Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0191-W/05
Umsatzsteuer und Zurücknahme der Berufungen betreffend Einkommensteuer 1999-2001 und Mehrkindzuschlag 2000
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-W/05vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein in einem Schriftsatz zur Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages gem. §§ 275 und 250 BAO gestellter Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht rechtzeitig gem. § 284 Abs. 1 BAO eingebracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer
und Zurücknahme der Berufungen betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2001 und Mehrkindzuschlag für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein (§ 24 VwGG).
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16.
September 1998 wurde A. ein Gewerbeschein als "Abdichter gegen Feuchtigkeit und
Druckwasser" ausgestellt. Gegen Ende 2003 wurde über das Unternehmen des A.
der Konkurs eröffnet, das Verfahren ist nach einer Vielzahl von
Zwangsausgleichstagsatzungen noch nicht abgeschlossen.
Im Zuge einer die Jahre 1999 bis 2001 betreffenden
Betriebsprüfung wurde in der Fa. des A. festgestellt, dass der für B.
im Jahr 2000 erzielte Umsatz in Höhe von S 400.000,00 (netto) im
Rechenwerk nicht erfasst war. Nach Abschluss der Prüfung (Niederschrift vom
14. Februar 2003) wurde dem Prüfer am 21. Februar 2003
die gegenständliche Ausgangsfaktura, datiert vom
25. Jänner 2001 samt Anbot überreicht. Da aufgrund der mit
diesem Bauvorhaben verbuchten Aufwendungen vom Zufließen des Betrages im
Jahr 2000 auszugehen war, erfolgte die Erfassung in diesem Jahr.
Die im Jahr 2001 angeschafften und in der Folge
für private Zwecke entnommenen LKW wurden mit einem Teilwert in Höhe
von S 30.000,00 netto der Umsatzsteuer unterzogen.
Das Unternehmen des A. bediente sich im
Prüfungszeitraum u.a. der Subunternehmen C., D., und E. Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien wurde anfangs 2000 über C. der Konkurs eröffnet,
der mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO aufgehoben wurde.
Laut den, dem Finanzamt vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen wurden ab
Konkurseröffnung keine Umsätze getätigt. Dennoch wurden von der
Betriebsprüfung im Zeitraum zwischen 6. März 2000 und
21. Dezember 2001 neun Eingangsrechnungen mit einem Gesamtwert von
S 1.585.000,00 für Malerei-, Spachtel- und
Bodenverlegungsarbeiten und Wohnungssanierungen festgestellt. Diese Rechnungen,
die während des laufenden Konkursverfahrens ausgestellt worden waren,
trugen keine Zeichnung des Masseverwalters. Hinsichtlich der Bezahlung dieser
Eingangsrechnungen fanden sich keinerlei Quittungsvermerke auf den Rechnungen,
vielmehr wurde die Bezahlung dieser Eingangsrechnungen mittels Umbuchung
über ein Interimskonto vom Kreditorenkonto buchhalterisch fingiert. Zudem
stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Rechnungen der Fa. C. nicht den
Bestimmungen des § 11 UStG entsprachen, da diese den Tag der Lieferung
oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckte, nicht enthielten und die Menge oder handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen
Leistung nicht beinhalteten. Als Leistungsgegenstand fanden sich lediglich die
Bezeichnungen "Wohnungsrenovierung, Geschäftslokalinstandsetzung, Fenster
erneuern, Wohnungszusammenlegung und Sanierung". Aus diesen Gründen
versagte die Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug.
Hinsichtlich des weiteren Subunternehmens D. stellte das
zuständige Finanzamt fest, dass an der angegebenen Adresse dieser Firma
keine Hinweise auf die Existenz dieser Gesellschaft aufschienen. Der im
Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der Fa. D. war lt.
Meldeamtsauskunft am 16. März 2000 nach Slowenien verzogen. Zusätzlich
stellte die Betriebsprüfung fest, dass die im Rechenwerk befindlichen
Rechnungen der Fa. D. nicht den Erfordernissen des § 11 UStG
entsprachen, da die Menge oder handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung nicht bezeichnet
waren. Es fanden sich lediglich Bezeichnungen in den Rechnungen wie
"Wohnungsrenovierung pauschal". Bei den Rechnungen der Fa. D. handelte es sich
um sechs Rechnungen im Zeitraum zwischen dem 14. November 2000 und
29. April 2002 in einem Gesamtbetrag von S 792.801,50. In allen
Fällen wurden die Eingangsrechnungen in bar bezahlt.
Von einem weiteren Subunternehmen, der Fa. E., konnte auf
Grund der Mitteilung des bevollmächtigten Steuerberaters in Erfahrung
gebracht werden, dass deren Tätigkeit bereits mit 1. Februar 2000
auf Dauer eingestellt worden war. Dennoch wurden sechs Eingangsrechnungen mit
Datum zwischen 20. April 2000 und 20. Oktober 2000 mit einem
Gesamtbetrag von S 127.000,00 vorgefunden. In sämtlichen diesen
Fällen wurde Barzahlung angegeben und die in Rechnung gestellten Leistungen
mit "diversen Umbau- und Elektrikerarbeiten" bezeichnet. Seitens der
Finanzbehörden wurden die von E. ausgestellten Fakturen als
"Deckungsrechnungen" qualifiziert, denen keine Leistungserbringung zugeordnet
werden konnte. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die im Rechenwerk der
Firma des A. befindlichen Rechnungen nicht den Erfordernissen des § 11 UStG
entsprachen, da sie die Menge oder handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung nicht
ausreichend beinhalteten. Die Vorsteuerbeträge wurden daher nicht
anerkannt. Für die Jahre 1999 bis 2001 wurden daher Vorsteuern in
Höhe von S 921,85, S 173.888,83 und S 317.786,48 nicht
anerkannt. Hinsichtlich der Gewinnermittlung ging die Betriebsprüfung daher
für das Jahr 2000 betreffend die Firmen C., D. und E. von
Deckungsrechnungen in Höhe von insgesamt S 852.000,00, und 2001 in
Höhe von S 1,584.000,00 aus. Die Betriebsprüfung ging weiters
davon aus, dass die in den Rechnungen nicht detailliert beschriebenen Leistungen
von nicht angemeldeten Arbeitskräften vorgenommen wurden. Der entsprechende
Aufwand in Form von Lohnkosten wurde von der Betriebsprüfung ermittelt,
indem für weitergegebene Arbeiten im Baunebengewerbe (Malerei, Spachteln,
Wohnungssanierungen) grundsätzlich ca. S 300,00 je Arbeitsstunde
geschätzt wurden. Somit wären im Jahr 2000 ca. S 2.840,00
und im Jahr 2001 ca. 5.280,00 Arbeitsstunden in Form von Deckungsrechnungen
fakturiert worden. Der im Branchendurchschnitt in diesen Jahren bezahlte
Stundensatz für nicht angemeldete Hilfskräfte im Baunebengewerbe
betrug jedoch lt. Erhebungen der Betriebsprüfung ca. S 80,00 je
geleisteter Arbeitsstunde. Solcherart ergab die Berechnung des
aufwandsmäßig anzuerkennenden Lohnaufwandes für nicht
angemeldete Arbeiter für das Jahr 2000 S 227.200,00 und für
das Jahr 2001 S 422.400,00.
Hinsichtlich des Bauvorhabens B. wurde im Jahr 2000
eine Gewinnerhöhung in Höhe von S 400.000,00 vorgenommen.
Aufgrund der im Jahr 2001 im Dorotheum angeschafften und in der Folge
für private Zwecke entnommenen LKW wurden gewinnerhöhend
S 30.000,00, demgegenüber die Buchwerte in Höhe von S 2,00
gewinnmindernd berücksichtigt. Die saldierten Gewinnänderungen
für den Zeitraum 1999 bis 2001 betrugen -S 693,93,
S 4.223,00 und S 6.437,41.
Im wiederaufgenommenen Verfahren schloss sich das Finanzamt
der Meinung der Betriebsprüfung an und erließ geänderte Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide, alle vom 25. Februar 2003. Für die
Jahre 1999 bis 2001 wurde die Umsatzsteuer mit € 12.500,82,
€ 24.608,62 und € 27.212,12 festgesetzt. Die Einkommensteuer
wurde im wieder aufgenommenen Verfahren mit -€ 2,91,
€ 31.033,26 und € 29.995,71 festgesetzt.
Nach Einlangen der Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2000 beim Finanzamt am 3. April 2002 wurde A. mit
Bescheid vom 6. Mai 2002 unter Berücksichtigung eines
Mehrkindzuschlages zur Einkommensteuer mit -€ 363,36 veranlagt. Das
Einkommen wurde hiebei mit S 53.808,00, d.s. € 3.910,38
ermittelt. Aufgrund des im wiederaufgenommenen Verfahren nach der
Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 2000 vom 25. Februar 2003 wurde der Berechnung der
Einkommensteuer ein Einkommen von S 1.091.303,00, d.s.
€ 79.308,08 der Berechnung zugrunde gelegt. Aufgrund dessen wurde mit
Bescheid vom 25. Februar 2003 das Verfahren hinsichtlich des
Bescheides über den Mehrkindzuschlag für 2000 wieder aufgenommen und
der Mehrkindzuschlag für dieses Jahr mit S 0,00 festgesetzt.
Begründet wurde dies damit, dass das Familieneinkommen im Jahr 2000
den Betrag von S 518.400,00, d.s. € 37.673,60 überstiegen
hatte und daher der Mehrkindzuschlag nicht mehr zustände.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2003 ersuchte
der Bw. um Verlängerung der Rechtsmittelfrist u.a. der Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001. Mit weiterem
Schriftsatz vom 4. April 2003 erhob der Bw. gegen die o.a. Bescheide
sowie gegen den Bescheid über den Mehrkindzuschlag das Rechtsmittel der
Berufung und begründete sie damit, dass die Aufträge an die Firmen C.,
D. und E. alle tatsächlich erbracht und auch bezahlt worden wären. Die
erforderlichen Unterlagen über die ausgeführten Leistungen sowie die
Bestätigungen des Zahlungsflusses würden nachgereicht werden.
Bezüglich der Rechnungsmängel gemäß den Bestimmungen des
§ 11 UStG vertrat er die Meinung, dass es unsachlich wäre, den
Vorsteuerabzug an den Leistungsbezeichnungen scheitern zu lassen, wenn die
Leistungen tatsächlich erbracht worden wären.
Mit Vorhalt vom 13. Mai 2003 ersuchte das
Finanzamt hinsichtlich der Berufung betreffend die Umsatzsteuerbescheide die
erforderlichen Unterlagen über die ausgeführten Leistungen sowie die
Bestätigungen des Zahlungsflusses betreffend die Aufträge an die o.a.
Firmen entsprechend den Ausführungen in der Berufungsbegründung bis
3. Juni 2003, nach Fristverlängerung bis 30. Juni 2003
nachzureichen.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 stellte das
Finanzamt fest, dass die Berufung vom 4. April 2003 gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 sowie Bescheid über Mehrkindzuschlag
2000 keine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
würde, keine Erklärung, welche Änderung beantragt würden und
keine Begründung beinhalten würden. Zur Beantwortung wurde eine Frist
bis 3. Juni 2003 gewährt.
Mit Schreiben der Bw. vom 2. Juni 2003 "Betreff:
Bescheid über Mängelbehebung" sowie "Ersuchen um Ergänzung, beide
vom 13. Mai 2003", führte der Bw. aus, dass die Bescheide
vollinhaltlich angefochten würden, die ersatzlose Aufhebung der
gegenständlichen Bescheide beantragt würde und hinsichtlich
Begründung ausgeführt werde, dass die Leistungen an die Firmen C., D.
und E. alle tatsächlich erbracht und auch bezahlt worden wären. In der
Anlage würde er eine Bestätigung des F. bzw. des G., welche Leistungen
für die Firma des A. erbracht hätten und dafür auch bezahlt
worden wären, beibringen. Herr H., Geschäftsführer der Firma C.,
wäre nach Serbien verzogen und daher leider nicht auffindbar. Herrn A.
wäre nicht bekannt gewesen, dass diese Unternehmen in Konkurs waren bzw.
Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt hätten. Für die
weitere Beibringung von Bestätigungen wurde eine Frist bis
30. Juni 2003 beantragt. Abschließend beantragte der Bw. die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Nach abermaliger Übermittlung dieses Schreibens wurde
in der Beilage eine Bestätigung des F. vorgelegt, demnach er als Arbeiter
der Fa. D. bestätige, dass lt. ausgestellten Rechnungen im Zeitraum Oktober
2000 bis Dezember 2001 in Höhe von S 868.800 für die Firma
A. Leistungen erbracht und bar bezahlt worden wären. Die Beträge
hätte er von A. ausbezahlt bekommen und direkt an seinen Chef I.
weitergereicht. Ebenfalls wäre eine Rechnung von € 6.000,00
für die erbrachte Leistung im Zeitraum Februar 2002 bis April 2002 bar
bezahlt worden. Die Bestätigung trug die Unterschrift des F. sowie das
Datum 15.5.2003. Mit einer weiteren Bestätigung des G. bestätigte
dieser als Geschäftsführer der Fa. E., dass lt. ausgestellten
Rechnungen im Zeitraum März bis Oktober 2002 S 152.400,00
für A. betreffende Leistungen erbracht und bar bezahlt worden wären.
Diese Bestätigung trug keine Unterschrift sowie kein Datum.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 wurde mit Bescheid
die Berufung vom 4. April 2003 gegen die Einkommensteuerbescheide 1999
bis 2001 sowie der Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2000 vom
25. Februar 2003 als zurückgenommen erklärt. Das Finanzamt
begründete den Bescheid mit dem Umstand, dass der Bw. den Auftrag, die
Mängel ihrer Berufung bis zum 30. Juni zu beheben, nicht entsprochen
hätte. Deswegen wäre gemäß
§ 275 BAO mit Bescheid
auszusprechen gewesen, dass die Berufung als zurückgenommen
gelte.
Mit Schreiben vom 25. August 2003 erhob der Bw.
gegen den Bescheid vom 21. Juli 2003, zugestellt am
25. Juli 2003, über die Zurücknahme der Berufung vom
4. April 2003 gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001
sowie über den Bescheid über Mehrkindzuschlag 2000 vom
25. Februar 2003 das Rechtsmittel der Berufung und begründete
dies mit dem Umstand, dass in der Berufung vom 4. April 2003 bzw. der
Mängelbehebung vom 2. Juni 2003 alle Erfordernisse erfüllt
worden wären. Der Bescheid vom 21. Juli 2003 würde
vollinhaltlich angefochten. Der Bw. stellte den Antrag, den Bescheid vom
21 Juli 2003, in dem die Berufung vom 4. April 2003 als
zurückgenommen erklärt wurde, ersatzlos aufzuheben.
Mit Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
7. Oktober 2003 zu den Umsatzsteuerbescheiden 1999 bis 2001
äußerte sie die Ansicht, dass in der Berufungsergänzung aus
ihrer Sicht unglaubwürdige "Bestätigungen" vorgelegt worden
wären. Denn einerseits hätte ein Arbeiter Bauleistungen in Höhe
von S 868.000,00 bestätigt, andererseits wäre die
Bestätigung hinsichtlich weiterer Bauleistungen durch die Fa. I. weder mit
Datum noch mit Unterschrift versehen. Sämtliche behaupteten Bauleistungen
wären bei den ausführenden Firmen nicht versteuert worden. In diesem
Zusammenhang wies die Betriebsprüfung auf ihre Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht vom 24. Februar 2003, Tz. 15 und 21,
hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1
UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 leg.cit. müssen
Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5 das Entgelt für die Lieferung und sonstige Leistung
(§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass über die Fa.
C. im Jahr 2000 der Konkurs eröffnet und im Spätsommer mangels
Kostendeckung gemäß
§ 166 KO aufgehoben wurde. Lt.
Aktenlage wurden ab Konkurseröffnung keine Umsätze getätigt.
Überdies tragen die Rechnungen der C. keine Zeichnung des Masseverwalters
und fehlen auf den Rechnungen die Quittungsvermerke. Ebenso sind die Rechnungen
der Fa. D. unglaubwürdig, da lt. Erhebungen des örtlich
zuständigen Finanzamtes keine Hinweise auf die Existenz einer solchen Firma
beigebracht werden konnten. Während die Rechnungen dieser Firma im Zeitraum
zwischen 14. November 2000 und 29. April 2002 ausgestellt
sein sollen, ergab jedoch die Meldeamtsauskunft, dass der im Firmenbuch
eingetragene Gf. I. bereits mit 16. März 2000 nach Slowenien
verzogen wäre. Solcherart war es nicht möglich, eine Firma vor Ort zu
führen, geschäftlich tätig zu werden und Rechnungen auszustellen.
Nicht anders verhält es sich im übrigen mit den Rechnungen der Fa. E.,
die zwischen 20. April und 20. Oktober des Jahres 2000
ausgestellt worden sein sollen, da mit Schreiben des von dieser Firma
bevollmächtigten Steuerberaters bekannt gegeben wurde, dass die
Tätigkeit dieser Firma offiziell bereits mit 1. Februar 2000 auf
Dauer eingestellt worden war. Eine Rechnungsausstellung für einen Zeitraum
danach kommt daher nicht in Frage.
Der Versuch des Bw., durch Bestätigungen nachzuweisen,
dass Leistungen an die Firma des A. erbracht worden waren und dafür bezahlt
worden war, kann der Bw. insofern nicht zum Erfolg verhelfen, da hinsichtlich
der Fa. D. diese Bestätigung seitens eines nicht zur Vertretung befugten
Beschäftigten dieser Firma abgegeben wurde, und die weitere
Bestätigung hinsichtlich der Fa. E. weder Datum noch Unterschrift
trägt, also keinen Hinweis gibt, ob nun die in dieser Bestätigung
genannte Person tatsächlich als Geschäftsführer die
Leistungserbringung und Bezahlung bestätigt. Somit kann beiden
Bestätigungen keine Aussagekraft beigeordnet werden. Eine Bestätigung
hinsichtlich der dritten leistungserbringenden Firma konnte überhaupt nicht
beigebracht werden.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der
Beweislage sämtliche dieser Firmen zu den in den Rechnungen angegebenen
Zeiten keine Leistungen mehr erbrachten bzw. erbringen konnten.
Dieser Sachverhalt ist vom Unabhängigen Finanzsenat
daher so zu beurteilen, dass die im § 11, Abs. 1, leg.cit.
bezeichnenden Merkmale der Rechnung vollständig enthalten sein müssen,
damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch der Name
und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss
dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe eines
falschen Namens bzw. eine falsche Adresse des leistenden Unternehmers
schließt für sich allein schon die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. VwGH, 30.4.2003,
98/13/0119). Es besteht auch keine Möglichkeit eine fehlende Voraussetzung
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 14.1.1991,
19/15/0042).
Diesfalls hat der unabhängige Finanzsenat keinen
Grund, von der Sichtweise des Finanzamtes abzugehen, das diese Rechnungen als
Deckungsrechnungen qualifizierte.
Während § 11 Abs. 1 Z. 3 leg.cit.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung als
Rechnungsbestandteil vorschreibt, wurden die o.a. Rechnungen mit
generalisierenden Bezeichnungen, wie z.B. Wohnungsrenovierung,
Geschäftslokalinstandsetzung, Wohnungszusammenlegung und -sanierung,
Wohnungsrenovierung pauschal und diverse Umbau- und Elektrikerarbeiten pauschal
bezeichnet.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom
11. Dezember 199, Zl. 96/13/0178 ausgesprochen hat, ist
entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw.
mangelnde Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung muss den
ihr zugrunde liegenden Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen
Leistungsbezügen abgrenzbar ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus bei
mangelhafter und die Leistung nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung
(Scheiner/Kolacny/Caganek, Mehrwertsteuer-Kommentar, Anm. 113 und 116 zu
§ 11).
Die gegenständlich zu beurteilenden Rechnungen tragen
mit ihren generalisierenden Bezeichnungen diesen oben angeführten
Erfordernissen keinesfalls Rechnung. Vielmehr ist die nicht vorhandene
konkretisierende Leistungsbeschreibung in den Rechnungen ein weiterer Grund, die
Vorsteuerabzugsberechtigung dieser Rechnungen abzuerkennen.
2.
Zurücknahme der Berufungen betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001 und
Mehrkindzuschlag für das Jahr 2000
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine
Berufung
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie
sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden;
d) eine Begründung enthalten.
Gemäß
§ 275 BAO hat die
Abgabenbehörde I. Instanz, wenn eine Berufung nicht den im
§ 250 "Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz" umschriebenen
Erfordernissen entspricht, dem Bw. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel
mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
In der Berufung vom 4. April 2003 hat der Bw.
sämtliche den Gegenstand dieser Berufungsentscheidung bildenden Bescheide
benannt. Insofern hat er das im § 250 BAO Abs. 1 lit.a genannte
Erfordernis erfüllt. Hinsichtlich der in § 250 lit.b bis d leg.cit.
genannten Erfordernisse war er insofern säumig, als er zwar in drei
Sätzen auf die Aufträge an die Firmen C., D., und E. sowie auf
Rechnungsmängel Bezug nahm, darüber hinausgehende Ausführungen
jedoch zur Einkommensteuer bzw. Mehrkindzuschlag zur Gänze unterließ.
Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes wurde somit
zu Recht erteilt. In einem nächsten Schritt muss nun überprüft
werden, ob mit der Antwort des A. vom 2. Juni 2003 auf den
Mängelbehebungsauftrag die der Berufung anhaftenden Mängel auch
ausreichend behoben wurden.
Wird nämlich einem berechtigten behördlichen
Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder
zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an den sich an
den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten
Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, ist die
Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom
Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH vom
14.9.1992, 91/15/0135; 17.9.1996, 92/14/0081).
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte
durch A. in der Form, als er hinsichtlich der Anfechtungspunkte ausführte,
"die Bescheide werden vollinhaltlich angefochten". Mit dieser Erklärung
wurde dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit.b leg.cit.
ausreichend entsprochen.
Indem der Bw. "die ersatzlose Aufhebung der
gegenständlichen Bescheide" beantragte, ließ der Berufungsantrag
somit klar erkennen, welche Änderungen beantragt wurden (§ 250
Abs. 1 lit.c leg.cit.).
Anders verhält es sich mit den im § 250
Abs. 1 lit.d leg.cit. genannten Erfordernis, nämlich der
Begründung. Abermals wies der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung auf die
Berufungsausführungen hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 bis 2001 hin,
die die Anerkennung von Rechnungen von bauausführenden Firmen und den damit
zusammenhängenden Vorsteuerabzug zum Gegenstand hatten. Zusätzlich
wies er in seiner Vorhaltsbeantwortung auf "siehe auch Ersuchen um
Ergänzung vom 13. Mai 2003" hin, die ausschließlich die
Umsatzsteuer betraf. Die beiliegenden angeblichen "Bestätigungen" sollten
ebenfalls die Vorsteuerabzugsberechtigung des A. dokumentieren. Sämtliche
Ausführungen betrafen somit die Umsatzsteuerbescheide, ließen jedoch
Ausführungen hinsichtlich der Einkommensteuer bzw. des Mehrkindzuschlages
vermissen, insbesondere aus welchen Gründen die Berechnungen unrichtig sein
sollten. Da der Bw. Ausführungen zu § 250 Abs. 1 lit.d
leg.cit. gänzlich unterließ, war die Berufung daher auch in diesem
Punkt abzuweisen.
3. Antrag auf mündliche Verhandlung
Zu dem in dem mängelbehebenden Schriftsatz vom 2. Juni
2003 formulierten ergänzenden Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung ist auszuführen, dass gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO
eine mündliche Verhandlung über eine Berufung stattzufinden hat,
1.) wenn dies in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§
276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO)
beantragt wird, .....
Vorliegendenfalls hat der Bw. in der Berufung vom
4. April 2003 keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gestellt. Da dem am 2. Juni 2003 im Rahmen einer
Mängelbehebung nachgereichten Antrag aber keine Qualifikation eines
Vorlageantrages zukommt, vermittelt diese Ergänzung auch keinen Anspruch
auf mündliche Verhandlung (vgl. VwGH-Erk. vom 23. April 2001, 96/14/0091
zur Antragstellung im Rahmen einer Berufungsergänzung).
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
28. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-W/05
- Stammnummer
- 18804
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF