Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0094-W/08
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem Fortbildungslehrgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-W/08vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 9. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Kfz-Techniker und beantragte
im Zuge der Veranlagung 2006 u.a. das kleine Pendlerpauschale iHv. € 270,-.
Lt. einer Berechnung des Bw. beanspruche eine Fahrt zur Arbeitsstelle rund 1,5
Stunden.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zur
Arbeitnehmerveranlagung anerkannte das Finanzamt zwar die Werbungskosten
für eine PC-Abschreibung, nicht jedoch das geltend gemachte
Pendlerpauschale, da lt. Erhebungen des Finanzamtes für eine Wegstrecke
höchstens eine Stunde Fahrzeit benötigt würde.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet,
dass die einfache Wegstrecke vom Wohnsitz des Bw. zur Arbeitsstelle (Adr.Bw.
nach Adr.Ag.) in der Zeit von 5:45 bis 7:05 Uhr jedenfalls eine Stunde und 20
Minuten betragen würde. Zusätzlich machte der Bw. für die
Absolvierung des Kfz-Meisterkurses im Zeitraum 3.9.2006 bis 23.3.2007 die
Fahrtkosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
von monatlich € 45,- bzw. insgesamt € 315,- anteilig für das Jahr
2006 geltend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtslage: Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit zwar zu den abzugsfähigen
Werbungskosten (VwGH 26.6.1990, 87/14/0024). Anders als bei den betrieblichen
Einkünften werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
jedoch nur pauschaliert abgegolten.
Das Gesetz unterscheidet folgende Fälle:
- den
Verkehrsabsetzbetrag für die
einfache Fahrtstrecke bis zu 20 km mit € 291,- jährlich (Abzug vom
Steuerbetrag, nicht von der Bemessungsgrundlage - § 33 Abs. 5 EStG);
- das kleine
Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) je nach Entfernung für die
einfache Fahrtstrecke von mehr als 20
km, wenn die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels
(öffentliches Verkehrsmittel)
zumutbar ist;
- das große Pendlerpauschale (wegen
Unzumutbarkeit), wenn die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels nicht
zumutbar ist, ab 2 km je nach Entfernung.
Der Verkehrsabsetzbetrag steht somit jedem
nichtselbständig Erwerbstätigen zu, unabhängig davon, ob
überhaupt Kosten für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
anfallen, welches Verkehrsmittel benützt wird, und unabhängig von der
Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort. Neben dieser Bestimmung sollen
Werbungskosten für jene Arbeitnehmer in Form des Pendlerpauschales zum
Tragen kommen, die bereits eine größere Entfernung zwischen Wohn- und
Dienstort zurückzulegen haben (kleines Pendlerpauschale).
Ob die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
"zumutbar" ist, wird unterschiedlich
ausgelegt: Nach der Regierungsvorlage richtet sich die Zumutbarkeit nach der
unterschiedlichen Fahrtdauer mit dem Massenbeförderungsmittel einerseits
und dem Pkw andererseits. Unzumutbar ist die Fahrt mit dem Massenverkehrsmittel
dann, wenn sie mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kfz.
Im Nahbereich von 25 Km gilt jedoch die
Benützung des Massenverkehrsmittels auch dann als zumutbar, wenn die
Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr als 90 Minuten
beträgt. Somit ist z.B. bei einer Gesamtfahrzeit von 20 Minuten mit
dem eigenen Pkw und von 75 Minuten mit dem Massenverkehrsmittel jenes
Massenverkehrsmittel im Nahbereich zumutbar, außerhalb des Nahbereiches
nicht (Doralt, EStG, Tz 105 zu § 16).
Im vorliegenden Fall beträgt lt. Routenplaner der
schnellste Weg zur Arbeitsstelle eine Distanz von 9,7 km. Die Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt somit unter 20 km und gelten
insofern mit dem allgemeinen Verkehrsabsetzbetrag als abgegolten. Dieser wurde
bei der Arbeitnehmerjahresveranlagung 2006 auch berücksichtigt.
Der Bw. wendet ein, dass die Gesamtfahrzeit des Bw. mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde und 20 Minuten beträgt. Dazu
ist auszuführen, dass der Bw. im Nahbereich von 25 km tätig ist und
daher eine Fahrzeit bis zu 90 Minuten noch als zumutbar gilt. Insofern ist den
Einwendungen des Bw. ebenfalls nicht Rechnung zu tragen.
In der Folge beantragte der Bw. die monatlichen Fahrtkosten
bezüglich des Kfz-Meisterkurses am Wirtschaftsförderungsinstitut
(WIFI) in Adr.WIFI im Zeitraum September bis Dezember 2006 iHv. insgesamt €
180,- (Monatskarten von je € 45,-). Diesbezüglich wird festgestellt,
dass Fahrtkosten im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen stets in
tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind, sofern
sie nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag oder Pendlerpauschale
abgegolten sind. D.h. abzugsfähig sind grundsätzlich nur Aufwendungen
für zusätzliche Wegstrecken und führt eine Schätzung mit dem
amtlichen Kilometergeld idR. zu einem zutreffenden Ergebnis (VwGH 28.3.2000,
97/14/0103).
Im vorliegenden Fall wurden monatliche Fahrtkosten für
einen Kfz-Meister-Abendkurs am WIFI in geltend gemacht. Es ist unstrittig, dass
dieser Kurs der Fortbildung diente, und somit die damit im Zusammenhang
stehenden Fahrtkosten grundsätzlich Werbungskosten darstellen. Auch wurden
zusätzliche Wegstrecken benötigt, die Wegstrecke Wohnsitz - Kursort
beträgt ca. 6 km. Der Kurs wurde mindestens 3mal wöchentlich im
Zeitraum September bis Dezember 2006 besucht. Die vom Bw. glaubhaft gemachten
Aufwendungen für zusätzliche Fahrten waren daher anzuerkennen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 4.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-W/08
- Stammnummer
- 35062
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF