Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1953-L/02
Einnahmen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Ablöse für gemeinsam der GmbH und ihm wegen dieser Funktion eingeräumten Franchise- und Pachtrechte gehören zu den Einkünften gem. § 22 Z 2 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1953-L/02vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung Bw, Adresse, vom 30. Juli 2002 gegen den
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid des
Finanzamtes Wels vom 16. Juli 2002 betreffend Einkommensteuer 1999 nach der
am 30. März 2007 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1. Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
2. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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14,819.834,00 S
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Einkommensteuer
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7,293.869,07 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-113.060,70 S
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7,180.808,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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521.849,67 €
3.
Die Festsetzung ergeht endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat mit Gesellschaftsvertrag vom
29. August 1990 die PGmbH gegründet, wobei sich der Bw. mit
120.000,00 S und seine Mutter mit 380.000,00 S am Stammkapital von
500.000,00 S beteiligten. Seit 21. April 1999 scheint der Bw. als
alleiniger Gesellschafter der P GmbH im Firmenbuch auf.
Für das Jahr 1999 machte der Bw. nach dem DBA
Österreich-Niederlande in Österreich lediglich bei der Progression zu
berücksichtigende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
aus einer Kommanditbeteiligung von DM 500.000,00 an der Hanseatischen
Immobilienfonds Holland XII GmbH & Co. KG (FA Bremen-Mitte, StNr.) in nach
österreichischem Recht ermittelten Höhe von - 651.987,00 S geltend. Zu
diesen negativen ausländischen Einkünften wurde in Beantwortung der
Vorhalte des Finanzamtes Wels vom 16. Oktober und 29. November 2000 vom Bw.
auch eine Prognoserechnung (Schriftsätze vom 20. November und
6. Dezember 2000) vorgelegt.
Mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem
Bescheid vom 31. Jänner 2001 wurde der Bw. erklärungsgemäß
zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 veranlagt.
Im Zuge einer im Jahr 2002 durchgeführten Prüfung
nach § 151 Abs. 3 BAO betreffend die Jahre 1998 bis 2000 stellte die
Prüferin folgende Feststellungen betreffend den Bw. in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 13. Mai 2002 zusammen:
Franchise und
Pachtrechte CFS
Franchise
Vertrag
Die Verträge
für W1 und W2 wurden zwischen CFS
Development und den Franchise-Nehmern Bw. und P GmbH
abgeschlossen.
Der
Franchise-Geber gewährt dem Franchise-Nehmer das Recht, ein Restaurant in
den gepachteten Räumlichkeiten nach dem CFS
-System zu betreiben und die
Handelsbezeichnungen, Warenzeichen und sonstigen Schutzrechte, die dem
Franchise-Geber zustehen, zu verwenden und zu
nutzen.
Das Recht wurde auf die
Dauer von 20 Jahren erteilt.
Pflichten des
Franchise-Nehmers (§ 4 des
Vertrages)
Die Franchise-Nehmer
(d.s. Bw. und P GmbH) sind verpflichtet, die ihnen nach § 2 Abs.1 dieses
Vertrages zustehenden Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung
auszuüben und anzuwenden.
Die Franchise-Nehmer haben die
genannten Rechte mit der erforderlichen Sorgfalt selbst und unter
persönlichem Einsatz in vollem Umfang auszunützen.
Die
Franchise-Nehmer verpflichten sich alleinige Inhaber des Restaurantbetriebes zu
sein und zu bleiben und ihre ganze unternehmerische Aktivität für die
Förderung des Restaurantbetriebes möglichst wirksam
einzusetzen.
Die
Franchise-Nehmer müssen dem Franchise-Geber spätestens am 5. eines
jeden Kalendermonats einen Bericht über den Betrieb, und zwar im Hinblick
auf die betr. Vorgänge und die statistischen Angaben des Restaurants
übermitteln. Weiterhin sind Kopien der UVA und Umsatzsteuerbescheide zu
übersenden. Außerdem sind auf Verlangen alle sonstigen Auskünfte
über den Betrieb, die Betriebsführung und die finanzielle und
wirtschaftliche Lage des Betriebes zu übermitteln. (§ 6 des
Vertrages)
Einzelne Rechte
aus dem Vertrag dürfen die Franchise-Nehmer weder ganz noch teilweise unter
Lebenden abtreten oder unter Lebenden in sonst einer Weise übertragen.
Der Vertrag wird durch den Tod
des Franchise-Nehmers zu erstens ipso jure aufgelöst.
Der Vertrag
beginnt mit Fertigstellung und Übergabe des Restaurants und ist
unkündbar auf die Dauer von 20
Jahren.
Dem Franchise-Geber
steht das Recht zu, den vorliegenden Vertrag durch einseitige Erklärung
aufzulösen, wenn die Franchise-Nehmer es unterlassen, den Verpflichtungen
laufend zu entsprechen.
Die
Franchise-Nehmer haften für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag als
Gesamtschuldner, soweit dies rechtlich möglich und gesetzlich zulässig
ist, insbesondere also für alle Geldschulden. Alle Rechte der
Franchise-Nehmer können nur gemeinschaftlich ausgeübt
werden.
Der
Franchise-Nehmer zu 2. ist eine GmbH und alleiniger Gesellschafter ist der
Franchise-Nehmer zu 1.
Der
Franchise-Nehmer zu 1. verpflichtet sich, sich als Geschäftsführer des
Franchise-Nehmers zu 2. nicht abzuberufen oder sein Amt nicht
niederzulegen.
Der
Franchise-Nehmer zu 2. verpflichtet sich seinen jeweiligen
Geschäftsführer und seinen jeweiligen Gesellschaftern die Einhaltung
der Pflichten des Franchise-Nehmers zu 2. aus dem Franchise-Vertrag
aufzuerlegen.
Die
Franchisenehmer erkennen an, dass ein Verstoß des Franchisenehmers Bw.
gegen seine Verpflichtungen des Vertrages oder ein Verstoß des
Franchisenehmers zu 2. gegen seine Verpflichtungen des Vertrages den
Franchisegeber zur einseitigen Auflösung des Vertrages
berechtigt.
Vereinbarung
über Auflösung der Verträge
Vertragsabrede am
19.7.1999
Die Vertragsteile
vereinbaren hinsichtlich der CFS Wels I
und Wels II alle bestehenden Vertragsverhältnisse zum 31.8.1999
einvernehmlich
aufzulösen.
Die P GmbH
verkauft und übergibt mit Vertragsstichtag das Equipment und dieses
Equipment wird von der CFS GmbH gekauft
und übernommen. Ferner werden alle zustehenden Rechte
verkauft.
Der Bw. verkauft alle
ihm aus den genannten Verträgen zustehenden Rechte, wie Franchiserechte und
Pachtrechte endgültig und unwiderruflich an die
CFS Franchise
GmbH.
Für die
Veräußerung des Bw. aus den Verträgen betr. Restaurants Wels I
und Wels II zustehenden Franchise- und Pachtrechte leistet die
CFS Franchise GmbH einen Kaufpreis von
15.000.000,00 ATS.
Für den
Verkauf des Equipments und der Rechte gemäß Franchise- und
Pachtverträgen für die Restaurants Wels I und Wels II leistet die
CFS Franchise GmbH an die P GmbH einen
Kaufpreis von 10,350.000,00 ATS.
Die Zahlung des
Kaufpreises an die GmbH wurde steuerlich erfasst. Der Kaufpreis in Höhe von
15.000.000,00 an den Bw. wurde nicht versteuert.
Nach dem
Grundprinzip des Franchisings tritt der Franchisenehmer dem Franchisegeber als
selbstständiger Gewerbebetreibender
gegenüber.
Der
Franchisenehmer soll wirtschaftliche initiativ werden und auf sein eigenes
Risiko zur Mehrung seiner eigenen Chancen unternehmerisch tätig sein. Er
betreibt ein Gewerbe, für das er einkommenspflichtig
ist.
Die Geschäftsaufgabe
durch den Franchisenehmer ist einkommensteuerpflichtig. Ausschlaggebend
dafür ist, dass der Franchisenehmer nach dem Inhalt und Zweck des
Franchisings durch seine eigene Geschäftstüchtigkeit eine Position
aufbaut, die ein gewichtiger selbstständiger Faktor für einen
Geschäftserfolg ist - neben dem abgeleiteten Recht des
Franchisegebers.
Ein
Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn die Betätigung über den Rahmen der
Vermögensverwaltung hinausgeht. Das ist der Fall, wenn das Tätigwerden
des Pflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen
Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und
Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das nach der Verkehrsauffassung
einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Der Bw. ist
aufgrund der im Vertrag angeführten Rechte und Pflichten verpflichtet,
durch persönliches Engagement für die Einhaltung der Vereinbarungen zu
sorgen.
Unterlässt es der
Bw. als Franchise-Nehmer seinen Verpflichtungen laufend zu entsprechen und das
von ihm betriebene Restaurant in guter, sauberer und zweckdienlicher Weise und
in Übereinstimmung mit den aufgrund des
CFS Systems vorgeschriebenen
Grundsätzen und Richtlinien zu führen, so steht dem Franchise-Geber
das Recht zu, den Vertrag durch einseitige Erklärung vorzeitig mit
sofortiger Wirkung aufzulösen. Maßgebend ist auch das wirtschaftliche
Interesse des Bw. an der Tatsache und der Art des Betriebes. Ein wichtiges
Kriterium ist die Vereinbarung über eine Betriebspflicht. Es ist nicht
erforderlich, dass der Bw. das Unternehmen selbst betreibt.
Aufgrund der oben
angeführten Rechte und Pflichten geht die Tätigkeit des Bw. über
die Vermögensverwaltung hinaus und stellt daher Einkünfte aus
Gewerbebetrieb dar.
Subsidiär
wäre aber auch eine Zuordnung zu den Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit denkbar, da dem Bw. das Franchiserecht nur
aufgrund seiner Stellung als Gesellschaftergeschäftsführer
gemeinschaftlich mit der P GmbH eingeräumt wurde. Ohne diese Gesellschafter
Geschäftsführerstellung wäre dem Bw. das Franchiserecht nicht
übertragen worden. Die Nutzung des Franchiserechtes ist nur in dieser
Funktion und im Rahmen der P GmbH möglich, da eine Änderung der
Gesellschafterstellung nur mit Zustimmung des Franchise-Gebers möglich
ist.
Der Bw. als
Franchise-Nehmer verpflichtet sich auch gegenüber dem Franchise-Geber
über seine Kapitalbeteiligung am Franchise-Nehmer P GmbH nicht ohne
vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Franchise-Gebers in
irgendeiner Weise zu verfügen, sei es durch Übertragung, Austritt,
Bestellung von Nießbrauch, Verpfändung oder anderen
Rechtsgeschäften.
Es ist
auch nicht auszuschließen, dass ein Teil des
Geschäftsführerhonorars auf die Zurverfügungstellung des
Franchiserechtes
entfällt.
Aufgrund der
engen wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen der Lizenzeinräumung und
der Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer ist davon
auszugehen, dass das Franchiserecht dem notwendigen Betriebsvermögen dieser
betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. (vgl. Zorn, § 4 Abs.1 EStG
88, RdW 1991/9)
Der
Verkaufserlös in Höhe von ATS 15.000.000,00 stellt betriebliche und
somit steuerpflichtige Einkünfte dar und unterliegt zur Gänze der
Einkommensteuer.
Lizenz Engel
& Völker
Lt. Tz 6 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung der P GmbH
(Stnr.) sind die angefallenen
Aufwendungen dem Bw. persönlich zuzuordnen.
Folgende
Aufwendungen werden berücksichtigt:
Reisekosten 1999:
22.636,65
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO mit Bescheid vom 16. Juli2002 setzte das Finanzamt mit gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem
Bescheid vom
selbenTag die
Einkommensteuer für das Jahr
1999 den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgend mit 554.671,41 € fest (zuvor -8.250,69
€).
Mit Schriftsatz vom 30.
Juli 2002 erhob der Abgabepflichtige
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 16. Juli 2002 wegen des Ansatzes von
Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 14.977.363,00 und der
Nichtanerkennung der Invalidität, beantragte, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
"Null" anzusetzen
und die
Invalidität gemäß
Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 9. November 1983, Zahl 2680090159 mit
70% zu
berücksichtigen und begründete
dies im Wesentlichen wie folgt:
Grundsätzlich
gehe aus den zwischen dem Bw. der P GmbH und den
CFS Gesellschaften abgeschlossenen
Franchise- und Pachtverträgen hervor, dass beide beteiligten
Franchisenehmer und Bestandnehmer, nämlich der Bw. und die P GmbH je eigene
Rechte erworben haben, nämlich Franchiserechte und Pachtrechte. Es sei
sogar davon auszugehen, dass die stärkeren, primären, originären
Rechte der Bw. erworben hatte und die GmbH lediglich subsidiäre Rechte habe
(siehe §§ 13 und 16 Franchisevertrag ua.).
Da der Bw. diese
Rechte im Privatvermögen gehalten habe, sei davon auszugehen, dass eine
Veräußerung dieser Rechte im Privatvermögen des Bw. stattfinde
und daher Veräußerung von Privatvermögen darstelle, wobei
allenfalls der § 30 EStG 1988 (Spekulationsgewinn) anzuwenden wäre. Da
aber zwischen Erwerb der Rechte und deren Veräußerung jedenfalls mehr
als ein Jahr vergangen sei und diese Rechte bewegliche Wirtschaftsgüter
darstellen, könne § 30 EStG 1988 nicht angewendet werden.
Doralt-Ruppe
schrieben in ihrem Einkommensteuerkommentar zu § 28 Tz.12 f:
"Ein Entgelt
für den Verzicht auf das Nutzungsrecht fällt nicht unter § 28 (E
10.2.1987, 86/14/0125, 1987, 507; BFH, BStBL 1990 II 1026) und ebenso nicht
unter § 29 Z 3 oder § 30 ... es liegt eine steuerfrei
Veräußerung der Einkunftsquelle vor. Erfolgt die entgeltliche
Weitergabe allerdings innerhalb eines Jahres, so liegt ein
Spekulationsgeschäft vor (E 27.4.1976, 1435/74 usw.)."
Und weiter zu
§ 28, Tz 70:
"Die
Veräußerung eines Rechtes (auf Dauer) unterliegt im
außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich als Veräußerung
der Einkunftsquelle nicht der ESt. Die Veräußerung einer gewerblichen
Erfahrung (ebenso eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines
Werknutzungsrechtes) ist dann anzunehmen, wenn dem Inhaber nach der Bezahlung
des Entgeltes keine weitere Verfügungsmöglichkeit mehr
zusteht..."
Der Bw. komme als
Franchise-Nehmer seinen Pflichten gemäß
§ 4 des Vertrages vom
23.11.1992 dergestalt nach, dass er das ihm zustehende Franchise- und
Betriebsrecht in vollem Umfang unentgeltlich der P GmbH überlasse und als
deren geschäftsführender Gesellschafter darauf achte, dass alle
Pflichten der Franchise-Nehmer durch die P GmbH strikt eingehalten werden. Die
GmbH betreibe und führe alleine die Geschäfte. Alle aus dem Vertrag
erwachsenden Pflichten habe sohin die GmbH wahrzunehmen und tue es auch. Der Bw.
übe lediglich die Aufsicht aus und handle darüber hinaus lediglich als
Organ der GmbH.
Durch die
Überlassung der Franchise-Rechte des Bw. an die P GmbH und die Reduzierung
seiner Tätigkeit auf die Beobachtung und Überwachung der Einhaltung
sämtlicher Vertragspflichten trete der Bw. gerade nicht als
Gewerbebetreibender auf. Gewerbebetrieb sei ex definitione des § 23 (1)
EStG eine selbständige, nachhaltige, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit,
die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn
die Tätigkeit weder L+F noch selbständige Arbeit ist.
Eine solche
Tätigkeit übe typischerweise die P GmbH aus, typischerweise nicht
jedoch der Bw., der sich alleine auf die Aufsicht beschränke und
überwache, dass die Pflichten gegenüber dem Franchise-Geber
eingehalten werden. Die einzige Rechtsbeziehung des Bw. bestehe zwischen ihm und
der GmbH, es liege keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
vor!
Die
Überwachungstätigkeit des Bw., das Beobachten der Einhaltung
vertraglicher Pflichten durch die GmbH sei gerade keine Tätigkeit, die
über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehe, es liege - wie
oben dargetan - gerade keine Marktteilnahme des Bw. vor!
Da der Bw. die
Ausübung seines Rechtes der GmbH überlassen habe, treffe die Pflicht
zur Führung des Betriebes ausschließlich die GmbH, er müsse
bloß
überwachen. Ebenso treffe die Betriebspflicht
ausschließlich - mit Wissen und Willen des Franchise-Gebers - die GmbH,
der Bw. müsse bloß
überwachen.
Es sei eine durch
nichts bewiesene und durch nichts zu beweisende Behauptung der Bp, der Bw. habe
das Franchiserecht nur aufgrund seiner Stellung als geschäftsführender
Gesellschafter bekommen. Es wäre im Gegenteil dem Franchise-Geber lieber,
nur den Bw. als natürliche Person als Vertragspartner zu haben, es sei im
Gegenteil so, dass die GmbH die Rechte nicht bekommen hätte, wenn nicht der
Bw. eine persönliche Haftung für die Pflichten und Verbindlichkeiten
der (alleine betriebsführenden) GmbH übernommen hätte - und
deshalb auch an ihn ein Franchise-Recht übertragen werden
musste.
Es gebe
genügend Beispiele im Bereiche des
CFS Franchise-Systems, dass
Franchise-Nehmer natürliche Personen seien und die Rechte (und Pflichten)
selbst ausüben, ohne eine GmbH zu haben.
Wenn sich der Bw.
gegenüber dem Franchise-Geber verpflichtet habe, seine Kapitalbeteiligung
an der GmbH nicht zu verändern bzw. darüber zu verfügen, dann sei
dies lediglich ein Indiz dafür, dass der Franchise-Geber stets demselben
Franchise-Nehmer gegenüberstehen möchte, nicht jedoch für irgend
etwas darüber Hinausgehendes, schon gar nicht dafür, dass der Bw.
einen Gewerbebetrieb ausübe.
Wenn die Bp.
behaupte es sei nicht auszuschließen, dass ein Teil der
Geschäftsführer-Bezüge auf die Zurverfügungstellung des
Franchise-Rechtes entfalle, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieses
Geschäftsführer-Honorar ausschließlich für die umfangreiche
und umsichtige und erfolgreiche Geschäftsführertätigkeit des Bw.
für die GmbH gewährt worden sei.
Außerdem
wäre auch mit dieser Unterstellung für die Bp nichts gewonnen, denn
die befristete Duldung der Ausübung eines Rechtes gegen Entgelt würde
Einkünfte gem. § 28 (1) 3 EStG (V + V) und nicht gewerbliche
Einkünfte bewirken.
Die Zitierung des
Artikels von Zorn zu § 4 (1) EStG in RdW 1991, 9 gehe ins Leere, weil Zorn
in dieser Arbeit die Frage untersuche, ob die GmbH-Beteiligung eines
geschäftsführenden Gesellschafters mit über 25 % Anteil zum
notwendigen Betriebsvermögen gehöre. Das möge wohl auch im
gegenständlichen Fall zutreffen, habe aber keine Konsequenzen, da der Bw.
die Beteiligung noch habe und nicht veräußert habe.
Aus der Tatsache,
dass einerseits eine natürliche Person, die zugleich
geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH sei und andererseits die
GmbH Franchiserechte übertragen erhalten und die natürliche Person die
Ausübung der Rechte sodann der GmbH überlasse, einen Gewerbebetrieb
der natürlichen Person zu konstruieren, erscheine kühn und an den
Haaren herbeigezogen und finde auch im zitierten Artikel von Zorn keine
Deckung.
Da es sich also
um die nicht steuerpflichtige Veräußerung von Privatvermögen
handle, seien die Einkünfte mit "Null" anzusetzen.
Den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien,
Niederösterreich und Burgenland legte der Bw. in Ablichtung der Berufung
bei.
In der am
30. März 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde
ergänzend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Bw. teilte
zur Anregung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, dass er kein
ärztliches Attest über Anordnung einer Krankendiät vorlege, weil
es für sein Leiden keine spezielle Diät gebe. Beide Parteien
stellten die steuerliche Beachtlichkeit der Ergebnisse der Kommanditbeteiligung
des Bw. an dem oben genannten Hanseatischen Immobilienfonds außer Streit.
Es habe in den letzten Jahren entsprechende Ausschüttungen gegeben.
Zum Franchising: Der Bw.
habe in den Jahren 1988 und 1989 vom gegenständlichen System in
Wirtschaftsmagazinen gelesen, sich als Einzelperson mit dem Franchise-Geber in
Deutschland in Verbindung gesetzt und nach persönlicher Absolvierung des
Auswahlverfahrens eine Berechtigung für Österreich erwerben
können. Die Verträge mit dem Franchise-Geber seien deshalb unter
Einbindung der P GmbH abgeschlossen worden, weil dies der Franchise-Geber
empfohlen habe. Zur Frage, was er in den Jahren 1993 bis 1999 in Zusammenhang
mit den streitgegenständlichen Betrieben Wels konkret gemacht habe, teilte
der Bw. mit, er habe die in Form einer Pyramide organisierte Firma geführt
und die Mitarbeiter überwacht und geleitet, damit die Richtlinien des
Franchise-Gebers eingehalten werden. Zur Frage des Vertreters der Amtspartei, ob
die P GmbH den Restaurantbetrieb auch ohne das dem Bw. persönlich
eingeräumte Franchiserecht führen hätte können, verwies der
Bw. auf das schriftliche Vorbringen. Der Vertreter der Amtspartei hielt
abschließend daran fest, dass der Erlös aus der
Veräußerung des Rechtes jedenfalls steuerpflichtig sei. Diese
Einkünfte könnten dem Bw. auch auf Grund seiner beruflichen Stellung
als Geschäftsführer zugeflossen sein. Dem zweiten Berufungspunkt -
außergewöhnliche Belastung wegen Körperbehinderung von 70 %
sei hingegen stattzugeben. Der Bw. beantragte, der Berufung
vollinhaltlich stattzugeben und verwies zur Begründung auf das bisherige
schriftliche Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Einkommensteuer unterliegen gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988
nur: 1. Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (§ 21)
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§
22)
3. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23)
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§
25)
5. Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§
27)
6. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (§
28)
7. sonstige Einkünfte
im Sinne des § 29.
Im gegenständlichen Fall ist die Einkommensteuerpflicht
des Betrages von 15.000.000,00 S strittig, den der Bw. als Ablöse seiner
Franchise- und Pachtrechte erhalten hat. Während der Bw. von einer
steuerfreien Veräußerung von Privatvermögen ausgeht, hat das
Finanzamt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, subsidiär
solche aus selbständiger Arbeit festgestellt.
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen gemäß
§ 22 Z 2
EStG 1988 außer Einkünften aus einer
vermögensverwaltenden Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit als
Hausverwalter oder als Aufsichtsratmitglied)
"Die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine
Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder
Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch
Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer
unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer
Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung
ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer
Tätigkeit wesentlich beteiligt war..."
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus einer selbständigen,
nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die
Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als
selbständige Arbeit anzusehen ist.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, worunter auch
Gewinnanteile (Z 1 lit. a) und besondere weitere Vorteile (Abs. 2 Z 1) aus
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung fallen, liegen
gemäß
§ 27 Abs. 1 EStG
1988 nur vor, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des §
2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.
Einkünfte aus Leistungen können gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988 nur vorliegen,
soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6)
gehören.
Aus den zitierten Bestimmungen geht eindeutig
die Subsidiarität der
Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7)
gegenüber den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3) hervor. Bei
den Gewinneinkünften ist auf Grund der Textierung des § 23 EStG 1988
zunächst zu
prüfen, ob im gegenständlichen
Fall die vom Finanzamt in eventu angesprochenen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
vorliegen.
Zum
Betriebsvermögen gehören alle
positiven und negativen Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum
des Betriebsinhabers stehen und betrieblich veranlasst sind (VwGH 09.06.1986,
84/15/0128). Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (VwGH 24.10.2002,
98/15/0083; 19.11.1998, 96/15/0051). Im Kommentar von Hofstätter-Reichel
zur Einkommensteuer, dem diese Judikate zu § 4 Abs. 1 EStG 1988 (Tz 21 und
25) entnommen sind, findet sich weiters unter Tz 42 folgender
Hinweis: Die Beteiligung des selbständigen
Gesellschaftergeschäftsführers führt im Allgemeinen nicht zu
notwendigem Betriebsvermögen der unter die selbständigen
Einkünfte fallenden Geschäftsführertätigkeit (VwGH
25.10.1994, 94/14/0071).
Im Einkommensteuerhandbuch von Quantschnigg-Schuch (S 109,
11.3.1) wurde die von Zorn (RdW 1991, 90) geäußerte Ansicht, auch die
Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers iSd § 22 Z 2
EStG sei notwendiges Betriebsvermögen, als problematisch bezeichnet, weil
die Beteiligung bei der Geschäftsführung selbst keine funktionelle
Bedeutung habe.
Im Kommentar von Doralt zum EStG 1988, 8. Auflage, finden
sich unter Tz 164 und 165 zu § 22 folgende
Ausführungen: Die Anteile des
Gesellschafter-Geschäftsführers an seiner Gesellschaft sind nicht
notwendiges Betriebsvermögen bei seinen Einkünften aus
selbständiger Arbeit (VwGH 25.10.1994, 94/14/0071; EStR 2000 Rz
5281).
Dagegen zählt Zorn
die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers an seiner
Gesellschaft zu seinem notwendigen Betriebsvermögen (RdW 1991, 90, und
Zorn, Geschäftsführer, 67f); dafür spricht auch, dass erst die
Beteiligung die betriebliche Einkunftsart des
Gesellschafter-Geschäftsführers begründet ("Ohne Beteiligung kein
Betrieb"). Der VwGH rechtfertigt seine Auffassung allerdings damit, dass die
Geschäftsführer-Entlohnung dem Fremdvergleich unterliegt und von einer
allfälligen Beteiligung unbeeinflusst zu bleiben hat. Die Frage hat in
erster Linie dann Bedeutung, wenn die Beteiligung wegen Verlusten an Wert
verliert; gehört die Beteiligung zum Privatvermögen des
Gesellschafters, dann kann er einen Wertverlust steuerlich nicht verwerten;
rechtspolitisch wäre gerade in diesem Fall eine Verlustverwertung beim
Gesellschafter gerechtfertigt.
Unter Franchise oder
auch Franchising versteht man ein aus den USA kommendes Vertriebssystem,
insbesondere im Autohandel, bei Tankstellen, Hotels und Gaststätten, das
von folgenden Aspekten gekennzeichnet ist (vgl. Dr. Gablers Wirtschaftslexikon,
9. Auflage, S 1555): Der Gründer eines Franchisesystems
gewährt seinen Partnern eine Lizenz zur selbständigen Führung
eines Betriebes, aber unter dem Zeichen des Franchisegebers, der seine
Erfahrungen zur Verfügung stellt, die Werbung, Lieferung und Kontrolle
übernimmt. Der Franchisenehmer vertreibt die Dienste oder Waren des Systems
in dem ihm vertraglich zugesicherten Absatzbereich, bleibt aber dabei
selbständiger Unternehmer. Angesichts des Mangels an Kapital und
Filialleitern neue Form für Handel und Dienstleistungen. Statt eines
eigenen Filialnetzes sind selbständige Unternehmer Partner.
Vorteile: Der Franchisegeber schafft sich eigene "Absatzkanäle",
der Franchisenehmer profitiert vom Image und von der Werbung des großen
Herstellers. Der Franchisegeber
istdaran interessiert, dass das von ihm
vorgegebene System strikt eingehalten wird.
Der Garant
dafür ist der Leiter des jeweiligen
Betriebes ("Filialleiter"), zu dem daher ein
besonderes Vertrauensverhältnis bestehen
muss.
Dieses besondere Verhältnis zum Filialleiter wurde im
gegenständlichen Fall nach Absolvierung eines persönlichen
Auswahlverfahrens durch folgende besondere
Klauseln in den Pacht- und
Franchiseverträgen schriftlich abgesichert, worauf bereits die
Betriebsprüferin hingewiesen hat:
Gemäß
Art. 3
der gegenständlichen
Pachtverträge vom 23. November 1992 und
7.November
1995wird
dem Pächter
das Recht zur Führung eines
CFS Restaurant mit dem gesondert
abzuschließenden Franchise-Vertrag
eingeräumt, zu dessennachhaltigem und sorgfältigem
Betrieb sich der Pächter in Art. 5
des jeweiligenPachtvertrages
auch verpflichtet.
Gemäß Art. 9 Abs. 2
dieser beiden Pachtverträge ist der
Pächter zum Betrieb der CFS
Restaurants nicht mehr berechtigt, wenn der Franchisevertrag endet.
Schließlich können
gemäß Art. 11 Abs. 1
der Bw. und die P GmbH ihre Pachtrechte
nur gemeinsam ausüben.
Die ebenfalls am 23.
November 1992 und 7. November 1995 mit dem Bw.
und der P GmbH abgeschlossenen Franchise-Verträge verpflichten in § 4
Z 1 diese als Franchise-Nehmer ihre diesbezüglichen Rechte mit der
erforderlichen Sorgfalt selbst und unter
persönlichem Einsatz in vollem Umfang auszunützen. Durch
§ 12 Z 1 wird den
Franchise-Nehmern untersagt,
die Rechte aus dem Franchise-Vertrag
ganz oder teilweise unter Lebenden
abzutreten oder in einer sonstigen Weise
zu
übertragen.
Durch Tod des Bw. gilt
nach
§ 13 Z 1 der
Franchise-Vertrag als ipso jure
aufgelöst.
In
§ 17 Z 1 wird
festgestellt, dass Franchise-Nehmer die P GmbH
und der Bw., deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter er
ist, sind.
Der Bw. verpflichtet
sich in
§ 17 Z 2 lit. a und c über
seine Kapitalbeteiligung an der P GmbH
nicht ohne Zustimmung des Franchise-Gebers
zu verfügen und sich als
Geschäftsführer der P
GmbH
weder abzuberufen noch diese Funktion niederzulegen.
Aus den zitierten Vertragsklauseln leuchtet hervor, dass
sich der Franchise-Geber in Übereinstimmung mit dem allgemeinen
Franchisekonzept die Führung des Betriebes durch den Bw. als
Geschäftsführer der P GmbH vertraglich ausbedungen hat, weil in diesen
besonderes Vertrauen als "Filialleiter" gesetzt wird. Die Franchise- und
Pachtrechte wurden dem Bw. gemeinsam mit der P GmbH wegen seiner Stellung als
deren Geschäftsführer eingeräumt. Im gegenständlichen Fall
hat der Franchise-Geber überdies auf die Beteiligung des Bw. an der P GmbH
besonderen Wert gelegt (§ 17 des Franchise-Vertrages).
Daran vermag der Einwand des Bw. im Bereich des genannten
Franchise-Systems gebe es genügend Beispiele, dass natürliche Personen
ohne eine GmbH Franchise-Nehmer seien, nichts zu ändern, da der
verwirklichte Sachverhalt und kein fiktiver zu beurteilen ist. Zudem hat der Bw.
in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden, dass die Einbindung der
P GmbH über Empfehlung und in Absprache mit dem Franchise-Geber
erfolgt sei.
Im konkreten Fall besteht wegen der gemeinsamen
Einräumung der Franchise- und Pachtrechte an die P GmbH und an den Bw.
unter ausdrücklichem Hinweis auf dessen beizubehaltende und persönlich
wahrzunehmende Funktion als deren Geschäftsführer kein Zweifel, dass
diese Rechte beim Bw. funktionell mit dessen
Geschäftsführertätigkeit verbunden waren. In der Berufungsschrift
wird nach dem Hinweis, dass die Franchise- und Pachtrechte nicht nur der P GmbH,
sondern auch dem Bw. eingeräumt worden sind, auch konzediert, dass der Bw.
diese Rechte unentgeltlich der P GmbH überlassen und als deren
geschäftsführender Gesellschafter auf die Beachtung aller Pflichten
der Franchise-Nehmer durch die P GmbH geachtet habe. Der Bw. stellt im
gegenständlichen Fall auch die Funktion seiner Beteiligung an der P GmbH
als notwendiges Betriebsvermögen gar nicht in Abrede. Auch behauptet der
Bw. gar nicht, der Gastronomiebetrieb sei auf Grund der eingeräumten Rechte
von ihm und der P GmbH gemeinsam - etwa in der Form einer Ges.b.R - geführt
worden. Dies entspräche auch nicht den jahrelang gelegten
Steuererklärungen. Dem Bw. wurden die gegenständlichen Rechte und
Pflichten als Geschäftsführer der P GmbH eingeräumt und er hat
sie dieser in dieser Funktion überlassen.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellen diese Rechte
nach dem Gesamtbild auf Grund des hier vorliegenden Vertragsgeflechts beim Bw.
für dessen Geschäftsführertätigkeit notwendiges
Betriebsvermögen dar. Daher gehören auch die
streitgegenständlichen 15 Mio. S, die der Bw. unbestritten als
Ablöse beim Verkauf dieser Rechte erzielt hat, zu den
Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG
1988.
Betriebseinnahmen sind nämlich alle Zugänge in
Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind (VwGH 18.01.1983,
82/14/0076); ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt
(VwGH 17.01.1989, 88/14/0010). Zu den Betriebseinnahmen gehören auch die
Einnahmen aus Hilfsgeschäften wie dem Verkauf von Anlagevermögen (VwGH
26.04.1989, 89/14/0004) und Abfindungen und Ablösen (VwGH 29.03.1978,
652/77). Am Rande sei erwähnt, dass auch bei den der Tätigkeit
des Gesellschafter-Geschäftsführers nahe stehenden
nichtselbständigen Einkünften Vorteile aus dem Dienstverhältnis
wie Trinkgelder (VwGH 21.09.1982, 82/14/0105ff) und Provisionen (VwGH
26.02.1965, 1879/64) diesen Einkünften zuzurechnen sind und auch eine
gewerbliche Tätigkeit als Nebentätigkeit zu selbständigen
Einkünften zählen kann (VwGH 13.03.1997, 95/15/0124).
Gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG 1988 können bei den Einkünften aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22
Betriebsausgaben im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem
Durchschnittssatz ermittelt werden. Der
Durchschnittssatz beträgt bei einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z
2 6% der Umsätze (§ 125 Abs. 1
lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22. Daneben dürfen nur folgende
Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den
Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die
nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch ( §
128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für
Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne,
soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz, wonach der Steuerpflichtige selbst entscheiden
darf, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten
Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als
durchlaufende Posten behandelt, ist anzuwenden.
Von den Umsätzen des § 125 Abs. 1 lit. a BAO
werden in der genannten Gesetzesstelle Umsätze aus
Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 UStG 1994 und
bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 EStG 1988
ausgenommen.
Nach dem mit der
Überschrift "Gemeinsame Vorschriften" versehenen § 32 EStG 1988
gehören auch folgende zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3:
1. Entschädigungen, die
gewährt werden
a) als Ersatz
für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines
Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen
oder
b) für die Aufgabe oder
Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer
Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche
oder
c) für die Aufgabe von
Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine
Enteignung nachweisbar unmittelbar droht,
oder
d) für die Aufgabe von
Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die
künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für
den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar
unmittelbar droht.
2.
Einkünfte aus
- einer
ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
(zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem
Ausfall von Forderungen),
- einer
ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z
4 oder
- einem früheren
Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis
7,
und zwar jeweils auch beim
Rechtsnachfolger
Im gegenständlichen Fall sollte der Bw. nach der
Vereinbarung vom 29. Juli 1999 15 Mio. S allenfalls zuzüglich Umsatzsteuer
für den Verkauf der aus den Verträgen vom 23. November 1992 und 7.
November 1995 zustehenden Franchise- und Pachtrechte erhalten. Unbestritten hat
er lediglich den Betrag von 15 Mio. S und damit keine Umsatzsteuer erhalten.
Eine Zuordnung zu § 32 Z 1 EStG käme demnach allenfalls
hinsichtlich der Aufgabe der Pachtrechte (lit. c) in Betracht,
diesbezüglich fehlt es jedoch an dem zusätzlichen Erfordernis einer
unmittelbar drohenden Enteignung. Es gibt keinerlei Hinweise, dass der
Pachtgegenstand von einer Enteignung bedroht gewesen wäre. Die
Betriebsausgabenpauschale von 6% steht dem Bw. daher auch für den im Rahmen
seiner sonstigen selbständigen Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmten Betrag von 15 Mio. S zu.
Die vom Bw. im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte
Betriebsausgabenpauschalierung war daher auf diese strittige Einnahme
auszudehnen und der angefochtene Bescheid zu Gunsten des Bw. abzuändern.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit berechnen sich daher wie
folgt:
|
Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit
|
Ausgaben S
|
Einnahmen S
|
Einnahmen
|
|
|
P GmbH Bezüge 4-12/99
|
|
630.751,67
|
Verkauf Franchise- und Pachtrechte
|
|
15,000.000,00
|
Ausgaben
|
|
|
6% von 15,630.751,67
|
937.845,10
|
|
Sozialversicherungsbeiträge
|
111.601,35
|
|
Gewinn 1999
|
14,581.305,22
|
|
|
15,630.751,67
|
15,630.751,67
Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb verbleibt daher nur
mehr der aus den Reisekosten betreffend die Lizenz Engel & Völker
erwachsene Verlust von 22.636,65 S (Tz 2 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 13. Mai 2002). Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem
Steuerpflichtigen, dem außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene
körperliche oder geistige
Behinderung erwachsen, ein
Freibetrag (Abs. 3) zu, der nach Abs. 3
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65% bis 74% 4.992,00 S
beträgt. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine
amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Gemäß Abs. 5 können anstelle des
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung
geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6)
Gemäß
§ 34 Abs. 6 können ua.
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen
werden: - Aufwendungen im Sinne des
§ 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§
35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. einen Bescheid des
zuständigen Landesinvalidenamtes vom 9. November 1983 vorgelegt, mit dem
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Bw. von 70% festgestellt wurde. Dem
Bw. steht deshalb der jährliche Freibetrag von 4.992,00 S gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 zu. Auch seitens des Finanzamtes wurde in der
Berufungsvorlage und in der mündlichen Verhandlung die Stattgabe im
Berufungspunkt der Berücksichtigung der 70%-igen Minderung der
Erwerbsfähigkeit befürwortet.
Der Berufung konnte daher im zweiten Punkt ein Erfolg
beschieden sein.
Rechnerische Darstellung:
|
|
nach BE in S
|
bisher 16.7.2002
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
14,581.305,00
|
481.305,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
- 22.637,00
|
14,977.363,00
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
267.158,00
|
267.158,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
14,825.826,00
|
15,725.826,00
|
Sonderausgaben ( § 18 EStG 1988): Kirchenbeitrag
|
- 1.000,00
|
-
1.000,00
|
außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und
35)
|
-
4.992,00
|
|
Einkommen
|
14,819.834,00
|
15,724.826,00
|
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der
ausländischen Einkünfte ermittelt:
|
Einkommen
|
14,819.834,00
|
15,724.826,00
|
ausländische Einkünfte
|
-
651.987,00
|
-
651.987,00
|
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
(gerundet)
|
14,167.800,00
|
15,072.800,00
|
10% für die ersten 50.000
|
5.000,00
|
5.000,00
|
22% für die weiteren 100.000
|
22.000,00
|
22.000,00
|
32% für die weiteren 150.000
|
48.000,00
|
48.000,00
|
42% für die weiteren 400.000
|
168.000,00
|
168.000,00
|
50% für die restlichen 13.467.800 (14,372.800)
|
6,733.900,0
|
7,186.400,00
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
6,976.900,00
|
7,429.400,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 4.000,00
|
- 4.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
1.500,00
|
-
1.500,00
|
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
|
6,971.400,00
|
7,423.900,00
|
Durchschnittssteuersatz
|
49,21%
|
49,25%
|
Gem. § 33 EStG 1988 49,21% von 14,819.834
Gem. § 33 EStG 1988 49,25% von 15,724.826
|
7,292.840,31
|
7,744.476,81
|
Steuer sonstige Bezüge (220-225)
|
1.028,76
|
1.028,76
|
Einkommensteuer
|
7,293.869,07
|
7,745.505,57
|
anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
-
113.060,70
|
-
113.060,70
|
Festgesetzte
Einkommensteuer gerundet in S
|
7,180.808,00
|
7,632.445,00
|
Festgesetzte
Einkommensteuer in Euro
|
521.849,67
€
|
554.671,41 €
|
Differenz
|
451.637,00 S
|
32.821,74 €
Vorläufigkeit
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist gemäß Abs.
2 der genannten Bestimmung die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit
zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein
Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen
Abgabenbescheid erklärt.
Im BAO-Kommentar³ von Ritz finden sich zu § 200, S
557ff, unter Tz 7 und Tz 18 dazu folgende (Judikatur-) Hinweise: Ein
vorläufiger Bescheid ist als solcher zu bezeichnen (VwGH 20.02.1992,
90/16/0170; 13.05.2004, 2001/16/0565). Die Bezeichnung als vorläufig ist
Spruchbestandteil (VwGH 30.07.1992, 89/17/0072; 17.02.2000, 99/16/0090). Nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a ist in der Begründung anzugeben,
welche Ungewissheit für die Vorläufigkeit ausschlaggebend war. Eine
erstinstanzliche vorläufige Abgabenfestsetzung kann in der
Berufungsentscheidung in eine endgültige Festsetzung abgeändert werden
(VwGH 21.01.2004, 99/13/0187; 26.01.1994, 92/13/0097). Ist eine
Abgabenfestsetzung nicht als vorläufig bezeichnet, so ist der Bescheid
endgültig (VwGH 17.02.2000, 99/16/0090; 13.05.2004, 2001/16/0565). Dies
gilt für in Berufungs(vor)entscheidungen vorgenommene (vom Erstbescheid
abweichende) Abgabenfestsetzungen auch dann, wenn die erstinstanzliche
Festsetzung vorläufig war (VwGH 30.07.1992, 89/17/0072).
Die offensichtlich die bisherige Vorläufigkeit des
bekämpften Bescheides begründende Kommanditbeteiligung stellt nun nach
Ansicht beider Parteien eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle dar. Wegen
der unbestritten vorliegenden Ausschüttungen besteht nach Ansicht der
Berufungsbehörde Gewissheit über das Bestehen der diesbezüglichen
Abgabepflicht, die sich im gegenständlichen Fall im Wege des negativen
Progressionsvorbehaltes zu Gunsten des Bw. steuermindernd auswirkt.
Der bekämpfte Bescheid hat daher gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig zu ergehen.
Aus all diesen Gründen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Ablöse für Franchising- und PachtrechtBetriebsvermögen des Gesellschafter-GeschäftsführersSubsidiarität der ÜberschusseinkünftePauschalierung der Betriebsausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1953-L/02
- Stammnummer
- 27773
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF