Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0670-W/06
Zurückweisung einer Berufung mangels Legitimation des Einschreiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0670-W/06vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Zurückweisung eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2001 der M-GmbH , St.Nr. xxx,
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der
M-GmbH, T., wurde am 21. Juni 2001 der Anschlusskonkurs eröffnet. Mit
Gerichtsbeschluss vom 16. Juli 2002 wurde der Konkurs nach Verteilung
gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Am 6. Dezember 2002 wurde
die Firma gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Am 28. November 2002
erging an die M-GmbH der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2001.
Am 28. September 2005 brachte die G-AG
Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden G) "auftrags und in
Vollmacht" der "M-GmbH in Konkurs" beim Finanzamt einen Antrag
auf Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2001 ein.
Der Antrag zitiert zunächst ein an die M-GmbH, z.H.
der G, gerichtetes Schreiben des Finanzamtes vom 6. September 2005. Darin
wies das Finanzamt darauf hin, dass der seinerzeitige Geschäftsführer
infolge der Löschung gemäß
§ 40 FBG seiner Funktion
enthoben sei. Die Firma sei daher derzeit nicht handlungsfähig, weshalb
auch die Bevollmächtigung eines abgabenrechtlichen Vertreters nicht
möglich sei.
Dazu wird im
Wiederaufnahmsantrag, nach Aufzählung der in der Vergangenheit gesetzten
Verfahrensschritte - Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 28. November 2002,
dagegen erhobene Berufung vom 11. Feber 2003, Berufungsvorentscheidung vom
12. Jänner 2005, Vorlageantrag vom 14. März 2005, weitere
Berufungsvorentscheidung und Berichtigungsantrag - die Ansicht vertreten,
dass die M-GmbH mit der Löschung aus dem Firmenbuch nicht ihre steuerliche
Existenz verloren habe. Für die M-GmbH sei am 28. Juli 2005 eine
berichtigte, ein gegenüber der bisherigen Abgabenfestsetzung erhebliches
Guthaben ausweisende Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben worden, da der
Masseverwalter Belege bzw. Unterlagen erst im Jahr 2005, und zwar am
14. Juni, der ehemaligen Abgabepflichtigen zur Verfügung gestellt habe
und erst aus diesen Belegen die effektiven Umsätze des Jahres 2001
hätten ermittelt werden können. Der Wiederaufnahmsantrag sei daher
rechtzeitig, im Hinblick auf die erst nach mehrmaliger Aufforderung erfolgte
Belegvorlage durch den Masseverwalter fehle grobes Verschulden.
Mit Bescheid vom
10. Oktober 2005 trug das Finanzamt der G auf, ihre Bevollmächtigung
urkundlich nachzuweisen. Das Finanzamt führte dazu aus, dass die M-GmbH
nach Beendigung eines Konkursverfahrens am 6. Dezember 2002
gemäß
§ 40 FBG amtswegig gelöscht worden sei.
Gemäß
§ 1024 ABGB erlösche eine Vollmacht durch
Konkurseröffnung des Vollmachtgebers und lebe durch Aufhebung des Konkurses
nicht wieder auf. Da die M-GmbH infolge ihrer Löschung nicht mehr
handlungsfähig sei, bestünden Zweifel am Bestand einer aufrechten
Vollmacht.
Mit Schreiben vom
27. Oktober 2005 überreichte die G dem Finanzamt eine
Vollmachtsurkunde. Die mit 25. September 2002 datierte Vollmachtsurkunde
nennt in der Überschrift als Vollmachtgeber "M-GmbH". Die
Urkunde ist mit der firmenmäßigen Fertigung der G als
Bevollmächtiger sowie der Unterschrift des ehemaligen
Geschäftsführers der M-GmbH, GM, als Vollmachtgeber
versehen.
Das Finanzamt wies den
Wiederaufnahmsantrag mit dem an GM, z.H. G, adressierten Bescheid vom
2. November 2005 zurück. Die Eingabe sei nicht zulässig, weil GM
als ehemaliger Geschäftsführer der gelöschten M-GmbH nicht
legitimiert sei, für diese einen Antrag zu stellen. Die
Geschäftsführerfunktion sei erloschen; bei Hervorkommen von
Vermögen der GmbH müsse für diese erst ein Liquidator oder
Kurator bestellt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die
gegenständliche, nach einer von der G auftrags und in Vollmacht der
"M-GmbH in Konkurs" beantragten Fristverlängerung eingebrachte
Berufung, in welcher die G auftrags und in Vollmacht sowohl des GM als auch der
ehemaligen M-GmbH den Antrag stellt, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben
und die Wiederaufnahme durchzuführen.
In der Begründung wird vorgebracht, dass die in der
Vergangenheit nach der Löschung gesetzten Verfahrensschritte
bestätigten, dass die M-GmbH weiterhin steuerlich existent sei. Da auch
einem von der G im Namen der Gesellschaft eingebrachten Berichtigungsantrag vom
14. März 2005 entsprochen worden sei, sehe sich die G legitimiert,
auch einen Wiederaufnahmsantrag einzubringen.
Eine Nachtragsliquidation sei
nicht erforderlich, weil nicht nachträglich neues Vermögen
hervorgekommen, sondern eine Berichtigung der zum Ausgleichszeitpunkt gelegten
Rechnungen erfolgt sei, da der Masseverwalter Vereinbarungen mit Kunden
abgeschlossen habe, auf Grund derer die Kundenforderungen reduziert worden seien
und es daher zu verringerten Umsatzsteuerzahllasten komme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 79 BAO gelten für die
Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts.
Eine GmbH ist als juristische
Person zwar rechtsfähig, sie ist jedoch selbst nicht in der Lage,
Rechtsgeschäfte abzuschließen oder andere Rechtshandlungen
vorzunehmen. Für die GmbH handeln die Geschäftsführer als deren
gesellschaftliche Organe. Ohne vertretungsbefugte Organe ist eine GmbH daher
nicht handlungsfähig (Reich-Rohrwig, Das österreichische
GmbH-Recht², S 193; Kostner-Umfahr, GmbH
Handbuch5, S. 83
Rummel, ABGB, § 26 Rz 25).
Da die Löschung einer GmbH
im Firmenbuch bloß deklarativen Charakter hat, beeinträchtigt die
Löschung die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft so lange nicht, als noch
Vermögen vorhanden ist und die Rechtsbeziehungen zu Dritten noch nicht
abgewickelt sind (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 79 Tz 11 und
die dort zitierte Judikatur).
Die GmbH ist daher auch noch
imstande, allfällige Ansprüche geltend zu machen. Durch den
Geschäftsführer kann dies nach Rechtskraft des
Löschungsbeschlusses allerdings nicht geschehen, weil sein Amt endet; mit
der Löschung der GmbH erlischt die Befugnis des ehemaligen
Geschäftsführers, eine solche Rechtsperson zu vertreten
(Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Kommentar², S. 698; VwGH 26.2.1992,
92/14/0001).
Für den vorliegenden Fall
folgt daraus, dass mit der Löschung der M-GmbH am 6. Dezember 2002
deren Vollbeendigung im Hinblick auf das behauptete Vorhandensein von
Ansprüchen gegenüber dem Fiskus zwar noch nicht eingetreten sein mag,
es hat aber jedenfalls die Vertretungsbefugnis deren einzigen
Geschäftsführers, GM, geendet. Um allenfalls noch vorhandenes
Aktivvermögen geltend machen zu können, bedürfte es zur
Vertretung der M-GmbH der Bestellung eines Nachtragsliquidators. Zu einer
solchen Bestellung ist es bislang nicht gekommen. Die M-GmbH ist daher seit der
Löschung nicht mehr handlungsfähig.
GM als ehemaligem
Geschäftsführer der gelöschten M-GmbH fehlt damit in jedem Fall
die Legitimation, für die M-GmbH einen Wiederaufnahmsantrag zu stellen oder
einen Bevollmächtigten mit der Stellung eines solchen Antrags zu
betrauen.
2. Der vom Finanzamt
zurückgewiesene Wiederaufnahmsantrag vom 28. September 2005 wurde von
der G, einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft, "auftrags und in
Vollmacht" der M-GmbH gestellt. Bei Wirtschaftstreuhändern ersetzt
die Berufung auf die Bevollmächtigung an sich deren urkundlichen Nachweis.
Bestehen aber - etwa aus der Aktenlage - konkrete Zweifel, ob der
betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat
die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen
(Ritz, BAO Kommentar³, § 83 Tz 12).
Konkrete Zweifel darüber,
ob am 28. September 2005 tatsächlich eine Bevollmächtigung
für die G bestanden hat, mussten im vorliegenden Fall deshalb aufkommen,
weil die der G früher erteilte Vollmacht - aktenkundig ist eine Vollmacht
vom 15. September 2000 - mit der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der M-GmbH am 21. Juni 2001 erloschen, diese nach Aufhebung
des Konkurses am 16. Juli 2002 nicht wieder aufgelebt ist (Ritz, BAO
Kommenter³, § 83 Tz 21) und die M-GmbH in der Folge am
6. Dezember 2002 von Amts wegen gelöscht wurde, diese folglich ab
diesem Zeitpunkt kein handlungsfähiger Vertragspartner war und somit der G
nicht mehr Vollmacht einräumen konnte.
Die von der G über
Aufforderung des Finanzamtes, eine Bevollmächtigung urkundlich
nachzuweisen, am 28. Oktober 2005 vorgelegte Vollmachtsurkunde trägt zwar
mit 25. September 2002 ein Ausstellungsdatum, das zwischen Konkursaufhebung
und Löschung liegt, zu einem Nachweis dafür, dass in dem zwischen
Konkursaufhebung und Löschung gelegenen Zeitraum zwischen der M-GmbH und
der G ein gültiges Vollmachtsverhältnis zustandegekommen ist, reicht
diese Urkunde im Hinblick darauf, dass sie lediglich von GM als Vollmachtgeber
ohne Firmenzusatz und ohne jeden Hinweis auf eine Funktion als Organ der M-GmbH
unterfertigt wurde, jedoch nicht aus.
3. Selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass die Urkunde vom 25. September 2002 eine wirksame
Vollmachtserteilung der - zu diesem Zeitpunkt durch ihren damaligen
Geschäftsführer noch handlungsfähigen - M-GmbH an die G
beinhaltet, könnte diese Vollmacht die G aus den im Folgenden darzulegenden
Gründen jedenfalls nicht mehr dazu berechtigen, im Jahr 2005 beim Finanzamt
einen Wiederaufnahmsantrag namens der M-GmbH zu stellen.
Die M-GmbH ist seit ihrer Löschung am 6. Dezember
2002 nicht mehr handlungsfähig.
Der Eintritt der
Handlungsunfähigkeit führt nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. Ritz,
BAO Kommentar, § 83 Tz 23) nicht zum Erlöschen einer ehemals
wirksam erteilten Vollmacht. Im Urteil vom 3. Oktober 2006, 5 Ob
115/06g, hat der OGH diese Aussage auch in Bezug auf den Verlust der
Handlungsfähigkeit einer (ebenfalls mit dem Status einer juristischen
Person versehenen) Eigentümergemeinschaft im Sinne des WEG wegen Abberufung
deren Verwalters ohne Bestellung eines neuen Verwalsters getroffen. Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2002, 2000/04/0071,
ausgesprochen, dass der Verlust der Handlungsfähigkeit eines
Beschwerdeführers das mit seinem Rechtsvertreter gültig zu Stande
gekommene Vollmachtsverhältnis nicht berührt.
Stoll, BAO Kommentar
S. 827, geht dagegen von einem Erlöschen der Vollmacht auch bei
Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers aus und nimmt nur
eine dem Verfahrensstand nach Rechnung tragende Fortsetzungspflicht in Bezug auf
unaufschiebbare Vertreterhandlungen an.
Das zitierte Erkenntnis des
VwGH betraf die Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde auf Grund einer
dem einschreitenden Rechtsanwalt noch vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit
erteilten Vollmacht, das zitierte OGH Urteil die Erteilung einer Vollmacht zur
Klagserhebung an einen Anwalt durch den später abberufenen Hausverwalter.
Diese Entscheidungen bezogen sich daher auf geschlossene Rechtssachen,
nämlich die Ausführung einer bestimmten, durch die zum Zeitpunkt der
noch bestehenden Handlungsfähigkeit erteilte Vollmacht gedeckten
Vertreterhandlung. Im Sinne der Meinung Stolls bestand eine dem Verfahrensstand
entsprechende Fortsetzungspflicht.
Im vorliegenden Fall geht es
nicht darum, eine geschlossene Rechtssache zu Ende zu bringen, sondern darum,
Jahre nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit im Wege einer Wiederaufnahme
ein neues Verfahren zu beginnen.
Die von der G vorgelegte
Vollmacht vom September 2005 lautet auf die Vertretung in allen steuerlichen,
wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den
zuständigen Behörden und berechtigt insbesondere zu sämtlichen in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen. Diese auf die Vertretung
gegenüber Abgabenbehörden schlechthin lautende Vollmacht erstreckt
sich somit auch auf eine allfällige künftige Einbringung von
Wiederaufnahmsanträgen.
Im Allgemeinen gilt, dass eine
"Generalvollmacht" für alle künftig anfallenden Verfahren
nicht wirksam erteilt werden kann, es sei denn, dass die Partei ihren Willen,
sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen,
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. In Abgabenverfahren kann die
Voraussetzung für die Gültigkeit der unbeschränkt gefassten
Vollmacht dadurch als erfüllt betrachtet werden, dass die
Vertreterhandlungen und das erkennbare Rechnen der Partei mit dem laufenden
Einschreiten des Vertreters das Fortbestehen und Weiterwirken der Vollmacht
für alle Verfahrensabläufe vor derselben Behörde deutlich zu
erkennen geben (Stoll, BAO Kommentar, S. 821, 822).
Da die M-GmbH seit der
Löschung über keine Organe mehr verfügt, die das von der G
Unternommene für, wie in der vorgelegten Vollmacht umschrieben, genehm und
als von der M-GmbH selbst geschehen halten könnten, kann ab dem Zeitpunkt
der Löschung von einem erkennbaren Rechnen der Partei mit dem laufenden
Einschreiten des Vertreters nicht mehr gesprochen werden. Ab der Löschung
können daher die Voraussetzungen für das Weiterwirken der
unbeschränkt gefassten Vollmacht jedenfalls hinsichtlich erst später
zu beginnender Verfahren nicht mehr erfüllt sein. Eine der G vor der
Löschung der M-GmbH erteilte Vollmacht kann diese folglich nicht mehr dazu
berechtigten, für die M-GmbH Jahre nach deren Löschung einen Antrag
auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens zu stellen.
4. Es bleibt damit
festzustellen, dass die G keine Vollmacht hatte, im September 2005 die
Wiederaufnahme des die M-GmbH betreffenden Umsatzsteuerverfahrens zu
beantragten. Der Umstand, dass das Finanzamt davor von der G namens der M-GmbH
gesetzte Verfahrensschritte gebilligt hatte, steht dieser Feststellung nicht
entgegen. Die G ist damit in einer sie nicht betreffenden Abgabensache
eingeschritten.
Auf Grund der fehlenden
Bevollmächtigung war die G auch nicht legitimiert, im Namen der M-GmbH
Berufung zu erheben. Die Berufung war daher der G zuzurechnen und mangels
Parteistellung im Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH
13.12.2000, 2000/03/0336).
Wien, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0670-W/06
- Stammnummer
- 26944
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF