Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0344-Z3K/02
Fehlende Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0344-Z3K/02vom 07.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gegensatz zur Regelung der §§ 85a Abs.1 Z.1 und 85b Abs.1 ZollR-DG, wonach als Rechtsbehelf der ersten Stufe die Berufung gegen Entscheidungen von Hauptzollämtern innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Frist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Ware vom Anmelder übernommen hat, zusteht, ist zur Einbringung der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung als Rechtsbehelf der zweiten Stufen an den unabhängigen Finanzsenat im Sinne von § 85c Abs.1 und 2 ZollR-DG jeder (also nur derjenige) befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
2. September 2002, GZ. xxxxx, betreffend Zollschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird aus Rechtsgründen wegen fehlender Aktivlegitimation der Bf.
zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 6. März
2002 wurde der M. I. als Anmelder und indirekter Vertreter (Feld 14 der
verfahrensgegenständlichen Anmeldung vom 27. November 2001) der
Bf. als Empfänger der Ware (Feld 8 der Anmeldung) im wesentlichen
mitgeteilt, für sie sei bei der Überführung von
eingangsabgabepflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit der
Anmeldung vom 27. November 2001 gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1
ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt
€ 13.259,70 (darin enthalten an Zoll € 1.039,38, an
Zwischenerzeugnissteuer € 7.267,28 und an Einfuhrumsatzsteuer
€ 4.953,04) entstanden.
Buchmäßig seien jedoch nur Eingangsabgaben im
Betrage von € 4.538,96 erfasst geworden, namentlich Zoll im Betrage
von € 1.039,38 und Einfuhrumsatzsteuer im Betrage von
€ 3.499,58, also ein geringerer als der gesetzlich geschuldete
Abgabenbetrag.
Der Differenzbetrag von € 8.720,74, namentlich
Zwischenerzeugnissteuer im Betrage von € 7.267,28 und
Einfuhrumsatzsteuer im Betrage von € 1.453,46, werde weiterhin
gesetzlich geschuldet und gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK
nacherhoben.
Als Folge dieser Nacherhebung sei gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von
€ 145,71 zu entrichten. Im Sinne des § 72a ZollR-DG
unterbleibe die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer.
Der verbleibende Differenzbetrag von € 7.267,28
(Zwischenerzeugnissteuer und Abgabenerhöhung) würde gemäß
Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und
gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
Das Hauptzollamt Wien begründet seine Entscheidung vor
allem damit, die der Erledigung angeschlossene Tarifanfrage vom 19. Februar
2002 habe ergeben, der gegenständliche "Reiswein" sei in die Warennummer
2206 0089 00 V675 einzureihen.
Da die Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nach zu
erheben sei, sei gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung, die dem Betrag an Säumniszinsen (§ 80
ZollR-DG) entspreche, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der
Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung angefallen sei, zu
entrichten.
Dagegen wendet sich die M. I. mit Berufung vom
12. März 2002 mit der Begründung, im Zeitpunkt der Verzollung
habe ihre Kunde im Hinblick auf den Reiswein parallel zur Untersuchung bei der
Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung in Wien (TUA) auch
eine Untersuchung durch die Lebensmittelversuchsanstalt in Wien (LVA)
veranlasst. Wie dies dem der Berufung angeschlossenen Prüfbericht der LVA
vom 30. Jänner 2002 entnommen werden könne, habe der
Reiswein tatsächlich nur 14,7 % und nicht 15,2 %, wie dies von
der TUA festgestellt worden sei, gehabt.
Mit Eingabe vom 21. August 2002 hat die M. I. im
wesentlichen die Behandlung der Berufung eingemahnt und dem Schreiben eine Kopie
der Berufung vom 12. März 2002 mit Anlagen in Kopie
angeschlossen.
Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung vom
12. März 2002 mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2002,
Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen und die an die M. I.
gerichtete Berufungsvorentscheidung der M. I. am 6. September 2002
zugestellt.
Das Hauptzollamt Wien hat die Entscheidung nach geraffter
Wiedergabe des Sachverhaltes damit begründet, im Rahmen der seinerzeitigen
Abfertigung seien Muster gezogen worden. Ein Muster sei von der TUA untersucht
worden. Auf Grund dieser Untersuchung habe festgestellt werden können, dass
der Alkoholgehalt der untersuchten Ware 15,2 %vol. betragen habe, wodurch
es zur Einhebung von Zwischenerzeugnissteuer gekommen sei.
Auf Grund der Berufung vom 12. März 2002 sei das
Rückstellmuster von der TUA noch einmal untersucht worden. Diese neuerliche
Untersuchung habe jedoch eine Bestätigung des im ersten Untersuchungsbefund
festgestellten Alkoholgehaltes erbracht.
Die Untersuchung der LVA sei nicht außer Betracht
gelassen worden. Da jedoch die von der TUA untersuchte Ware im Rahmen der
seinerzeitigen Abfertigung entnommen worden sei, sei die Nämlichkeit zur
seinerzeitigen Sendung eindeutig gegeben gewesen. Weil die nochmalige
Untersuchung durch die TUA das gleiche Ergebnis erbracht habe, sei der Berufung
der Erfolg zu versagen gewesen.
Dagegen wendet sich die als Berufung bezeichnete und als
Beschwerde zu wertende Eingabe der Bf. vom 18. September 2002. Die Bf.
bemerkt, sie berufe gegen den Bescheid vom 2. September 2002 zu Zahl xxxxx
fristgerecht.
Nachdem von den ursprünglich eingeführten 500
Karton Wein noch ca. 300 Karton Wein bei der Bf. am Lager seien, habe sie den
Wein ein weiteres Mal von der LVA untersuchen lassen. Im Zuge der chemischen
Untersuchung sei wiederum ein Alkoholgehalt von 14,7 % festgestellt worden.
Das Original des Prüfberichtes der LVA vom 11. September 2002 sei der
Berufung angeschlossen.
Der Verzollungsspediteur erhalte von diesem Schreiben eine
Kopie und habe die Interessen der Bf. zu vertreten. Gegebenenfalls wolle der
unabhängige Finanzsenat Auskünfte auch an die Firma M. I. in Wien
geben.
Weitere Proben könnten aus dem bei der Bf. lagernden
Wein genommen werden. Die Bf. habe nach der gegenständlichen Einfuhr
nachweislich keinen weiteren Wein mehr importiert und sei damit eine
Verwechslung ausgeschlossen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 Buchstabe a
des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1991, betreffend allgemeine Bestimmungen
und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes
verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194 idgF) in
Verbindung mit § 85c Abs. 8 des Bundesgesetzes betreffend
ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der
Europäischen Gemeinschaft (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG,
BGBl 1994/659 idgF) hat die Abgabenbehörde eine Beschwerde gegen eine
Berufungsvorentscheidung zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht
zulässig ist.
Gemäß
§ 85a Abs. 1 Z. 1
ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für
unzulässig erklärt wird, im Rahmen des Geltungsbereiches des
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe die
Berufung gegen Entscheidungen von Zollbehörden zu.
Gemäß
§ 85b Abs. 1 leg. cit.
steht das Recht zur Einbringung der Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid
innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem
gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Ware vom Anmelder
übernommen hat, zu.
Im Gegenstande hat die Bf. als Empfänger (Feld 8 der
Anmeldung) der Ware diese vom Anmelder / Vertreter derselben (Feld 14 der
Anmeldung), der M. I. unbestritten übernommen. In Feld 14 der
Anmeldung ist das zwischen dem Anmelder und dem Empfänger der Ware
bestehende Vertretungsverhältnis mit "iD" als indirektes
Vertretungsverhältnis ausgewiesen.
Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK, ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992 idgF) kann die Vertretung indirekt oder direkt sein.
Die Angabe, ob ein direktes oder indirektes
Vertretungsverhältnis vorliegt, ist im Hinblick auf die daraus
resultierenden Rechtsfolgen von großem Gewicht. Indirekt ist eine
Vertretung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 2. Anstrich
ZK dann, wenn der mit Vertretungsmacht ausgestattete Vertreter im eigenen Namen,
aber für fremde Rechnung handelt.
Bei der Abgabe von Zollanmeldungen werden daher bei
indirekter Vertretung - im Gegensatz zur direkten Vertretung - sowohl der
Vertretene als auch der Vertreter zu Zollschuldnern. Gibt es für eine
Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213
ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist sohin das Recht
zur Einbringung der Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der
dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen
Warenempfänger zugestanden.
Aus den Akten ergibt sich als Sachverhalt, dass gegen die
mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 6. März 2002 betriebene
Nacherhebung der Differenz auf die immer in der richtigen Höhe entstehende
Zollschuld Berufung seitens der M. I. als Anmelder erhoben wurde. Die an
die M. I. gerichtete Berufungsvorentscheidung wurde der M. I.
zugestellt.
Gegen diese an die M. I. gerichtete und ihr
zugestellte Berufungsvorentscheidung wendet sich die Bf. mit als Beschwerde zu
wertender Berufung vom 18. September 2002.
Gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG ist
gegen u.a. Berufungsvorentscheidungen als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die
Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig. Es gelten
für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate die in den
auf § 85c Abs. 1 leg. cit. folgenden Absätzen geregelten
Besonderheiten.
Gemäß
§ 85c Abs. 2 ZollR-DG ist
zur Einbringung einer Beschwerde - im Gegensatz zur Regelung im Hinblick auf die
Berufung als Rechtsbehelf der ersten Stufe - jeder (oder nur derjenige) befugt,
an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist.
Im Gegenstande ist die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 2. September 2002 an die M. I. gerichtet und
durch Zustellnachweis erwiesen am 6. September 2002 an die M. I.
ergangen. Dass diese Berufungsvorentscheidung auch an die Bf. ergangen
wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen, so dass der Bf. im Grunde der
erwähnten für das Verfahren vor den Berufungssenaten geregelten
Besonderheit des § 85c Abs. 2 ZollR-DG die Legitimation zur
Einbringung einer Beschwerde fehlt.
Aus rechtlicher Sicht war noch der Inhalt der sich in der
Beschwerdeschrift findenden Bemerkungen, der Verzollungsspediteur erhalte von
diesem Schreiben eine Kopie und habe die Interessen der Bf. zu vertreten bzw.
wolle der unabhängige Finanzsenat gegebenenfalls auch Auskünfte an die
M. I geben, zu hinterfragen.
Im Verständnis des unabhängigen Finanzsenates und
allgemeinem Sprachgebrauch und den zutreffenden Rechtsregeln folgend kann es
sich dabei zweifelsfrei, weil einerseits die M. I. im Sinne einer
Klarlegung von Vertretungsverhältnissen (Art. 5 ZK) keine weitere
Eingabe, die ein Vertretungsverhältnis begründen würde,
eingebracht hat, nur um einen Hinweis darauf handeln, dass bei allenfalls
auftretenden Fragen und Problemen diese Fragen auch an die M. I. gerichtet
werden bzw. dass Probleme möglicherweise von dieser für die Bf. in
deren Interesse sachgerechter gelöst werden könnten (argumentum:
Übersendung einer Kopie an die M. I., gegebenenfalls auch
Auskünfte an die M. I.).
Graz,
7. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 85a Abs. 1 Z 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
AktivlegitimationLegitimationRechtsbehelf der ersten StufeBerufungAnmelderWarenempfängergesamtschuldnerischBeschwerdeRechtsbehelf der zweiten Stufe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0344-Z3K/02
- Stammnummer
- 9546
- Gültig
- 07.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF