Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0253-I/05
Gesellschaftergeschäftsführer mit eigener Berufsberechtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0253-I/05vom 03.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn Gesellschaftergeschäftsführer einer Wirtschaftstreuhandkanzlei behaupten, ihre Tätigkeit gegenüber der GmbH zum Teil auf Grund einer eigenen Berufsberechtigung auszuüben, fallen die Bezüge unter die DB-Pflicht, wenn die Gesellschafter wesentlich (zu 50%) beteiligt und organisatorisch eingegliedert sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden [Name1] und die weiteren Mitglieder
[Name2], [Name3] und [Name4] im Beisein der Schriftführerin [Name5]
über die Berufung der Berufungswerberin, [Ort], [Straße], vom
27. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes [FA] vom
27. September 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2002 nach der am 21. Februar 2007 in
6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Prüfung schrieb das Finanzamt der
Steuerpflichtigen mit am 27. September 2004 zugestellten Bescheiden den
Dienstgeberbeitrag für die an die beiden zu je 50% an der Gesellschaft
beteiligten Geschäftsführer in den Jahren 2001 und 2002 ausbezahlten
Vergütungen vor. Als Begründung ist dem Prüfungsbericht zu
entnehmen, dass Gehälter und Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage einzubeziehen
seien. Die Geschäftsführer würden ihre Tätigkeit im
Wesentlichen durchgehend im Rahmen der betrieblichen Strukturen ausüben.
Dass es dabei eine gewisse zeitliche Ungebundenheit gäbe (freie Zeit- und
Urlaubseinteilung) erschiene nicht ungewöhnlich. Die
Geschäftsführer wären verpflichtet, die
Geschäftsführung persönlich zu erbringen und sei diese auf Dauer
angelegt, was ebenso für eine Eingliederung in den Organismus spreche wie
das gesamtverantwortliche Tätigwerden für die Gesellschaft in
organisatorischer und fachlicher Hinsicht sowie der lt.
Geschäftsführerverträgen kontinuierlich und über den
gesamten Zeitraum laufend zu erfüllende umfangreiche
Aufgabenkatalog.
In der Berufung gegen diese
Bescheide rügte die Steuerpflichtige, dass die Behörde es unterlassen
habe, alle für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes
wichtigen Umstände zu erheben und den Dienstgeberbeitrag daher rechtswidrig
unter Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeschrieben
hätte.
Die Gesellschafter
hätten es mit Werkverträgen, welche jeweils für ein Kalenderjahr
abgeschlossen worden seien, übernommen, die
Geschäftsführungstätigkeit auszuüben. Es läge kein
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" aufweisendes
Beschäftigungsverhältnis vor. Aus den Bestimmungen der
Werkverträge ergäbe sich, dass die Geschäftsführer ihre
Tätigkeit eigenverantwortlich auszuüben hätten und in keiner
Weise gebunden wären. Weiters bestehe keine feste Arbeitszeit und kein
definierter Urlaubsanspruch sowie eine Vertretungsmöglichkeit. Die
Vergütungen seien ausschließlich erfolgsabhängig und an den Cash
Flow der Gesellschaft gebunden. Würde kein positiver Cash Flow vorliegen,
wären die Akontierungen zurückzuzahlen. Auch würden Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ersetzt werden.
Die
Geschäftsführer wären nicht in das Unternehmen eingegliedert, da
sie jeweils selbst einen Einzelbetrieb mit aufrechter Berufsbefugnis betreiben
würden. Die gegenüber der Gesellschaft erbrachten Leistungen
würden mit Umsatzsteuer abgerechnet.
In Wahrheit bestehe auch ein
Unternehmerrisiko. Dies sowohl einnahmenseitig, weil sich die Entlohnung
ausschließlich am Gesamterfolg des Unternehmens sowie dem
persönlichen Einsatz und dem persönlichen Risiko des einzelnen
geschäftsführenden Gesellschafters orientiere und keine garantierte
Mindestentlohnung zustehe. Aber auch ausgabenseitig, da neben Aufwendungen
für Sozialversicherung, KFZ, Telefon und Arbeitszimmer auch Löhne,
Subhonorare, Kosten für EDV-Ausstattung, Lizenzgebühren und Anderes
anfallen würden. Auch wären zumindest bei einem
Geschäftsführer wegen beruflich bzw. privat veranlasster längerer
Abwesenheiten Vertretungskosten angefallen.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung folgenden Inhalts als unbegründet
abgewiesen:
"Liegt
bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit vor, (wie sie der Ausdruck "sonst" in § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 unterstellt), dann sind im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 ebenso irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der
Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und tätigem
Gesellschafter.
Die
Vergütungen, die von der Gesellschaft an den geschäftsführenden
Mehrheitsgesellschafter bezahlt wurden, unterliegen daher der Beitragszuschlag
hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeigtrag."
Daraufhin beantragte die
Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und vertrat die Ansicht, dass die
Berufungsvorentscheidung rechtswidrig sei, da weder im Erstbescheid noch in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt werde, warum die
Geschäftsführer in den Organismus des Betriebes eingegliedert seien.
Die diesbezüglichen Ausführungen seien mangelhaft. Es handle sich um
eine reine Annahme der Behörde.
Weiters führe die
Behörde in der Berufungsvorentscheidung an, dass die Vergütungen in
die Bemessungsgrundlage für den "Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag"
einzubeziehen seien. Auch diesbezüglich sei die Berufungsvorentscheidung
falsch, da die abgabepflichtige Gesellschaft keine Steuerpflicht hinsichtlich
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag treffe.
In der am 21. Februar 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Seitens des Vertreters der
Berufungswerberin wurde vorerst auf die Ausführungen im Zuge des bisherigen
Verfahrens verwiesen. Im gegenständlichen Fall sei entscheidend zu
berücksichtigen, dass beide Geschäftsführer nicht nur im Rahmen
der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, sondern auch im
Rahmen von einschlägigen Einzelbetrieben mit aufrechter Berufsbefugnis
für die Gesellschaft tätig würden.
Über Nachfrage des
Referenten wurde festgehalten, dass sämtliche der Gesellschaft
gegenüber erbrachten Leistungen im Namen der Gesellschaft an die Klienten
weiterverrechnet wurden. Die der Gesellschaft gegenüber erbrachten
Leistungen werden von den Geschäftsführern auch nicht getrennt in den
Bereich "Geschäftsführung" und in den Bereich der
operativen Tätigkeit abgerechnet. Vielmehr wird ein
"Geschäftsführergehalt" bezogen, mit dem letztlich alle
der Gesellschaft gegenüber erbrachten Leistungen abgegolten sind. Die
Höhe dieses "Geschäftsführergehaltes" ist auch nicht
direkt davon abhängig, in welchem Ausmaß der einzelne
Geschäftsführer im Organismus der Gesellschaft erfolgreich im Sinne
von gewinnbringend arbeitet. Vielmehr ist durch die Verknüpfung des
"Geschäftsführergehaltes" mit der Höhe des Cash-Flows
der wirtschaftliche Erfolg der gesamten Gesellschaft entscheidend. Dadurch wirkt
sich der Erfolg des einzelnen Geschäftsführers indirekt auch auf die
Höhe seiner Bezüge aus.
Ausdrücklich
festgestellt wurde, dass die Honorare im Namen der Gesellschaft an die einzelnen
Klienten verrechnet werden, die beiden Gesellschafter die Gesellschaft als
Geschäftsführer leiten und auch im operativen Bereich die Klienten
betreuen.
Über Nachfrage des
Vorsitzenden wurde weiters ausgeführt, dass nicht quantifizierbar sei, in
welchem Ausmaß die Leistungen der Geschäftsführer auf
eigentliche Geschäftsführungstätigkeiten und auf Tätigkeiten
im operativen Bereich entfallen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen
Fall steht unbestritten fest, dass die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer im streitgegenständlichen Zeitraum
jeweils zu 50% am Stammkapital der Berufung erhebenden Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft beteiligt waren.
Nach dem
Gesellschaftsvertrag (Pkt. "Sechstens") ist der Gesellschafter [GF1] auf die
Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses als Geschäftsführer
bestellt. Für die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers
beziehungsweise die Abberufung bestellter Geschäftsführer ist eine
Mehrheit von 80% der übernommenen Stammeinlage erforderlich. Weiters wird
in Pkt. "Zehntens" neuerlich bestimmt, dass für die Bestellung und
Abberufung eines Geschäftsführers eine Mehrheit von 80% der
übernommenen Stammeinlagen erforderlich ist und dies auch für die
Weisungsbindung des Geschäftsführers gemäß
§ 20
GmbHG gilt.
Die
Geschäftsführer übten ihre Tätigkeit auf Grund von jeweils
einjährig befristeten und als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarungen
aus. Nach diesen Vereinbarungen verpflichteten sich die
Geschäftsführer die Geschäftsführungsagenden der
Gesellschaft im Rahmen des Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen
der Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit bestmöglich zu
besorgen. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass sie an keine Weisungen
"hinsichtlich der einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen" und an keine feste
Arbeitszeit gebunden sind und somit frei darüber entscheiden, wann ihre
Anwesenheit zweckmäßig und notwendig ist. Weiters wurde kein eigener
Urlaubsanspruch vereinbart und eine Vertretungsmöglichkeit eingeräumt.
Als Honorar wurde ein gestaffelter Prozentsatz des Cashflow vereinbart.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Geschäftsführer keine
Vergütungen für "KFZ-Kosten, Mobiltelefonkosten,
Sozialversicherungsbeiträge etc" erhalten würden und diese daher
selbst zu bestreiten hätten.
In Beantwortung einer
Anfrage des Finanzamtes wurde in schriftlichen Stellungnahmen vom 10. Mai
2004 ausgeführt, dass sich der Arbeitsort beider Geschäftsführer
"am Sitz der Gesellschaft, bei den Klienten vor Ort, im Fahrzeug oder im
Arbeitszimmer des Geschäftsführers" befinde und am Sitz der
Gesellschaft ein entsprechendes Arbeitsumfeld bestehe. Auf diese Tatsache wurde
auch in dem als Bescheidbegründung übermittelten Prüfungsbericht
hingewiesen, in dem das Finanzamt ausführte, dass die
Geschäftsführertätigkeit zeitlich und örtlich im
Wesentlichen durchgehend im Rahmen der betrieblichen Strukturen ausgeübt
wird.
An Vergütungen sind den
Geschäftsführern in den streitgegenständlichen Jahren unstrittig
jeweils € 99.925,15 (2001) bzw. € 171.167,93 (2002)
zugeflossen.
Gem. § 41
Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41
Abs. 2 FLAG 1967 in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gem. § 41
Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor,
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Im gegenständlichen
Fall kann auf Grund der Höhe der Beteiligung der Geschäftsführer
eine DB-Pflicht nur dann bestehen, wenn die Geschäftsführer im Sinne
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für die
Gesellschaft tätig sind. Das heißt, es müssen für sie
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 vorliegen.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seiner in einem verstärkten Senat getroffenen
Entscheidung vom 10.11.2004, 2003/13/0018, ausführt, umschreibt
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 die Voraussetzungen, die gegeben sein
müssen, um vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehen zu
können, im Wesentlichen damit, dass ein Dienstnehmer sowohl
weisungsgebunden als auch in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist. Aus dieser Definition ergibt sich folgerichtig abgeleitet,
dass durch das Wort "sonst" im § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 bei einem für die Gesellschaft tätigen, zu 50% oder
mehr am Stammkapital beteiligten Gesellschafter die auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bestehende Weisungsfreiheit nicht zu
beachten ist bzw. fiktiv bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 gegeben
sind, hinzuzudenken ist. Es ist somit in derartigen Fällen zu prüfen,
ob eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft vorliegt
und sodann das Merkmal der Weisungsgebundenheit (fiktiv) mit zu
berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls bei zu 50 und mehr
Prozent am Stammkapital Beteiligten "sonst alle" Merkmale des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegen, wenn der für die
Gesellschaft tätige Gesellschafter organisatorisch in den Betrieb der
Gesellschaft eingegliedert ist; somit ist auch die Dienstnehmereigenschaft iSd.
FLAG 1967 gegeben.
Nach den Ausführungen
im oben zitierten, aber auch in zahlreichen anderen Erkenntnissen, ist dabei das
Merkmal der organisatorischen Eingliederung so zu verstehen, dass jede auf Dauer
angelegte nach außen hin erkennbare Tätigkeit, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, eine
organisatorische Eingliederung des tätigen Gesellschafters bewirkt (vgl.
dazu auch die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000,
98/15/0200, und vom 26.4.2000, 99/14/0339).
Dass die
Gesellschaftergeschäftsführer im vorliegenden Fall nicht nur im
Firmenbuch und auf dem Firmenpapier aufscheinen, sondern auch tatsächlich
sowohl in leitender als auch operativer Funktion für die Gesellschaft
tätig wurden, ist unbestritten. Unwidersprochen blieben auch die
Ausführungen im Prüfungsbericht, dass eine im Wesentlichen
durchgehende Tätigkeit im Rahmen der betrieblichen Strukturen gegeben ist.
Dass diese Tätigkeit auf Dauer angelegt war, ergibt sich aus der
kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung ihrer Aufgaben. Daran ändert letztlich nichts, dass die
Geschäftsführerverträge jeweils nur für ein Jahr
abgeschlossen wurden (vgl. VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202 und
2001/13/0208).
Die den
Geschäftsführern zugeflossenen Beträge resultierten aus den
Bestimmungen in Pkt. 6. der als "Werkvertrag" betitelten
Vereinbarungen. Nach Pkt. 1. dieser Vereinbarungen übernahmen die
Gesellschafter zu diesem vereinbarten Honorar ausdrücklich die
Geschäftsführungstätigkeiten und wurde in den an die Gesellschaft
gestellten Honorarnoten ausdrücklich auf die Rechnungslegung entsprechend
den abgeschlossenen Werkverträgen hingewiesen. Vertragliche Festlegungen
über Tätigkeiten im operativen Bereich und deren Entlohnung lassen
sich aus den "Werkverträgen" nicht entnehmen. Die Richtigkeit
dieser Ausführungen wird auch dadurch bestärkt, dass die beiden
Gesellschafter in ihren persönlichen Steuererklärungen im Zusammenhang
mit den Geschäftsführerbezügen das Betriebsausgabenpauschale nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht haben, während
für den jeweiligen "Einzelbetrieb" (aus welchem im
streitgegenständlichen Zeitraum jeweils hohe Verluste
"erwirtschaftet" wurden) Ausgaben in tatsächlicher Höhe
angesetzt wurden.
Für die hier zu
lösende Rechtsfrage ist es aber letztlich ohne Bedeutung, ob von den
Geschäftsführern gegenüber der Gesellschaft ausschließlich
Geschäftsführungstätigkeiten erbracht und finanziell abgegolten
wurden, oder ob - wovon auszugehen ist - auch Tätigkeiten im
operativen Bereich erfolgten. Nach dem Wortlaut des § 22 Z 2
EStG 1988 ist nämlich offensichtlich, dass nicht nur
Geschäftsführungstätigkeiten von dieser Bestimmung umfasst sind,
sondern jede Art von Beschäftigung im Rahmen des Unternehmenszweckes. Da
§ 22 Z 2 EStG 1988 als Sonderbestimmung anzusehen ist, steht
es einer Zuordnung von Einkünften unter diese Gesetzesstelle auch nicht
entgegen, dass diese - würden sie nicht der Gesellschaft
gegenüber erbracht - allenfalls als Einkünfte nach
§ 22 Z 1 EStG 1988 anzusehen wären (VwGH 26.11.2003,
2001/13/0219).
Das Steuerrecht billigt
einer GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit zu und anerkennt daher
grundsätzlich auch Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der
Gesellschaft (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061). Wenn nunmehr als letztes
verbliebenes Argument von der Berufungswerberin die Eingliederung in den
betrieblichen Organismus damit bestritten wird, dass die
Geschäftsführer ihre Tätigkeit im Rahmen eigener
Einzelunternehmen ausüben würden, ist diesbezüglich wiederum auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2003, 2001/13/0219, zu
verweisen. Auch bei dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt
verfügten sowohl die Beschwerde führende Gesellschaft als auch deren
Gesellschafter über aufrechte Gewerbeberechtigungen und wurde damit
argumentiert, dass die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer - was im
gegenständlichen Fall gar nicht behauptet ist, da nach den abgeschlossenen
Verträgen lediglich eine Entlohnung der
Geschäftsführungstätigkeit vereinbart wurde - der
Gesellschaft nach Stundensätzen verrechnet worden ist. Dazu führte der
Gerichtshof unmissverständlich aus, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus nach ständiger Rechtsprechung bereits mit einer
kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung gegeben ist. Gleiches
muss - so der Gerichtshof weiter - aber auch für kontinuierlich
erbrachte Leistungen gelten, die ihrem Inhalt nach im operativen Bereich der
Gesellschaft angesiedelt sind.
Aus diesen Ausführungen
ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass auf Grund der unbestrittenen
Tatsache, dass die Geschäftsführer durchgehend über einen
längeren Zeitraum für die Berufungswerberin in deren
Unternehmensstrukturen tätig wurden, insgesamt Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen, selbst wenn,
würden diese Leistungen einer fremden dritten Person gegenüber
erbracht werden, allenfalls eine andere einkommensteuerliche Zuordnung zu
erfolgen hätte. Es ist dem Finanzamt somit kein Verfahrensfehler
unterlaufen, in dem es die näheren Umstände der "Einzelfirma" nicht
weitergehend untersucht hat, da eben unbestritten fest steht, dass die der
Gesellschaft gegenüber erbrachten Arbeiten für diese geleistet wurden
und ein Auftreten gegenüber den Kunden in diesem Rahmen nicht als
Einzelperson, sondern als Vertreter der Gesellschaft - mit allen
vorteilhaften Folgen, wie zB Haftungsbeschränkungen -
erfolgte.
Letztlich sei noch
angemerkt, dass auf Grund der Bestimmungen der "Werkverträge" über die
Entlohnung ein persönliches Unternehmerrisiko, welches ausschließlich
von der eigenen persönlichen Tüchtigkeit und dem persönlichen
Einsatz abhängt, schon alleine deswegen nicht zu erkennen ist, weil die
Höhe der Bezüge nach dem Gesamt-Cashflow der Gesellschaft berechnet
wird und somit auch bei vollständiger Untätigkeit eines
Geschäftsführers diesem entsprechende Bezüge zufließen
würden, wenn die Gesellschaft (deren anderer Geschäftsführer und
das übrige Personal) insgesamt "positiv" arbeitet.
Liegen somit - wie
oben dargestellt - Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Tätigkeit vor, sind die Geschäftsführer als Dienstnehmer im Sinne
des FLAG 1967 anzusehen, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden war.
Innsbruck,
am 3. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0253-I/05
- Stammnummer
- 27054
- Gültig
- 03.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF