Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2628-W/06
Pendlerpauschale, Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2628-W/06vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit "mehr als sechs Monate" im Kalenderjahr hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein für sechs Monate des Kalenderjahres bestehender Rechtsanspruch auf den Kinderabsetzbetrag nicht ausreicht, damit die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für den Alleinverdienerabsetzbetrag normierte Anspruchsvoraussetzung - "Kind" im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 zu sein - erfüllt ist.
Mit mehr als sechs Monate "im Kalenderjahr" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Addition von, in einem Kalenderjahr bestehenden, Rechtsansprüchen auf Kinderabsetzbeträge mit den Rechtsansprüchen auf Kinderabsetzbeträge des, auf dieses Kalenderjahr folgenden, Kalenderjahres rechtswidrig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat 2005 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen, die mit Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 (10. August 2006) veranlagt worden sind.
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
werden die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit mit €
42.962,54 festgesetzt; der Alleinverdienerabsetzbetrag mit
€ 494,00.
Entscheidungsgrundlage ist der vom Arbeitgeber des Bw.
für den Bezugszeitraum 1. Jänner 2005 - 31. Dezember 2005
übermittelte Lohnzettel gewesen. In diesem Lohnzettel wird die Anzahl der
für die Alleinverdienerabsetzbetrag-Berechnung maßgebliche Anzahl der
Kinder gemäß
§ 106 Abs 1 EStG 1988 mit
"zwei" angegeben; das bei der
Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge von den Bruttobezügen
abziehbare Pendlerpauschale mit € 243,00.
Entscheidungsgrundlage ist auch die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 gewesen, worin u.a. in der Rubrik für
Werbungskosten, deren Abzug nicht durch den Arbeitgeber erfolgt,
"Pendlerpauschale € 243,00"
eintragen ist.
Den durch das Ausfüllen der v.a. Rubrik gestellten
Antrag - ein "Pendlerpauschale €
243,00" als Werbungskosten, deren Abzug nicht durch den Arbeitgeber
erfolgt ist, von den einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit abzuziehen - hat das Finanzamt mit der Begründung
abgewiesen, ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 sei bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden und könne im Rahmen
der Arbeitnehmerveranlagung nicht durch nochmaligen Abzug berücksichtigt
werden.
Den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
hat der Bw. in folgenden Punkten angefochten (Berufung, 21. August 2006):
Erstens soll das Pendlerpauschale entgegen der
Bescheidbegründung nicht bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2005
berücksichtigt worden sein. Erst im Dezember 2005 soll ein Betrag von
€ 20,25 für das Pendlerpauschale gutgeschrieben bzw. auf dem
Lohnzettel angegeben worden sein. Zum Beweis für sein Vorbringen verweist
der Bw. auf seine für das Jahr 2005 erstellten Lohnbestätigungen und
beantragt die Einholung einer Stellungnahme seines Arbeitsgebers.
Zweitens soll im angefochtenen Bescheid nicht
berücksichtigt worden sein, dass der Bw. für seine beiden Töchter
für zahlreiche Monate des Jahres 2005 erst im Jahr 2006 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag erhalten habe. Diese Beträge
sollen dem Bw. bereits im Jahr 2005 zugestanden sein, hätten bei der
Veranlagung 2005 entsprechend berücksichtigt werden sollen und hätten
bei entsprechender Berücksichtigung bspw. beim Kinderabsetzbetrag eine neue
Berechnungsgrundlage ergeben.
Der Bw. beantragt folgende Beweisaufnahmen: Einsicht in den
Familienbeihilfeakt, Einholung einer Stellungnahme der zuständigen
Fachabteilung, Lohnzettel für 2005 und 2006 und Einholung einer
Stellungnahme des Arbeitsgebers zum Beweisthema Auszahlung von Familienbeihilfen
und Kinderabsetzbeträgen.
Abschließend verweist der Bw. auf ein beim
Unabhängigen Finanzsenat anhängiges Berufungsverfahren zum Streitpunkt
Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für die Monate März bis
Mai 2005.
Am 14. September 2006 hat das Finanzamt die Berufung
(21. August 2006) mit Berufungsvorentscheidung abweisen und hat im
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung ausgeführt:
"Lt. übermitteltem Jahreslohnzettel des
... wurde das Pendlerpauschale mit € 243,00 berücksichtigt (siehe
auch Lohnzettel im Anhang an den Erstbescheid). Der Zuschlag zum Alleinverdiener
steht für ein Kind zu, da Sie im Kalenderjahr 2005 für ein Kind mehr
als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben (UFS - Berufung bereits erledigt).
Von Ihrem Arbeitgeber wurde der Alleinverdiener mit zwei Kindern bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (siehe auch
Jahreslohnzettel).
Die Berufungsvorentscheidung hat der Bw. mit dem
Vorlageantrag angefochten; hat seine Berufungsausführungen im Vorlageantrag
wiederholt, hat - diese Ausführungen ergänzend - zum Beweis seiner
Angaben Kopien seiner Lohnzettel für Oktober bis Dezember 2005 beigelegt
und hat außerdem ersucht, eine Stellungnahme des Arbeitgebers einzuholen:
Lt. Bw. sei der Lohnzettel für das Jahr 2005 offensichtlich
unrichtig.
In der Eingabe vom 22. November 2006 wird mitgeteilt, dass
der beim Arbeitgeber des Bw. angeforderter Jahreslohnzettel 2005 in Kopie
vorgelegt werde.
Die als "Jahreslohnzettel 2005" bezeichnete Beilage zum
Schreiben vom 22. November 2006 ist ein die Monate Jänner bis Dezember
umfassender Auszug aus dem "Lohnkonto 2005".
Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt und hat in seinem Vorlagebericht mitgeteilt, dass dem Bw.
ein Pendlerpauschale nicht zustehe, da die Wegstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ca. 4 km betrage und öffentliche Verkehrsmittel zur
Verfügung stehen sollen. Die vom Finanzamt via Internet eingeholte
Fahrplanauskunft/ Postbus (Website, fahrplan.oebb) und die mittels Routenplaner
erstellten Weg-Zeit-Diagramme (Website, geolook) bestätigen die Angaben im
Vorlagebericht (Fahrtdauer maximal 13 Minuten; Abfahrtszeiten: 07:31 Uhr, 07:35
Uhr, 07:46 Uhr, 08:01 Uhr, 08:16 Uhr, ...).
In dem in der Berufung und im Vorlageantrag angesprochenen
Berufungsverfahren hat der Unabhängige Finanzsenat mit der
Berufungsentscheidung (28. August 2006) entschieden, dass die Rückforderung
von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume
1. März 2005 bis 31. Mai 2005 und
1. August 2005 bis 30. September 2005 zu Recht erfolgt
ist.
In der Berufungsentscheidung (28. August 2006) ist der
Unabhängige Finanzsenat von der Sachlage ausgegangen, dass:
die
am 00.00.1986 geborene Tochter im Februar 2005 ihr Studium abgebrochen hat,
lt.
Vormerkbestätigung des Arbeitsmarktservice in der Zeit von 23. Juni 2005 -
31. Juli 2005 als arbeitsuchend vorgemerkt gewesen ist, ohne einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu
erhalten,
in
der Zeit vom 1. August 2005 - 24. Oktober 2005 einen Lehrgang absolviert und
eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (Tagsatz: 18,50 €) bezogen
hat.
Ein Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe für die am
00.00.1984 geborene Tochter besteht lt. Abgabeninformationssystem für 9
Monate des Jahres 2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkte im ggstl. Berufungsverfahren sind:
die
in den Jahres- und Monatslohnzetteln des Bw. angeführten Pendlerpauschalen,
die bei der im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 erfolgten
Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. Finanzamt
steuermindernd, lt. Bw. nicht steuermindernd, berücksichtigt worden seien
und
die
lt. Finanzamt rechtswidrige, lt. Bw. zulässige, Addition von 2005 und 2006
entstandenen Rechtsansprüchen auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge, deren Anwendung im Kalenderjahr 2005 eine neue
Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage ergeben soll.
"
Pendlerpauschale
":
Über
den Streitpunkt "Pendlerpauschale" ist
aus dem Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, dem vom
Arbeitgeber des Bw. übermittelten Jahreslohnzettel 2005, den
Veranlagungsakten und den im ggstl. Berufungsverfahren vorgelegten Beweismitteln
festzustellen:
Für den Bezugszeitraum Jänner bis Dezember 2005
hat der Arbeitgeber des Bw. den Abgabenbehörden einen Lohnzettel
übermittelt, worin die Bruttobezüge und die von diesen
Bruttobezügen als Werbungskosten abzuziehenden Ausgaben aufgezählt
werden. Ein "Pendlerpauschale
€ 243,00" ist in dieser Aufzählung enthalten. Im
Lohnzettel werden die
"steuerpflichtigen
Bezüge" mit € 42.962,54
angegeben; € 42.962,54 sind auch der Betrag, mit dem die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 festgesetzt worden sind.
Über die Vorgangsweise des Arbeitgebers bei der
Ermittlung der im Lohnzettel als
"steuerpflichtige
Bezüge" bezeichneten
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist festzustellen:
Berechnungsbasis sind die im Lohnzettel angeführten
Bruttobezüge; von den do. Bruttobezügen werden die im Lohnzettel
aufgezählten Ausgaben abgezogen.
Wird daher in einem von einem Arbeitgeber erstellten
Lohnzettel ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 angeführt, hat der
Arbeitgeber dieses Pendlerpauschale bei seiner Berechnung der
"steuerpflichtigen
Bezüge" von den im Lohnzettel
angeführten Bruttobezügen abgezogen.
Die vom Arbeitgeber berechneten
"steuerpflichtige
Bezüge" werden von den
Abgabenbehörden in den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
übernommen; sie werden im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
jedoch nicht als "steuerpflichtige
Bezüge" sondern als
"Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit" bezeichnet.
Aus dem vom Arbeitgeber des Bw. den Abgabenbehörden
übermittelten Lohnzettel ist iVm dem Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 festzustellen:
Da ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 nicht in den vom
Arbeitgeber des Bw. mit € 42.962,54 berechneten steuerpflichtigen
Bezügen enthalten ist, ist dieses Pendlerpauschale in den im
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 mit € 42.962,54
festgestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch nicht
enthalten.
Über Pendlerpauschalen iHv € 243,00 ist aus dem
Einkommensteuergesetz 1988 festzustellen:
€ 243,00 sind die in
einem Kalenderjahr als Pendlerpauschale abzugsfähigen Werbungskosten
(§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden
Fassung).
Nach dieser Sach- und Rechtslage sind die vom Bw. iZm dem
Pendlerpauschale gestellten Berufungsanträge - ein Pendlerpauschale iHv
€ 243,00 von den mit € 42.962,54 festgestellten Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen; die vom Arbeitgeber des Bw. im
Dezember 2005 als Pendlerpauschale gutgeschriebenen € 20,25 von den mit
€ 42.962,54 festgestellten Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit abzuziehen - abzuweisen:
Der
Berufungsantrag - ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 von den mit
€ 42.962,54 festgestellten Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit abzuziehen - ist abzuweisen, da eine bestimmte Ausgabe nur einmal als
Werbungskosten abziehbar ist; ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 nicht in
den vom Arbeitgeber des Bw. mit € 42.962,54 berechneten
steuerpflichtigen Bezügen enthalten ist und deshalb in den mit
€ 42.962,54 festgestellten Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit nicht enthalten sein kann.
Der
Berufungsantrag - die vom Arbeitgeber des Bw. im Dezember 2005 als
Pendlerpauschale gutgeschriebenen € 20,25 von den mit € 42.962,54
festgestellten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen -
ist abzuweisen, da € 243,00 der vom Gesetzgeber in § 16 Abs 1 Z 6 lit
c (erster Fall) EStG 1988 als Pendlerpauschale festgesetzte
Jahreshöchstbetrag sind.
Nach der Sach- und Rechtslage im ggstl. Berufungsfall sind
nicht nur die vom Bw. iZm dem Streitpunkt/Pendlerpauschale gestellten
Berufungsanträge abzuweisen, sondern ist auch der Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 abzuändern:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 in der
im Streitjahr geltenden Fassung sind € 243,00 p.a. die als Pendlerpauschale
abzugsfähigen Werbungskosten eines Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitstätte 2 - 20 km beträgt und die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumindest für die halbe Wegstrecke
nicht zumutbar ist.
IdF haben die Internet-Recherchen des Finanzamt
zweifelsfrei ergeben: Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitstätte beträgt ca. 4 km. Auf dieser Wegstrecke fahren
öffentliche Verkehrsmittel, deren Fahrtdauer maximal 13 Minuten
beträgt und deren Abfahrtszeiten 07:31 Uhr, 07:35 Uhr, 07:46 Uhr, 08:01
Uhr, 08:16 Uhr den Bw. in die Lage versetzen, seine Arbeitsstätte zu dem
vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Dienstbeginn aufzusuchen.
Fahrtdauer und Abfahrtzeiten von öffentlichen
Verkehrsmitteln sind jene Kriterien, die entweder für oder gegen die
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels sprechen;
im ggstl Berufungsfall sprechen eine maximale Fahrtdauer von 13 Minuten und
Abfahrtszeiten in den v.a. Intervallen für die Zumutbarkeit der
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Nach der v.a.
Sachlage ist dem Bw. die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar.
Ist die Benützung eines Massenverkehrsmittel dem Bw.
zumutbar, liegt die vom Gesetzgeber in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 als
Anspruchsvoraussetzung/"Pendlerpauschale
€ 243,00" normierte
"Unzumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels" nicht vor.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Nach der v.a.
Rechtslage hat der Bw. keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines
Pendlerpauschales iHv € 243,00; seine Fahrtkosten sind durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Ein Pendlerpauschale iHv € 243,00 ist aber bei
der vom Arbeitgeber durchgeführten Berechnung der steuerpflichtigen
Bezüge von den Bruttobezügen abgezogen worden und das Ergebnis dieser
Berechnung ist in den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
übernommen worden.
Da der Bw. keinen Rechtsanspruch auf ein als Werbungskosten
abziehbares Pendlerpauschale iHv € 243,00 hat, sind die rechtswidrig
von den Bruttobezügen abgezogenen € 243,00 mit den vom Arbeitgeber mit
€ 42.962,54 berechneten steuerpflichtigen Bezügen zu addieren. €
243,00 zu € 42.962,54 addiert ergeben steuerpflichtigen Bezüge iHv
€ 43.205,54, die in den Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 zu übernehmen sind. Der Unabhängige
Finanzsenat setzt daher € 43.205,54 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit fest.
In der Berufung und im Vorlageantrag hat der Bw. zu diesem
Streitpunkt Beweisanträge gestellt; diese Beweisanträge sind nach der
v.a. Sach- und Rechtslage abzuweisen:
Die im ggstl. Berufungsverfahren entscheidungsrelevanten
Berechnungsgrundlagen/Pendlerpauschale sind aus dem vom Arbeitgeber des Bw.
übermittelten Jahreslohnzettel 2005, dem vom Finanzamt erlassenen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, den Angaben des Bw.
über seine Wohnanschrift und die Anschrift seines Arbeitgebers und aus den
Postbus-Fahrplänen zweifelsfrei feststellbar, weshalb von den zu diesem
Sachverhalt beantragten Beweisaufnahmen abzusehen ist (§ 167 BAO
idgF).
Streitpunkt, aus
Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen der Jahre 2005 und 2006 sich
ergeben könnende neue Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage:
Über
den Streitpunkt - aus Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen der Jahre
2005 und 2006sich ergeben
könnende neue Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage - ist aus dem
Einkommensteuergesetz 1988, dem Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005, dem vom Arbeitgeber des Bw. übermittelten
Jahreslohnzettel 2005, den Veranlagungsakten und den im ggstl.
Berufungsverfahren vorgelegten Beweismitteln festzustellen:
Im - vom Arbeitgeber des Bw. für den Bezugszeitraum
1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 übermittelten -
Jahreslohnzettel wird die gemäß
§ 106 Abs 1 EStG 1988 für
die Alleinverdienerabsetzbetrag-Berechnung maßgebliche Anzahl der Kinder
mit "zwei" angegeben.
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
wird der Alleinverdienerabsetzbetrag mit € 494,00 festgesetzt. €
494,00 sind jener Betrag, der einem Alleinverdiener bei einem Kind als
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht; bei zwei Kindern beträgt der
Alleinverdienerabsetzbetrag € 669,00 (§ 33 Abs 4 Z 1 EStG
1988).
Ein "Kind" im
Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist eine Person, für die einem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 zusteht (§
106 Abs 1 EStG 1988).
Ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG
1988 steht einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird. Dieser
Kinderabsetzbetrag beträgt monatlich € 50,90 für jedes Kind;
seine Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Familienbeihilfe.
Der Bw. hat zwei Töchter.
Grundlage der Rechtsansprüche des Bw. auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am 10. März 1984
geborene Tochter sind die Daten aus dem Abgabeninformationssystem, deren
Richtigkeit vom Bw. nicht bestritten wird. Diese Daten sind auch die
Entscheidungsgrundlage des Finanzamtes dafür gewesen, dem Bw. den
Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind zu gewähren.
Über die Rechtsansprüche des Bw. auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am 6. Mai 1986
geborene Tochter hat der Unabhängige Finanzsenat mit der
Berufungsentscheidung (28. August 2006) entschieden, dass der Bw. für diese
Tochter in den Zeiträumen 1. März 2005 - 31. Mai 2005 und 1.
August 2005 - 30. September 2005 keine Rechtsansprüche auf
Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge hat, weshalb die
Rückforderung der für diese Zeiträume ausbezahlten
Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge nicht rechtswidrig gewesen
ist.
In der Berufungsentscheidung (28. August 2006) wird
über einen im ggstl. Berufungsfall entscheidungsrelevanten Sachverhalt
abgesprochen; die v.a. Berufungsentscheidung ist daher im ggstl.
Berufungsverfahren als Entscheidungsgrundlage verwendbar.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die
Berufungsentscheidung (28. August 2006) ist Entscheidungsgrundlage im ggstl.
Berufungsverfahren.
Aus dem Spruch der Berufungsentscheidung (28. August 2006)
ist durch Umkehrschluss abzuleiten, dass der Bw. in den Monaten Jänner
2005, Februar 2005, Juni 2005, Juli 2005, November 2005 und Dezember 2005 einen
Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am
6. Mai 1986 geborene Tochter hat.
Die Monate Jänner 2005, Februar 2005, Juni 2005, Juli
2005, November 2005 und Dezember 2005 zusammengezählt ergeben einen
Zeitraum von 6 Monaten im Kalenderjahr 2005, in denen der Bw. einen
Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die am
6. Mai 1986 geborene Tochter hat.
Nach dieser Sachlage ist das Berufungsbegehren - eine aus
den Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen der Jahre 2005 und 2006 sich
ergebende neue Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage festzustellen -
abzuweisen:
Eine aus den Familienbeihilfen und
Kinderabsetzbeträgen sich ergebende neue
Einkommensteuer-Berechnungsgrundlage wäre im ggstl. Berufungsfall
festzustellen, wenn dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag auch für die am
6. Mai 1986 geborene Tochter zusteht.
Nach vorzit. Rechtslage besteht der Rechtsanspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag für
"Kinder" im Sinne des § 106 Abs 1
EStG 1988; d.h. für Personen, für die einem Steuerpflichtigen oder
seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag
nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 zusteht.
Mit "mehr als sechs
Monate" im Kalenderjahr hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass
ein für sechs Monate des Kalenderjahres bestehender Rechtsanspruch auf den
Kinderabsetzbetrag nicht ausreicht, damit die in § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988
für den Alleinverdienerabsetzbetrag normierte Anspruchsvoraussetzung -
"Kind" im Sinne des § 106 Abs 1
EStG 1988 zu sein - bei der am 6. Mai 1986 geborenen Tochter des Bw.
erfüllt ist.
Mit mehr als sechs Monate
"im Kalenderjahr" hat der Gesetzgeber
zum Ausdruck gebracht, dass die Addition von, in einem Kalenderjahr bestehenden,
Rechtsansprüchen auf Kinderabsetzbeträge mit den Rechtsansprüchen
auf Kinderabsetzbeträge des, auf dieses Kalenderjahr folgenden,
Kalenderjahres rechtswidrig ist.
Nach dieser Rechtslage steht dem Bw. ein
Alleinverdienerabsetzbetrag für die am 6. Mai 1986 geborene Tochter nicht
zu.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Der im
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 mit € 494,00
festgesetzte Alleinverdienerabsetzbetrag bleibt unverändert.
In der Berufung und im Vorlageantrag hat der Bw. zu diesem
Streitpunkt Beweisanträge gestellt; diese Beweisanträge sind nach der
v.a. Sach- und Rechtslage abzuweisen:
Die im ggstl. Berufungsverfahren entscheidungsrelevante
Anzahl der Personen und die Zeiträume, in denen der Bw. für diese
Personen einen Rechtsanspruch auf Kinderabsetzbeträge hat, sind aus der
Berufungsentscheidung (28. August 2006) zweifelsfrei feststellbar; von den zu
diesem Sachverhalt beantragten Beweisaufnahmen ist abzusehen (§ 167 BAO
idgF).
Der Beweisantrag - eine Stellungnahme der zuständigen
Fachabteilung einzuholen - ist abzuweisen, da in Familienbeihilfeangelegenheiten
zuständige Fachabteilungen Auskünfte zu Rechtsfragen erteilen, weshalb
die vom Bw. beantragte Beweisaufnahme nicht zu einer - mittels Beweisaufnahme
beantwortbaren - Sachfrage sondern zu einer - mittels Beweisaufnahme nicht
beantwortbaren - Rechtsfrage gestellt worden ist.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien, am 31.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2628-W/06
- Stammnummer
- 26163
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF