Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0544-L/04
Rückgängigmachung oder Rücklieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-L/04vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn zwischen einer erfolgten Lieferung und deren vertraglichen Rückabwicklung ein mehrjähriger Zeitraum liegt, der ursprüngliche Verkäufer beim Rückkauf einen höheren Preis bezahlt, die zivilrechtliche Anfechtbarkeit des ursprünglichen Geschäftes fraglich ist und überdies eigenständige gewerberechtliche Gründe für die Rückabwicklung vorliegen, liegt eine Rücklieferung mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift, vertreten durch Erwin
Huber, 5280 Braunau, Stadtplatz 56, vom 21. Februar 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn, vertreten durch Peter Bernroider,
vom 17. Dezember 2002 betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Kalenderjahr 2000 durch den
Betrieb eines Gasthauses und eines Grundstückshandels Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sowie durch die Vermietung mehrerer Wohnungen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Vermietet wurde u.a. ab 2000 auch die in diesem
Verfahren gegenständliche Wohnung Top 2 in H.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 wurde die
Umsatzsteuer 2000 zunächst mit 13.081,11 € festgesetzt. Die
Besteuerungsgrundlagen dieses Bescheides waren gem. § 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt worden, da keine Steuererklärungen abgegeben
worden waren.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 wurde innerhalb
der verlängerten Rechtsmittelfrist im Jahr 2003 Berufung eingebracht.
In der Beilage zur Berufung befand sich auch eine Umsatzsteuererklärung
für 2000.
Noch vor Bearbeitung dieser Berufung wurde beim nunmehrigen
Bw. eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Geprüft wurden
die Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis
2001. Neben anderen Feststellungen kürzte der Betriebsprüfer
(Darstellung im BP-Bericht Tz 17) für das Jahr 2000 die Vorsteuer
um 27.940,00 ATS und die Erwerbsteuer um 17.979,00 ATS. In der
Begründung dafür führte der Betriebsprüfer aus:
Im
Jahr 2000 war für die Wohnung Top 2 ein Vorsteuerabzug von den
damaligen Herstellungskosten geltend gemacht worden. Die gegenständliche
Wohnung war im Jahr 1997 umsatzsteuerfrei an einen privaten Käufer
veräußert worden, wurde im Jahr 2000 zurückgekauft und in
weiterer Folge vermietet. Da mit dem angeführten Rückkauf ein
selbstständiger Geschäftsvorgang gegeben ist und gleichzeitig auch ein
gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfreier
Grundstücksumsatz (Anm. des Referenten: gemeint ist in 1997) vorliegt, ist
ein Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG nicht möglich.
Im Arbeitsbogen ( S. 40f) der Betriebsprüfung befindet
sich eine Kopie des "Stornierungsvertrages" vom 17.4.2000, nach dem der
ursprüngliche Kaufvertrag "auf Grund gewerberechtlicher Aspekte
einvernehmlich aufgelöst" wird. Der Bw und frühere Verkäufer
verpflichtete sich darin der Käuferin gegen Rückgabe der Wohnung den
ursprünglichen Kaufpreis (ATS 1.290.000,00) sowie die damit
zusammenhängenden Nebengebühren, somit in Summe ATS 1.437.000,00, zu
bezahlen.
Der Betriebsprüfung folgend erließ das Finanzamt
B am 30. Oktober 2003 eine Berufungsvorentscheidung gem.
§ 276 BAO, in der neben den anderen Feststellungen auch die o.a und in
Tz 17 des BP-Berichts dargestellte Feststellung ihren Niederschlag fand.
Gegen die Kürzung der genannten Vorsteuer- und Erwerbssteuerbeträge
brachte der Bw. in der Folge einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. In der
Begründung führte der Bw. aus, dass aus gewerberechtlichen
Gründen der Kaufvertrag für die gegenständliche Wohnung
Top 2 rückgängig gemacht werden hätte müssen. Es liege
somit kein Rückkauf vor, da für die Rückgängigmachung
ausschließlich zwingende gewerberechtliche Gründe bestimmend gewesen
wären. Im Fall eines Rückkaufs wäre für den
Zeitraum 1997 bis 2000 auch ein Nutzungsentgelt vereinbart bzw. bezahlt
worden.
In der Stellungnahme zum Vorlageantrag wiederholte der
Betriebsprüfer zunächst den festgestellten Sachverhalt und führte
sodann aus, warum seiner Ansicht nach keine Rückgängigmachung des
ursprünglichen Kaufvorganges sondern ein so genannter Rückkauf
vorliege. So spreche etwa die Zeitspanne von drei Jahren zwischen Hingabe und
Rückgabe des Gegenstandes eindeutig gegen eine Rückgängigmachung.
Ebenso lasse der gegenüber dem ursprünglichen Verkaufspreis
(1.290.000,00 ATS) höhere Erwerbspreis (1.437.000,00 ATS) den
Schluss zu, dass die gegenständliche Wohnungseinheit rückgeliefert
worden sei. Überdies könnten die angeführten gewerberechtlichen
Gründe für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht von
ausschlaggebender Bedeutung sein, da diese privatrechtlich begründet seien.
Jedenfalls liege im Rückkauf ein selbstständiger
Geschäftsvorgang, der gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG steuerfrei sei und somit ein Vorsteuerabzug aus diesem Rückkauf von
Vornherein nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 wurde die
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem UFS
vorgelegt. Dieser bat mit Schreiben vom 18. Juli 2005 den Bw. um
Beantwortung der im folgenden angeführten Fragen bzw. Vorlage der genannten
Schriftstücke.
Vorweg wird angemerkt, dass der selbe Vorhalt auch der
Amtspartei übermittelt worden war. Auf Grund der daraufhin von der
Amtspartei beim UFS eingegangenen Mitteilungen können folgende
Umstände als unstrittig behandelt werden:
1. Ab dem Jahr 2000 liegt eine steuerpflichtige
Vermietung der genannten Wohnung vor.
2. Die berufungsgegenständlichen Vorsteuer- und
Erwerbsteuerbeträge sind unstrittig im Zusammenhang mit der Errichtung der
zunächst steuerfrei verkauften und nun steuerpflichtig vermieteten Wohnung
angefallen.
3. Die weiters geltend gemachten Vorsteuern sind durch die
Betriebsprüfung geprüft und als in Ordnung befunden worden.
Mit dem genannten Vorhalt wurde der Bw. eingeladen,
folgende Schriftstücke vorzulegen:
Eine Kopie der im Stornierungsvertrag genannten Klage und
Gegenschrift zum zivilrechtlichen Verfahren GZ.
Weiters wurde der Bw. ersucht, die genannten
gewerberechtlichen Aspekte näher zu konkretisieren und mit tauglichen
Unterlagen zu belegen. Es erscheine nämlich dem UFS nicht als
glaubwürdig, dass ein Wohnungseigentümer nach drei Jahren bereit sei,
auf Grund gewerberechtlicher Aspekte des Verkäufers seinen Wohnungskauf
einvernehmlich rückgängig zu machen.
Weiters wurde dem Bw. mitgeteilt, dass nach Ansicht des UFS
nach dreijähriger Nutzung der Wohnung durch die Eigentümerin eine
Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufs im Sinne einer
umsatzsteuerrechtlichen Rückgängigmachung dieser ersten Lieferung
wenig vorstellbar sei. Nach dem Ablauf von drei Jahren sei eher vom Vorliegen
eines eigenständigen neuen Liefervorganges auszugehen. Aus diesem Grund
möge der Bw. nachweisen, dass der Parteiwille tatsächlich auf
Rückgängigmachung des ursprünglichen Geschäftes gerichtet
gewesen sei. Auf Grund der Darstellung des Bw. liege für den UFS der
Schluss nahe, dass aus den angeführten aber nicht näher definierten
gewerberechtlichen Gründen im Jahr 2000 eine gewerberechtliche
Beurteilung vorlag, die den Bw. zum Rückkauf der Wohnung motivierte.
Der Bw. legte daraufhin das ursprüngliche Kaufanbot,
den Kaufvertrag vom 19. April 1997, die Klage und Klagebeantwortung
zum o.a. Zivilrechtsverfahren sowie mehrere Gutachten bzw. Berichte über
durchgeführte Ortsaugenscheine im Zusammenhang mit der Lärmentwicklung
bzw. Lärmauswirkung in der gegenständlichen Wohnung, verursacht durch
den Gaststättenbetrieb im Erdgeschoss, vor. Hinsichtlich der
gewerberechtlichen Aspekte wies der Bw. darauf hin, dass lt. Kaufanbot der
Käuferin zugesichert worden sei, dass im Erdgeschoss kein Gasthaus bzw.
Gaststättenbetrieb oder Discothekenbetrieb aufgenommen werde. Diese Zusage
hätte jedoch nicht eingehalten werden können und der Wohnung
hätte somit ein Mangel angehaftet. Es hätten die Betriebszeiten des im
Erdgeschoss gelegenen Lokals entsprechend verändert werden müssen. Aus
diesem Grund sei es unumgänglich gewesen, die Wohnung Top 2
zurückzunehmen bzw. wäre es der Käuferin in Folge des
vorliegenden Mangels offen gestanden, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eine
Klage auf Wandlung zu erheben.
In der Beilage zur Vorhaltsbeantwortung finden sich
folgende Unterlagen:
1. Ein schriftliches Kaufanbot vom
25. Februar 1997. "Im Punkt 4. d dieses Anbots wird
ausgeführt, dass die Verkäufer verbindlich erklären, dass im
Erdgeschoss kein Gasthaus, bzw. Gaststättenbetrieb oder Discobetrieb
errichtet wird". "Über ein Cafehaus oder Eisdiele ist die Käuferin
unterrichtet". In Punkt 6 wurde festgehalten, dass die Annahme des
Kaufanbotes schriftlich erfolgt und eine rechtsverbindliche Annahme durch den
Vermittler im Auftrag des Verkäufers volle Rechtswirksamkeit hat. Zuletzt
ist die vollinhaltliche Annahme des Kaufanbots angemerkt. Diese ist
offensichtlich sowohl vom Vermittler als auch vom Verkäufer
unterschrieben.
2. Kaufvertrag vom 19.4.1997. In diesem Kaufvertrag
vereinbaren der nunmehrige Bw. sowie die Erwerberin den Kauf bzw. Verkauf der
Wohnung Top 2 im H.H.. Als Kaufpreise wurde zwischen den Vertragsparteien
ein Betrag in der Höhe von 1.290.000,00 ATS vereinbart. Stichtag der
Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes sollte nach dem Vertrag
der 30. April 1997 sein. In Punkt 12. des Vertrages wurde
vereinbart, dass Nebenabreden und Ergänzungen des gegenständlichen
Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen. Der Vertrag
enthält keinen Hinweis mehr auf die oben angeführte Bedingung in
Punkt 4 des Kaufanbotes.
3. Klage der Erwerberin gegen den Bw. vom
16. Dezember 1999. Darin begehrt die Erwerberin der Wohnung vom
nunmehrigen Bw., er möge es unterlassen, am Standort H.H. einen
Gewerbebetrieb in der Betriebsart Gasthaus oder Diskothek zu führen und die
gastgewerbliche Betriebsanlage "C" nach 22.00 Uhr geöffnet zu halten.
Weiters führte die Klägerin aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung
ihres Kaufanbots im Februar 1997 das Haus umgebaut worden sei und das
Erdgeschoss noch leer gestanden sei. Sie sei während der
Verkaufsverhandlungen unterrichtet worden, dass möglicherweise ein
Tagescafe bzw. eine Eisdiele errichtet werden könnte. Dadurch hätte
die Klägerin keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erwartet. Nach
Ansicht der Klägerin hätte sich der Verkäufer dann im Kaufanbot
(Anmerkung des Referenten: Betrifft eigentlich das Angebot der künftigen
Erwerberin an den Verkäufer, das genannte Objekt zu einem bestimmten Preis
und unter bestimmten Bedingungen kaufen zu wollen) ausdrücklich
verpflichtet, im Erdgeschoss kein Gasthaus bzw. Gaststättenbetrieb oder
Discothekenbetrieb zu errichten. Nur auf Grund dieser wesentlichen Zusage habe
sich die Klägerin zur Annahme des gegenständlichen Anbots entschieden.
Sie hätte beabsichtigt, diese Wohnung ganzjährig als Wochenend- und
Ferienwohnung zu ihrer Erholung zu nützen. Anlässlich der
Kaufvertragsunterfertigung hätte die Klägerin ausdrücklich
ersucht, die Art des geplanten Lokales und dessen Öffnungszeiten
schriftlich festzuhalten. Sie sei jedoch dahingehend vertröstet worden,
dass dies Thema einer eigenen "Eigentumsrechtsverhandlung" sei. Im Vertrauen auf
die Zusage im Anbot vom 25.2.1997 hätte die Klägerin dann den
Kaufvertrag vom 19.4.1997 unterfertigt. Nachdem die Klägerin die Wohnung
bereits ein halbes Jahr bewohnt hätte, sei am 18. Dezember 1997
im Erdgeschoss des gegenständlichen Hauses das Lokal "C " eröffnet
worden. Entgegen der Zusage im Kaufanbot vom 25.2.1997 handle es sich bei diesem
Lokal um einen Gaststättenbetrieb mit einer für die Klägerin
unerträglichen und unzumutbaren Lärm- bzw. Geruchsbelästigung bis
spät in die Nacht. Die Wohnung der Klägerin befinde sich direkt
über dem Lokal, durch die laute Musik und das Lärmen der Gäste in
bzw. vor dem Lokal sei für die Klägerin an Schlaf nicht zu denken,
weshalb längerfristig mit schweren gesundheitlichen Schäden zu rechnen
sei. Insbesondere an Wochenenden herrsche bis in die frühen Morgenstunden
reger Betrieb. Der Beklagte sei unzählige Male erfolglos aufgefordert
worden, die Vereinbarung vom 25.2.1997 einzuhalten und das Lokal zumindest um
22.00 Uhr zu schließen.
4. In der Klagebeantwortung vom
14. Jänner 2000 gab der Beklagte (nunmehriger Bw.) an, dass der
Klägerin bereits vor Unterfertigung des Kaufanbots auf Grund der
mehrmaligen Besichtigungen des Kaufobjekts erkennbar gewesen sein müsse,
dass im Parterre des H.H. ein Gastlokal bestand und sohin auch eine
Betriebsberechtigung vorlag. Das vom Beklagten eingeschaltete
Vermittlungsbüro wäre nach Ansicht des Bw. nicht berechtigt gewesen,
die getroffenen Zusagen zu machen, da dem Vermittlungsbüro bekannt gewesen
sei, dass der Lokalbetrieb wieder aufgenommen werde und diesbezüglich
bereits Bier- und Limobezugsverträge unterfertigt worden seien. Eine Zusage
seitens des Bw. betreffend der Art der Lokalführung bzw.
Betriebssperrzeiten seien gegenüber der Klägerin nicht gemacht worden
und seien derartige Vereinbarungen auch nicht in den Kaufvertrag aufgenommen
worden. Es wäre nicht zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen bzw.
hätte der Bw. eine Aufnahme einer Bedingung in der Form, dass hier
lediglich ein Tagescafe bzw. eine Eisdiele geführt werden dürfe und
eine Betriebszeitensperre ab 22.00 Uhr zu erfolgen habe, nicht zugestimmt.
Der Klägerin sei auch wiederholt eine andere ruhigere Wohnung zum Tausch
angeboten worden. Sie hätte aber die bisherigen Angebote mit dem Hinweis,
sie würde in erster Linie eine Betriebszeitensperre erreichen wollen,
abgelehnt. Erst bei Misslingen ihres Vorhabens beabsichtige sie mit dem
Beklagten Gespräche über einen allfälligen Tausch führen zu
wollen.
5. Aktenteile des gewerbebehördlichen Aktes zur
Zl.Ge-GZ.
Im Zuge von Lärmmessungen sollte geprüft werden,
inwieweit bei einem Verfahren gem. § 79 Gewerbeordnung die
Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen (z.B. Verkürzung der
Öffnungszeiten, der Einbau von schalldämmenden Maßnahmen usw.)
möglich sei. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass während der
gesamten Messdauer die Lokalunterhaltung ohne Unterbrechung im Schlafzimmer
hörbar war und daher die Beschwerden der Käuferin nicht nur durch die
Messung sondern auch rein subjektiv nachvollziehbar gewesen seien. Auf Grund der
mangelhaften bauakustischen Dämmung sei zur Vermeidung von
Lärmbelästigungen in der über dem Lokal liegenden Wohnung
kurzfristig aus technischer Sicht nur eine Verkürzung der
Öffnungszeiten (Beschränkung auf die Tageszeit bis 22.00 Uhr)
vorstellbar.
6. Gutachten der Amtsärztin an die
Bezirkshauptmannschaft B , Abteilung Gewerbe vom 18.9.1998. In diesem Gutachten
wird ausgeführt, dass nach den Feststellungen des lärmtechnischen
Sachverständigen damit gerechnet werden müsse, dass der vom
Gaststättenbetrieb herrührende Lärm zu Schlafstörungen und
funktionellen oder organischen Störungen führen könne. Aus
medizinischer Sicht sei daher die Weiterführung des Betriebes während
der Nachtzeit nicht länger vertretbar.
7. Bericht über den am 18.6.1999 durchgeführten
Ortsaugenschein und amtsärztliche Stellungnahme vom
18. August 1999. Ausgeführt wurde auch in dieser Stellungnahme,
dass auf Grund der Wahrnehmbarkeit des betrieblichen Lärms
Einschlafstörungen sowie Störungen der Schlafqualität verursacht
werden könnten. Bei längerem Fortbestehen der Schlafstörung
könne es überdies auch zu funktionellen Störungen kommen. Eine
Gesundheitsgefährdung könne aus medizinischer Sicht nicht
ausgeschlossen werden.
8. Bericht des technischen Sachverständigen zum
Ortsaugenschein vom 18.6.1999. In diesem wird ausgeführt, dass auf Grund
der baulichen und technischen Gegebenheiten die Durchführung von baulichen
Schallschutzmaßnahmen zum gegebenen Zeitpunkt nicht möglich
erscheine. Somit bliebe vorerst nur die Möglichkeit der Beschränkung
der Betriebszeit, falls dies aus medizinischer Sicht erforderlich sein
sollte.
9. In der amtsärztlichen
Stellungnahme vom 18.11.1999 führte die Amtsärztin aus, dass sie ihre
Ausführungen vom 18. August 1999 (siehe 7.) aufrecht
halte.
Mit Schreiben des UFS vom 30. November 2005 wurde
die frühere Käuferin ersucht, die näheren Gründe für
die Rückabwicklung des seinerzeitigen Kaufs aus ihrer Sicht
darzustellen.
Die Käuferin teilte daraufhin schriftlich mit, dass
nach einer ruhigen Phase von Mai 1997 bis Dezember 1997 starke
Lärmbelästigungen durch das im Dezember 1997 eröffnete Lokal
im Erdgeschoss eingesetzt hätten. Lärmmessungen und amtsärztliche
Gutachten hätten dies bestätigt. Auf Grund von Einsprüchen des
Verkäufers hätte sich aber an den Sperrzeiten nichts geändert und
die Lärmbelästigungen seien geblieben. Im März des
Jahres 2000 sei es dann im Verlauf einer zivilgerichtlichen Verhandlung zum
außergerichtlichen Stornierungsvertrag gekommen. Es sei der Eindruck
entstanden, dass der Verkäufer froh gewesen sei, "uns los zu werden", damit
seine Tochter das Lokal ungestört weiter führen könne. Sie
hätte lediglich die von ihr gezahlten Beträge (Kaufpreis und
Nebenkosten) zurückbekommen. Einen Schadenersatz oder dergleichen
hätte es nicht gegeben. Vermutlich hätten alle Beteiligten auf der
Verkäuferseite damals gewusst, dass ein Lokal mit langen
Öffnungszeiten und keinesfalls ein Tagescafe oder eine Eisdiele
beabsichtigt gewesen sei. Dass in dem schriftlichen Kaufvertrag die Bedingung
nicht aufgenommen wurde, sei an der Vertragserrichterin gelegen. Ein
Wohnungstausch sei abgelehnt worden, da der Käuferin nur die gekaufte
Wohnung gefallen habe und sie sicher gewesen sei, ihr Recht (Anmerkung des
Referenten: gemeint ist nach dem Inhalt der zivilrechtlichen Klage wohl das
Recht auf Einhaltung einer entsprechenden Ruhezeit bzw Schließung des
Lokals.) durchsetzen zu können. Zum außergerichtlichen
Stornierungsvertrag sei es in der Folge gekommen, da ihr Rechtsanwalt im Zuge
des Zivilprozesses die Rückabwicklung des Kaufes vorgeschlagen habe.
Dem Schreiben ist ein Schriftverkehr zwischen den
Rechtsanwälten der beteiligten Parteien beigelegt. Es werden darin die
unterschiedlichen Auffassungen betreffend der im ursprünglichen Kaufanbot
enthaltenen Bedingung dargelegt. Nach Ansicht der Käuferin wäre die
Vereinbarung einer Sperrstunde zwischen 20.00 und 22.00 Uhr
Vertragsbestandteil geworden. Sie hätte daher neben einem
Unterlassungsanspruch auch einen Schadenersatzanspruch, da sie die Wohnung nicht
vereinbarungsgemäß nützen könne. Nach Ansicht des Anwalts
des Bw. hätte es beim Abschluss des Verkaufvertrages lediglich
unverbindliche Gespräche gegeben und sei auch keine Bedingung im
gegenständlichen Kaufvertrag aufgenommen worden. Wiederum wurde der
Käuferin ein Wohnungstausch angeboten.
Weiters war beigelegt der Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft B vom 27. April 2000, nachdem die Sperrstunde
im Sommer um 23.00 Uhr und im übrigen Zeitraum eines jeden Jahres um
22.00 Uhr einzuhalten sei. In diesem Bescheid wird in der Begründung
ausgeführt, dass umfangreiche Erhebungen durch Sachverständige ergeben
hätten, dass es in der über dem Lokal liegenden Wohnungen zu
erheblichen Lärmbelästigungen und Gesundheitsgefährdungen
gekommen sei. Gem. § 79 Gewerbeordnung habe die Behörde zur
Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bestimmter
berechtigter Personen Auflagen zu erteilen. Nach den vorliegenden Gutachten
stehe für die Behörde fest, dass eine derartige Gefährdung
gegeben sei. Es wäre daher in Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung
die Betriebszeit einzuschränken gewesen.
Auf Grund eines Ersuchschreibens legte die
Bezirkshauptmannschaft B den VerfahrensaktGe-GZ vor. Neben den bereits
angeführten amtsärztlichen und technischen Gutachten befindet sich im
Akt insbesondere auch eine Berufung des damaligen Verkäufers und Bw. in
diesem Verfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.4.2000
betreffend die Vorverlegung der Sperrzeiten. Darin wird ausgeführt, dass
die unmittelbar und über der gegenständlichen Betriebsanlage wohnende
einzige beschwerdeführende Nachbarin noch vor Bescheiderlassung am
17.4.2000 ihre Rechtsposition aufgegeben habe und nunmehr der Bw. wieder
Eigentümer der über der Betriebsanlage befindlichen Wohnung sei. Es
sei somit die Parteistellung der Bf. und das im Bescheid zum Ausdruck gekommene
Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben. Auf Grund des Stornierungsvertrages
vom 17.4.2000 sei die Bf. nicht mehr dinglich berechtigt. Die anderen Bewohner
des Hauses fühlten sich in keinster Weise durch den gegenständlichen
Betrieb beeinträchtigt.
Mit Berufungsentscheidung vom 19.12.2000 wurde vom
Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter Instanz
der Berufung Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom
27.4.2000 behoben. In der Begründung der Berufungsentscheidung wird
festgehalten, dass in Bestätigung der Rechtsansicht des Bw. auf Grund des
vorliegenden Stornierungsvertrages vom 17.4.2000 davon auszugehen sei, dass die
vormalige Käuferin nicht mehr Eigentümerin der gegenständlichen
Wohnung sei und diese somit ihre Stellung als schützenswürdige
Nachbarin iSd § 75 Gewerbeordnung verloren habe.
Telefonisch wurden dem steuerlichen Vertreter des Bw am
18. April 2006 nochmals die Argumente, die für das Vorliegen
eines Rückkaufes sprechen, mitgeteilt. Gleichzeitig wurde er ersucht,
mitzuteilen, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage seiner Meinung nach eine
Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung mit ex tunc
Wirkung vorliegen solle.
Der steuerliche Vertreter des Bw teilte darauf hin mit
Schreiben vom 24. April 2006 mit, dass es unumgänglich gewesen
sei, die Wohnung zurückzunehmen, da der Wohnung ein Mangel angehaftet
hätte bzw. es der Käuferin wegen des vorliegenden Mangels offen
gestanden wäre, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eine Klage auf
Wandlung zu erheben. Als Anlage zu diesem Schreiben wurde ein Bescheid
betreffend Vergütung der ursprünglich festgesetzten Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 17 GrEStG 1987 wegen Rückgängigmachung
des Erwerbsvorganges übermittelt.
Eine Rückfrage beim für die Grunderwerbsteuer
zuständigen Finanzamt ergab, dass die GrESt gem § 17 GrEStG
unter anderem nicht festzusetzen ist, wenn der Erwerbsvorgang
rückgängig gemacht wird. Gleiches gilt aber auch, wenn zur
Durchführung der Rückgängigmachung ein Rechtsvorgang erforderlich
ist, der selbst einen Erwerbsvorgang nach dem GrEStG 1987 (zB Kauf)
darstellt. Eine nähere Überprüfung des Sachverhaltes sei nicht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Rückabwicklung des
Wohnungsverkaufs aus dem Jahr 1997 im Jahr 2000 eine Rückgängigmachung
der in 1997 steuerfreien Grundstückslieferung darstellt oder, ob in 2000
ein selbständig zu beurteilender Rückkauf vorliegt. Bei Vorliegen
einer Rückgängigmachung der Lieferung wären die Vorsteuern aus
der Errichtung der gegenständlichen Wohnung nach Ansicht des Bw nicht mehr
im Zusammenhang mit der nicht mehr existenten unecht befreiten
Grundstückslieferung sondern mit der seit 2000 durchgeführten
steuerpflichtigen Vermietung und somit spätestens ab steuerpflichtiger
Erklärung der Vermietungsumsätze abzugsfähig. Würde in der
Rückabwicklung aber eine eigenständige Rücklieferung (ein sog.
Rückkauf) zu sehen sein, wäre die Wohnung durch den steuerfreien
Verkauf im Jahr 1997 aus dem Unternehmen ausgeschieden und im Jahr 2000 wieder
für das Unternehmen angeschafft worden. Da dieser Rückkauf aber von
einer Nichtunternehmerin erfolgte, kann es zwangsläufig zu keinem
Umsatzsteuer-Ausweis oder Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung der
Wohnung kommen. Die ursprünglich angefallenen Vorsteuern würden
endgültig mit dem steuerfreien Verkauf in Zusammenhang stehen und vom Abzug
ausgeschlossen sein.
Die Bezeichnung als "Stornierungsvertrag" oder auch andere
Bezeichnungen der Parteien sind nach Ansicht des Referenten für die
rechtliche Beurteilung, ob eine Rücklieferung oder eine
Rückgängigmachung vorliegt, nicht von wesentlicher Bedeutung. Vielmehr
ist nach dem gesamten Sachverhalt zu prüfen, ob in der Rückgabe der
Wohnung ein Vorgang mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt gesehen werden muss.
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind
Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen
Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand
zu verfügen.
Gemäß
§ 6 Abs 1 Zi 9 lit.a UStG 1994 sind
Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergestzes 1987 steuerfrei. In der Zi. 16 der genannten
Bestimmung wird grundsätzlich die Vermietung von Grundstücken
steuerbefreit, die Vermietung zu Wohnzwecken aber von der Befreiung
ausgenommen.
Nach § 12 Abs 3 UStG 1994 ist
der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen für den steuerfreien
Grundstücksverkauf ausgeschlossen.
§ 16 Abs. 1 UStG 1994 ordnet an, dass
im Falle der Änderung der Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat,
den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser
Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen haben. Die Berichtigungen sind
für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des
Entgeltes eingetreten ist. Abs. 3 der zitierten Bestimmung stellt der
Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz
die Rückgängigmachung einer steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen
Leistung gleich.
Nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 ist
für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges durchzuführen, wenn sich bei einem Gegenstand, den der
Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt,
in dem auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahre die
Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), ändern. Bei
Grundstücken iSd § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun
Kalenderjahren.
§ 79 Gewerbeordnung bestimmt im Wesentlichen,
dass die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der
medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderliche
Auflagen vorzuschreiben hat, wenn sich nach der Genehmigung der Anlage ergibt,
dass die nach der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der
im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend
geschützt sind. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der
Betriebsanlage Nachbarn iSd Gewerbeordnung geworden sind, sind Auflagen nur
soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
§ 16 Abs 3 Zi 3 UStG 1994
ist grundsätzlich nicht anwendbar, da keine Rückgängigmachung
einer steuerpflichtigen Lieferung vorliegt. Dennoch ist nach Ansicht des
Referenten zu prüfen, ob der ursprüngliche Kaufvertrag
rückwirkend rückgängig gemacht wurde und dadurch auch das
umsatzsteuerlich relevante Verfügungsgeschäft mit ex tunc Wirkung
wegfällt oder, ob der Tatbestand eines selbständig zu beurteilenden
Rückkaufs vorliegt.
Unstrittig wurde die gegenständliche Wohnung im April
1997 unecht steuerfrei vom Bw an die Käuferin zum Preis von
1.290.000,- S geliefert. Die Wohnung konnte dann von der Käuferin als
Eigentümerin bis Dezember 1997 ungestört genutzt werden. Mit der
Eröffnung des Lokals im Erdgeschoss, unmittelbar unter der
gegenständlichen Wohnung, im Dezember 1997 begannen erhebliche
Lärmbelästigungen, die nach den aufliegenden Gutachten zu einer
Gesundheitsgefährdung führen hätten können. Die
Käuferin begann daraufhin bei der zuständigen Gewerbebehörde eine
Einschränkung der Betriebszeiten zu erreichen und klagte im Dezember 1999
beim Zivilgericht auf Unterlassung des Gaststättenbetriebes und auf
Einhaltung der vereinbarten Sperrstunde.
Aufgrund des am 17. April 2000 im Vergleichsweg
geschlossenen "Stornierungsvertrages" wurde der ursprüngliche Kaufvertrag
"auf Grund gewerbebehördlicher Aspekte einvernehmlich aufgelöst" und
die Käuferin hatte die Wohnung gegen Zahlung des ursprünglichen
Kaufpreises zuzüglich der angefallenen Nebengebühren, in Summe
1.437.000,- S, zurück zu geben. Die Wohnung wurde in weiterer Folge
vom Bw steuerpflichtig vermietet. Die für das Jahr 2000 geltend gemachten
und in diesem Verfahren strittigen Vorsteuerbeträge in Höhe von
insgesamt 45.919,- S sind im Zusammenhang mit der
streitgegenständlichen Wohnung angefallen.
Unklar und letztlich auch im Zivilrechtsstreit nicht
geklärt ist die Frage, ob die im Kaufanbot enthaltene Vereinbarung, dass im
Erdgeschoss kein Gaststätten.- bzw Diskothekenbetrieb aufgenommen wird,
Vertragsbestandteil wurde. Zivilrechtlich ungeklärt blieb auch die Frage,
ob der Vermittler zu einer derartigen Zusage berechtigt war bzw, ob nicht der Bw
selbst die Bedingung akzeptiert hat. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der Bw in diesem Verfahren mitteilte, dass der Käuferin
im Kaufanbot zugesichert worden sei, dass im Erdgeschoss kein Gaststätten.-
oder Diskothekenbetrieb aufgenommen werde. Da diese Zusage nicht eingehalten
werden hätte können, hätte der Wohnung ein Mangel angehaftet. Der
ursprüngliche Kauf hätte rückgängig gemacht werden
müssen, da aufgrund des Gewerberechts die Betriebszeiten entsprechend
verändert worden wären bzw es der Käuferin offen gestanden
wäre, eine Klage auf Wandlung zu erheben. In der Klagebeantwortung im
zivilgerichtlichen Verfahren dagegen bestand der jetzige Bw darauf, dass eine
derartige Vereinbarung nie getroffen und keinesfalls Vertragsbestandteil
geworden sei.
Im Kaufvertrag vom 19.4.1997 ist festgehalten, dass
Ergänzungen zum Vertrag der Schriftform bedürfen. Der Vertrag
enthält keinen Hinweis auf die im Kaufanbot noch enthaltene Bedingung.
Vielmehr gab die Käuferin bekannt, dass die Nichtaufnahme der Bedingung an
der Vertragserrichterin lag und - wie der Klage im zivilgerichtlichen
Verfahren zu entnehmen ist - sollte dieses Thema Gegenstand einer eigenen
"Eigentumsrechtsverhandlung" sein. Aus der Klagsbeantwortung des jetzigen Bw ist
zu entnehmen, dass der Bw einer derartigen Bedingung nie zugestimmt hätte.
Diese Umstände sprechen nach Ansicht des Referenten dafür, dass die
Bedingung nicht Vertragsbestandteil wurde.
Wie dem gewerbebehördlichen Akt, insbesondere den
angeführten Gutachten, und auch den Ausführungen des Bw selbst zu
entnehmen ist, war dagegen mit ziemlicher Sicherheit abzusehen, dass es zu einer
Betriebszeitenvorverlegung kommen wird, wenn der Bw die Wohnung nicht
zurückkauft. Tatsächlich wurde mit Bescheid vom
27. April 2000 (10 Tage nach Abschluss des "Stornierungsvertrages")
die Sperrstunde vorverlegt und der Berufung dagegen im wesentlichen mit der
Begründung, dass durch die "Stornierung" des Kaufvertrages die
Käuferin die Stellung einer schutzwürdigen Nachbarin im Sinn der
Gewerbeordnung verloren habe, stattgegeben.
Aufgrund der unsicheren zivilrechtlichen Beurteilung, der
widersprüchlichen Aussagen des Bw dazu und des Umstandes, dass die
Käuferin ja selbst nicht auf Wandlung geklagt hatte, sondern eigentlich nur
die Vorverlegung der Sperrstunde im gewerbebehördlichen Verfahren als auch
auf dem Zivilrechtsweg betrieb, geht der Referent davon aus, dass der Wille des
Bw, den Kauf rückabzuwickeln, darauf beruhte, dass er die
Sperrstundenvorverlegung verhindern wollte. Die Käuferin wollte die Wohnung
weiterhin nutzen und hat nicht auf Wandlung geklagt. Der entscheidende Grund
für den Rückkauf waren somit gewerberechtliche Gründe, die
unabhängig von den ursprünglichen Vereinbarungen zu einer Vorverlegung
der Sperrstunde geführt hätten bzw auch haben.
Nach Ansicht des Referenten liegt insbesondere bei
wirtschaftlicher Betrachtung ein Rückkauf vor, wobei die Bezeichnung des
Vorgangs durch die Parteien nicht wesentlich ist. Damit eine einmal verschaffte
und über einen jahrelangen Zeitraum genutzte Verfügungsmacht mit ex
tunc Wirkung als rückgängig gemacht angesehen werden könnte,
müsste es einen klaren und zweifellosen Zusammenhang mit dem
ursprünglichen Vertrag geben. Der Wille der Parteien dürfte nur auf
die Rückgängigmachung der ursprünglichen Verschaffung der
Verfügungsmacht und Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet sein. Da die
umsatzsteuerrechtlich maßgebliche Verschaffung der Verfügungsmacht
ein tatsächlicher Vorgang ist, dessen rückwirkender Wegfall eigentlich
- insbesondere nach mehrjähriger Nutzung - schwer vorstellbar
ist, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Für diesen strengen
Maßstab spricht auch, dass nach § 16 UStG 1994 selbst
bei Rückgängigmachung einer steuerpflichtigen Lieferung die
vorgeschriebenen Berichtigungen in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen sind, in
dem die Rückgängigmachung vereinbart wurde. Das Gesetz trifft aber
keine Aussage, dass das Umsatzgeschäft als solches rückwirkend
wegfällt.
Liegt ein Vorgang mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt vor,
ist darin ein selbständiges, vom ursprünglichen Geschäft
losgelöstes Rechtsgeschäft zu sehen. Nach einer mehrmonatigen
ungestörten und folgenden mehr als zweijährigen "gestörten"
Nutzung der eingeräumten Verfügungsmacht und dem bis zum Abschluss des
Vergleichs über mehrere Jahre bestehenden festen Willen der Käuferin
die eingeräumte Verfügungsmacht behalten zu wollen, kann von keiner
Rückgängigmachung des ursprünglichen Vertrages bzw der Lieferung
gesprochen werden. So hat die Käuferin mehrmals einen Tausch abgelehnt und
auch gerade nicht auf Wandlung sondern auf Einhaltung der ihrer Ansicht nach
zugesagten Ruhezeiten geklagt. Auch nach Ruppe (Kommentar zum UStG,
3. Auflage, Tz 39ff zu § 1) soll der Aufwand für einen
verbrauchsfähigen Nutzen steuerbar sein. Lediglich, wenn ein derartiger
Nutzen letztlich nicht übertragen wurde, besteht kein Anlass zur
Besteuerung. Hier wurde aber sehr wohl Verfügungsmacht übertragen, die
zu einer mehrjährigen Nutzung führte, sodass die steuerbare
ursprüngliche Übertragung der Verfügungsmacht nicht
rückwirkend beseitigt werden kann. Für das Vorliegen eines
Geschäftes mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt spricht auch, dass der Bw
offensichtlich zur Hintanhaltung der drohenden Sperrstundenvorverlegung bereit
war, für den Rückkauf um 147.000, S mehr als den
ursprünglichen Kaufpreis zu zahlen. Der Bw hat also nicht nur das Entgelt
zurückgezahlt sondern zusätzliche Mittel aufgewendet, um den
Gegenstand zurück zu bekommen. Mit der Sperrstundenvorverlegung musste der
Bw nach den vorliegenden Gutachten und Ausführungen der Gewerbebehörde
jedenfalls ernsthaft rechnen. Aber auch im zivilgerichtlichen Verfahren war der
Ausgang aufgrund des gegebenen Sachverhalts unsicher und es drohte auch dort,
dass die Klägerin ihren Anspruch auf Sperrstundenvorverlegung durchsetzen
könnte.
Entgegen der Ansicht des Bw spricht auch die
Nichtfestetzung eines Entgeltes für die dreijährige Nutzung gegen eine
Rückgängigmachung. Wäre der Kauf rückgängig gemacht
worden, wäre die Nutzung rechtsgrundlos erfolgt und man hätte
dafür wohl ein Entgelt angesetzt. Wenn kein Entgelt angesetzt wird, spricht
dies dafür, dass den Parteien klar war, dass die Wohnung aufgrund des
übertragenen und über den Nutzungszeitraum bestehenden Eigentums der
Käuferin genutzt wurde.
Der Bw hat im Jahr 1997 die unternehmerische Entscheidung
getroffen, eine Wohnung unecht befreit zu liefern (Option zur Steuerpflicht
wäre möglich gewesen). Im Jahr 2000 hat er entschieden diese Wohnung
um einen höheren Preis zurückzukaufen, um die Vorverlegung der
Sperrstunde für das im Erdgeschoss liegende Lokal zu verhindern. Darin ist
nach Ansicht des Referenten ein Vorgang mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt und
somit ein Rückkauf zu sehen.
Es stand im Zeitpunkt des Abschlusses des
Stornierungsvertrages mit ziemlicher Sicherheit fest, dass es aufgrund des
§ 79 GewO zur Vorverlegung der Sperrstunde kommen wird, wenn die
Käuferin Nachbarin iSd der GewO bleibt. Auch der Bw selbst spricht ja
davon, dass gewerberechtliche Gründe maßgeblich für die
Stornierung gewesen seien. Dagegen war der Ausgang des Zivilrechtsstreites
äußerst ungewiss. Unsicher war insbesondere, ob die im Kaufanbot
aufgenommene Bedingung Vertragsbestandteil wurde oder nicht. Gerade aus der
Klagsbeantwortung des Bw ergibt sich, dass er selbst nicht dieser Ansicht war.
Zudem wollte die Käuferin bis zum Vergleich keinesfalls eine Wandlung
sondern eben nur die Einhaltung der ihrer Ansicht nach zugesagten Ruhezeiten.
Für das Vorliegen eines Rückkaufes bei
gegenständlicher Sachlage sprechen auch die in der Entscheidung des VwGH
vom 27. Oktober 1979, Zl. 1865/68 zum Ausdruck gebrachten
Überlegungen. Demnach ist für die hier zu entscheidende Frage nicht
nur die Höhe des ursprünglichen und zurückverrechneten
Kaufpreises, sondern auch die zwischen Kauf und Rückgabe vergangene
Zeitspanne von Bedeutung. Ist diese Zeitspanne relativ lang (etwa mehrere Jahre)
wird man in der Regel nicht mehr von der Rückgängigmachung des Kaufes
sprechen können.
Die Absicht der Geschäftspartner war zudem nicht
primär auf die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen des ersten Verkaufs
gerichtet. Zumindest die Käuferin wollte ja die Verfügungsmacht an der
Wohnung behalten und der Bw beabsichtigte auch nicht ein Entgelt für die im
Fall einer Rückgängigmachung rechtsgrundlosen Nutzung der Wohnung zu
verrechnen. Letztlich aber konnte der Bw nur durch den Rückkauf die
Sperrstundenvorverlegung verhindern und die Käuferin den "lästig"
gewordenen Streit beilegen. Es liegt im Ergebnis kein
"Zurücknehmenmüssen" aufgrund einer Vertragsverletzung, sondern ein
"Zurücknehmenwollen" zur Verhinderung der drohenden
gewerbebehördlichen Maßnahmen bzw zur Streitbeilegung vor. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den früheren Ausführungen
des Bw im Vorlageantrag, die Stornierung sei ausschließlich aufgrund
zwingender gewerberechtlicher Gründe erfolgt, größeres Gewicht
beizumessen ist, als den späteren Aussagen, wonach die Stornierung aufgrund
des Anspruchs der Käuferin auf Wandlung erfolgt sei. Auch im
Stornierungsvertrag selbst werden die gewerberechtlichen Gründe als Ursache
für die Stornierung angeführt.
Der innere Zusammenhang zwischen ursprünglichem
Geschäft und der im Jahr 2000 erfolgten "Stornierung" ist somit nicht in
der geforderten Klarheit gegeben. Bei Würdigung all der angeführten
Überlegungen und Vorgänge muss vom Vorliegen eines Rückkaufes
ausgegangen werden, der seine selbständige Motivation in der Verhinderung
der Sperrstundenvorverlegung hatte. Es liegt somit keine Wandlung und
Rückgängigmachung vor, die ihren Grund in einem zweifellosen
Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag hat.
Nach Ansicht des Referenten kann bei Vorliegen einer
Rücklieferung auch § 12 Abs 10 UStG 1994
nicht zur Anwendung gelangen. Wie Kolacny - Caganek in Anm 56 zu
§ 12 UStG 1994 (Manz Kurzkommentar zum UStG, 3. Auflage)
ausführen, hat eine Unterbrechung der unternehmerischen Nutzung das Ende
des Berichtigungszeitraumes zur Folge. Zudem ist die erstmalige Verwendung der
Wohnung als Anlagevermögen erst im Jahr 2000 und eine Berichtigung erfolgt
erst, wenn sich im Jahr nach der erstmaligen Verwendung die Verhältnisse
ändern. Da nach den oben getroffenen Ausführungen eine nicht
steuerbare Lieferung durch eine Privatperson an den Bw erfolgte, kann es auch
gar nicht zu einem Anfall von Umsatzsteuer kommen.
Auch der Hinweis des Bw auf die steuerliche Beurteilung des
Sachverhalts durch das zuständige Finanzamt im Zusammenhang mit der
Grunderwerbsteuer kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Wie das
Finanzamt dazu mitteilte, erfolgte in diesem Verfahren keine nähere
Überprüfung des Sachverhaltes, da sowohl bei
Rückgängigmachung als auch bei Rückkauf die Grunderwerbsteuer
zurück zu zahlen ist. Überdies hat im Rahmen der Umsatzbesteuerung
eine eigenständige Beurteilung zu erfolgen.
Aus diesen Gründen ist vom Vorliegen einer
selbständig zu beurteilenden Rücklieferung auszugehen, sodass die
für die gegenständliche Wohnung angefallenen Vorsteuern endgültig
mit der unecht befreiten Grundstückslieferung im Jahr 1997
zusammenhängen und somit gemäß
§ 12 Abs 3
nicht abzugsfähig sind und die Berufung abzuweisen war.
Linz, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RücklieferungRückgängigmachungGrundstückslieferunglanger Zeitraumeigener wirtschaftlicher GehaltStornierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-L/04
- Stammnummer
- 22332
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF