Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1507-W/03
Werbungskosten für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1507-W/03vom 20.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fahrten eines Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Massenverkehrsmittel im Nahbereich (25 km) innerhalb eines Verkehrsverbundes sind auch dann zumutbar, wenn die Fahrtzeit das 2-3 fache der Fahrtzeit mit einem PKW beträgt
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.U., B-Strasse, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 23 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert. Der Abgabenbetrag beträgt unverändert € -
63,14 (Gutschrift).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber G.U. erzielt u.a. Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit, wobei er in der
Einkommensteuererklärung für 2002 Reparaturkosten für seinen PKW
als Werbungskosten geltend machte. Die Reparaturkosten seien auf einen Unfall
infolge Reifenschadens auf der Fahrt zwischen Wohnung (B-Strasse) und
Arbeitsstätte (T-Strasse) zurückzuführen.
Das Finanzamt Wien 23 erließ einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wobei obige Werbungskosten nicht
anerkannt wurden. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass unfallbedingte
Reparaturkosten als Werbungskosten nicht anerkannt würden, da das
gegenständliche Kfz nicht im Betriebsvermögen enthalten
sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 12.
Juni 2003 form- und fristgerecht Berufung. Der Unfall habe sich auf dem Weg
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet. Aus dem Polizeiprotokoll sei
ersichtlich, dass die Unfallstelle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
liege. Dem Bw. sei es unverständlich, dass die beantragten Reparaturkosten
mit der Begründung, das gegenständliche Kfz sei nicht im
Betriebsvermögen enthalten abgewiesen werde, könnte doch nur ein
Betrieb über Betriebsvermögen verfügen. Die Reparaturkosten seien
infolge Unfalles und nicht durch grobe Fahrlässigkeit entstanden. Im
vorliegenden Fall liege unter Hinweis auf die Rz. 373 bzw. 253 der LStR eine
Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels vor. Die
Fahrtstrecke betrage 13 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage die
Fahrtzeit aufgrund der Notwendigkeit des zweimaligen Umsteigens sowie eines
Fußmarsches durchschnittlich mehr als 1,5 Stunden.
Mit Vorhalt vom 1. Juli 2003 wurde der Bw. ersucht das
polizeiliche Unfallprotokoll beizubringen, die Meldung an den Dienstgeber
über den Unfall vorzulegen sowie zu beantworten, aus welchem Grund keine
Leistung durch die Versicherung erfolgt sei und ob für das beruflich
benutzte Kfz ein Fahrtenbuch geführt werde.
Der Bw. beantwortete den Vorhalt mit Schreiben vom 21. Juli
2003. Das Unfallprotokoll wurde beigelegt. Es habe keine Versicherungsleistung
gegeben, da nur eine Haftpflichtversicherung bestehe, die grundsätzlich
keine Eigenschäden decke. Es gebe daher auch keinen Schriftverkehr mit der
Versicherungsanstalt. Eine Meldung an den Arbeitgeber sei nicht erfolgt, da
dieser in keiner Weise durch den Unfall betroffen gewesen sei. Ein Fahrtenbuch
werde nicht geführt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 18.
August 2003 gem. § 276 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheidbegründung des Einkommensteuerbescheides
sei wie aufgezeigt unzutreffend. Dennoch könne diese Tatsache der Berufung
nicht zum Erfolg verhelfen. Die Entfernung zwischen Wohnung (B-Strasse) und
Arbeitsstätte (T-Strasse) betrage 11 km. Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z. 6 seien Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis
20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und
§ 57 EStG 1988) abgegolten.
Nach Erhebungen des Finanzamtes (Fahrtauskunft VOR-Linien)
benötige man für die Fahrt von der Wohnung an die Arbeitsstätte
zwischen 59 Minuten und 1 Stunde 4 Minuten. Die entsprechenden Fahrvarianten
wurden detailliert angeführt.
Mit Eingabe vom 22. September 2003 brachte der Bw. einen
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
ein.
Es sei seitens der Behörde nur die Fahrt zur
Arbeitsstätte und nur zur Hauptverkehrszeit analysiert und dabei die Zeit
für den Weg Wohnung - Haltestelle und die Wartezeit auf den Bus nicht
berücksichtigt worden. Zwar liege die Fahrtdauer zur Arbeitsstätte im
Normalfall unter 1,5 Stunden, jedoch wäre zur Beurteilung der zumutbaren
Wegzeit auch die Differenz der Fahrtzeit zwischen Massenbeförderungsmittel
und PKW zu beachten. Die tägliche Fahrtzeit mit dem Bus betrage etwa 2
Stunden 45 Minuten, mit dem PKW betrage sie 1 Stunde. Die Fahrtzeit zwischen
Arbeitsstätte und Wohnung könne 1,5 Stunden durchaus
überschreiten. Bedingt durch die Art der Arbeit des Bw. und flexibler
Arbeitszeit liege der Dienstschluss meist um 17:30 Uhr oder noch später.
Wesentlich sei nicht die beste sondern die für die jeweilige Tageszeit
konkrete Fahrverbindung. Ab diesem Zeitpunkt würden die Busse in
längeren Intervallen und zusätzlich mit variabler Linienführung
verkehren. Busse der Linie x würden nicht immer bis L-H geführt
sondern auch in Richtung C.
Es werde beantragt, die Reparaturkosten des PKW als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 25. April 2004 wurden der mit dem Betrieb
von Massenverkehrsmitteln befassten A-GesmbH Fragen im Zusammenhang mit den
Behauptungen des Berufungswerbers vorgelegt.
Die A-GesmbH gab in Beantwortung der Fragen an, dass nur in
einem einzigen Fall und dies bei 'widrigen äußeren' Umständen
(versäumter Bus beim Umsteigen) die Fahrtzeit geringfügig länger
als 90 Minuten betrage (in diesem Fall 96 Minuten). Die Fahrtstrecke sei nicht
als stauanfällig bekannt. Der Umweg in Richtung C gelte nur für nach A
führende und nicht in L-H endende Busse. Die Gesamtfahrtstrecke mit
öffentlichen Verkehrsmitteln betrage 14.100 Meter.
Das Antwortschreiben der VOR wurde dem Bw. in Wahrung des
Parteiengehörs zur Stellungnahme vorgelegt.
Der Bw. antwortete mit Fax vom 13. Juli 2004 und
wiederholte, dass bei einem verpassten Anschlussbuss (lt. Bw. der Regelfall) von
einer Fahrtzeit von über 90 Minuten ausgegangen werden müsse und die
Fahrzeit in diesem Fall 96 Minuten betrage.
Hinzu käme noch ein Fußweg von rund 8 Minuten,
sodass in der Regel eine Gesamtfahrtzeit von 104 Minuten gegeben sei.
Der Grund für die Präferenz zur Benutzung des PKW
liege aber darin, dass die Gesamtreisezeit mit diesem Verkehrsmittel bei 25
Minuten liege, während die Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zwischen 74 Minuten (66 Minuten + 8 Min. Gehzeit) und 104 Minuten liege und
somit einem Zeitmehraufwand von 200-300% entspreche. Die Zumutbarkeit solle laut
Ausführungen des Bw. nicht nur von einer fixen zeitliche Komponente sondern
auch von der Verhältnismäßigkeit der Gesamtreisezeit (PKW vs.
öffentliches Verkehrsmittel) abhängig sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen
zu den Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung
dieser Ausgaben gilt:
lit a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3)
abgegolten.
lit c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit b folgende Pauschbeträge berücksichtigt....
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter 20 km liegt. Damit gelten
anfallende Werbungskosten grundsätzlich als durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten (§16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988).
Eine Ausnahme besteht für jene Fälle, für
die dem Arbeitnehmer überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Nur in diesem Falle
wären der Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
1988 bzw. unfallbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten zu gewähren.
Die Unzumutbarkeit der Benutzung von
Massenbeförderungsmitteln wird vom Bw. einerseits mit der Fahrtdauer
Wohnung-Arbeitsstätte von teilweise über 90 Minuten begründet,
andererseits damit, dass für das Merkmal der Zumutbarkeit nicht nur von
einer fixen zeitlichen Komponente auszugehen, sondern auch das Verhältnis
zwischen der Gesamtreisezeit mit dem PKW bzw. dem Massenbeförderungsmittel
zu berücksichtigen sei. Die Gesamtfahrtzeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln liege beim zwei- bis dreifachen im Vergleich zur Fahrtzeit mit
einem PKW.
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in
der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei der Ermittlung der Wegzeit immer von
der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB
Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber
hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch,
wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar 2. Auflage, § 16 Tz. 108).
Bei gleitender Arbeitszeit ist von einer optimalen
Anpassung der Arbeitszeit an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels
auszugehen; Wartezeiten zwischen Ankunft bei der Arbeitsstätte und
Arbeitsbeginn sind daher idR bei einer gleitenden Arbeitszeit nicht zu
berücksichtigen (Doralt, a.a.O., § 16 Tz. 108).
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
gilt weiters als nicht zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
Einfache
Wegstrecke
|
Zumutbare
Wegzeit
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
(MR Mag. Wilhelm Schuch, Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Pendler-Pauschale,
ÖStZ 1988, S 316).
Die Gehzeiten zu den öffentlichen Verkehrsmitteln
wurden vom Bw. mit gesamt 8 Minuten angegeben. Die Fahrtdauer zur
Arbeitsstätte beträgt laut Feststellungen gemäß
Berufungsvorentscheidung für die Fahrt von der Wohnung zur
Arbeitsstätte zwischen 59 Minuten und 1 Stunde und 4 Minuten (ohne
Gehzeit). Der Bw. gab in seinem Antrag auf Entscheidung durch die Behörde
II. Instanz zu Bedenken, dass die Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung
(Rückfahrt) nicht analysiert worden sei und diese bei vorliegender
flexibler Arbeitszeit (Arbeitsende meist 17:30 und später) über 90
Minuten liege.
Gemäß A-GesmbH liegt nur in einem einzigen Fall
- soferne ein Anschlussbus versäumt wird - eine Fahrtzeit von
über 90 Minuten (von 18:11-19:37) vor. Laut Bw. liegt dieser gem. A-GesmbH
'widrige Umstand' - konkret: Versäumnis des Anschlussbusses - in der
Regel vor. Die Fahrtdauer beträgt dann 96 Minuten, die Gesamtwegezeit
würde sich auf 104 Minuten belaufen.
Abgesehen davon, dass das Nichterreichen einer
Anschlussverbindung nicht zum Regelfall erhoben werden kann, liegt eine
entsprechende Fahrtdauer nur bei einem Fahrtantritt um 18:11 Uhr vor. In anderen
Fällen, beispielhaft sei hier ein Arbeitsende um 17:30 angenommen (lt. Bw.
'meist 17:30 und später') kommt es durchgehend zu kürzeren Fahrzeiten.
Beispiel: Fahrt mit Bus Linie y von Haltestelle T Abfahrt
17:39, Ankunft in Station B um 17:46. Abfahrt mit Bus Linie x um 17:48 Ankunft
um 18:18 in L. Abfahrt um 18:22 mit Bus Linie z, Ankunft in K 18:32. Die
Fahrtzeit beträgt somit 53 Minuten, die maßgebliche Gesamtreisezeit
incl. Gehzeit 61 Minuten.
Sollte der Bus x, Abfahrt 17:48 in obigem Beispiel wegen
der Ampelphase versäumt werden, gibt es folgende Alternative: Abfahrt mit
Bus Linie x von B um 17:58, Ankunft in L um 18:28, Weiterfahrt um 18:37 mit dem
Bus Linie w Ankunft in K um 18:47. Fahrzeit 68 Minuten, Gesamtreisezeit 76
Minuten.
Schon unter Zugrundelegung 'normaler' und nicht 'optimaler'
Verhältnisse ist bei vorliegender gleitender Arbeitszeit auch bei der
abendlichen Heimfahrt in der Regel von einer Gesamtreisezeit von weniger als 90
Minuten auszugehen. Eine Verpflichtung des Bw. das Arbeitsende so zu legen, dass
die Heimfahrt in der Mehrzahl der Fälle um 18:11 Uhr begonnen werden muss
ist nicht zu erkennen, weswegen eine sich darauf stützende Unzumutbarkeit
nicht gegeben ist. Die von der Verwaltungspraxis herangezogenen Zeitgrenzen
stellen keine 'Absolutwerte' dar, deren gelegentliches Überschreiten
schädlich wäre. Auch Quantschnigg/Schuch Einkommensteuerhandbuch
§ 16 Rz. 53 führen hiezu an: 'Liegen Wohnort und Arbeitsstätte
innerhalb eines Verkehrsbundes (z.B. 'Verkehrsverbund Ostregion'), wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im allgemeinen nicht gegeben
sein'.
Was das Kriterium des Verhältnisses zwischen dem
für die Benutzung des Massenbeförderungsmittels einerseits und dem PKW
andererseits benötigten Zeitaufwand in Hinblick auf eine mögliche
Unzumutbarkeit gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 betrifft, gibt Doralt
(a.a.O., § 16 Tz. 105) an:
'Ob die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
'zumutbar' ist, wird unterschiedlich ausgelegt: Nach den amtlichen
Erläuterungen richtet sich die Zumutbarkeit nach der unterschiedlichen
Fahrtdauer mit dem Massenbeförderungsmittel einerseits und dem PKW
andererseits: Unzumutbar ist die Fahrt mit dem Massenverkehrsmittel insbesondere
dann, wenn sie mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kfz. Im
Nahbereich von 25km ist die Benützung des Massenverkehrsmittels aber auch
dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr
als 90 Minuten beträgt. Danach würde zB. bei einer Gesamtfahrzeit von
20 Minuten mit dem eigenen PKW und von 75 Minuten mit dem
Massenbeförderungsmittel das Massenverkehrsmittel im Nahbereich zumutbar
sein außerhalb des Nahbereichs nicht (Doralt, RdW 1988,
460).'
Sich aus den amtlichen Erläuterungen ergebende
Widersprüchlichkeiten führten gem. Doralt (RdW 1988, 460) dazu, dass
die 'Zumutbarkeit' letztlich aus der oben erwähnten Zeitstaffel in
Abhängigkeit von der Wegstrecke abgeleitet wurde. Aus dem vorhergesagten
ergibt sich aber, dass, nachdem die Wohnung unzweifelhaft im Nahbereich der
Arbeitsstätte liegt, die Zumutbarkeit der Benutzung von
Massenverkehrsmitteln auch bei entsprechend kürzerer Fahrtzeit mit dem PKW
ebenso nach den das Gesetz erläuternden amtlichen Bemerkungen gegeben
gewesen wäre.
Eine Unzumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln ist bei der gegebenen Sachlage jedenfalls nicht zu
erkennen.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 ist
somit als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1507-W/03
- Stammnummer
- 10952
- Gültig
- 20.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF