Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0033-L/02
Nachträglicher Wegfall der Aktivlegitimation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-L/02vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WP, vom 25. September 1995 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden vom 31. August 1995 betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der der Fa. GesmbH&CoKG
wurde am 17.7.1985 das Konkursverfahren eröffnet. Über das
persönliche Vermögen des Berufungswerbers wurde am 22.10.1985 das
Konkursverfahren eröffnet. Mit Haftungsbescheid vom 27.5.1986 wurde der
Berufungswerber als Haftungsschuldner gem. § 9 in Verbindung mit § 80
BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der GesmbH & Co KG im
Ausmaß von ATS 234.599.479,68 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom
25.6.1986 wurde vom persönlichen Masseverwalter des Berufungswerbers sowohl
gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die zugrunde liegenden
Abgabenbescheide Berufung erhoben.
Vom Berufungswerber selbst wurde mit Schreiben vom
26.6.1986 sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den dem
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheid Berufung erhoben.
Ausdrücklich wies der Berufungswerber darauf hin, dass ihm von seinem
persönlichen Masseverwalter empfohlen worden sei, persönlich dagegen
Einspruch zu erheben.
Mit Bescheid vom 3.3.1987 Zl. 301/30-10/Ma-1986 wurde der
Haftungsbescheid von der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
gemäß
§ 299 Abs.1 lit. c BAO aufgehoben.
Mit Bescheid vom Mai 1987 wurde die Berufung vom 25.6.1986
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1984 und 1984,
Umsatzsteuervorauszahlung 6+7/85 und Verspätungszuschlag 1983
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, dass durch die Aufhebung des
Haftungsbescheides die Aktivlegitimation nachträglich weggefallen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 14.5.1987
Berufung. Das Finanzamt hob in der weiteren Folge den
Zurückweisungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 31.8.1995 ersatzlos
auf. In seiner Begründung führte es dazu aus, dass im Spruch
versehentlich nicht alle Abgaben aufgenommen worden seien, die von der Berufung
gegen den Abgabenanspruch mitumfaßt gewesen wären. Ein Teil-
(Zwischen-) Bescheid sei aber rechtlich unzulässig.
Gleichzeitig wies das Finanzamt mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 31.8.1995 die Berufung des Berufungswerbers gegen die
Abgabenbescheide der GesmbH & Co KG betreffend Umsatzsteuer 1983,
Umsatzsteuer 1984, Umsatzsteuer 1985, Lohnsteuer 1975 bis 1984, Lohnsteuer 1985,
Dienstgeberbeitrag 1984, Dienstgeberbeitrag 1985, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1980 bis 1984, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1985,
Familienbeihilfe 1985, Straßenverkehrsbeitrag 1985 und
Verspätungszuschläge 1983 gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO als unzulässig zurück. Die Rechtmittellegitimation gegen einen
Bescheid über den Abgabenanspruch, welche aus einer Haftungsinanspruchnahme
herrühre, hänge von der Existenz eines aufrechten Haftungsbescheides
ab. Eine Berufung gegen den Abgabenanspruch sei in derartigen Fällen als
unzulässig geworden zurückzuweisen, wenn der Haftungsbescheid nicht
mehr dem Rechtsbestand angehöre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom 25.9.1995 Berufung. Die Berufung vom 26.6.1986 samt
Berufungsergänzungen sei im Einverständnis mit dem persönlichen
Masseverwalter aber auch mit dem Einverständnis des Masseverwalters der
GesmbH & Co KG eingebracht worden. Weiters wies der Berufungswerber darauf
hin, dass ein Betritt sowohl von ihm als auch von seinem persönlichen
Masseverwalter mittels der eigenen Berufung gegen die zugrunde liegenden
Abgabebescheide erfolgt sei. Ergänzend führte der Berufungswerber dazu
aus, dass von den Masseverwaltern der GesmbH & Co KG
Wiederaufnahmsanträge eingebracht worden seinen, in denen die Abgaben in
derselben Höhe erklärt worden seien, wie sie in der Berufung vom
26.6.1986 und in den Berufungsergänzungen enthalten gewesen seinen. Es sei
die Behörde daher im Interesse der materiellen Wahrheit verpflichtet, der
Berufung stattzugeben. Letztendlich erfolgte der Hinweis, dass die Einbringung
der gegenständlichen Berufung im Einvernehmen mit dem persönlichen
Masseverwalter und dem Masseverwalter der GesmbH & Co KG erfolgt
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig ist
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine Berufung ist insbesondere unzulässig bei
mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Im vorliegenden Fall steht
außer Streit, dass der Haftungsbescheid vom 27.5.1986 von der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Bescheid vom 3.3.1987
gem. § 299 Abs. 1 lit. c BAO aufgehoben worden ist. Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits in Zusammenhang mit der Berufung des
Berufungswerbers gegen die an die GesmbH & Co KG gerichteten
Abgabenbescheide in seinem Beschluss vom 10.11.1987, Zl. 87/14/0141
festgehalten, dass auf Grund der aufsichtsbehördlichen Behebung des
Haftungsbescheides dem Berufungswerber die Beschwerdelegitimation als
Haftungspflichtiger fehle. Weiters hat er ausgeführt, dass mit
Konkurseröffnung die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange der
Gesellschaft auf deren Masseverwalter übergangen sei.
Beruft ein zur Haftung herangezogener gegen Haftung und
Anspruch, so ist zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung
der Haftung zu entscheiden, denn erst aus dieser Entscheidung ergibt sich, ob
eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht.
Daraus folgert aber, wenn kein Haftungsbescheid mehr existiert, wie im
gegenständlichen Fall, geht damit die Legitimation zur Berufung gegen den
Abgabenanspruch verloren. Denn von der Erledigung des Haftungsbescheides
hängt die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch ab. Die Berufung war daher als unzulässig geworden gem.
§ 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen (s. dazu auch Ritz, Kommentar
zur BAO, 2. überarbeitete Auflage, § 248 TZ 16 und § 273 TZ 5).
Aber auch die persönliche Zustimmung bzw. Empfehlung des Masseverwalters
vermag daran nichts zu ändern. So ist in der Entscheidung zu Zl.
RV/0034-L/02 bereits festgehalten worden, dass nicht einmal dem
persönlichen Masseverwalter des Berufungswerbers die Aktivlegitimation
zukommt. Dass der seinerzeitige persönliche Masseverwalter des
Berufungswerbers die Berufung gegen den Abgabenanspruch empfohlen hat, daran
besteht kein Zweifel. Dass der derzeitige persönliche Masseverwalter des
Berufungswerbers die Berufung gegen den Abgabenanspruch genehmigt hat, daran
besteht auf Grund des vorliegenden Schriftverkehrs ebenfalls kein
Zweifel.
Aber auch der Hinweis, der Masseverwalter der GesmbH &
Co KG sei mit der Berufung gegen den Abgabenanspruch einverstanden gewesen,
vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil mit der
Konkurseröffnung die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange der
Gesellschaft ausschließlich auf den Masseverwalter der Gesellschaft
übergegangen ist. Die ursprüngliche Berechtigung des Berufungswerbers
zur Einbringung der Berufung gegen den Abgabenanspruch ergab sich seinerzeit
alleine aus dem Umstand der Haftungsinanspruchnahme und nicht aus dem
Einverständnis des Masseverwalters der GesmbH & Co KG. Mit der
Aufhebung des Haftungsbescheides ging der nachträgliche Wegfall der
Aktivlegitimation des Berufungswerbers einher. Dazu kommt noch die zeitliche
Schranke der Berufungsfrist. Die im bekämpften Bescheid angeführten
Abgabenbescheide sind allesamt bereits im Jahre 1985 ergangen. Die Berufung des
Berufungswerbers gegen den Abgabenanspruch trägt das Datum 26.6.1986. Dass
der Berufungswerber fristgerecht gegen die Bescheide über den
Abgabenanspruch Berufung erhoben hat, lässt die Aktenlage nicht zu.
Der Berufungswerber stützt sein Berufungsrecht aber
auch auf § 257 BAO. Bei der Beitrittserklärung handelt es sich um eine
förmliche Prozesserklärung. Dem potenziell Haftungspflichtigen wird
durch die Einräumung des Rechtes zum Beitritt zur Berufung des
Erstschuldners Rechnung getragen. Beitrittsberechtigt ist, wer nach
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht
kommt. Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger kommt nur jemand in
Betracht, der noch nicht mit Abgabenbescheid bzw. mit Haftungsbescheid in
Anspruch genommen wurde. Nach Inanspruchnahme besteht die Befugnis zur
Einbringung einer Berufung. Der Haftungsbescheid trägt das Datum 27.5.1986.
Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides kam daher eine
Beitrittserklärung zunächst ohnedies nicht mehr in Betracht. Der
Berufungsweber behauptet im Berufungsschriftsatz, der Beitritt sei sowohl von
ihm als auch von seinem persönlichen Masseverwalter mittels der eigenen
Berufung gegen die zugrunde liegenden Abgabebescheide erfolgt. In der
angesprochenen Berufung vom 26.6.1986 gegen den Haftungsbescheid und die
Abgabenbescheide findet sich kein Hinweis auf eine förmliche
Beitrittserklärung. Auch hätte eine solche keinen Sinn, denn nach
Haftungsinanspruchnahme besteht, wie bereits erörtert wurde, ohnedies die
Befugnis zur Einbringung einer Berufung. Nach erfolgter Aufhebung des
Haftungsbescheides am 3.3.1987 bis zur formellen Rechtskraft der angefochtenen
Abgabenbescheide Ende 1997 wäre zwar eine Beitrittserklärung wieder
möglich gewesen, doch ist die fristgerechte Abgabe einer förmlichen
Beitrittserklärung selbst bis zu diesem Zeitpunkt nach Lage der Akten
unterblieben. Bereits im Rechtsmittelverfahren zu ZL. RV/0034-L/02 ist
vorgehalten worden, dass weder eine fristgerechte, förmliche
Beitrittserklärung des persönlichen Masseverwalters noch des
Berufungswerbers im Akt aufliege. Der Nachweis einer förmlichen
Beitrittserklärung konnte nicht erbracht werden. Dazu kommt die zeitliche
Schranke des § 258 BAO. Die Berufungen des seinerzeitigen Masseverwalters
der GesmbH & Co KG sind nämlich mit teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidungen und zwar großteils bereits Ende des Jahres 1987
einer Erledigung zugeführt worden und in der weiteren Folge in Rechtskraft
erwachsen. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies aber, dass
mangels einer fristgerechten und förmlichen Beitrittserklärung von
einer mangelnden Aktivlegitimation des Berufungswerbers auszugehen
ist.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 7.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-L/02
- Stammnummer
- 11656
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF