…sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. zB. VwGH 25. Februar 1997, 92/14/0039). Umsatzsteuerlich sind Lieferungen und sonstige Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen…
…gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt: Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und…
…daher umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen, sondern sonstige Leistungen eigener Art (Chauffeur- und Limousinen-Service), die dem Normalsteuersatz unterliegen. Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen. Da sich aus oben genannten Gründen keine Änderungen bei der Umsatzbesteuerung der Jahr 2003 und 2004 ergeben, bleibt die Besteuerung…
…für das Jahr 2006 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. | Die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 wird festgesetzt mit: | -57.748,18 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | 2.355.067,17 € | Davon steuerfrei mit Vorsteuerabzug …
…der Berufung keine Folge gegeben und begründend ausgeführt: Gemäß § 11 UStG 1994 müssten Rechnungen alle Merkmale enthalten, die für die Anerkennung einer Rechnung gelten würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt habe, müsse einer Rechnung die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommen…
…Tz. 15 und 21, hin. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Umsatzsteuer: Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland…
…betreffen die Sachbescheide und wird diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Ad Vorsteuerabzug) Rechtslage: Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen…
…Bescheid vom 23. Oktober 2006 wurde das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2003 wiederaufgenommen und ein entsprechender Bescheid erlassen, im dem die Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen mit insgesamt 190.590,05 € (Differenz zum ursprünglichen Bescheid: 152.393,92 €) angesetzt wurden. Vorsteuern wurden…
…für Lieferungen und sonstige Leistungen 1.300.503,65 S, die darauf entfallende Steuerschuld 260.100,73 S. Vom Finanzamt wurden keine Einwendungen gegen diese Besteuerungsgrundlagen vorgebracht. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Bw. mit Lieferungen…
…Im Jahr 1996 und 1997 wurden seitens der Finanzverwaltung die entsprechenden Vorsteuern nicht anerkannt. Die Gesamtbeträge sind unstrittig. 2. Abziehbar ist nach § 12 Abs. 1 Z 1 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland für…
…diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz, wonach der Steuerpflichtige selbst entscheiden darf, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren…
…oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Führt der Unternehmer gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sontige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, so weit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet…
…2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis…
…UStG 1994), 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet." Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht…
…Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist (Sollbesteuerung). Bemessungsgrundlage ist gem. § 4 UStG das Entgelt. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so haben der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an…
…Vertragspreis Aufteilung in Lieferung und sonstige Leistungen des Verkäufers; Vertragspreis und Zahlungsmodalitäten für den Lieferumfang werden in Anhang 3 spezifiziert (s. unten). 6. Zeitplan bezüglich des Lieferanteils wird neu vereinbart laut Anhang 4. 9. Versicherung Versicherungsdeckungen für Lieferumfang und Umsetzung der Transporte wie im Anhang…
… 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag…
…getroffen: Die den berufungsgegenständlichen Leistungen (im umsatzsteuerrechtlichen Sinne von Lieferungen und sonstige Leistungen) zugrunde liegenden Rechnungen beinhalten, abgesehen von Namen und Anschriften der beiden Unternehmer, folgende Angaben: Rechnung Nr. 5070/ 001-000 an die C. GmbH vom 14. Juli 2005 (AS 36/06): "Leistungszeitraum: Juli …
…a Lieferungen und sonstige Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit Gebäuden stehen, nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Gemäß lit. c kann der Unternehmer Lieferungen und sonstige Leistungen nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln…
…2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1…