Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0225-G/06
Vorsteuerabzug und Zentralregulierungsabrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-G/06vom 14.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
27. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
8. November 2004 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für das Jahr 2002 bzw. vom 10. November 2004
betreffend Vorsteuererstattung für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) ist eine
Gesellschaft ohne Sitz und Betriebsstätte in Österreich und betreibt
einen Handel mit Spielwaren. Für die Jahre 2002 und 2003 hat sie jeweils
Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland
ansässige Unternehmer eingebracht und u.a. die Vorsteuer aus diversen
Zentralregulierungsabrechnungen beantragt. Vorsteuern im Zusammenhang mit
Messekosten (Standmieten etc.) wurden gewährt. Hinsichtlich der
Zentralregulierungsabrechnungen wies das Finanzamt die Anträge unter
Hinweis auf § 11 Abs. 1 UStG 1994 mit der Begründung ab, dass die
Rechnungen nicht sämtliche gesetzlichen Rechnungserfordernisse enthalten
würden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass die Abrechnungen sehr wohl alle Rechnungserfordernisse aufweisen
würden: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers (= Berufungswerberin); Name und Anschrift des Abnehmers der
Lieferung oder der Empfänger der sonstigen Leistung (A. GmbH, aaa bzw. B.
GmbH, bbb); die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
(Rechnungsbetrag); den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
(Datum der Ausstellung des Zahlungsavis); das Entgelt für die
Lieferung und Leistung (4 % Provision); auf das Entgelt entfallender
Steuerbetrag (Vorsteuer Provision).
Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung keine Folge
gegeben und begründend ausgeführt: Gemäß
§ 11 UStG
1994 müssten Rechnungen alle Merkmale enthalten, die für die
Anerkennung einer Rechnung gelten würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof
mehrfach ausgeführt habe, müsse einer Rechnung die Funktion einer
Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommen. Es
müsse also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des
wesentlichen Inhaltes der Leistung den Preis in Rechnung stellen und so die
Zahlung anfordern. Der Rechnung müsse somit eindeutig zu entnehmen sein,
dass der leistende Unternehmer das Entgelt für eine eigene Leistung
abrechne. Selbst wenn man aber dem Beleg ansonsten die Qualität
einer Rechnung beimessen könne, fehle dem Beleg die zwingend notwendige
Angabe gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 6 Z 3 UStG 1994,
nämlich die Angabe zum Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, oder der
Zeitraum, über den sich die Leistung erstrecke.
Die Bw. brachte einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein mit der
Begründung, dass berichtigte Rechnungen nachgereicht würden.
Stattdessen wurde ein Schreiben der Spielzeug-Ring Spielwarenhandels GmbH
eingereicht, worin diese anführte, dass die vom Finanzamt angeführte
Begründung für sie nicht nachvollziehbar sei, da es sich hier um eine
Dienstleistung aus dem Zentralregulierungsgeschäft handle und als Tag der
sonstigen Leistung die Erstellung des Zahlungsavises gelte. Dieser sei am Ende
des Zahlungsavises neben der abrechnenden Firma unter dem Hinweis
"Nürnberg, den" ganz klar ausgewiesen.
Im Verfahren vor dem UFS wurde die Bw. gebeten, die
berufungsgegenständlichen Rechnungen nochmals vorzulegen und
bekanntzugeben, welche Leistungen konkret im Rahmen der Zentralregulierung
erbracht worden seien, wofür genau die Provisionen in Rechnung gestellt
worden seien, wer genau der leistende Unternehmer gewesen sei. Die Verträge
mit den Zentralregulierern wurden angefordert. Die Bw. teilte dazu mit,
dass die Zentralregulierer das Delkredere und den gesamten Abrechnungsverkehr
sämtlicher Lieferungen und Leistungen übernähmen. Dafür
erhielten diese eine Zentralregulierungs- und Delkredereprovision in Höhe
von 3 % und eine Verkaufsförderungsprovision von 1 %, sowie bei
Bezahlung innerhalb von 14 Tagen 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag. Der
leistende Unternehmer sei die Berufungswerberin gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Verfahren vor dem UFS ist strittig, ob die Vorsteuer aus
den Zentralregulierungsabrechnungen abzugsfähig bzw. zu erstatten ist.
Gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl.
Nr. 279/1995 (im Folgenden: Verordnung) ist die Vorsteuererstattung an
Unternehmer ohne Sitz und Betriebsstätte in Österreich nach einem
eigenen Verfahren durchzuführen. Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges
richtet sich mangels abweichender Regelungen in der Verordnung nach den
allgemeinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von einem
anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Gemäß
§
11 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 59/2001 müssen Rechnungen (Rechtslage ab
1.1.2002) die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z 5)
entfallenden Steuerbetrag. ....
(2) Als Rechnung im Sinne des
Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder
sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen
Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der
Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat
er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren;
das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung
hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2
der Bundesabgabenordnung anwendbar.
(3) Für die unter Abs. 1 Z
1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine
eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des
Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
ermöglicht.
(4) Die im
Abs. 1 Z 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen
oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der
Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen
müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung
vorhanden sein, es sei denn, dass vom Rechnungsaussteller öffentlich
kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
(5) In einer Rechnung über
Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen
unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu
trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (z.B. Fakturierautomaten)
ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des
Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten
der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.
(6) Bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:
1. Der Name und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und der Umfang der sonstigen Leistung;
3. der Tag der Lieferung oder
sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
4. das Entgelt und der
Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
5. der Steuersatz.
Die Abs. 4 und 5 sind
sinngemäß anzuwenden.
....
Nach § 11 Abs. 1 Z 6
UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 132/2002 (für Rechnungen ab 1.1.2003) wurde
eingefügt (betrifft jedoch nicht Kleinbetragsrechnungen bis 150
€):
Weiters hat die
Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit
einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig
vergeben wird;
- die dem
Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die berufungsgegenständlichen
Zentralregulierungsabrechnungen haben im Wesentlichen alle folgendes Aussehen:
Sie haben die Form eines der Länge nach geteilten, der Länge nach
beschriebenen A 4-Formates (vergleichbar gängigen Erlagscheinformularen)
und in der Mitte unten findet sich der Schriftzug "ZAHLUNGSAVIS UND
ZENTRALREGULIERUNGS-ABRECHNUNG". Genau darüber steht der Name der
abrechnenden Firma (das ist der Zentralregulierer, eine Firma mit
österreichischer Anschrift). Daneben steht "Nürmberg, den z.B.
15.10.02.", offensichtlich das Datum der Rechnungsausstellung. Links unten ist
in Form eines Adressfeldes "Firma" und der Name und die Adresse der Bw.
angeführt. Die obere Hälfte des Beleges umfasst sehr viele Rubriken,
wie Rechnungseingangsdatum, Rechnungsdatum, Valutadatum, Rechnungsnummer,
Kundennummer, Kundenname, Text (Zahlenkombination), Rechnungsbetrag, Vorkassa,
Skonto %, Skonto, Prov. %, Provision, Bonus, Rabatt, Musterrabatt,
Mehrwertsteuer und SA. Diese Angaben beziehen sich offensichtlich auf die
verschiedenen Kunden der Bw., an welche die Bw. Waren geliefert hatte, und von
welchen der Zentralregulierer die aushaftenden Beträge (nach Abzug von
Skontobeträgen) für die Lieferungen erhalten hat, welche der
Zentralregulierer an die Bw. überweist (unter Einbehalt seiner Provision).
Direkt unter der Rubrik "Rechnungsbetrag" findet sich die
Spalte "Mehrwertsteuer %" und darunter "20 %". In der gleichen Zeile daneben
unter der Rubrik "Provision" steht "Vorsteuer Provision" mit einem ausgewiesenen
Betrag.
Daneben steht "zur Verrechnung" und "zahlbar am: (Tag)",
darunter ausgewiesen der jeweilige Kalendertag (z.B. 17/2003, 17.01.2003).
Ganz unten rechts steht in sehr kleiner Schrift: "Wir
überweisen Ihnen durch Scheck".
Wie der VwGH mehrfach ausgeführt hat (vgl. u.a. VwGH
24.11.1999, 94/13/0280; 17.2.1992, 90/15/0144) muss einer Rechnung die Funktion
einer Abrechnung über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung zukommen.
Es muss also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des
wesentlichen Inhaltes der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die
Zahlung anfordern. Ob eine bestimmte Urkunde diese Funktion erfüllt, kann
nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Der Rechnung muss somit
eindeutig zu entnehmen sein, dass der leistende Unternehmer das Entgelt für
eine eigene Leistung abrechnet. Da der Vorschrift des § 11 UStG 1994 im
Wesentlichen die Funktion zukommt, der Finanzverwaltung die
Überprüfung der Umsatzsteuervorgänge zu erleichtern, sind die
wesentlichen Leistungskriterien, welche für die Besteuerung
maßgeblich sind, zweifelsfrei anzugeben. Die Angaben auf der Rechnung
müssen jenen Grad der Genauigkeit aufweisen, der es der nachprüfenden
Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, den Umsatz in allen seinen
Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer
zurückzuverfolgen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 11 Tz 56).
Die vorgelegten Belege entsprechen den gesetzlichen
Vorgaben aus folgenden Gründen nicht: Die Belege dienen der Darstellung der
Ermittlung des Regulierungsbetrages, indem verdeutlicht wird, welchen Betrag der
Zentralregulierer der Bw. für die Lieferung der Bw. an deren Abnehmer zu
überweisen hat. Dabei werden Skonto und Provision in Abzug gebracht. Aus
dem Zusammenhang mit der Bezeichnung des Beleges als "ZAHLUNGSAVIS UND
ZENTRALREGULIERUNGS-ABRECHNUNG" ist als "Art und Umfang der sonstigen Leistung"
auf eine Zentralregulierungsprovision zu schließen. Es lässt sich
nicht erkennen, welcher Art diese Provision sein soll (es gibt auch keinen
Hinweis auf bestimmte Verträge), insbesondere ist nicht klar, ob es sich
hier um eine steuerfreie oder steuerpflichtige Provision handelt. Auch bei
sonstigen Leistungen müssen diese genau bezeichnet sein (vgl.
Kolacny/Caganek, UStG3
(2005) § 11, Anm 7. Ist es eine Provision für übernommene
Haftungsübernahmen, für Abwicklung des Zahlungsverkehrs oder für
die Vermittlung von Lieferungen etc.? Es gibt keinen Hinweis auf Art und Umfang
der tatsächlich erbrachten Leistung. Weiters könnte aus dem
Erscheinungsbild des Beleges genauso gut auf eine Abrechnung der Lieferungen der
Bw. und einer bestimmten Provision an deren Abnehmer geschlossen werden. Unklar
ist weiters, warum alle Abrechnungen
"Nürmberg, Datum" aufweisen, wenn
die abrechnende Firma eine österreichische Anschrift hat, die nicht auf
Nürmberg lautet.
Wer letztlich der Leistende für die im Beleg
angeführte "Provision" ist, lässt sich erst nach Kenntnis der genauen
Sachlage nachvollziehen, ist jedoch aus dem Beleg selbst nicht eindeutig
ableitbar. Lässt sich aus einem Beleg jedoch nicht zweifelsfrei erkennen,
wer, an wen, welche Leistung verrechnet, ist der Beleg nicht als Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994 zu qualifizieren, und damit nicht zum Vorsteuerabzug
geeignet.
Selbst wenn man aber dem Beleg ansonsten die Qualität
einer Rechnung beimessen könnte, fehlt dem Beleg die zwingend notwendige
Angabe gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 6 Z 3 UStG 1994,
nämlich die Angabe zum Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (vgl. VwGH 26.4.2006,
2004/14/0076; 26.2.2004, 2004/15/0004). Auf dem Beleg finden sich zwar diverse
Zeitangaben, wie Rechnungsausstellungsdatum, "zahlbar am" und Rechnungsdaten der
der Zentralregulierung zugrunde liegenden Lieferungen (diese sind hier aber
nicht Leistungsgegenstand), nicht jedoch ist der Tag der erbrachten sonstigen
Leistung bzw. der Abrechnungszeitraum für die
Zentralregulierungsgeschäfte in der Abrechnung enthalten.
Weiters muss bemerkt werden, dass die
Zentralregulierungsabrechnungen hinsichtlich des Rechnungsausstellers keine
vollständige bzw. auch großteils keine richtige Adresse aufweisen.
So ist als abrechnende Firma der Belege des Jahres 2002 "BB. GmbH, bbb"
angeführt, ohne eine nähere Adressangabe. Wobei die
Geschäftsanschrift laut Firmenbuch für die BB. GmbH mit Eintragung vom
20.3.2002 auf "Adresse" lautete. Die Abrechnungen der A. GmbH des Jahres
2002 haben als Adresse "bbb", ebenfalls ohne nähere Adressangabe. Die
Geschäftsanschrift laut Firmenbuch für die A. GmbH mit Eintragung vom
20.3.2002 lautete aber "Adresse".
Dass auch der Bw. letztlich die Abrechnung der
Zentralregulierer unklar war und sie nicht von einer Abrechnung des
Zentralregulierers über dessen Leistungen ausging, ist aus der Berufung zu
entnehmen, wenn die Bw. anführt, dass sie selbst der liefernde bzw.
leistende Unternehmer laut Rechnungen gewesen sei (was die Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 22.6.2006 wiederholt) und als Empfänger der
Lieferung oder sonstigen Leistung die A. GmbH bzw. B. GmbH anzusehen sei.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilagen:
Originalrechnungen der Jahre 2002, 2003
Graz, am 14.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ZentralregulierungsabrechnungenRechnungserfordernisseLeistungszeitraumLeistungsgegenstandVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-G/06
- Stammnummer
- 31395
- Gültig
- 14.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF