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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0343-L/07

Berufungslegitimation des noch nicht in Anspruch genommenen Gesamtschuldners

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0343-L/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner sind nicht berufungsbefugt sondern allenfalls nach § 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 246 Tz. 5 mit Judikaturnachweisen)

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Thomas SCHWEIGER, Meyndt Ransmayr Schweiger und Partner Rechtsanwälte OEG, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Huemerstraße 1, vom 6. Dezember 2006 gegen den an BA. gerichteten Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Petra-Maria Wöran, vom 27. November 2006 betreffend Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Sachverhalt: Mit e-mail vom 14. November 2006, 9:05 Uhr hat Herr Dr. Thomas X. an den Berufungswerber (Bw.) als Anlage ein als Mietvertrag bezeichnetes elektronisches Dokument versendet. Es wurde um Zustimmung mit digitaler Signatur ersucht. Am 14. November 2006, 09:08 Uhr hat der Bw. seine Zustimmung mittels e-mail, welches mit einer elektronischen Signatur versehen war, erklärt. Dem Anbringen vom 21. November 2006 wurde eine Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG 1957 beigelegt. Darin wurde der Bestandvertrag dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Im Begleitschreiben wurde beantragt, die Gebühr mit gemäß § 201 BAO 0,00 € festzusetzen. Das Finanzamt hat gegenüber Herrn Dr. Thomas X. auf Grund des Bestandsvertrages vom 14. November 2006 mit Herrn Mag. Roland Y. mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 eine Gebühr in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage von 720,00 €, somit 7,20 € festgesetzt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 sowohl Dr. Thomas X. als auch vom Mag. Roland Y. (Bw.) eine Berufung eingebracht und beide als "Berufungswerber" bezeichnet. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt. Die Berufung wurde am 19. März 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Der Unabhängige Finanzsenat hat erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nach § 279 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner zur Einbringung einer Berufung berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner sind nicht berufungsbefugt sondern allenfalls nach § 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 246 Tz. 5 mit Judikaturnachweisen). Im gegenständlichen Fall erging der vom Bw. angefochtene Bescheid nicht an ihn, sondern an Dr. Thomas X.. Der Bw. ist zwar Gesamtschuldner, wurde jedoch als solcher (noch) nicht in Anspruch genommen. Wegen mangelnder Berufungsbefugnis ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 273 Tz. 4). Die Berufung wurde vom Bw. im eigenen Namen eingebracht und ist somit unzulässig. Linz, am 12. April 2007

Normen und Schlagworte

BerufungLegitimation

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0343-L/07
Stammnummer
27856
Gültig
12.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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