Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1021-W/05
Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Ergehen der Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1021-W/05vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 11. April 2005 und
24. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 21. März 2005 und
11. Mai 2005 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufungen wird
der Spruch der angefochtenen Bescheide dahingehend geändert, dass die
Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen (statt bisher
abgewiesen) werden.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. November 2004 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) eine Berufung gegen den Bescheid vom
18. Oktober 2004 über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ein
und stellte gleichzeitig den Antrag, den Betrag in Höhe von
€ 272,52 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Abgabenverfahrens
auszusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw.
derzeit kein Einkommen besitze, welches ihr erlaube, diesen Betrag zu
begleichen, da auch für ihren Sohn nur teilweise Unterhalt bezahlt werde,
der nur im Exekutionsverfahren einbringlich gemacht werden
könne.
Mit Bescheid vom 21. März 2005 wies das Finanzamt
diesen Antrag (irrtümlich mit Antrag vom 4. November 2004 anstatt
richtig vom 6. November 2004 bezeichnet) ab und führte nach
Zitierung der wesentlichen Rechtsvorschriften zur weiteren Begründung aus,
dass eine Aussetzung der Einhebung wegen finanzieller Schwierigkeit nach der
ausdrücklichen Regelung des § 212a BAO nicht vorgesehen
sei.
Im Übrigen sei in der Sache selbst (im
Abgabenverfahren) die Berufungsentscheidung vom 7. September 2004,
GZ.RV/3259-W/02, ergangen, so dass es an der in § 212a BAO geforderten
Voraussetzung, dass eine Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid
anhängig sei, fehle.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass die Bw. am 4. November 2004 (richtig:
6. November 2004) anlässlich der Berufung den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben in Höhe von
€ 272,52 gestellt habe.
Grundlage für die Vorschreibung der Abgabengebühr
bzw. deren Erhöhung sei die Einbringung einer
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde für ihren Sohn gewesen. Der nunmehr
bekämpfte Bescheid betreffe die Aussetzung der Gebühr. Daraus folge,
dass die Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof Wien
grundlegend für die Aussetzung der Einhebung sei.
Die Entscheidungsbefugnis in dieser Steuersache sei auf den
Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern fehle daher die Legitimation eine weitere Entscheidung in
dieser Abgabensache zu treffen. Dennoch sei durch die Einbringung der Beschwerde
der Bescheid nicht unanfechtbar geworden, sodass noch eine Abänderung des
Bescheides vorgenommen und somit auch für den angefochtenen Bescheid die
rechtliche Grundlage geändert bzw. aufgehoben werden
könne.
Des Weiteren hänge die rechtliche Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides von folgenden rechtlichen Vorfragen ab, die vom
Verwaltungsgerichtshof rechtlich geprüft werden müssten:
Sei die Entscheidung des
Ministerausschusses des Europarates vom 11. Juni 1998, welche die
Verletzung des Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten festgestellt habe, in Österreich rechtlich
verbindlich?
Müsse eine Verletzung des
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
von den österreichischen Behörden beachtet werden?
Habe die Bw. die Beschwerde im
eigenen Namen oder im Namen oder als Rechtsvertreterin für ihren Sohn
eingebracht?
Liege überhaupt eine
Steuerschuld vor?
Der Beschluss über die Streichung aus der Liste der
Rechtsanwälte sei vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien am
30. April 1985 vorgenommen worden. Der Ausschuss der
Rechtsanwaltskammer habe jedoch keinen Behördencharakter, sondern nur die
Rechtsanwaltskammer selbst. Es sei nun der Fall eingetreten, wie sich aus der
Entscheidung des Ministerausschusses ergebe, dass dieser Beschluss auf
Streichung einerseits ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei, was zur
Ergänzung des § 34 Abs. 1a RAO geführt habe und
andererseits der Beschluss von keiner Behörde ausgestellt worden sei und
somit jeder rechtlichen Wirkung entbehre. Damit sei aber klargelegt, dass die
Bw. berechtigt sei, sowohl für sich selbst als auch für ihren Sohn
Rechtsmittel rechtlich verbindlich zu fertigen und somit könne für sie
keine Abgabenschuld entstehen.
Da die Beurteilung über die Aussetzung von Vorfragen
abhänge, die einer vorherigen Klärung bedürfen würden, werde
das Verfahren bis zu deren Klärung zu unterbrechen sein.
Es werde daher ersucht, das Verfahren bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens GZ.RV/3259-W/02, vor dem
Verwaltungsgerichtshof zu unterbrechen und den angefochtenen Bescheid
aufzuheben.
Weiters stelle die Bw. den Antrag, den Betrag in Höhe
von € 272,52 bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Abgabenfestsetzungsverfahrens auszusetzen. Die Bw. begründe dies damit,
dass sie derzeit kein Einkommen besitze, welches ihr erlaube, diesen Betrag zu
begleichen, da auch für ihren Sohn nur teilweise Unterhalt bezahlt werde,
der nur im Wege von Exekutionsverfahren eingebracht werden
könne.
Mit der am 9. Mai 2005 durch Hinterlegung beim
Postamt zugestellten Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass
§ 212a BAO ausdrücklich für eine Aussetzung der Einhebung
fordere, dass eine Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid
anhängig sei. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung sei ein
offenes Rechtsmittelverfahren. Vorliegendenfalls hätte der Zahlungsaufschub
mit Erlassung der Berufungsentscheidung vom 7. September 2004 in der
Rechtsgebührensache selbst geendet.
Die Aussetzung der Einhebung wegen finanzieller
Schwierigkeiten sei im § 212a BAO nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 wies das Finanzamt
den im Berufungsschreiben eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab.
Die Begründung entspricht jener des Bescheides vom
21. März 2005.
Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung beantragte die
Bw. ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Hinsichtlich des Bescheides vom 11. Mai 2005
über die Abweisung des Aussetzungsantrages brachte die Bw. das Rechtsmittel
der Berufung ein. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den
Ausführungen in der Berufung gegen den Bescheid vom
21. März 2005 über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung
der Einhebung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der
Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden.
§ 212a
Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein."
Dem Wortlaut des § 212a Abs. 3 zufolge sind
Aussetzungsanträge von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis
zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig (VwGH 10.12.1991,
91/14/0164).
Bereits aus dem Berufungsvorbringen, dass die Bw. gegen die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
7. September 2004, GZ.RV/3259-W/02 betreffend Stempelgebühr und
Erhöhung eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht habe, ergibt
sich inhaltlich, dass die Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom
6. November 2004 und vom 11. April 2005 erst nach
Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung
eingebracht wurden und somit unzulässig sind. Das Finanzamt war daher nicht
befugt, die Aussetzung der Einhebung zu verfügen.
Nachdem jedoch unzulässige Anbringen
zurückzuweisen sind, war der Spruch der angefochtenen Bescheide dahingehend
abzuändern.
Bei ihrer Argumentation scheint die Bw. zu übersehen,
dass der administrative Rechtszug prinzipiell bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz (d.i. der Unabhängige Finanzsenat) endet. Wenngleich die
Bw. auch nach Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer
Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofbeschwerde berechtigt ist, stellt eine
derartige Beschwerde keine Berufung im Sinne der BAO dar, zumal es sich um ein
außerordentliches Rechtsmittel handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht daher keine gesetzliche Grundlage, die
Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts anhängiger Beschwerden, somit über den
Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden
Erledigungen hinaus, auszudehnen (VwGH 7.8.2003, 2000/16/0573).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1021-W/05
- Stammnummer
- 18881
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF