…BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Da der erstinstanzliche Bescheid nicht an den Sohn der Bw. ergangen ist, bestand für ihn nach § 246 Abs. 1 BAO keine Legitimation zur Einbringung der Berufung.…
…ursprüngliche Berechtigung des Berufungswerbers zur Einbringung der Berufung gegen den Abgabenanspruch ergab sich seinerzeit alleine aus dem Umstand der Haftungsinanspruchnahme und nicht aus dem Einverständnis des Masseverwalters der GesmbH & Co KG. Mit der Aufhebung des Haftungsbescheides ging der nachträgliche Wegfall der Aktivlegitimation des Berufungswerbers einher…
…mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde. Nach Inanspruchnahme besteht die Befugnis zur Einbringung einer Berufung. Der Haftungsbescheid trägt das Datum 27.5.1986. Ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung kam eine Beitrittserklärung vorerst nicht mehr in Betracht. Auch hat der seinerzeitige persönliche Masseverwalter von X ausdrücklich…
…die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung die Legitimation des Berufungswerbers zur Einbringung einer Berufung gegen den Abgabenanspruch ergebe. Würde der Berufung des Haftenden gegen seine Heranziehung zur Haftung stattgegeben, so wäre seine gegen den Abgabenanspruch eingebrachte Berufung mangels…
…wird ausgeführt, dass zur Einbringung einer Berufung jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw. der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner…
…dass über beide Berufungen in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren abzusprechen sei. Vielmehr sei zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung die Legitimation des Berufungswerbers zur Einbringung einer Berufung gegen den Abgabenanspruch ergebe; denn würde der Berufung des Haftenden…
…dass über beide Berufungen in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren abzusprechen wäre. Vielmehr wäre zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung die Legitimation des Berufungswerbers zur Einbringung einer Berufung gegen den Abgabenanspruch ergebe. Denn würde der Berufung des Haftenden…
…dass über beide Berufungen in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren abzusprechen sei. Vielmehr sei zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung die Legitimation des Berufungswerbers zur Einbringung einer Berufung gegen den Abgabenanspruch ergebe; denn würde der Berufung des Haftenden…
…Dass diese Berufungsvorentscheidung auch an die Bf. ergangen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen, so dass der Bf. im Grunde der erwähnten für das Verfahren vor den Berufungssenaten geregelten Besonderheit des § 85c Abs. 2 ZollR-DG die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde fehlt. Aus…
…es zur Vertretung der M-GmbH der Bestellung eines Nachtragsliquidators. Zu einer solchen Bestellung ist es bislang nicht gekommen. Die M-GmbH ist daher seit der Löschung nicht mehr handlungsfähig. GM als ehemaligem Geschäftsführer der gelöschten M-GmbH fehlt damit in jedem Fall die Legitimation…
…Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (zB VwGH 16.2.1994, 90/13/0071). Die Antragsbefugnis ergibt sich aus der Legitimation zur Einbringung des Vorlageantrages (vgl. Ritz, BAO³, § 284 Tz. 5). Da der Bw. mangels rechtswirksamer Zustellung einer BVE nicht legitimiert war, einen Vorlageantrag zu…
…lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nach § 279 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß …
…Berufungswerber könne nur sein, wem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war. Die Berufung sei mangels Legitimation des Bw. zur Einbringung einer Berufung gegen Bescheide, die an die C-GmbH ergangen sind, nicht zulässig. Die Berufung sei zweifelsfrei durch…
…Berufung. In der Begründung wird - soweit es den Zurückweisungbescheid betrifft - zum Einschreiten des Masseverwalters ua. ausgeführt, WT sei - weil kein Gesellschaftsvermögen mehr existiere - potentieller Haftungsschuldner, woraus sich die Legitimation zur Berufung aus § 257 BAO ergebe. Diese Norm diene dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit, weil sie einem…
…Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt (§ 276 Abs 2 BAO). Die Legitimation einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde…
…frei gestanden, innerhalb der Frist für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihm die Abgabenansprüche noch nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte er gemäß § 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können, der…
…frei gestanden, innerhalb der Frist für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihm die Abgabenansprüche noch nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte er gemäß § 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können, der…
…vorgelegt. Durch die Einbringung einer Berufung gegen einen Zurücknahmebescheid wird die Mängelbehebungsfrist aber nicht verlängert. Der Zurücknahmebescheid vom 24.1.2005 erweist sich somit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Im Übrigen bestehen Zweifel, ob die Einschreiterin überhaupt zur Vertretung des Berufungswerbers im gegenständlichen…
…Wenngleich die Bw. auch nach Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofbeschwerde berechtigt ist, stellt eine derartige Beschwerde keine Berufung im Sinne der BAO dar, zumal es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht daher keine gesetzliche Grundlage…
…nur die B. , nicht aber Herr A in eigenem Namen zur Einbringung einer Berufung gegen den genannten Bescheid legitimiert. In der gegen den Zurückweisungsbescheid am 18. Dezember 2006 in eigenem Namen erhobenen Berufung wendete A ein, als alleiniger Eigentümer und Gesellschafter der B. sei er…