden.
Nach einhelliger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes könne ein Geschäftsführer einer
Gesellschaft sich seiner Haftung gemäß
§ 9 BAO dadurch
entschlagen, dass er triftige Gründe dafür angebe, warum ihm die
Erfüllung der ihm gemäß
§ 80 BAO auferlegten
Verpflichtung, für die Bezahlung der Abgaben aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, unmöglich gewesen sei (vgl. VwGH vom 28.03.1960,
2316/57).
Der Bw. habe ausführlich unter zahlreichen
Beweisangeboten dargelegt, warum er während seiner rund zweimonatigen
Tätigkeit für die "H. Limited" für eine schuldhafte Verletzung
der ihm auferlegten Pflichten nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Dem Bw. sei an der rechtzeitigen Entrichtung der öffentlichen Abgaben und
Steuern jedenfalls kein Verschulden anzulasten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2008 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der Bw.
unbestrittenermaßen vom 24. August 2004 bis 28. Oktober 2004
Geschäftsführer der Firma H. ,
ZweigniederlassungZ.
, gewesen sei. Nachdem ein
Konkursverfahren mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO
aufgehoben worden sei, habe der auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft bestehende
Rückstand als uneinbringlich angesehen werden müssen. Dazu würden
auch die lohnabhängigen Abgaben für die Monate August und September
2004 mit den Fälligkeitstagen 15. September und
15. Oktober 2004, sowie die Umsatzsteuer für die Monate Juli und
September (richtig: August) 2004, mit den Fälligkeitstagen
15. September und 15. Oktober 2004 zählen.
Für diese Abgabenschulden der Firma sei der Bw. zur
Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO im Ausmaß von
€ 50.043,41 herangezogen worden. Gegen den Haftungsbescheid vom 26.
September 2007 sei das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden.
In der Berufungsschrift vom 31. Oktober 2007 werde
eingangs gerügt, dass die Stellungnahme vom 16. November 2006
gänzlich ignoriert worden sei. Die Behörde habe sich mit dem
Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt und sämtliche
Beweisanträge zur Gänze missachtet.
Des Weiteren sei darauf verwiesen worden, dass der Bw.
lediglich vom 24. August 2004 bis zu seiner Enthebung durch den
Masseverwalter am 29. Oktober 2004, sohin für rund zwei Monate als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma agiert habe. Er habe die
Richtigkeit der vorläufigen Bilanz in Zweifel gezogen, habe keine positive
Fortbestandsprognose stellen können, habe einen Antrag auf
Konkurseröffnung gestellt und sei von allen Vorwürfen freigesprochen
worden.
Bei seiner Argumentation übersehe der Bw., dass
Gegenstand dieses Haftungsverfahrens nicht der Vorwurf der Krida oder anderer
strafrechtlicher Tatbestände sei, sondern einzig und allein die Frage, ob
er als Geschäftsführer der Firma im Zeitraum 24. August 2004 bis
28. Oktober 2004 die abgabenrechtlichen Obliegenheiten der GmbH
erfüllt bzw. ob er es schuldhaft unterlassen habe, die in diesem Zeitraum
fällig gewordenen Abgaben aus Gesellschaftsmitteln zumindest anteilig, dies
aber unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu
begleichen.
Bereits mit Vorhalt vom 19. April 2006 sei der
Bw. aufgefordert worden, anzugeben, ob im Zeitraum, in dem er als Vertreter der
genannten Gesellschaft für die Bezahlung der die GmbH betreffenden Abgaben
verantwortlich gewesen sei, andere Zahlungen, wie Kredit- oder Leasingraten,
Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Zahlungen an Krankenkassen etc. aus
Gesellschaftsmitteln geleistet worden seien. Diesfalls sei ersucht worden, die
Zahlungsempfänger, die Höhe der Verbindlichkeiten sowie die Höhe
der tatsächlich erfolgten Zahlungen bekannt zu geben. Da die
Vorhaltsbeantwortung vom 9. Mai 2006 als unzureichend betrachtet
worden sei, sei es zu einem weiteren Vorhalt, nämlich dem vom
12. Oktober 2006 gekommen. Auch darin sei die Aufforderung ausgesprochen
worden, eine Auflistung sämtlicher Gläubiger vorzulegen,
einschließlich der zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig
oder früher fällig gewordenen Forderungen. In dieser
ziffernmäßig darzustellenden Auflistung sollten auch die jeweils
liquiden Mittel und die tatsächlich geleisteten Quotenzahlungen angegeben
werden.
In der Stellungnahme vom 16. November 2006 sei
lediglich darauf hingewiesen worden, dass sich sämtliche Firmenunterlagen
beim Masseverwalter befänden. Eine Entsprechung der Aufforderung zum
Vorlegen einer Gläubigerliste bzw. die Darlegung der vorhandenen
finanziellen Mittel sei somit nicht möglich. Den Einschreiter treffe an der
nicht rechtzeitigen Entrichtung der öffentlichen Steuern und Abgaben kein
Verschulden, er könne während der rund zweimonatigen Tätigkeit
als Geschäftsführer nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden,
dass die zum Zeitpunkt der Bestellung als Geschäftsführer vorliegenden
Unterlagen als Grundlage für die Erstellung einer Fortbestehungsprognose
des Unternehmens offenbar teilweise unrichtig bzw. lückenhaft gewesen seien
und sich der Bw. auf Grund der prekären Finanz- und Auftragslage gezwungen
gesehen habe, das Unternehmen ehestmöglich in Konkurs zu schicken, um
allfälligen weiteren Schaden für die Gläubiger
hintanzuhalten.
Die selbe Argumentation finde sich im Wesentlichen auch in
der Berufung vom 31. Oktober 2007. Ergänzend sei noch vorgebracht
worden, dass sich die Tätigkeit des Bw. darauf beschränkt habe, die
Richtigkeit der vorläufigen Bilanz zu überprüfen. Für die
Finanzgebarung der Gesellschaft sei der Bw. nicht zuständig gewesen.
Dafür sei ein gewisser S.A. , der Geschäftsführer der
"M.B.Limited" als faktischer
Geschäftsführer verantwortlich gewesen. Für den Bw. hätten
zu Beginn seiner Tätigkeit keine Zweifel an der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung bestanden.
Auch in der Berufungsschrift werde immer wieder in nicht
sachgerechter Weise darauf hingewiesen, dass der Bw. rechtzeitig Konkurs
angemeldet habe. Dies sei jedoch nicht Thema des Haftungsverfahrens. Des
Weiteren sei unentwegt vorgebracht worden, dass der Bw. nur zwei Monate,
nämlich vom 24. August 2004 bis zum 28. Oktober 2004 als
Geschäftsführer fungiert habe. Unbestritten sei der Vorwurf, zu den
Terminen 15. September und 15. Oktober fällig gewordene
Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens bei Fälligkeit an das
Finanzamt weder rechtzeitig gemeldet noch abgeführt zu haben. Die
finanzamtsmäßige Nacherfassung sei erst im November bzw.
Dezember 2004 erfolgt.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass auch die
lohnabhängigen Abgaben seit dem Monat Mai 2004 lediglich gemeldet, trotz
des Rückstandes auf dem Abgabenkonto jedoch nicht zur Einzahlung gebracht
worden seien. Als neu bestellter Geschäftsführer hätte sich der
Bw. bei der Übernahme dieser Tätigkeit auf jeden Fall einen
Überblick über die vorhandenen Mittel, die vorhandenen
Verbindlichkeiten und die laufende Bedienung dieser Verbindlichkeiten
verschaffen müssen.
Die tatsächliche Nichtbedienung der
Finanzamtsforderungen betreffend die Lohnabgaben seit Mai 2004 könnte den
Bw. selbst dann nicht exkulpieren, wenn tatsächlich ein weiterer
Geschäftsführer vorhanden gewesen wäre, der im Sinne einer
internen Geschäftsverteilung die abgabenrechtlichen Obliegenheiten der
Gesellschaft übernommen hätte. Der ins Treffen geführte S.A. sei
jedoch nicht einmal Gesellschafter, geschweige denn Geschäftsführer
der hier gegenständlichen Firma gewesen. Im Übrigen sei nur der
bestellte Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgaben
haftbar, nicht jedoch der "de-facto" Geschäftsführer.
Auf Seite sechs der Berufungsschrift vom
31. Oktober 2007 werde ausdrücklich erklärt, dass die Firma
zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit
seitens des Bw. nicht über ausreichende Mittel verfügt habe, um die
öffentlichen Abgaben entrichten zu können. Offenbar seien jedoch
durchaus noch Mittel zur Verfügung gestanden, die gleichmäßig
auf sämtliche Gläubiger, je nach Stand der Verbindlichkeiten
hätten aufgeteilt werden müssen. Durch die Nichtbedienung der
Finanzamtsschulden sei es zu einer Benachteiligung des Abgabengläubigers
gekommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt habe, sei es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzutun, aus denen ihm die
Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen (zumindest anteilig)
unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme
berechtigt wäre, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht
nachgekommen sei (VwGH 23.5.1990, 89/13/0250).
Hinsichtlich der vom Gesetz für die Inanspruchnahme
geforderten Schuldform habe der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in
ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass § 9 Abs. 1
BAO jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit
erfasse. Eine leichte Fahrlässigkeit liege aber auch schon dann vor, wenn
sich der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen
Verpflichtungen eines Dritten bediene, dessen Tätigkeit jedoch nicht
ausreichend überwache (VwGH 13.9.1988, 87/14/0148). In Anbetracht der
gänzlichen Nichtabfuhr der lohnabhängigen Abgaben seit dem Mai 2004,
obwohl gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG bei nicht ausreichenden
Mitteln die Lohnsteuer vom niedrigeren, tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden Betrag einzubehalten und abzuführen sei, hätte diese
Praxis sofort und vor allem wirksam abgestellt werden müssen. Da dies
offenbar nicht geschehen sei, müsse zumindest leichte Fahrlässigkeit
zwingend angenommen werden.
Wäre indes eine Überwachung dieser Art von vorn
herein nicht vorgesehen oder gar ausgeschlossen gewesen, so hätte der Bw.
die Funktion als Geschäftsführer erst gar nicht übernehmen
dürfen. In diesem Fall läge das Verschulden des Bw. in der
Übernahme der Geschäftsführertätigkeit selbst. Ansonsten
aber hätte er die Behinderung in der Ausübung seiner Funktion entweder
sofort abstellen oder diese Funktion niederlegen und als
Geschäftsführer ausscheiden müssen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Bw. nur für
Abgabenschulden der Firma für Abgaben zur Haftung herangezogen worden sei,
die zwischen dem 15. September 2004 und 15. Oktober 2004
fällig geworden seien. Es wäre seine Sache gewesen, den
Gleichbehandlungsnachweis durch rechnerische Darlegung jener Beträge zu
führen, deren Entrichtung zu den jeweiligen Abgabenfälligkeiten zur
Verfügung gestanden seien, dies in Gegenüberstellung zu den sonstigen
Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der "Zug um Zug
Geschäfte".
Zwar hafte der Vertreter nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der
Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang
der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher
Schulden aus und hafte der Vertreter nur deswegen, weil er die
Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den
Abgabengläubiger somit benachteiligt habe, dann erstrecke sich die Haftung
des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei
gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte,
als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich
erhalten habe. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits
und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliege allerdings dem Vertreter.
Weise er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre, hafte er nur für die Differenz zwischen diesem und dem
tatsächlich bezahlten Betrag. Trete der Vertreter diesen Nachweis nicht an,
dann könne ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben
werden.
Der Bw. sei mehrmals aufgefordert worden, diesen Nachweis
zu führen, sei aber dem nicht nachgekommen. Somit sei ihm der gesamte in
seiner Geschäftsführertätigkeit fällig gewordene
Abgabenrückstand vorzuschreiben gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Ergänzung führte der Bw. aus, dass sich das
Finanzamt in seiner Argumentation auf den Vorwurf beziehe, die fällig
gewordenen Selbstbemessungsabgaben nicht zu den Terminen 15. September und
15. Oktober entrichtet zu haben.
Diesbezüglich sei zu entgegnen, dass sich der Bw. vor
Beginn der Tätigkeit als Geschäftsführer sehr wohl einen
Überblick über die Geschäftsgebarung des Unternehmens gemacht
habe. Dies sei anhand der Aufforderung zur Erstellung einer Zwischenbilanz
(Bilanzgewinn € 24.000,00) mit Stichtag 31. Juli 2004,
erstellt vom Steuerberater M.K. ersichtlich.
Der Bw. habe sich auf die Zwischenbilanz im Vertrauen auf
den Rat eines über den Sachverhalt informierten Steuerberaters verlassen,
der somit eine unmissverständliche Auskunft erteilt habe.
Auf Grund der Tatsache, dass immer wieder Forderungen von
bereits vermeintlich bezahlten Rechnungen aufgetaucht seien, habe der Bw. im
September die Zwischenbilanz in Zweifel gezogen und den Steuerberater mit einer
weiteren Überprüfung beauftragt, da auch zu diesem Zeitpunkt keine
liquiden Mittel mehr zur Bedienung offener Rechnungen vorhanden gewesen
seien.
Diese Zwischenbilanz habe sich im Nachhinein als unrichtig
erwiesen, auch auf Grund von falschen Buchungen des Buchhalters
L.. Dazu sei ergänzend
festzustellen, dass dieser bei seiner Vernehmung angegeben habe: "Ich habe meine
Tätigkeit in den Firmen H.über Anweisung meines Schwiegervaters S.A. und auch über
Anweisung von M.K.durchgeführt"
Als weiterer Schritt sei mit dem bis zu diesem Zeitpunkt
zuständigen Firmenbuchhalter Herrn L. mit 8. Oktober 2004 eine
einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart
worden.
Mit dem Vorliegen der tatsächlichen Saldenlisten mit
Mitte Oktober 2004 und der daraus ersichtlichen Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit der Firma sei nur mehr die Konsequenz des
Konkursantrages geblieben.
Auf Grund der Tatsache, dass falsche Buchungen vor Beginn
der Tätigkeit des Bw. als GF durchgeführt worden seien und der
Tatsache, dass der Bw. seiner Überwachungspflicht mit der Anweisung einer
neuerlichen Überprüfung nachgekommen sei, könne ihm keine Schuld
an der Verletzung der Abgabenpflicht auferlegt werden. Dies bestätige auch
das Gutachten von der Firma B.V.,
erstellt von Mag. M.G.. Somit könne keine Verletzung oder
Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegen, da weder Kausalität
noch Rechtswidrigkeit noch Verschulden bestehe.
Der Vorwurf, der Bw. habe keinen Nachweis, welche
Beträge bei der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen
auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, sei insofern nicht nachvollziehbar, da ab dem Zeitpunkt der
Konkurseröffnung alle Unterlagen dem Masseverwalter hätten
übergeben werden müssen. Auf die Anfrage nach den Unterlagen für
das Finanzamt habe der Bw. eine negative Auskunft seitens der zuständigen
Stelle erhalten (BG K.).
Weiters könne die dem Geschäftsführer
treffende Behauptungs- und Nachweispflicht nicht als so weit gehend aufgefasst
werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden
wäre.
Das erwähnte Gutachten führe unter Anderem
aus:
"TZ 42: Aus den Unterlagen war ersichtlich, dass es zu
keiner Korrektur der erhaltenen Anzahlungen gekommen ist, wodurch das
ausgewiesene Betriebsergebnis iHv. € 24.000,00 nicht korrekt
dargestellt wurde. Wären diese ordnungsgemäß verbucht worden,
wäre das Betriebsergebnis der H.Ltd. eindeutig negativ gewesen.
Ebenso wurde ein Anstieg der Verbindlichkeiten festgestellt. Unter
Berücksichtigung der seitens der Sachverständigen ausgeführten
Berichte war die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens spätestens ab
dem ersten Halbjahr 2004 erkennbar.
TZ 43: Ebenso wurde festgehalten, dass die Frist von
der Übernahme des Geschäftsführers bis zur Konkurseröffnung
als angemessen angesehen werden kann, um sich einen Einblick in die Lage des
Unternehmens zu verschaffen. Dies jedoch nur unter der Prämisse, dass
keinerlei Vorkenntnisse in Bezug auf das Unternehmen vorlagen.
Dass der Bw. keine Vorkenntnisse gehabt habe und mit
falschen Zahlen informiert worden sei, bzw. dass es zu den von Herrn
A.und Herrn K veranlassten
Zahlungsverschiebungen mit der M.B.Limited gekommen sei, zeige auch das Gutachten in den Passagen Tz
138-146.
In dem Gutachten werde auch bestätigt, dass Herr A.
als faktischer Geschäftsführer für die Primärschuldnerin
tätig gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine
Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des
Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Mit Beschluss des Landesgerichtes
E.vom 8. Juli 2005 wurde der
über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkurs
mangels Kostendeckung aufgehoben und in der Folge die Firma gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei
der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum
24. August 2004 bis 28. Oktober 2004 als allein
vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin im
Firmenbuch eingetragen war und damit zu den im § 80 genannten Personen
zählt, die zur Haftung gemäß
§ 9 BAO zur Haftung
herangezogen werden können.
Weder die Frage, ob den Geschäftsführer ein
Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft, noch
andere als abgabenrechtliche Pflichten - etwa die Pflicht, rechtzeitig einen
Konkursantrag zu stellen oder ein Ausgleichsverfahren zu betreiben - sind
für die Haftung gemäß
§ 9 BAO von Bedeutung (VwGH vom
30.5.1989, 89/14/0043).
Bei den haftungsgegenständlichen Abgaben handelt es
sich ausschließlich um Selbstbemessungsabgaben, die am 15. September
und 15. Oktober 2004 , somit im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig geworden
sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe,
insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den
Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. für viele das Erkenntnis des VwGH
vom 13.4. 2005, 2001/13/0190, mit weiteren Nachweisen).
Für das Verschulden im Sinne der zitierten
abgabenrechtlichen Vorschriften ist nicht maßgeblich, ob der
Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich in allen Bereichen,
somit auch in abgabenrechtlichen Angelegenheiten ausgeübt hat, sondern ob
er als Geschäftsführer bestellt war und ihm daher die Ausübung
der Funktion oblegen wäre.
Da der Bw. im Zeitraum 24. August 2004 bis 28.
Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer war, kann der
Argumentation, er sei auf Grund einer internen Geschäftsverteilung für
den abgabenrechtlichen Bereich nicht zuständig gewesen, nicht gefolgt
werden, da eine solche Aufteilung eine Mehrheit von Geschäftsführern
zur Voraussetzung hat.
Der vertretungsbefugte und im Rahmen dieser
Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner
Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die
Geschäftsführung teilweise (abgabenrechtlicher Bereich) - sei es
auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei
es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen
Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen -
anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der
rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und
effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden
Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die
unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder
zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollabgaben in Bezug auf die Entrichtung der
Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von
seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nicht
eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und
effektiver Weise wahrnimmt.
Die Betrauung
einer dritten Person mit den steuerlichen Angelegenheiten durch den
Geschäftsführer befreit diesen keinesfalls von der Haftung.
Insbesondere kann in einem solchen Fall die Verletzung von
Auswahlpflichten und Überwachungspflichten Haftungsfolgen nach sich ziehen.
Mit welchen konkreten Maßnahmen der Geschäftsführer seiner
Überwachungspflicht entspricht, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab; im allgemeinen hat er die Tätigkeit der mit
Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu
überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände
verborgen bleiben (Hinweis VwGH 13.9.1988, 87/14/0148, 30.5.1989,
89/14/0044).
Seiner Überwachungspflicht ist der Bw. nicht
nachgekommen, was umso notwendiger gewesen wäre, als der Bw. in seiner
Berufung selbst ausführt, dass sich mit Ausübung seiner Tätigkeit
Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Handlungen des S.A. entfaltet
hätten.
Es hätte keinen großen bzw. unzumutbaren
Aufwand, geschweige denn besondere abgabenrechtliche Kenntnisse erfordert, um
festzustellen, dass die Selbstbemessungsabgaben wie Lohnabgaben und Umsatzsteuer
nicht ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet wurden (die Meldung
erfolgte erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des
Bw.).
Bei seinem Vorbringen, dass sich seine Tätigkeit
darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der vorläufigen Bilanz zu
prüfen, scheint der Bw. zu übersehen, dass es zu den Pflichten des
Geschäftsführers gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass
die Abgaben entrichtet werden. Die Unrichtigkeit der Zwischenbilanz (erhaltene
Anzahlungen nicht korrekt verbucht, Anstieg der Verbindlichkeiten) stehen in
keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Unterlassen der (Vor-) Anmeldung bzw.
der Entrichtung der im Zeitraum der Geschäftführertätigkeit des
Bw. fällig gewordenen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
für die Monate August und September 2004 ergibt sich bereits aus § 78
Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung
stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht
ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher
Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu
dessen Inanspruchnahme als Haftender führt (vgl. beispielsweise das
Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2001/15/0029). Ungeachtet des Grundsatzes
der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger hätte der Bw.
die einzubehaltende Lohnsteuer zur Gänze abzuführen gehabt, weswegen
er zu Recht zur Haftung für die bei der GmbH nicht mehr einbringliche
Lohnsteuer herangezogen worden ist.
Bereits aus dem Umstand, dass im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. Löhne ausbezahlt wurden,
ergibt sich, dass entgegen der Behauptung des Bw. liquide Mittel zur zumindest
anteiligen Entrichtung der weiteren haftungsgegenständlichen Abgaben zwar
vorhanden waren, er jedoch die andrängenden Gläubiger nicht
gleichmäßig befriedigt hat. Vielmehr hat er die Forderungen der
Arbeitnehmer aus welchen Gründen immer bevorzugt befriedigt und damit den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger, darunter
des Bundes als Abgabengläubiger schuldhaft verletzt. Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Entrichtung der Abgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu
sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung
dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten
Abgaben gewesen ist. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Schulden nicht ausgereicht haben, es sei denn, er weist nach,
dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden mit Ausnahme
der Abfuhrabgaben verwendet worden sind. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben zur Gänze
(vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 14.1.2003, 97/14/0176).
Die vorgelegte Saldenliste per 10. April 2006
entspricht nicht den Anforderungen eines Liquiditätsstatus, da sich daraus
nicht ableiten lässt, welche Mittel dem Bw. zur Entrichtung der
Abgabenschulden zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zur Verfügung
standen. Da der Bw. einen solchen Liquiditätsstatus trotz mehrfacher
konkreter Aufforderungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht
vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass der Bw. den zur
Haftungsbeschränkung erforderlichen Nachweis nicht angetreten hat.
Dem Vorbringen, dass die Unterlagen dem Masseverwalter
hätten übergeben werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass den
Haftenden gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. vom
30.5.1989, 89/14/0043) die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den
Abgabepflichtige (§ 77 Abs. 2 BAO iVm § 119 Abs. 1 BAO) trifft, sodass
er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
konnte die Abgabenbehörde erster Instanz auch zu Recht davon ausgehen, dass
bei festgestellter schuldhafter Pflichtverletzung, mangels dagegen sprechender
Umstände, diese auch kausal für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1972-W/08
- Stammnummer
- 36679
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF