Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0350-L/03
Kein Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung keine konkrete Leistungsbeschreibung; Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen - verschmelzende Umwandlung; Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erst am Tag der Eintragung der Umwandlung ins Firmenbuch;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0350-L/03vom 15.11.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes P vom 6. April 2000 betreffend Umsatzsteuer 1993, Körperschaftsteuer 1994 bis 1995 und Gewerbesteuer 1994 sowie gegen den Bescheid vom 5. April 2000 betreffend Kapitalertragsteuer 1994 entschieden:
1) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1994 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1994
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Einkommen
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0,00 S
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Körperschaftsteuer
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15.000,00 S
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Abgabenschuld
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15.000,00 S
1.090,09 €
3) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Gewerbesteuer 1994 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1994
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Gewerbeertrag
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-10.105.986,00 S
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Gewerbesteuer
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0,00 S
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Abgabenschuld
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0,00 S
0,00 €
4) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1994 wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1994
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Verdeckte Ausschüttung
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150.000,00 S
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Kapitalertragsteuer
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33.00,00 S
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Abgabenschuld
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33.000,00 S
2.398,20 €
5) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1995 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) übt den Betrieb von Hotels, Gaststätten und deren Mischformen, insbesondere des "Hotels W" in P, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus und erklärte in den berufungsgegenständlichen Jahren 1993 bis 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnermittlung gemäß
§ 5 EStG) in Höhe von 0,00 S (1.1.1993 - 31.5.1993; Leermeldung), -6.886.720,00 S (25.6.1993 - 31.3.1994) und -2.644.250,00 S (1.4.1994 - 31.3.1995).
Das Finanzamt veranlagte obige Einkünfte zunächst erklärungsgemäß und setzte die Umsatzsteuer laut Erklärungen fest (Bescheide vom 7.3.1995, 5.2.1996, 1.10.1999).
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 1993 bis 1995 traf der Betriebsprüfer im Wesentlichen folgende Feststellungen (es handelt sich jeweils um Schillingbeträge):
Umsatzsteuer:
Tz 21:
a) Schlussrechnung Nr. 125/93
Die Schlussrechnung Nr. 125/93 der Baufirma B aus Z vom 2.6.1993 in Höhe von 2.017.734,61 S netto 20 % über Reparatur- und Sanierungsarbeiten für Zwischendecken, Dachstuhl und tragendes Mauerwerk bei Objekt Haus X wurde per 1.7.1993 auf dem Konto 250 als Anlagenzugang gebucht (IFB 605.320,00 S).
Der Buchungstext lautete ursprünglich "B", danach wurde der Text B durchgestrichen und ein handschriftlicher Vermerk "HV H L" als Text dazugeschrieben.
Der ursprüngliche Rechnungsempfänger war die Hausverwaltung H, L, Y. Für das Prüfungsverfahren der UVA-Prüfung im Jahr 1994 und der Betriebsprüfung im Jahr 1999 wurde der Rechnungsempfänger der oa. Rechnung mit einem Klebeetikett überklebt und die Bezeichnung "Hotel W Betriebs GmbH, P, X" darauf geschrieben.
Bei der Hausverwaltung I und W wurde der oa. Betrag in Höhe von 2.017.734,61 S netto 20 % mit der Bezeichnung "Dachstuhlsanierung, B" im Jahr 1993 als Ausbaukosten (Anlagenzugang AV) gebucht.
Lt. BP wurde festgestellt, dass die oa. Rechnung in Höhe von 2.017.734,61 S doppelt erfasst wurde (Hotel W Betriebs GmbH und HV H).
Im Zuge der Vorbesprechung wurde der oa. Sachverhalt und die Feststellung der BP vom steuerlichen Vertreter bestätigt.
Aufgrund der oa. Tatsache ist die Rechnung aus dem Anlagenverzeichnis auszuscheiden und eine entsprechende Vorsteuerkürzung vorzunehmen.
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1993
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Vorsteuerkürzung BP
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403.547
b) Rechnung ohne Nummer
Die Eingangsrechnung vom 10.8.1993 von der Baufirma B, Z, in Höhe von 938.700,00 S netto 20 % über die "Errichtung von Hotelzimmern mit Seminarräumen und Sauna" wurde per 30.9.1993 auf dem Konto 250 als Anlagenzugang gebucht.
Im Zuge der UVA-Prüfung 1994 wurde der oa. Betrag geltend gemacht.
Für den Jahresabschluss 1993/1994 wurde die oa. Rechnung per 31.3.1994 Storno gebucht und mit demselben Buchungsdatum der Betrag in Höhe von 781.666,67 S netto 20 % auf dem Konto 250 als Anlagenzugang eingebucht mit dem Buchungstext "Ber B" (abzüglich Skonto in Höhe von -7.500,00 S = 774.166,67 S netto 20 %) - es handelt sich dabei um eine neu geschriebene bzw. ausgestellte Rechnung mit sämtlichen gleichen Merkmalen (IFB 232.250,00 S).
Der Unterschied zur ursprünglichen Rechnung - die eigentümlicherweise nicht storniert wurde - ist eine Verminderung der Arbeitsstunden und der Vermerk rechts oben "HRB 3554 Handels- und Kreisgericht L".
Ein wesentliches gleiches Merkmal ist die "fehlende Rechnungsnummer" - dh. auf beiden Rechnungen scheint keine fortlaufende Rechnungsnummer auf.
Hingegen scheinen auf allen anderen Eingangsrechnungen der Firma B immer fortlaufende Rechnungsnummern auf.
Die Rechnung wurde von der Bw nie bezahlt (der Saldo des Lieferantenkontos der B beträgt per 31.12.1995 -1.020.448,53 S).
Lt. BP wurde nicht aufgeklärt, warum für den Zweck des Jahresabschlusses 1993/94 der Betrag bzw. die Leistung verändert wurde - die Bautagebücher oder sonstige Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen wurden bisher nicht vorgelegt.
Der Geldfluss einer möglichen Bezahlung der Rechnung wurde bisher belegmäßig nicht nachgewiesen.
Lt. BP ist der gesamte Betrag in Höhe von 774.166,67 S aus dem Anlagenverzeichnis auszuscheiden und eine entsprechende Vorsteuerkürzung vorzunehmen.
Es konnte der Nachweis nicht erbracht werden, ob die oa. Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden - lt. BP handelt es sich aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes um eine Scheinrechnung.
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1993
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Vorsteuerkürzung BP
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154.833
Tz 25:
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1993
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1994
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1995
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lt. Erklärung/Bescheid
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-2.627.367
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-492.741
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-618.238
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Kürzung Tz 20c
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2.833
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14.369
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21.951
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Kürzung Tz 21a
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403.547
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Kürzung Tz 21b
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154.833
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Vorsteuer lt. BP
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-2.066.154
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-478.372
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-596.287
Gewinnermittlung:
Tz 29:
Hotelgebäude
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Bauarbeiten B
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HB
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PB
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Erfolg
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BV-Kürzung Tz 21a
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2.017.735
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0
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-2.017.735
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BV-Kürzung Tz 21b
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774.167
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0
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-774.167
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Summe
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2.791.902
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0
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AfA-Kürzung 31.3.1994
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-186.220
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0
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186.220
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Buchwert per 31.3.1994
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2.605.682
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0
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AfA-Kürzung 31.3.1995
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-186.218
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0
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186.218
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Buchwert per 31.3.1995
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2.419.464
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0
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Entnahmewert BP per 31.3.1994 (=Buchwert)
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2.017.735
774.167
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Gewinnzurechnung BP (steuerbilanziell)
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2.791.902
Tz 30:
IFB
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Anpassung IFB
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HB
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PB
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Erfolg
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Dotierung 31.3.1994
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-3.943.227
|
-3.943.227
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Kürzung Tz 21a,b
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0
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837.570
|
837.570
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Summe 31.3.1994
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-3.943.227
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-3.105.657
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Dotierung 31.3.1995
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-52.427
|
-52.427
|
0
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Summe 31.3.1995
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-3.995.654
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-3.158.084
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Körperschaftsteuer:
Tz 31:
Investitionen Hotelgebäude
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Wirtschaftsjahr
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Investitionen - Konto 250
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AK
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WJ 93/1994
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Summe AK Gebäude
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8.854.565
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WJ 93/1994
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Bauarbeiten B (Pkt. 21a)
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-2.017.735
|
WJ 93/1994
|
Bauarbeiten B (Pkt. 21b)
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-774.167
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WJ 93/1994
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Summe BP
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6.062.663
Im laufenden Prüfungsverfahren wurden bis dato insgesamt "zwei Verträge" vorgelegt - ein Übergabevertrag vom 28.4.1994 und ein Mietvertrag vom 29.10./18.11.1996.
Lt. Bw gibt es keine weiteren schriftlichen Verträge mehr.
Übergabevertrag
Auf Grund des Übergabevertrages wurde per 31.3.1994 der Geschäftsführer W zum Alleineigentümer der Liegenschaft XYZ.
Als Übernahmepreis bezahlte er am 28.4.1994 einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 S.
Mit Schreiben vom 14.8.1996 durch den steuerlichen Vertreter an das FA für Gebühren L wurde die Rückgängigmachung des oa. Vertrags erwähnt - eine Rückzahlung des Betrages in Höhe von 1.000.000,00 S durch die Übergeberin konnte bisher nicht nachgewiesen werden.
Mietvertrag
Es handelt sich dabei um einen "Mietvertrag" zwischen der Hausgemeinschaft H als Vermieter einerseits und W als Mieter andererseits.
Die Vermieter sind alleinige, grundbücherliche Eigentümer des Wohn- und Geschäftshauses P, X - die Vermietung der Hotelräumlichkeiten wurde mit Vertrag vom 29.10./18.11.1996 rückwirkend per 1.1.1996 vereinbart.
Der Mieter ist berechtigt, künftige bauliche Veränderungen vorzunehmen - ab Beginn dieses Vertrages!
Für den Zeitraum vor 1996 gibt es keine vertragliche Regelung über die Vornahme von Investitionen am Gebäude.
Ein Verkauf des Betriebes durch den Mieter ist lt. Pkt. 13.1. auch gestattet.
Lt. BP wurden die Investitionen am Gebäude P, X, (Hotelgebäude) durch die Bw in den Jahren 1993 und 1994 ohne entsprechende vertragliche Regelung mit dem Eigentümer des Hauses getätigt.
Der Nutznießer der Investitionen war bereits per 31.3.1994 der Gesellschafter-Geschäftsführer W - die Bw hat ihrem bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Alleineigentümer besondere Vermögensvorteile gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht unter den gleichen Bedingungen zugestehen würde.
Der Vorteil für den Alleingesellschafter war nicht sofort als solcher erkennbar - die Gesellschaft hat für den Gesellschafter W sämtliche Investitionen getätigt und auch bezahlt (= Übernahme der Finanzierungskosten).
Der Geschäftsführer W ist auf Grund der vertraglichen Konstellation (Vertragsgestaltung) der beiden oa. Verträge bereits per 31.3.1994 zu 100 % als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen!
Der Vermögensvorteil für den Gesellschafter-Geschäftsführer W in Höhe von 6.062.663,00 S ist lt. BP per 31.3.1994 als "Verdeckte Ausschüttung" gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 zu qualifizieren.
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WJ 93/1994
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Verdeckte Ausschüttung BP
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6.062.663
Tz 32:
Die Zurechnungen in Tz 19, 20a,b und 31 stellen "Verdeckte Ausschüttungen" dar.
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Position
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WJ 93/1994
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WJ 93/1994
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Erlöszurechnung Tz 19
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150.000
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100.000
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Erlöszurechnung Tz 20a,b
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87.600
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Zurechnung Investitionen Tz 31
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6.062.663
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Summe Verdeckte Ausschüttung
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6.212.663
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187.600
Lt. BP erfolgt die Zurechnung der "Verdeckten Ausschüttung" zu 100 % beim Gesellschafter-Geschäftsführer W (steuerbilanziell).
Tz 33:
Forderung W
Die Kapitalertragsteuer wird vom Gesellschafter W getragen (22 %). Es wird in Höhe der KESt eine Forderung an den Gesellschafter-Geschäftsführer angesetzt.
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WJ 93/1994
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WJ 94/1995
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Zuführung WJ 93/1994 Tz 43
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1.366.786
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1.366.786
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Zuführung WJ 94/1995 Tz 43
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41.272
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Summe BP
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1.366.786
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1.408.058
Tz 34:
Verbindlichkeit KESt
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WJ 93/1994
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WJ 93/1994
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Verbindlichkeit KESt/FA Tz 43
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1.366.786
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1.408.058
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Summe BP
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1.366.786
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1.408.058
Tz 43:
Ermittlung der KESt
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1994
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1995
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Gebäudezurechnung
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6.212.663
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Erlöszurechnungen
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187.600
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Bemessungsgrundlage
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6.212.663
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187.600
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Steuersatz
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22 %
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22 %
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Kapitalertragsteuer
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1.366.786
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41.272
Das Finanzamt nahm das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ entsprechend den Feststellungen des Betriebsprüfers für die Jahre 1993 bis 1995 Umsatzsteuerbescheide und Körperschaftsteuerbescheide; hinsichtlich des Gewerbesteuerbescheides 1994 erfolgte eine Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO (Bescheide vom 6.4.2000).
Weiters erließ es über den Prüfungszeitraum 1994 und 1995 Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.366.786 S (1994) bzw. 41.272,00 S (1995) (Bescheide vom 5.4.2000).
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 1993, die Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995, den Gewerbesteuerbescheid 1994 und den Kapitalertragsteuerbescheid 1994 erhob die Bw durch ihre steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.7.2000 innerhalb mehrmals verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung, beantragte die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und führte im Wesentlichen begründend aus:
Umsatzsteuer 1993:
Tz 21:
Beantragt werde, den Umsatzsteuerbescheid 1993 aufzuheben und die Vorsteuer in Höhe von 154.833,00 S anzuerkennen.
Die Feststellung der Betriebsprüfung über die Nichtvorlage der Arbeitsnachweise sei unrichtig. Die Arbeitsberichte der B Bau GmbH seien anlässlich der Vorbesprechung am 10.3.2000 in den Amtsräumen des Finanzamtes P vorgelegt worden, worauf der Betriebsprüfer erklärt habe, diesen Punkt nicht aufrecht zu erhalten.
Dagegen sei bei der Schlussbesprechung am 23.3.2000 dieser Punkt wieder aufgegriffen worden, ohne jedoch auch die vorgelegten Unterlagen und die vorgebrachten Argumente einzugehen.
Grundsätzlich sei festzustellen, dass die von der B Bau GmbH abgerechneten Arbeiten erbracht worden seien. Dies könne einerseits durch deren Wochenregieberichte, andererseits durch die Tatsache, dass ein neuer Hotelbetrieb entstanden sei, nachgewiesen werden. Zur Schaffung eines Hotelbetriebes seien umfangreiche Adaptierungsarbeiten in den dafür vorgesehenen Räumen im Gebäude, X, P, notwendig gewesen. Herr U habe das Material bei diversen Baustoffgroßhändlern gekauft, das von der B Bau GmbH in Regiearbeit verwertet worden sei.
Auf die beiliegende Liste über die Leistungen und Materiallieferungen werde verwiesen.
Auch sei nicht richtig, dass keine Zahlungen an die B Bau GmbH geleistet worden seien. Die Bw habe 1993 an die B Bau GmbH 938.000,00 S bezahlt. Als Nachweis dienten die vorgelegten Belegkopien über 500.000,00 S vom 7.6.1993, über 200.000,00 S vom 20.12.1993 und über 238.000,00 S vom 19.7.1993.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1994:
Tz 29, Tz 30, Tz 31:
Beantragt werde, den Körperschaftsteuerbescheid und Gewerbesteuerbescheid 1994 aufzuheben und den Betrag von 6.062.663,00 S als Anschaffungs- und Herstellungskosten für betriebliche (betriebsnotwendige) Wirtschaftsgüter anzuerkennen und nicht als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren (Tz 31).
Beantragt werde, den Entnahmewert von 2.791.902,00 S bzw. 2.605.682,00 S nicht bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens hinzuzurechnen (Tz 29).
Beantragt werde, den Investitionsfreibetrag für die betrieblichen und betriebsnotwendigen Investitionen von 6.062.663,00 S und 774.166,67 S (Re. B) als betriebsnotwendiges Vermögen anzuerkennen (Tz 30).
Beantragt werde, die Abschreibung für die Investitionen von 6.062.663,00 S und 774.166,67 S als Betriebsausgabe anzuerkennen (Tz 29).
Auf die Begründung zur Berufung gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid 1994 werde verwiesen.
Selbst bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung komme eine Einbeziehung des Betrages von 6.062.663,00 S bei Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes nicht zum Tragen, da dies im konkreten Fall begrifflich nicht möglich sei. Voraussetzung für die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sei nach Lehre und Rechtsprechung, dass der Gewinn der Körperschaft gemindert worden sei. Bei der von der Abgabenbehörde angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung handle es sich jedoch um Investitionen der Bw, die aktiviert worden seien, sodass insoweit der Gewinn der Gesellschaft nicht vermindert worden sei; es fehle daher schon begrifflich an den Voraussetzungen einer Zurechnung zum KöSt-pflichtigen Gewinn als verdeckte Gewinnausschüttung.
Es könne 1994 höchstens die geltend gemachte Abschreibung in Höhe von 186.220,00 S eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Damit überhaupt der Betrag von 6.062.630,00 S dem körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet werden könnte, müsste er vorher entsprechend durch Abschreibungen oder durch den abgehenden Buchwert vermindert werden (sh. dazu Wiesner, SWK 1984, A I, Seite 182, Beispiel 2; Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, 6. Auflage, Seite 292, Beispiel a).
Körperschaftsteuer 1995:
Tz 29:
Beantragt werde, den Körperschaftsteuerbescheid 1995 aufzuheben und die auf die Investitionen von 6.836.830,00 S (6.062.663,00 S + 774.167,00 S) entfallende Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Auf die Begründung zur Berufung gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid 1994 und auf die Begründung zur Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994 werde verwiesen.
Kapitalertragsteuer 1994:
Tz 32, Tz 33, Tz 34 Tz 43:
Beantragt werde, den Zahlungs- und Haftungsbescheid betreffend die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 1994 aufzuheben und den Betrag von 6.062.663,00 S nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Gemäß Tz 32 des Betriebsprüfungsberichtes seien 6.212.663,00 S im Wirtschaftsjahr 1993/94 als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dafür Kapitalertragsteuer festgesetzt worden. Davon entfielen 6.062.663,00 S auf Investitionen der Bw.
Die Abgabenbehörde vermeine, diese Investitionen seien ohne entsprechende vertragliche Regelung mit dem Eigentümer des Hauses getätigt worden; Nutznießer sei der Gesellschafter-Geschäftsführer W, die Bw habe bereits am 31.3.1994 an W als Alleineigentümer einen besonderen Vermögensvorteil gewährt. Der Vorteil sei für den Alleingesellschafter nicht als solcher erkennbar gewesen - die Gesellschaft habe für den Gesellschafter W sämtliche Investitionen getätigt und auch bezahlt.
Der Geschäftsführer W sei aufgrund der vertraglichen Konstellation (Vertragsgestaltung) der beiden Verträge (gemeint seien der Mietvertrag vom 29.10/18.11.1996 und der Übergabevertrag vom 28.4.1994) bereits per 31.3.1994 zu 100 % als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.
Vorerst eine Sachverhaltsdarstellung:
Die Hotel W Betriebs GmbH (Bw) sei von den Ehegatten W und H mit Gesellschaftsvertrag vom 26.5.1993 gegründet worden.
Auf Grund des Kaufvertrages vom 17.1.1989 seien, je zur Hälfte I und W gewesen.
Mit Vertrag vom 28.4.1994 habe I ihren Hälfteanteil an W unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie aus allen Haftungen entlassen werde, übergeben. Diese Vertragsbedingung sei nicht erfüllt worden, da I nicht von allen Gläubigern aus den Haftungen entlassen worden sei.
Mit Vereinbarung vom 13.8.1996 sei daher der Übergabevertrag vom 28.4.1994 aufgehoben worden.
Da W im März 1994 die Gesellschaftsanteile von H übernommen hatte, sei er ab diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter der Bw gewesen.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 28.12.1995 sei die Bw nach Art. II UmGrStG und nach den Bestimmungen des UmwG in ein Einzelunternehmen umgewandelt worden.
Vorerst sei das Wesen der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu definieren.
Nach Lehre und Rechtsprechung liege eine vGA vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwendeten, die ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar seien, ihre Wurzel aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen hätten (vgl. Doralt-Ruppe, a.a.O., Seite 290, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Verdeckte Gewinnausschüttungen hätten ihre Wurzel nicht in der Bewirtschaftung einer Einkunftsquelle, sondern im sozietären Bereich (vgl. Bauer-Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 8 Tz 31).
Entscheidend sei demnach, ob Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft betrieblich veranlasst seien. Es sei daher unbestritten, dass betrieblich veranlasste Vermögensminderungen auch dann Betriebsausgaben seien, wenn sie an einen Gesellschafter geleistet würden (Doralt-Ruppe, a.a.O., Seite 290; Quantschnigg-Bauer, a.a.O., § 8 Tz 33).
Daneben sei für das Vorliegen einer vGA eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Kapitalgesellschaft erforderlich (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080). Diese Willensentscheidung könne nur durch die Person des gesetzlichen Vertreters der Kapitalgesellschaft, also des Vorstandes oder Geschäftsführers, erfolgen.
Mit der subjektiven Tatseite in Zusammenhang stehe auch der Fall, dass die Vorteilsgewährung an den Gesellschafter diesem und der Gesellschaft bekannt sei.
Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde, seien die Investitionen am Gebäude X sehr wohl mit entsprechender vertraglicher Regelung getätigt worden.
Grundlage dieser Regelung sei der Vertrag vom 29.10.1996/18.11.1996, der bereits im Jahr 1994 vorgelegen und irrtümlich von den Vertragsparteien nicht unterfertigt, jedoch konsensual gehandhabt worden sei, gewesen. Die Abgabenbehörde habe zudem nicht begründet, weshalb aus dem Titel einer allenfalls fehlenden vertraglichen Regelung hinsichtlich dieser Investitionen eine vGA vorliege.
Die Feststellung, dass der Geschäftsführer W aufgrund der vertraglichen Konstellation bereits per 31.3.1994 zu 100 % als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sei, sei lediglich eine Feststellung aber keine Begründung. Es werde nämlich nur festgestellt, dass wirtschaftlicher Eigentümer W sei; worin das wirtschaftliche Eigentum bestehen und die Vorteilszuwendung liegen solle, werde jedoch nicht dargestellt.
Insoweit sei der Bescheid auch mangelhaft.
Im berufungsgegenständlichen Fall sei vorerst davon auszugehen, dass die Investitionen wirtschaftlich eindeutig der betrieblichen Sphäre - nämlich dem Hotelbetrieb - zuzuordnen seien.
Die Investitionen von 6.062.663,00 S seien grundsätzlich einmal zu trennen in solche, die Betriebsausstattung des Hotels darstellten und mit Gebäudeinvestitionen überhaupt nichts zu tun hätten. Diese Investitionen beliefen sich auf 2.795.846,57 S (sh. beiliegende Liste) und seien vom damaligen steuerlichen Vertreter im Jahresabschluss ebenfalls als Investitionen in fremde Gebäude bezeichnet worden.
Weshalb beispielsweise Hotelsauna, Dampfbad, Rezeptionseinrichtung, Hotelschilder, Innentüren, welche gänzlich auf die Einrichtung und das Erscheinungsbild des Hotels abgestimmt seien, oder die Sanitäreinrichtung eines Hotelbetriebes dem Vermieter eines Gebäudes zuzurechnen wären, habe die Abgabenbehörde weder hinterfragt noch begründet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abgabenbehörde die Zurechnung dieser Wirtschaftsgüter bei der Bw vom Vorhandensein einer vertraglichen Vereinbarung abhängig mache.
Unter diesem Gesichtspunkt müsste jeder Mieter für jeden für seinen Betrieb angeschafften Gegenstand mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung über diese Gegenstände, die ohnedies sein zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum darstellten und über die er uneingeschränkt verfügen könne, abschließen. Eine solche Vorgangsweise wäre geradezu untypisch, wirtschaftsfremd und auch nicht praktikabel und würde somit geradezu im Gegensatz zu fremdüblichem Verhalten stehen.
Auch stelle sich die Frage, welchen Inhalt eine solche Vereinbarung über eine Betriebsausstattung überhaupt haben sollte und könnte.
Die Behörde sei diesbezüglich jede Begründung schuldig geblieben.
Aber auch die Investitionen von 3.266.816,43 S seien zivilrechtlich und wirtschaftlich eindeutig der Bw zuzuordnen, sodass es diesbezüglich keiner vertraglichen Regelung bedürfe.
Seien nämlich nützliche Aufwendungen getätigt worden, seien diese für den Investor erstattungsfähig. Nützliche Aufwendungen seien jedoch nur solche, die zum klaren und überwiegenden Vorteil des Hauseigentümers getätigt worden seien. Der Vorteil müsse dabei außer Zweifel stehen. Derartige nützliche - wenn erstattungsfähige - Aufwendungen seien erst bei Beendigung des Bestandsverhältnisses zu ersetzen, wobei der Anspruch innerhalb von sechs Monaten gerichtlich zu fordern sei, andernfalls das Klagerecht erloschen sei (§ 1097 ABGB).
In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.1989, 89/14/0141, verwiesen. Der Gerichtshof habe im Zusammenhang mit Geschäftsführerbezügen ausgesprochen, dass dem Geschäftsführer im Hinblick auf die handelsrechtliche Lehre, auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung, also schon kraft Gesetzes, eine angemessene Entlohnung gebühre, sodass nicht von vornherein, bei fehlender vertraglicher Regelung, eine vGA unterstellt werden könne. Entscheidend sei, dass sich die Zuwendungen nur aus dem Gesellschaftsverhältnis erklären ließen.
Die Abgabenbehörde habe bisher nicht dargelegt, inwiefern diese Investitionen bereits zum 31.3.1994 dem Geschäftsführer W wirtschaftlich zuzurechnen wären.
Die Bw habe bis zu deren Umwandlung auf den Alleingesellschafter W die Investitionen zur Gänze und ausschließlich im Rahmen ihres Hotelbetriebes genutzt. Eine Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer W oder die Hauseigentümergemeinschaft habe selbst die Abgabenbehörde nicht einmal behauptet.
Aufgrund des originären Eigentumserwerbes an den Wirtschaftsgütern (Investitionen), deren eindeutige Zuordnung zum Hotelbetrieb und ausschließliche Nutzung im Rahmen des Hotelbetriebes, stelle sich die Frage einer Vereinbarung im Rahmen eines Bestandsvertrages gar nicht.
Die Bw habe diese Wirtschaftsgüter nicht nur genutzt, sie sei bis zu ihrer Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG im Dezember 1995 auch in jeder Phase Eigentümerin dieser Investitionen gewesen. Aufgrund der Umwandlung sei natürlich das Eigentum auf W im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß
§ 1 UmwG übergegangen; er sei daher ab diesem Zeitpunkt und auch heute noch zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer dieser Investitionen des Hotelbetriebes.
Das Gegenteil sei von der Abgabenbehörde bisher nur behauptet aber nicht festgestellt worden.
Auch in der Umgründung gemäß Art. II UmgrStG im Dezember 1995 könne wohl keine Vorteilsgewährung bereits zum 31.3.1994 an den Gesellschafter-Geschäftsführer erblickt werden.
Dass diese Investitionen ausschließlich Wirtschaftsgüter des Hotelbetriebes seien, die aufgrund der Umgründung im Dezember 1995 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den alleinigen Gesellschafter der Bw, W, übergegangen seien, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass er nunmehr diesen Betrieb mit eben allen zu diesem Betrieb gehörenden Wirtschaftsgütern und Investitionen verpachtet habe (Pachtvertrag vom 17.3.2000).
Er habe somit von seinem Eigentumsrecht Gebrauch gemacht, während der Pächter nur nutzungsberechtigt sei. Niemand anderer als der Eigentümer eines Betriebes wäre berechtigt, seinen Betrieb zu verpachten.
Grundsätzlich sei auch festzuhalten, dass es sich bei den von der Bw getätigten Investitionen in Höhe von 3.266.816,43 S um solche Investitionen handle, die üblicherweise der Bestandnehmer eines Geschäftslokales und nicht der Liegenschaftseigentümer tätige.
Im Detail werde nochmals auf beiliegende Liste der Investitionsgüter verwiesen. Die Abgabenbehörde gehe offenbar davon aus, dass es sich bei diesen Investitionen um solche handle, welche die Gebäudesubstanz der Liegenschaft, X, deren Miteigentümer W sei, beträfen und daher diese Investitionen dem Gesellschafter-Geschäftsführer W als Miteigentümer zuzurechnen wären.
Die Abgabenbehörde gehe hier offensichtlich von falschen Voraussetzungen aus. Bei den Investitionen handle es sich um die üblichen Ausbau- und Adaptierungsarbeiten, die speziell und ausschließlich dem Hotelbetrieb der Bw gedient hätten und üblicherweise nicht von einem Hauseigentümer getätigt würden. Kein Hauseigentümer würde das Risiko auf sich nehmen derart spezifische Investitionen für einen Hotelbetrieb eines fremden Dritten zu tätigen.
Es würde geradezu jedem Fremdvergleich widersprechen, würde der Hauseigentümer die Kosten für die Raumeinteilung mittels Gipskartonplatten, die aufwendigen Sanitärausstattungen der Hotelzimmer, die Ausstattung der Zimmer mit den für einen Hotelbetrieb geeigneten Böden (diese müssten eine bestimmte Brandklasse aufweisen), die behördlich dem Hotelbetrieb vorgeschriebenen Brandmeldeeinrichtungen, etc. und somit das für diesen Betrieb typische Investitionsrisiko übernehmen.
Die Abgabenbehörde habe auch nicht untersucht, ob ein fremder Dritter als Hauseigentümer diese spezifischen Investitionen für einen Mieter getätigt hätte.
Ein fremder Dritter würde als Hauseigentümer vertraglich auch keine Ablöseverpflichtung für solche Investitionen eingehen. Die Abgabenbehörde habe auch diesbezüglich jeglichen Fremdvergleich unterlassen.
Ohne diese Investitionen hätte die Bw den Betrieb nicht aufnehmen können. Es wäre geradezu unverständlich, wenn zwar die Betriebseinnahmen aus dem Gewerbebetrieb der Bw, die betriebsnotwendigen und betriebsspezifischen Investitionen und die damit zusammenhängenden Abschreibungen jedoch dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen wären.
Die Investitionen hätten ihre Wurzeln ausschließlich in der Bewirtschaftung einer Einkunftsquelle der Bw und nicht im sozietären Bereich. Es fehle somit tatbestandsmäßig an den Voraussetzungen für die Annahme einer vGA.
Es könne der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht entnommen werden, worin eine Vorteilsgewährung, welche Voraussetzung für eine vGA wäre, bestehen solle, wenn die Bw Ausgaben für eine Hotelsauna, Hotelschilder, elektrische Lampen, Gipskartonständerwände für die Einteilung der Hotelzimmer, Sanitärausstattung der Hotelzimmer, Einrichtung einer Hotelrezeption (Tischlerarbeiten), Ausmalen der Hotelräumlichkeiten, etc. tätige.
Die Bw sei bis zur Umwandlung im Dezember 1995 zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer dieser Investitionen gewesen.
Worin die Vorteilsgewährung für den Geschäftsführer W zum 31.3.1994 liegen solle, könne der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden.
Es werde in diesem Zusammenhang auf die herrschende Lehre betreffend das Trennungsprinzip auch und gerade für "atypisch" intensive Beherrschungsverhältnisse gegenüber juristischen Personen verwiesen (Bauer/Quantschnigg/Schellmann, Die Körperschaftsteuer, § 1 Tz 24, Seite 11).
Selbst wenn man die Investitionen W als Miteigentümer der Liegenschaft zuordnen wollte, stelle sich die Frage, inwieweit eine Vorteilsgewährung, welche Voraussetzung für die Annahme einer vGA wäre, überhaupt vorliegen könnte.
Nachdem es sich bei den Investitionen um eine Fehlinvestition handle, stelle der Hotelbetrieb für die W lediglich eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar. Im Falle einer Schließung des Hotelbetriebes müsste er als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1 UmwG) der Bw die für den Hotelbetrieb spezifischen Einbauten mit hohem Kostenaufwand entfernen lassen. Sollte er dazu jedoch nicht in der Lage sein, müsste die Hausgemeinschaft diese hohen Kosten als Liegenschaftseigentümerin übernehmen, um jene bis heute als Hotel genutzten Liegenschaftsanteile wiederum einer wirtschaftlichen Nutzung - sei es im Wege einer Vermietung und Verpachtung oder im Rahmen eines neuen Gewerbebetriebes - zuführen zu können.
Auch unter diesem Aspekt sei nicht erkennbar, worin die von der Abgabenbehörde behauptete Vorteilsgewährung liegen solle.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 8. April 2002 wurde im Wesentlichen zur Berufung ausgeführt:
Umsatzsteuer:
Tz 21:
b) Rechnung ohne Nummer
Für die Rechnung vom 10. August 1993 der B Bau GmbH über die Errichtung von Hotelzimmern mit Seminarräumen und Sauna in Höhe von 938.700,00 S brutto 20 % (abzgl. Skonto) seien bisher weder die von der BP angeforderten Arbeitsscheine noch andere Arbeitsnachweise vorgelegt worden.
Der Bw sei anlässlich der Vorbesprechung am 10.3.2000 mitgeteilt worden, dass der Punkt nur dann entfallen könne, wenn sie die entsprechenden Arbeitsnachweise (Arbeitsscheine) vorlege.
Die Materialrechnungen für die angeblichen Adaptierungsarbeiten seien ebenso wenig vorgelegt worden wie die Stundenaufzeichnungen der Regiearbeiten.
Die Zahlungen an die B Bau GmbH seien tatsächlich geleistet worden; die drei Teilzahlungen beträfen aber Zahlungen für tatsächlich nachgewiesene Leistungen der Schlussrechnung Nr. 125/93 vom 2. Juni 1993 in Höhe von 2.437.132,00 S brutto 20 % abzgl. Skonto (betrifft HV H).
Der Saldo des Lieferantenkontos der B Bau GmbH per 31. Dezember 1995 in Höhe von -1.020.448,00 S erscheine korrekt.
Eine Bezahlung der gegenständlichen Rechnung sei nie erfolgt.
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer:
Tz 31:
Für das Vorliegen einer "Verdeckten Ausschüttung" sei nicht ausschlaggebend, dass der Gewinn der Körperschaft gemindert worden sei, sondern es genüge eine Schmälerung des steuerlichen Ergebnisses. Im § 8 Abs. 2 KStG 1988 sei das Wort "Gewinnausschüttung" durch das Wort "Ausschüttung" ersetzt und dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass jede Schmälerung des steuerlichen Ergebnisses einer Körperschaft zu Gunsten des Eigentümers außerhalb wirtschaftlich begründeter Beziehungen unabhängig davon, ob ein Gewinn vorliege oder nicht, Einkommensverwendung sei.
Die Verdeckte Ausschüttung betreffe deshalb die Investitionen, da diese aufgrund der vertraglichen Gestaltung in Tz 31 des BP-Berichtes von vornherein dem Gesellschafter-Geschäftsführer W zuzurechnen seien. Es werde eine fiktive Entnahme ins Privatvermögen angenommen, da der Alleingesellschafter auch gleichzeitig Vermieter und Mieter sei und über den Betrieb frei verfügen könne (dh. Vornahme baulicher Veränderungen) und den baulichen Teil (Betrieb) auch jederzeit verkaufen könne - zumindest fiktive Entnahme eines Hälfteanteiles als vA.
In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers führte die Bw mit Schriftsatz vom 12. November 2002 ergänzend aus:
Umsatzsteuer:
Tz 21:
b) Rechnung ohne Nummer
Es werde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen. Die von der BP angeforderten Arbeitsscheine würden lt. beiliegender Liste nochmals vorgelegt. Es handle sich dabei um die der Bw ausgehändigten Durchschriften (Ausnahme 12 Kopien).
Die Feststellung der BP, dass die belegten Zahlungen von 938.000,00 S nicht der Rechnung über 938.000,00 S zuzuordnen seien, sei unrichtig. Auf die bereits vorgelegten Zahlungsbelege werde verwiesen.
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer:
Tz 31:
Zur Stellungnahme der BP, die verdeckte Ausschüttung sei zur Gänze in Höhe von 6.212.663,00 S bei der Ermittlung des Einkommens dem Gewinn/Verlust hinzuzurechnen, werde auf Rz 831 der KöStR 2001 und das dort angeführte Beispiel verwiesen. VGA könne in diesem Fall nur die geltend gemachte AfA sein. Im Übrigen seien auch die Ausführungen in Rz 831 zur Aktivierungspflicht infolge Nutzungsüberlassung zu beachten. Die Aktivierungspflicht der getätigten Investitionen seitens der Bw sei aufgrund der Nutzungsüberlassung gegeben.
Hinsichtlich der Ausführungen der BP - eine fiktive Entnahme ins Privatvermögen liege deshalb vor, weil der Alleingesellschafter gleichzeitig Vermieter und Mieter sei, über den Betrieb frei verfügen und diesen jederzeit verkaufen könne - sei lediglich richtig, dass W als Gesellschafter der Bw ihre Anteile zumindest nach Übernahme der 25 %-Anteile von seiner Gattin im Jahr 1994 jederzeit veräußern hätte können oder als Geschäftsführer und somit als Vertreter der Gesellschaft deren Betrieb jederzeit veräußern hätte können, wobei ein Veräußerungserlös natürlich der veräußernden GmbH zuzurechnen gewesen wäre.
Die BP habe festgestellt, dass aufgrund der vertraglichen Gestaltung die Investitionen von vornherein dem Gesellschafter als wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen seien, ohne sich mit dem Tatbestand des wirtschaftlichen Eigentums auseinander zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seinem Erkenntnis vom 19.3.2002, 99/14/0286, klar aus, dass Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Räumlichkeiten in der Regel nicht zu Gunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden und daher beim Mieter ein einkommensteuerrechtlich selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut seien. Dies gelte sogar für den Fall, wenn der Unternehmer die Liegenschaft, auf der er Um- und Zubauten vorgenommen habe, nicht aufgrund eines Mietverhältnisses, sondern unentgeltlich zur Nutzung überlassen erhalten habe. Die Zurechnung erfolge mit Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fielen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage sei und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentums, nämlich den Ausschluss Dritter vor der Einwirkung auf die Sache geltend machen könne.
Die BP habe im Zuge ihrer Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die Bw zu irgendeinem Zeitpunkt nicht diese positiven Befugnisse des wirtschaftlichen Eigentümers ausgeübt und/oder Dritte vor der Einwirkung auf die Sache nicht ausgeschlossen hätte. Die Bw habe während der gesamten Zeit ihres Bestehens die positiven Befugnisse als wirtschaftlicher Eigentümer ausgeübt und sowohl ihre(n) Gesellschafter, als auch die Miteigentümer der Liegenschaft von der Einwirkung auf die Investitionen ausgeschlossen. Etwas Gegenteiliges habe die BP nicht festgestellt.
In ihrer Stellungnahme setze sich die BP nicht mit dem Berufungsbegehren, dass typische Betriebsausstattungen des Hotelbetriebes in Höhe von 2.795.846,57 S dem Gesellschafter wirtschaftlich nicht zugerechnet werden könnten, auseinander. Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb beispielsweise nicht auch die Hotelbetten oder die Restaurantausstattung dem Gesellschafter zugerechnet würden.
Die BP habe sich aber auch nicht damit auseinander gesetzt, worin die Vorteilsgewährung an den Gesellschafter liege. Nachdem die Investitionen spezifisch für das Hotel seien und für die Hauseigentümer kein Vorteil erkennbar sei. Mit der Frage eines Rückbaues, der im Falle der Auflassung des Hotels vorzunehmen und mit erheblichen Kosten verbunden wäre, habe sich die BP ebenfalls nicht beschäftigt. Sei nämlich der Betreiber des Hotels wirtschaftlich nicht in der Lage, den Rückbau durchzuführen, seien die Aufwendungen hierfür von den Liegenschaftseigentümern zu tragen. Anstatt einer Vorteilsgewährung sei vielmehr eine Belastung für den damaligen Gesellschafter und Liegenschaftseigentümer zu erwarten.
Zu den grundsätzlichen Fragen der verdeckten Ausschüttung gehörten der Zweck und die Ausstattung der Körperschaft auf Grund ihrer Geschäftsgrundlage. Sei die Körperschaft laut ihrem Geschäftsgegenstand zum Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit berufen, sei davon auszugehen, dass sie als Kaufmann auftrete und eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge. Die Körperschaft könne daher durch eigene Geschäftstätigkeit Überschüsse erwirtschaften und originär körperliche und unkörperliche Werte schaffen. Die Anteilsinhaber hätten daher weder auf das Einkommen noch auf die der Körperschaft gehörenden Werte einen unmittelbaren Anspruch oder ein unmittelbares Zugriffsrecht. Erst wenn das Gegenteil gegeben sei, würde eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
In seiner zweiten Stellungnahme vom 15. Juli 2003 führte der BP ergänzend aus:
Umsatzsteuer:
Tz 21:
b) Rechnung ohne Nummer
Die nunmehr vorgelegten Unterlagen würden Wochenregieberichte für den Zeitraum Ende März bis Ende Mai 1993 (Woche 12 bis Woche 20) betreffen; zwar könne daraus die Baustelle abgeleitet werden, jedoch sei eine Zuordnung zu der Rechnung vom 10.8.1993 in Höhe von 938.700,00 S brutto 20 % nicht erkennbar.
Die Zahlungen im Jahr 1993 in Höhe von 938.000,00 S - es habe sich dabei um drei Teilzahlungen gehandelt - seien wirklich geleistet worden; sie seien aber für tatsächlich nachgewiesene Leistungen der Schlussrechnung Nr. 125/93 vom 2.6.1993 in Höhe von 2.437.132,00 S brutto 20 % betreffend HV H durchgeführt worden.
Der von den Wochenregieberichten umfasste Leistungszeitraum würde ebenfalls dazu passen.
Der Verdacht des Vorliegens einer Scheinrechnung habe demnach nicht entkräftet werden können.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer erfolgten keine neuen Ausführungen.
Mit Schriftsatz vom 31.1.2003 ersuchte die Bw durch ihre steuerlichen Vertreter um Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat (§ 323 Abs. 12 BAO).
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung vom 20.7.2000 der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor (Vorlagebericht vom 18.7.2003).
Der Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde am 9.11.2011 zurückgezogen.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:
Die Bw. wurde am 26.5.1993 mit einem Stammkapital von 500.000,00 S gegründet (Stammeinlagen: W 375.000,00 S, H 125.000,00 S) (Pkt. 1 und Pkt. 4 des Gesellschaftsvertrages).
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Hotels, Gaststätten und deren Mischformen, insbesondere der Betrieb des "Hotel W" in P, die Beteiligung an anderen Unternehmen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen und Handlungen vorzunehmen, die dem Unternehmensgegenstand mittelbar oder unmittelbar dienen (Pkt. 3).
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31. März. Im Übrigen dauert das Geschäftsjahr jeweils vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres (Pkt. 5).
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, von diesem, wenn aber mehrere Geschäftsführer bestellt sind, jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinsam, oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Die Gesellschafter behalten sich das Recht vor - auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind - einzelnen, mehreren oder allen Geschäftsführern die Alleinvertretungsbefugnis zu erteilen, oder besondere Vertretungsregelungen zu beschließen (Pkt. 7).
Die Gesellschafter üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus. Je 1.000,00 S der Stammeinlage gewährt eine Stimme. Jedem Gesellschafter muss mindestens eine Stimme zustehen (Pkt. 9.1).
Nach zwei Jahren ab Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch bedürfen die im § 35 Abs. 1 Z 7 GmbHG bezeichneten Gegenstände keines Generalversammlungs-
Beschlusses. Die Abänderung des Unternehmensgegenstandes, die Fusion gemäß
§ 96 GmbHG, soweit ein Generalversammlungsbeschluss erforderlich ist, sowie die Auflösung der Gesellschaft kann mit 76 % der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Pkt. 9.4).
Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegen die im Gesetz bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in § 35 Z 2, 4 und 5 GmbHG bezeichneten (Pkt. 9.5).
Sofern in diesem Vertrag oder im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Beschlussfassungen mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen (Pkt. 9.6).
Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die Bestimmungen der §§ 84 ff GmbHG, doch bedarf der Beschluss über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft einer Mehrheit von 76 % der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen (Pkt. 11).
Die Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch erfolgte am 25.6.1993.
Laut Firmenbucheintragung vom 31.3.1994 schied H als Gesellschafterin aus der Gesellschaft (Bw) aus; ihre Stammeinlage übernahm W. Ab diesem Zeitpunkt war W alleiniger Gesellschafter der Bw.
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 28.12.1995 erfolgte die Umwandlung der Bw gemäß
§§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter W (Umwandlung in ein Einzelunternehmen) rückwirkend mit 31.3.1995. Die Gesellschaft war damit aufgelöst und gelöscht (Eintragung ins Firmenbuch am 26.3.1996).
W führte den Hotelbetrieb bis zu dessen Verpachtung (17.3.2000) als Einzelunternehmen weiter.
Schlussrechnung Nr. 125/93:
Mit Schlussrechnung Nr. 125/93 vom 2.6.1993 stellte die B Baugesellschaft GmbH Reparatur- und Sanierungsarbeiten für Zwischendecken, Dachstuhl und tragendes Mauerwerk beim Objekt Haus X in Höhe von 2.017.734,61 S netto (Arbeitsleistung lt. Aufstellung 1.499.111,50 S, Material lt. Aufstellung 493.926,77 S + 5 % Manipulationsgebühr 24.696,34 S) zuzüglich 20 % MwSt 403.546,92 S in Rechnung.
Als Rechnungsempfänger schien ursprünglich die Hausverwaltung H, Y, L, auf. Mittels eines Klebeetiketts mit der Aufschrift "Hotel W Betriebsgesellschaft mbH, X, P" wurde der ursprüngliche Rechnungsempfänger überdeckt.
Die oa Rechnung wurde sowohl bei der Hausverwaltung H als auch bei der Bw buchhalterisch erfasst. Laut B Baugesellschaft GmbH wurde die in Rechnung gestellte Leistung jedoch nur einmal erbracht.
Im Zuge der UVA-Prüfung 6-12/1993 erkannte das Finanzamt den Vorsteuerabzug bei der Bw nicht an, ebenso wenig in der Berufungsvorentscheidung vom 19.1.1995.
Bei der Betriebsprüfung (Zeitraum 1993-1995) bestätigte das Finanzamt den durch die UVA-Prüfung festgestellten Sachverhalt und verneinte wiederum den Vorsteuerabzug; weiters strich es die Investitionen aus dem Anlagenverzeichnis.
Die Bw erhob gegen diese Feststellungen keine Berufung.
Rechnung ohne Nummer:
Mit Rechnung vom 10.8.1993 stellte die B Baugesellschaft GmbH der Bw für die "Errichtung von Hotelzimmern mit Seminarräumen und Sauna" 938.700,00 S netto (Arbeitsstunden lt. Aufstellung) zuzüglich 20 % MwSt 187.740,00 S in Rechnung.
Die Rechnung weist keine Rechnungsnummer auf.
Die Rechnung wurde per 30.9.1993 auf dem Konto 250 Anlagenzugang gebucht.
Die Bw machte im Zuge der UVA-Prüfung 1994 den Vorsteuerbetrag geltend.
Die Buchung des oben beschriebenen Anlagenzuganges in Höhe von 938.700,00 S wurde im Zuge des Jahresabschlusses 1993/1994 per 31.3.1994 rückgängig gemacht. Im Gegenzug wurde mit demselben Buchungsdatum ein Betrag in Höhe von 781.666,67 S netto 20 % auf dem Konto 250 als Anlagenzugang unter dem Titel "Ber B" eingebucht (abzüglich Skonto in Höhe von -7.500,00 S = 774.166,67 S netto 20 %).
Die diesem Buchungsvorgang zu Grunde liegende (zweite) Rechnung enthält mit Ausnahme des Betrages sowie eines Zusatzes "HRB 3554 Handels- u. Kreisgericht L" sämtliche Merkmale der ersten Rechnung.
Ebenso fehlt eine Rechnungsnummer.
Die zweite Rechnung wurde neu ausgestellt, hingegen die erste Rechnung nicht storniert.
Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass auf allen anderen Eingangsrechnungen der Firma B immer fortlaufende Rechnungsnummern aufscheinen.
Aus den Kontoblättern ist ersichtlich, dass die Bw an die B Baugesellschaft GmbH folgende Beträge bezahlt hat: Überweisung vom 7.6.1993 in Höhe von 500.000,00 S, Wechselteilzahlung vom 19.7.1993 in Höhe von 238.000,00 S, Überweisung vom 20.12.1993 in Höhe von 200.000,00 S.
Der Saldo des Lieferantenkontos der B beträgt per 31.12.1994 -1.220.448,53 S, per 31.12.1995 -1.020.448,53 S.
Mit ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP vom 12.11.2002 (Eingangsstempel 15.11.2002) legte die Bw Wochenregieberichte, die den Zeitraum vom 28.3.1993 bis 21.5.1993 (dh. 13. Bis 20. Kalenderwoche) betreffen, vor.
Aus diesen Berichten ist ersichtlich, dass auf der Baustelle "W" bzw. "U" pro Woche durchschnittlich neun Personen beschäftigt waren. Die jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sind namentlich erfasst, sowie die Anzahl der Stunden, die von ihnen auf der Baustelle erbracht wurden; jedoch liegt keine Leistungsbeschreibung vor.
Verdeckte Gewinnausschüttung:
Am 29.12.1992 schlossen I und W mit der Bw, die sich in der Gründungsphase befand, einen Mietvertrag über das Wohn- und Geschäftshaus (X) ab.
Die Vermieter sind alleinige, grundbücherliche Eigentümer des Mietgegenstandes Wohn- und Geschäftshaus, X, vorgetragen in EZ 94 der KG P.
Sie stehen dafür ein, dass sie unbeschränkte Eigentümer diese Hauses und des Mietobjektes sind und in der Verfügungsmacht über dasselbe in keiner Weise beschränkt sind, insbesondere, dass hinsichtlich des Mietobjektes keine Vormietrechte, Optionen, Grunddienstbarkeiten oder ähnliche Gestaltungs- oder Nutzungsrechte Dritter bestehen. (Pkt. 1.1).
Der Mieter hat sich vor Abschluss dieses Mietvertrages über die Brauchbarkeit der gemieteten Räumlichkeiten vergewissert. Die Anmietung erfolgt zum Betrieb eines Hotels mit gehobenem Standard samt den zum Betrieb benötigten infrastrukturellen Einrichtungen.
Die Vermieter verbieten dem Mieter in diesen Räumlichkeiten ein Animier- oder Stripteaselokal, eine Diskothek, ein Stundenhotel oder einen Spielclub zu etablieren. Weiters ist jede Verwahrlosung und ein für das gesamte Mietobjekt nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes bei sonstiger sofortiger Auflösung des Bestandsverhältnisses zu unterlassen (Pkt. 2.1).
Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.1993 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.6. oder zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich aufgekündigt werden (Pkt. 3.1).
Mietzahlungsbeginn wird gesondert vereinbart (Pkt. 3.2).
Der monatliche Mietzins für das Bestandsobjekt wird einvernehmlich mit 20.000,00 S zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart; das monatliche Betriebskostenakonto beträgt 10.000,00 S.
Die Berechnung bzw. die Abrechnung der Betriebskosten beginnt mit Beginn des Mietverhältnisses (Pkt. 5.1).
Sollte eine Zahlung aus irgendeinem Grunde verzögert werden, so verpflichtet sich der Mieter für die verspätete Zahlung der Miete Zinsen in der Höhe von 2 % über der Bankrate zu bezahlen (Pkt. 5.2).
Der Mieter bezahlt den Mietpreis als Grundmiete, zusätzlich zum Mietpreis trägt der Mieter folgende Lasten und Kosten, die anteilig mit dem Betrieb des Mietobjektes zusammenhängen:
a) Die Wasser- und Kanalgebühren werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet und entweder vom entsprechenden Lieferanten direkt oder von den Vermietern verrechnet. Alle übrigen Betriebskosten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen im speziellen § 21 MRG nach der Nutzfläche am Gesamtobjekt abgerechnet. Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt jährlich bis 30.6. des folgenden Jahres.
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 5 Abs. 1 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 7 Abs. 1 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0350-L/03
- Stammnummer
- 56274
- Gültig
- 15.11.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF