Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0053-L/05
Zeitpunkt für die insolvenzrechtliche Beurteilung des Rückforderungsanspruches auf Grund einer Umsatzsteuerberichtigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0053-L/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch Stb, vom
3. Jänner 2005 gegen den Bescheid des FA, vertreten durch Dr.D, vom
2. Dezember 2004 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für
Jänner 1996 meldete die Bw. Umsätze mit der Firma M; die
diesbezügliche Zahllast der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 1996
wurde zur Gänze entrichtet.
Da die Firma M die Zahlung wegen angeblicher Mängel
verweigerte, wurde seitens der Bw. Klage eingebracht.
Am 8. Oktober 1996 wurde der Konkurs über
die Firma F.B. eröffnet, der Konkurs wurde Ende Dezember 1997 durch
Zwangsausgleich abgeschlossen und die Ausgleichsquote (20 %) noch im
Dezember 1997 bezahlt.
Im Jahr 1999 wurde die Firma M rechtskräftig zur
Zahlung verurteilt. In Folge von Konkurseröffnung wurde der offene Betrag
iHv. 285.489,00 € zur Gänze uneinbringlich.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2000 gab der
steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, es sei mit heutigem Tag die
Umsatzsteuererklärung 1997 samt der Aufgliederung in Konkurs- und
Masseforderungen abgegeben worden. Daraus würde sich trotz ausgewiesener
Zahllast keine Schuld gegenüber dem Finanzamt ergeben, sondern unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Konkursforderungen (aus der Sicht
des Finanzamtes) nur quotenmäßig zu erfüllen seien, während
die Masseforderungen zur Gänze (100 %) eine Gutschrift für den
Pflichtigen darstellen würden, ein Guthaben. Das Guthaben
(Masseforderungen) würde sich im Wesentlichen aus dem Umstand ergeben, dass
eine Forderung gegenüber den M erst nach Konkurseröffnung der Bw.
uneinbringlich geworden sei und dass alle Umsatzsteuern (für Leistungen vor
Konkurseröffnung mit Rechnungslegung nach Konkurseröffnung) zur
Gänze abgeführt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 23. November 2004 ersuchte
der steuerliche Vertreter der Bw. um Übertragung des sich auf Grund der
Abrechnung ergebenden Guthabens iHv. 12.790,80 € von der
St.Nr. 111/1111 auf die St.Nr. 999/9999. Aus einem Aktenvermerk des FA
geht hervor, dass der mündliche Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides gestellt wurde.
Mit Abrechnungsbescheid vom 2. Dezember 2004
stellte das Fa auf Grund des Antrages vom 23.11.2004 gem. § 216 BAO
fest, dass die Verrechnung der Umsatzsteuergutschrift, die sich aus der
Veranlagung 1997 ergeben habe, rechtmäßig gewesen sei. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes
Ried vom 8. Oktober 1996 über das Vermögen der Firma F.B.
das Konkursverfahren eröffnet worden sei und am
23. März 1998 nach Abschluss eines 20 %-igen
Zwangsausgleiches der Konkurs gem. § 157 Abs. 1 Konkursordnung
aufgehoben worden sei. Die auf Grund der Veranlagung 1997 und 1998
entstandenen Gutschriften seien am Abgabenkonto verrechnet und eine
Neuberechnung von Masseforderungen und Konkursforderungen vorgenommen worden.
Die sich daraus ergebende Gutschrift iHv. 12.790,80 € sei lt.
Umbuchungsantrag auf die St.Nr. 020/5749 (Bw) umgebucht worden. Der
strittige Teil der Gutschrift aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 1997
betreffe uneinbringliche Forderungen iHv. 285.489,00 € bzw.
3.928.414,00 S betreffend M. Die daraus resultierende Umsatzsteuer betrage
57.097,73 € (785.682,00 S) und würde bei der Neuberechnung
der Konkursforderung analog der Quote von 20 % Berücksichtigung
finden. Die restlichen 80 % (45.678,00 € bzw. 628.545,00 S)
seien aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt: Laut den
Ausführungen der Bw. hätte sich dieses Guthaben aus dem Umstand
ergeben, dass die Forderungen gegenüber den M erst nach
Konkurseröffnung der Firma FB uneinbringlich geworden seien und dass alle
Umsatzsteuern zur Gänze abgeführt worden seien. Wann nun
tatsächlich die Uneinbringlichkeit eingetreten sei, sei unmaßgeblich.
Entscheidend sei, dass die der ursprünglichen Umsatzsteuerschuld und in
weiterer Folge der Umsatzsteuerberichtigung zu Grunde liegende sonstige Leistung
vor Konkurseröffnung ausgeführt worden sei. Somit erfolge eine
Gegenverrechnung mit Konkursforderungen.
Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2005 wurde
gegen den Abrechnungsbescheid Berufung eingebracht. Strittig sei
ausschließlich die Rückverrechnung der Umsatzsteuer aus der
uneinbringlichen Forderung M, die nur mit 20 % Berücksichtigung
gefunden habe. Folgender Sachverhalt liege der uneinbringlichen Forderung M zu
Grunde: Von Seiten der Firma FB (als Rechtsvorgänger der Firma Bw) sei die
Umsatzsteuer aus diesen Umsätzen lange vor Konkurseröffnung
(Jänner 1996) gemeldet und die gesamte Zahllast der
Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 1996 zur Gänze entrichtet worden.
M habe die Zahlung wegen angeblicher Mängel verweigert und daraufhin sei
die Klage von der Firma FB eingebracht worden. Am 8. Oktober 1996 sei
der Konkurs über die Firma FB eröffnet worden, der Konkurs sei Ende
Dezember 1997 durch Zwangsausgleich abgeschlossen und die Ausgleichsquote
(20 %) noch im Jänner 1997 bezahlt worden. Erst 1999 sei M
rechtskräftig zur Zahlung des ausstehenden Rechnungsbetrages verurteilt
worden, im Anschluss daran habe die Firma M das Konkursverfahren eröffnet,
der offene Betrag (netto 285.489,00 €) wäre zur Gänze
uneinbringlich geworden und sei daher in der erstmöglichen - weil noch
nicht abgegebenen - Umsatzsteuerjahreserklärung 1997
berücksichtigt (rückgerechnet) worden. Unbestritten - auf Grund der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - sei, dass die Umsatzsteuerberichtigung
auf den Zeitpunkt der Lieferung zurückzulegen sei. Bestritten werde
ausschließlich, dass im gegenständlichen Fall daraus eine
aufrechenbare Forderung der Konkursmasse konstruiert werde, weil zum Zeitpunkt
des rechtskräftigen Urteils M keine kompensierbaren Forderungen dieser
Rückverrechnung gegenüber gestanden wären. Aufrechenbar seien nur
klagbare Forderungen, mit Zahlung der Quote habe das Finanzamt keine klagbaren
oder daher aufrechenbaren Forderungen gegenüber dem ehemaligen
Gemeinschuldner (§ 1438 ABGB), weswegen die Rückverrechnung zur
Gänze gutzuschreiben sei. Weiters habe im gegenständlichen Fall zum
Zeitpunkt der Konkurseröffnung durch bereits verwirklichte Sachverhalte ein
begründeter Vermögensanspruch des Steuergläubigers in Sachen M
nicht bestanden, weil bei der auf den Jänner 1996 zurück zu
legenden Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 1996 aus dieser
Umsatzsteuergutschrift dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung
eine kompensierbare Forderung nicht bestanden hätte, weil bei einer
Gutschrift im Jänner 1996 sich die angemeldeten Konkursforderungen des
Finanzamtes nicht geändert hätten. Eine Judikatur hinsichtlich dieser
Falllage gebe es nicht, das Erkenntnis des UFS Graz (GZ. RV/0174-G/04)
habe die Konstellation im Auge, dass der Gemeinschuldner die Umsatzsteuer aus
einer Lieferung nicht abgeführt habe und sich somit bereichern würde,
wenn er die Umsatzsteuer wegen der Uneinbringlichkeit der Forderung zur
Gänze berichtigen würde. Im gegenständlichen Fall werde die
Aufkommensneutralität der Umsatzsteuer gestört, weil das Finanzamt
80 % der Umsatzsteuerschuld erhalten würde, obwohl für den
Pflichtigen die gesamte Forderung samt 100 % der Umsatzsteuer
uneinbringlich wäre. Schlussendlich sei jedoch noch zu
berücksichtigen, dass von dem zur Haftung herangezogenen
Geschäftsführer der FB ebenso Zahlungen (rund 140.000,00 €)
geleistet werden müssten, wodurch die Befriedigung des Finanzamtes
20 % der Konkursforderungen überstiegen habe. Dies sei bei der
Abrechnung zu berücksichtigen, ansonsten sei die im Abrechnungsbescheid vom
2. Dezember 2004 genannten Beträge unbestritten. Wenn das
Finanzamt der Berufung nicht stattgeben könne, werde um Vorlage beim UFS
(Senat und mündliche Verhandlung) ersucht.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2005 legte das
Fa die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2005 wurde der Antrag auf
mündliche Senatsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 216 BAO idF. BGBl. I 180/2004
ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung
der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO)
abzusprechen. Eine solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Der Abrechnungsbescheid dient ganz allgemein dem Abspruch
über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto und kommt
insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung von
Gutschriften in Betracht.
Im Abrechnungsverfahren ist dagegen nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH nicht die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu
prüfen. Über die Frage der Rechtmäßigkeit einer
Abgabenfestsetzung (auch einer Selbstbemessung) kann keinesfalls im Verfahren
nach § 216 BAO sondern im Festsetzungsverfahren entschieden werden.
Dasselbe gilt bei Gutschriften.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher die
Richtigkeit der bei der Bw. vorgenommenen Umsatzsteuerkorrektur genauso wenig zu
prüfen wie die Frage, ob diese zum richtigen Zeitpunkt vorgenommen wurde,
oder die Frage, ob beim Leistungsempfänger zu Recht eine korrespondierende
Vorsteuerkorrektur durchgeführt wurde oder nicht. Im Abrechnungsverfahren
ist vielmehr von der Richtigkeit der Abgabenforderungen bzw.
Rückforderungsansprüche auszugehen.
Im vorliegenden Fall ist daher allein die Rechtsfrage zu
klären, ob das Finanzamt die Ansprüche der Bw. auf Rückerstattung
bzw. Umbuchung der berichtigten Umsatzsteuern ungeachtet des bereits
abgeschlossenen Zwangsausgleiches im Konkursverfahren aufrechnen durfte.
Gem. § 19 Abs. 1 Konkursordnung brauchen
Forderungen die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren,
im Konkurs nicht geltend gemacht werden.
Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die
Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der
Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war (§ 19 Abs. 2
Konkursordnung).
Für die Abgrenzung zwischen Abgabenmasse- und
Abgabenkonkursforderungen ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung der
Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabenpflicht auslösenden
Sachverhaltes maßgebend. Gleiches gilt auch für "negative
Abgabenansprüche", also etwa Rückforderungsansprüche nach
§ 16 Abs. 3 UStG. Die insolvenzrechtliche Beurteilung hat somit
danach zu erfolgen, inwieweit zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung durch
bereits verwirklichte Sachverhalte ein begründeter Vermögensanspruch
des Steuergläubigers (bei Abgabenforderungen) oder des Abgabepflichtigen
(bei Rückforderungsansprüchen) bestanden hat.
Die Steuerschuld entsteht gem. § 19 Abs. 2
Z 1 UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
worden ist (Sollbesteuerung). Bemessungsgrundlage ist gem. § 4 UStG
das Entgelt.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz geändert, so haben der Unternehmer, der diesen
Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der
Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in
Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen (§ 16
Abs. 1 UStG).
Diese Bestimmung gilt gem. § 16 Abs. 3
Z 1 UStG sinngemäß, wenn das Entgelt für eine
steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden
ist.
Durch diese Bestimmungen wird gewährleistet, dass der
Unternehmer auch bei der Sollbesteuerung letzten Endes nur jenes Entgelt zu
versteuern hat, dass ihm tatsächlich zugeflossen ist.
Der Unternehmer muss bei der Sollbesteuerung also die
Umsatzsteuer auch dann an das Finanzamt abführen, wenn er das Entgelt
(einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) für die
erbrachte Leistung noch nicht erhalten hat. Diese Abgabenforderung des
Finanzamtes ist aber im dem Sinne bedingt, dass bei Eintritt der
Uneinbringlichkeit des Entgeltes der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer
zurückfordern kann. Anders ausgedrückt: Bei der Sollbesteuerung hat
der Unternehmer, der das Entgelt für die erbrachte Leistung noch nicht
erhalten hat, die Umsatzsteuer aber dennoch an das Finanzamt abführen muss,
einen bedingten Rückforderungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Tritt
die Bedingung (Uneinbringlichkeit des Entgeltes) ein, hat er die Umsatzsteuer
gem. § 16 Abs. 3 UStG zu berichtigen und rückzufordern.
Gleichzeitig mit dem Anspruch entsteht daher in diesen Fällen auch der
bedingte Rückforderungsanspruch.
Eine solche Umsatzsteuerberichtigung ist zwar gem.
§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG für den Voranmeldungszeitraum
vorzunehmen, ist dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Berichtigt
wird aber dabei dennoch nicht die Umsatzsteuer, die im Monat der Vornahme der
Berichtigung angefallen ist, da hinsichtlich dieser Umsatzsteuer ja kein
Berichtigungsbedarf besteht, sondern in Wahrheit die sich als unrichtig
erweisende ursprüngliche Umsatzsteuer, die der Unternehmer ungeachtet des
noch nicht zugeflossenen Entgeltes zu leisten hatte. Der Gesetzgeber spricht in
§ 16 Abs. 1 UStG ausdrücklich davon, dass der für den
ausgeführten Umsatz geschuldete Steuerbetrag berichtigt wird.
Eine Änderung der Bemessungsgrundlage - und als solche
ist auch die Entgeltskorrektur zu Folge Uneinbringlichkeit zu verstehen - vermag
also die bereits erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung keinesfalls wieder
rückgängig zu machen. Es wird lediglich die Gegenleistung
betragsmäßig korrigiert, was jedoch auf den Steuergegenstand als
solchen ohne Einfluss bleibt. Für die insolvenzrechtliche Beurteilung des
Rückforderungsanspruches auf Grund einer Umsatzsteuerberichtigung gem.
§ 16 Abs. 1 und 3 UStG kommt es daher nicht darauf an, wann die
Rechnungsforderung uneinbringlich wurde, sondern ausschließlich auf den
Zeitpunkt der Ausführung der seinerzeitigen Lieferung oder sonstigen
Leistung. Auch nach der Judikatur des VwGH entstehen Abgabenansprüche im
engeren Sinn und auch Rückforderungsansprüche jeweils zu dem
Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das
Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Das bedeutet, dass es
sich bei einem Rückforderungsanspruch des Abgabepflichtigen um nichts
anderes handelt, als um einen "negativen Abgabenanspruch" der
Abgabenbehörde. Somit entsteht der Rückforderungsanspruch aus der
Umsatzsteuer mit der Ausführung der jeweiligen Lieferung oder sonstigen
Leistung auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Vornahme der
Berichtigung kommt es ebenfalls nicht an. Mit dem Bescheid wird vielmehr
lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruches gegenüber der
Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruches.
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren, dass der Zeitpunkt der Entstehung
des Guthabens auf dem Abgabenkonto bzw. der Zeitpunkt der Buchung eines
Abgabenbescheides, der eine Gutschrift oder Belastung auslöst,
unmaßgeblich ist. Die Abgabenansprüche der Behörde ebenso wie
die Rückforderungsansprüche des Abgabepflichtigen entstehen vielmehr
unabhängig vom Willen des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde
bereits mit der Realisierung eines gesetzlichen Tatbestandes, nämlich im
Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, mit dessen
Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet. Ist der
Rückforderungsanspruch demnach unabhängig von der Bescheiderlassung
bzw. Vornahme der Berichtigung schon vor Eröffnung des Konkurses
entstanden, so steht der Aufrechnung weder ein abgaben- noch ein
insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot entgegen. Bei der konkursrechtlichen
Beurteilung einer Umsatzsteuergutschrift, die auf Grund einer Berichtigung gem.
§ 16 Abs. 1 UStG entstanden ist, liegt der dafür
maßgebliche Sachverhalt im Leistungsaustausch. Liegt der
Leistungsaustausch vor der Konkurseröffnung und führt die
nachträgliche Entgeltsminderung während des Konkursverfahrens zu einer
sonstigen Gutschrift, dann ist diese nicht nach dem Zeitpunkt der
Entgeltsminderung, sondern nach Maßgabe des Zeitpunktes der
Ausführung des Umsatzes des Gemeinschuldners als Konkursgutschrift
einzustufen. Dies ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage,
wann erstmals die Aufrechnungslage iSd. §§ 19, 20 Konkursordnung
vorgelegen ist. Daher ist die Verrechnung der sonstigen Gutschriften mit dem im
Konkurs angemeldeten Forderungen zulässig. Wird somit eine Umsatzsteuer
berichtigt, welche Konkursforderungen betrifft, kann das durch die Berichtigung
entstehende Guthaben bzw. die sonstige Gutschrift nur mit Konkursforderungen
kompensiert werden.
Für die Annahme eines bedingten
Rückforderungsanspruches spricht ferner, dass auch der Vorsteuerabzug auf
Basis des vereinbarten Entgelts im Hinblick auf die Berichtigungsvorschrift des
§ 16 Abs. 1 UStG als bedingter Anspruch interpretiert wird. Der
Leistungsbezug ist das für den Vorsteuerabzug entscheidende
umsatzsteuerbare Verhalten des Leistungsempfängers. Liegt der
Leistungsbezug vor der Konkurseröffnung, so ist die Minderung der Vorsteuer
auch dann als Konkursforderung einzustufen, wenn Umsatzsteuer und Vorsteuer nach
§ 16 UStG erst für Veranlagungszeiträume nach der
Konkurseröffnung berichtigt werden. Auch der oberste Gerichtshof nahm in
den Fällen einer Vorsteuerkorrektur gem. § 12 Abs. 10 UStG
an, dass es sich beim vermögensrechtlichen Anspruch aus dem Titel der
Vorsteuer um einen bedingten Anspruch handle. Gleiches gilt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates auch für die Berichtigung der Umsatzsteuer
gem. § 16 UStG. Im Fall der nachträglichen Änderung der
Bemessungsgrundlage ist daher für die aus der Berichtigung entstehende
sonstige Gutschrift bzw. Nachforderung maßgeblich, wann die zu Grunde
liegende Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde.
Nicht entscheidend ist dagegen, wann die Uneinbringlichkeit
tatsächlich eingetreten ist. Würde man hier der Rechtsansicht der Bw.
folgen, und auf den Zeitpunkt abstellen, im dem die Uneinbringlichkeit der
Forderung endgültig feststeht, würde das etwa für die
Berichtigung von Vorsteuern des Gemeinschuldners Folgendes bedeuten: Im
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Umfang des
Forderungsausfalles für den Gläubiger, der vor Konkurseröffnung
an den nunmehrigen Gemeinschuldner eine Lieferung oder sonstige Leistung
erbracht hat, noch nicht fest. Selbst wenn ein Zwangsausgleich angestrebt wird,
bedeutet dies nicht, dass nur die gesetzliche Mindestquote von 20 % erzielt
werden kann. In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen eine
wesentliche höhere Quote erreicht wird, die sich in Einzelfällen sogar
der Ausgleichsquote von 40 % nähert, oder diese sogar übersteigt.
Das Ausmaß der Uneinbringlichkeit steht daher erst im Zeitpunkt des
Abschlusses des Insolvenzverfahrens endgültig fest. Wenn daher das
Feststehen der Uneinbringlichkeit Teil des den Rückforderungsanspruchs
auslösenden Sachverhaltes wäre, der für die Abgrenzung zwischen
Abgabenmasse- und Abgabenkonkursforderung maßgebend ist, wäre die vom
Gemeinschuldner rückverrechnete Vorsteuer immer eine Masseforderung des
Finanzamtes. Dies widerspricht nicht nur der einhelligen Lehre und
Rechtsprechung, sondern würde in der Praxis den Abschluss jedes
Zwangsausgleiches verhindern, da regelmäßig der Großteil der
Masse an den Abgabengläubiger fließen würde.
Richtigerweise liegt daher bei einer
Umsatzsteuergutschrift, die auf Grund einer Berichtigung gem. § 16
Abs. 1 und 3 UStG entstanden ist, der für die insolvenzrechtliche
Einordnung maßgebliche Sachverhalt bereits im Leistungsaustausch. Im
gegenständlichen Fall wurden die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
deren Entgelte später uneinbringlich wurden, von der Bw. vor
Konkurseröffnung ausgeführt. Es entstanden daher auch bereits vor
Konkurseröffnung bedingte Rückforderungsansprüche hinsichtlich
der auf die Lieferung und sonstigen Leistungen entfallenden Umsatzsteuer
für den (tatsächlich in weiterer Folge auch eintretenden) Fall der
Uneinbringlichkeit der Entgelte.
Da die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass
die Forderung des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch
bedingt war (§ 19 Abs. 2 Konkursordnung), konnte das Finanzamt
die gegenständlichen Rückforderungsansprüche aus der
angeführten Umsatzsteuerberichtigung mit Konkursforderungen
aufrechnen.
Zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung trotz
bereits abgeschlossenen Zwangsausgleichs wird auf die Entscheidung des OGH vom
25.11.1998, 3 Ob 76/97 s verwiesen. Darin hat der Oberste
Gerichtshof die Aufrechenbarkeit der vollen Konkursforderung nach Abschluss
eines Zwangsausgleiches bejaht, wenn bereits im Konkurs eine Aufrechnungslage
bestanden hat. Gem. § 19 Abs. 1 Konkursordnung braucht ein
aufrechnungsberechtigter Gläubiger seine Forderung im Konkurs nicht geltend
zu machen. Daher braucht er auch die Aufrechnung nicht während des
Insolvenzverfahrens zu erklären. Im gegenständlichen Fall standen den
Konkursforderungen des Finanzamtes im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
bereits die (bedingten) Rückforderungsansprüche aus der
Umsatzsteuerberichtigung gegenüber. Auf die bereits oben zitierte
Bestimmung des § 19 Abs. 2 Konkursordnung, wonach die Aufrechnung
dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass die Forderung des Gemeinschuldners zur
Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt war, wird neuerlich verwiesen. Der
Aufrechnung stand daher im gegenständlichen Fall auch der bereits beendete
Zwangsausgleich nicht entgegen.
Dem Einwand in der Berufung, zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung hätte ein begründeter Vermögensanspruch des
Steuergläubigers in Sachen M nicht bestanden, weil bei der auf den
Jänner 1996 zurück zu legenden Korrektur der
Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 1996 aus dieser Umsatzsteuergutschrift
dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine kompensierbare
Forderung nicht bestanden hätte, weil bei einer Gutschrift im
Jänner 1996 sich die angemeldeten Konkursforderungen des Finanzamtes
nicht geändert hätten, ist Folgendes entgegen zu halten: Wäre es
tatsächlich bereits im Jänner 1996 zu einer Gutschrift aus der
Umsatzsteuerberichtigung gekommen, wäre die Verrechnung zu 100 % mit
dem am Abgabenkonto bestehenden Abgabenrückstand erfolgt. Am Abgabenkonto
der Bw. bestand am 11. Jänner 1996 ein Rückstand iHv.
3.286.408,02 S, der bis zum 18. Juli 1996 auf einen Betrag von
rund 7,1 Mio. S angewachsen ist. Das heißt, der
Umsatzsteuergutschrift stand sehr wohl eine weit höhere kompensierbare
Forderung des Finanzamtes gegenüber.
Zuzustimmen ist der Bw., dass im gegenständlichen Fall
die Aufkommensneutralität der Umsatzsteuer gestört wird. Dies ist
jedoch im Konkursverfahren regelmäßig der Fall. Im Normalfall ist die
von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer für den Abgabengläubiger aufkommensneutral, zumal der
Leistungsempfänger die Vorsteuer in gleicher Höhe geltend macht. Im
Fall eines Konkurses erhält der Abgabengläubiger die Umsatzsteuer
lediglich im Ausmaß der Konkurs- bzw. Zwangsausgleichsquote. Die
korrespondierende Vorsteuer kann und wird jedoch in voller Höhe geltend
gemacht. Würde man dem Begehren der Bw. Rechnung tragen, würde der
Abgabengläubiger von seinen Forderungen nur 20 % erhalten, die Bw.
würde jedoch von ihrer Gegenforderung (Rückforderung aus der
Umsatzsteuerberichtigung) 100 % erhalten.
Schließlich sei nach Ansicht der Bw. noch zu
berücksichtigen, dass vom Haftungsschuldner eine Zahlung iHv. rund
140.000,00 € geleistet worden sei, wodurch die Befriedigung des
Finanzamtes 20 % der Konkursforderung übersteigen würde. Es
entspricht der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO, dass die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit
haften, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Diese Bestimmung ist
völlig unabhängig von konkurs- und insolvenzrechtlichen Regelungen
anzuwenden. Der Sinn der Haftungsbestimmungen der BAO liegt nicht darin, die
Konkurs- oder Zwangsausgleichsquote des Gemeinschuldners beim Haftungsschuldner
einzubringen, sondern vielmehr ist die Haftung nach § 9 eine
Ausfallshaftung.
Völlig zu Recht hat die Abgabenbehörde erster
Instanz die Aufrechnung der Gutschrift aus der Umsatzsteuerberichtigung selbst
nicht in voller Höhe vorgenommen, sondern um die auf die Gegenforderung
fallende Zwangsausgleichsquote (20 %) reduziert. Der Teil der
Gegenforderung, der nicht mit Konkursforderungen aufgerechnet wird (20 %
von 57.097,73 € = 11.419,55 €) wurde antragsgemäß
umgebucht. Entsprechend den oben stehenden Ausführungen wurden die
übrigen 80 % (45.678,00 €) aufgerechnet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
AbrechnungsbescheidKonkursverfahrenKonkurs- und MasseforderungAufrechnungbedingter Rückforderungsanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0053-L/05
- Stammnummer
- 19402
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF