Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0194-I/06
Vorlageantrag vor Ergehen einer wirksamen Berufungsvorentscheidung Rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-I/06vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung eines Antrages nach § 276 Abs. 1 BAO vor wirksamer Zustellung einer Berufungsvorentscheidung ist ohne rechtliche Wirkung, weil § 276 BAO keine dem § 273 Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält.
Eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre ist steuerlich nicht beachtlich; vielmehr ist der aufgrund der Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn auf Grundlage der ursprünglichen Regelung im Gesellschaftvertrag auf die Gesellschafter aufzuteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der OEG , XX, vertreten Mag. Dr. Alois
Pircher, beeid. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 6020 Innsbruck,
Neuhauserstr. 7, vom 10. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck,
vertreten durch Mag. Prader Barbara, vom 9. Mai 2005 betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO 1993 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen die Höhe der auf die Beteiligten entfallenden
Einkünfte sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24. August 1994 gründeten
SF sowie ihr Ehegatte die OEG. Den Geschäftgegenstand dieses im Firmenbuch
eingetragenen Unternehmens bildete das Tischlereigewerbe und waren die
Gesellschafter nach Köpfen am Gewinn, Verlust und an der Substanz des
Unternehmens beteiligt.
Aufgrund des Beschlusses des Landesgericht Innsbruck vom Y
wurde die OEG aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005, wurden die
Einkünfte der OEG für das Jahr 2003 erklärungsgemäß
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt sowie
entsprechend dem Beteiligungsverhältnis auf die genannten Gesellschafter
aufgeteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob SF Berufung und führte
darin begründend aus, dass sie im Jahr 2003 mit ihrem Ehegatten in
Scheidung gelebt und weiters im Zuge der Scheidung auf die Einkünfte aus
der OEG betreffend das Jahr 2003 verzichtet habe, weshalb ihr im Jahr 2003 keine
Einkünfte aus dieser OEG zuzurechnen seien.
Hiezu wurde in einem gemäß
§ 55 a EheG
geschlossenen Scheidungsvergleich vereinbart:
"Die Erstantragstellerin verpflichtet sich, sämtliche
Verbindlichkeiten, die sie als Gesellschafter der OEG gegenüber dem
Finanzamt und der Sozialversicherung zu erfüllen hat, selbst zu tragen,
sodass dem Zweitantragsteller durch die Übernahme der Gesellschaftsanteile
der Erstantragstellerin diesbezüglich keine Belastung oder Haftung
erwächst. Sollten im Zuge einer Betriebsprüfung Nachforderungen aus
dem Titel Umsatzsteuer oder Einkommensteuer gegenüber der
Erstantragstellerin entstehen, so verpflichtet sich der Zweitantragsteller, die
Erstantragstellerin hiefür für den Fall der Inanspruchnahme schad- und
klaglos zu halten.
Die Erstantragstellerin verzichtet auf allfällige
ausstehende Gewinnanteile aus der Tätigkeit der OEG bis
einschließlich 31.12.2003. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.1.2004
- 30.6.2004 wird vereinbart, dass die Erstantragstellerin weder an einem
allfälligen Gewinn noch an einem allfälligen Verlust beteiligt wird
und steht ein allfälliger Gewinn ab 1.1.2004 alleine dem Zweitantragsteller
zu. Sollte sich für diesen Zeitraum ein Verlust ergeben, so wird dieser vom
Zweitantragsteller alleine übernommen."
Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 wurde das Verfahren betreffend
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003 betreffend die OEG wiederaufgenommen und
im Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO der auf SF entfallende
Gewinnanteil mit 0 € festgestellt.
Weiters wurde mit Bescheid vom 13. Mai 2005 die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO zurückgewiesen, mit der
Begründung, dass sich der angefochtene Bescheid nicht mehr im Rechtsbestand
befinde.
Gegen den Bescheid vom 9. Mai 2005 betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 10. Juni 2005 namens
der OEG Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass laut
Scheidungsvergleich SF auf allfällige Gewinnanteile aus der Tätigkeit
der OEG bis einschließlich 31.12.2003 verzichtet habe, damit aber
lediglich der zivilrechtliche Anspruch gemeint sei, weshalb die Gewinnverteilung
erklärungsgemäß vorzunehmen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2006,
adressiert an " KF ehemaliger Gesellschafter der OEG" sowie einer weiteren
Berufungsvorentscheidung mit selben Datum, adressiert an "SF ehemlige
Gesellschafterin der OEG ", wurde dem Berufungsbegehren stattgegeben und die
Gewinnverteilung entsprechend dem Bescheid vom 16. Februar 2005
vorgenommen.
Im Anschluss daran stellte nunmehr SF "als
Verfahrensbeteiligte" namens der OEG den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Befugnis, ein Rechtsmittel einzubringen, ergibt sich
aus den §§ 246 bis 248 BAO. Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist
zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der
Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide
und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide
gemäß
§ 191 Abs. 3 und 4 und gemäß
§ 194 Abs. 5
wirken (§ 246 Abs. 2 BAO).
Die gesonderte Berufungsbefugnis eines Mitunternehmers
gegen den Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO ist sohin in der
Bestimmung des § 246 Abs. 2 BAO normiert (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar,
S. 2538 f).
§ 276 Abs. 1 BAO normiert:
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung
der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung
erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung
über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages
ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt (§ 276 Abs 2 BAO).
Die Legitimation einen Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu stellen, ist
für einen Mitunternehmer sohin aus § 276 Abs. 2 BAO
abzuleiten.
Der Vorlageantrag setzt unabdingbar eine
Berufungsvorentscheidung voraus (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 26 zu
§ 276, unter Hinweis auf VwGH 25.11.1999, 99/15/0136). Der
Verwaltungsgerichtshof begründet diese Auffassung damit, dass § 276
BAO nämlich keine gem § 273 Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung
enthält, wonach eine Berufung nicht deshalb als unzulässig
zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist
eingebracht wurde.
§ 276 Abs. 2 BAO normiert demnach, dass ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz nur dann als zulässig anzusehen ist, wenn bereits eine
Berufungsvorentscheidung ergangen ist. Voraussetzung für einen solchen
Antrag ist somit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine
Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Hat das Finanzamt keine
Berufungsvorentscheidung erlassen, kommt dem Antrag eine solche Qualifikation
nicht zu.
Nach § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verlieren Personengesellschaften des Handelsrechtes
ihre Parteifähigkei erst mit ihrer Vollbeendigung. Ihre Auflösung und
die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigen ihre
Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu
Dritten- dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht
vollständig abgewickelt sind. In solchen Fällen sind die Bescheide
nach wie vor an die Personengesellschaften zu richten (VwGH 29.3.2006,
2001/14/0091).
Da im streitgegenständlichen Fall die
Berufungsvorentscheidung an "KF ehemaliger Gesellschafter der OEG " bzw. an "SF
ehemalige Gesellschafterin der OEG " adressiert wurde, vermochte diese mangels
ordnungsgemäßer Bescheidadressierung keine Rechtswirkung zu entfalten
und ist über die Berufung gegen den Bescheid betreffend die einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2003 vom 9. Mai 2005 mangels ordnungsgemäßer
Bescheidadressierung noch nicht mittels Berufungsvorentscheidung abgesprochen
worden, sodass der entsprechende Antrag namens der Berufungswerberin, die
Abgabenbehörde zweiter Instanz möge über die Berufung
entscheiden, wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen wäre. Da aber
auch in diesem Fall die Berufung gegen den im Spruch angeführten Bescheid
als unerledigt anzusehen ist, wird in dieser Entscheidung materiell-rechtlich
über das Berufungsbegehren abgesprochen.
Gemäß
§ 23 EStG 1988 sind Einkünfte
aus Gewerbebetrieb Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
Der auf die einzelnen Gesellschafter entfallende
Gewinnanteil wird im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
nach § 188 BAO ermittelt.
Für die Gewinnverteilung sind grundsätzlich die
Vereinbarungen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag maßgebend (VwGH
29.5.1990, 90/14/0002).
Hiezu ist festzuhalten, dass Gewinnanteile und
Vergütungen aus einer Mitunternehmerschaft in dem Jahr als bezogen gelten,
für das die Gesellschaft den Gewinn ermittelt und der tatsächliche
Zufluss eines Gewinnanteiles aus einer Mitunternehmerschaft hiefür nicht
entscheidend ist.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass eine
rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung für bereits
abgelaufene Wirtschaftsjahre steuerlich nicht anzuerkennen ist, sondern der
aufgrund der Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn auf Grundlage des
Gesellschaftsvertrages auf die Gesellschafter aufzuteilen (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band 11 RZ 287 zu § 23).
Zudem ist im streitgegenständlichen Fall auch darauf
Bedacht zu nehmen, dass im Scheidungsvergleich für das Jahr 2003 keine vom
Gesellschaftsvertrag abweichende Gewinnverteilungsregelung getroffen wurde,
sondern SF lediglich auf allfällig ausstehende Gewinnanteile verzichtet hat
und erst für den Zeitraum ab 1.1.2004 eine abweichende Regelung getroffen
wurde, wonach ab diesem Zeitpunkt ein allfälliger Gewinn bzw. Verlust
ausschließlich KF zuzurechnen ist, weshalb dem Begehren im
"vermeintlichen" Vorlageantrag schon aus diesem Grund nicht gefolgt hätte
werden können.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 15. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-I/06
- Stammnummer
- 25847
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF