…es bei einer Fahrtdauer von knapp unter einer Stunde durchaus zumutbar Massenbeförderungsmittel zu benutzen. Selbst wenn der Bw. Nachtdienste bzw. Bereitschaften geleistet hat, wofür der Bw. ohnedies keinen Beleg beigebracht hat, so wäre selbst damit noch nicht bewiesen, dass die Benutzung eines Massenverkehrsmittel unzumutbar ist…
…stellen keine Werbungskosten dar. Das beantragte große PP ist nach Ansicht des Finanzamtes nur im Monat Februar anzuerkennen (40-60 km), da in den anderen Monaten überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter optimaler Kombination von Individualverkehr und Massenverkehrsmittel zumutbar ist. Auf der Strecke Lilienfeld - St…
…und Arbeitsstättezumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Im vorliegenden Fall hat nun der Bw. trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das Finanzamt (Vorhalt vom 30. Juni 2009) keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihm im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar gewesen wäre. Für eine…
…und von 75 Minuten mit dem Massenbeförderungsmittel das Massenverkehrsmittel im Nahbereich zumutbar sein außerhalb des Nahbereichs nicht (Doralt, RdW 1988, 460).' Sich aus den amtlichen Erläuterungen ergebende Widersprüchlichkeiten führten gem. Doralt (RdW 1988, 460) dazu, dass die 'Zumutbarkeit' letztlich aus der oben erwähnten Zeitstaffel in…
…einerseits und dem Pkw andererseits. Unzumutbar ist die Fahrt mit dem Massenverkehrsmittel dann, wenn sie mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kfz. Im Nahbereich von 25 Km gilt jedoch die Benützung des Massenverkehrsmittels auch dann als zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für…
…für mich unumgänglich, mit dem Kfz zu meiner Arbeitsstätte zu fahren. Aus obigen Gründen ist mir die Benützung eines Massenverkehrsmittels iSd § 16 Abs 1 Z 6 lit c) EStG nicht zumutbar und steht mir daher die Berücksichtigung des "großen" Pendlerpauschales für 8 Monate, das sind…
… 16 Tz 105, mwH). So wäre zB bei einer Gesamtfahrzeit von 20 Minuten mit dem eigenen PKW und von 75 Minuten mit dem Massenverkehrsmittel das Massenverkehrsmittel im Nahbereich zumutbar. Im Streitfall ist für die Fahrt zur Arbeitsstätte in A, C-Straße, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel…
…Abfahrtszeiten in den v.a. Intervallen für die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Nach der v.a. Sachlage ist dem Bw. die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar. Ist die Benützung eines Massenverkehrsmittel dem Bw. zumutbar, liegt die vom Gesetzgeber in…
…eine generelle Zumutbarkeitsobergrenze bei der täglichen/regelmäßigen Wegzeit zum/vom Dienstort..." Der erkennende Senat folgt grundsätzlich dieser Auffassung. Überschreitet die Zeit für den Arbeitsweg unter überwiegender Nutzung des öffentlichen Verkehrs insgesamt drei Stunden zusammen für Hin- und Rückweg, ist die Benutzung von Massenverkehrsmitteln im Allgemeinen…
…die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km: 450 Euro jährlich ... c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar…
…auf mehr als dem halben Arbeitsweg kein Massenverkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit) oder wenn eine starke Gehbehinderung vorliegt (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) oder wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenverkehrsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist bzw…
…Zum beantragten großen Pendlerpauschale wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nach vorgelegenen Unterlagen möglich und auch zumutbar gewesen, und deshalb nur das kleine Pendlerpauschale (Anmerkung der Berufungsbehörde: für Jänner bis Dezember 2001 für eine einfache Fahrtstrecke von 40…
…dass der Bw. die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nach vorgelegenen Unterlagen möglich und auch zumutbar gewesen, und deshalb nur das entsprechende kleine Pendlerpauschale (Anmerkung der Berufungsbehörde: für den siebenmonatigen Antragszeitraum vom Jänner bis Juli 2000 also der anteilige Pauschbetrag nach…
…jedenfalls außerhalb des Nahbereiches zum Wohnort P. In Anlehnung an die Erläuternden Bemerkungen ist bei solcher Sachlage für die Beurteilung der (Un-) Zumutbarkeit der Anfahrtszeit die festgestellte Fahrtdauer mit dem Auto jener Gesamtwegzeit gegenüber zu stellen, die im Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranschlagen…
berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeit gedient hätte, stellten die dabei angefallenen Studiengebühren abzugsfähige Fortbildungsaufwendungen dar. Das Finanzamt ist dieser Rechtsansicht durch Qualifizierung dieser Aufwendungen als Ausbildungskosten nicht gefolgt und hat deshalb mit nunmehr angefochtenem Bescheid einen Werbungskostenabzug für die geltend gemachten Studiengebühren versagt. Im Zuge des…
…Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG…
…das "große" Pendlerpauschale aus dem Titel der wesentlich kürzeren Fahrzeit mit dem PKW nicht in Betracht. Der VwGH hat bestätigt, dass die Möglichkeit der kombinierten Benützung privater und öffentlicher Verkehrsmittel bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Verwendung von Massenverkehrsmitteln mit einzubeziehen ist (vgl. VwGH 28…
…unter überwiegender Nutzung des öffentlichen Verkehrs insgesamt drei Stunden zusammen für Hin- und Rückweg, ist die Benutzung von Massenverkehrsmitteln im Allgemeinen unzumutbar und steht das "große" Pendlerpauschale zu. Gerade der vorliegende Fall mit einer Tagesarbeitszeit von fünf Stunden zeigt, dass nach der Verwaltungspraxis die Bw…
…15/0053). Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls vor, wenn ein Massenverkehrsmittel zumindest auf dem halben Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen…
…und seine Benützung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist. Trifft dieser Sachverhalt zu, kommt die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit b (kleines Pendlerpauschale), ansonsten die nach lit c (großes Pendlerpauschale) zur Anwendung. Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung von Massenverkehrsmittel liegt dann vor…