Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3197-W/07
Einzige Voraussetzung für die Haftung nach § 11 BAO ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3197-W/07vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die
Berufung des Bw., vertreten durch Kanzlei Dr. Reisinger, Steuerberatungs-
und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1150 Wien, Diefenbachgasse 35-41,
vom 7. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
7. August 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO
nach der am 5. Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit berichtigt, als
die Haftung für Lohnsteuer 6 und 7/2003 (statt 2003) in Höhe von
€ 3.984,26, Dienstgeberbeiträge 6 und 7/2003 (statt 2003) in
Höhe von € 1.250,04 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 6
und 7/2003 (statt 2003) in Höhe von in Höhe von € 116,67
ausgesprochen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. Februar 2006 wurde der Berufungswerber (Bw.)
schuldig erkannt, als verantwortlicher Geschäftsführer der
E-GmbHvorsätzlich Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen
jeweils für die Monate 6 und 7/2003 sowie 5-7 und 9/2005 in Höhe von
insgesamt € 15.692,21 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben. Über den Bw. wurde deshalb eine
Geldstrafe von € 1.500,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle
der Uneinbringlichkeit von 4 Tagen verhängt. Die Zustellung erfolgte
durch persönliche Übernahme am 16. Februar 2006.
Das mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 9. Oktober 2005 über das Vermögen der
E-GmbH eröffnete Konkursverfahren wurde nach Verteilung an die
Massegläubiger am 3. März 2007 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 7. August
2007 wurde der Bw. gemäß
§ 11 BAO für,
großteils ident mit den in der Strafverfügung angeführten
Abgaben der E-GmbH im Gesamtbetrag von € 15.692,21, mit Ausnahme der
Lohnabgaben 6 und 7/2003, die im Haftungsbescheid als Lohnabgaben 2003
bezeichnet wurden, jedoch betragsmäßig mit diesen
übereinstimmen, zur Haftung herangezogen, da die genannten
Abgabenrückstände unberichtigt aushaften würden, jedoch auf Grund
des beendeten Konkursverfahrens bei der Gesellschaft uneinbringlich wären
und der Inanspruchnahme eine rechtskräftige Strafverfügung zu Grunde
liege.
Dagegen erhob der Bw. am
7. September 2007 die Berufung und brachte vor, dass die
Strafverfügung, auf die sich der bekämpfte Bescheid stütze, wie
aus der Aktenlage ersichtlich wäre, in der Begründung unter Hinweis
darauf erfolgt wäre, dass der Beschuldigte von der ihm gemäß
§ 116 FinStrG gebotenen Möglichkeit der Rechtfertigung,
jedoch keineswegs im Sinne eines Schuldeingeständnisses, keinen Gebrauch
gemacht hätte. Vielmehr hätte er auf Grund widriger Umstände die
Vorladung nicht wahrnehmen können, da ihm bei einem Einbruchsdiebstahl in
seiner Wohnung unter Anderem auch sein elektronischer Kalender mit allen
Terminen entwendet worden wäre.
Darüber hinaus wäre
zum Zeitpunkt des Finanzstrafverfahrens über die E-GmbH noch das
Konkursverfahren anhängig gewesen, sodass es dem Bw. in der Berufungsfrist
zur Strafverfügung nicht möglich gewesen wäre, über
entsprechende Unterlagen zu verfügen bzw. in diese Einsicht zu
nehmen.
Unter Hinweis auf diese
Problematik wäre versucht worden, die Rechtsmittelfrist zu verlängern,
was jedoch auf Grund der Gesetzeslage als unzulässig zurückgewiesen
worden wäre. In Anbetracht der zu erwartenden Steuer- bzw.
Rechtsberatungsaufwendungen für eine mögliche Wiederaufnahme des
Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt neuerlichem
Rechtsmittelverfahren und der dazugehörigen Akteneinsicht sowie unter
Berücksichtigung seiner finanziellen Möglichkeiten hätte sich der
Bw. in Unkenntnis der möglichen Haftungsfolgen aus rein wirtschaftlichen
Gründen dazu entschlossen, die über ihn verhängte Geldstrafe ohne
weitere rechtliche Schritte zu bezahlen.
Im Hinblick auf die ebenfalls
gegen die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenansprüche eingebrachte
Berufung gemäß
§ 248 BAO behalte sich der Bw.
gegebenenfalls auch das Recht vor, eine Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens
zu beantragen, falls neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen würden,
die ein vorsätzliches Vorgehen seinerseits ausschließen
würden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. September 2007 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
Haftungsbescheid als unbegründet ab und führte aus, dass der Bw. mit
Strafverfügung vom 13. Februar 2006 wegen Nichtabfuhr der Lohnsteuer,
der Dienstgeberbeiträge sowie der dazugehörigen Zuschläge
für die Monate Juni und Juli 2003 sowie Mai bis Juli und September 2005 in
Höhe von insgesamt € 15.692,21 gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und
gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in
Höhe von € 1.500,00 verurteilt worden wäre. Diese
Entscheidung wäre am 16. März 2006 in Rechtskraft
erwachsen.
Das Vorbringen des Bw., dass
der Umstand, dass er die ihm gebotene Möglichkeit zur Rechtfertigung nicht
wahrgenommen hätte, nicht als Schuldeingeständnis zu werten wäre,
wäre nach Ansicht des Finanzamtes schon deswegen nicht zielführend, da
die Haftung gemäß
§ 11 BAO eine unbeschränkte
Primärhaftung darstelle, die an die bescheid- oder urteilsmäßige
Bestrafung anknüpfe und somit Tatbestandswirkung hätte. Eine
eigenständige Beurteilung seitens der Abgabenbehörde wäre
unzulässig (Stoll, BAO-Kommentar,
144), da die Abgabenbehörde an die rechtskräftigen Entscheidung der
Gerichte und Finanzstrafbehörden gebunden wäre. Die
Strafverfügung vom 13. Februar 2006 stelle somit die einzige
Voraussetzung für die Inanspruchnahme zur Haftung gemäß
§ 11 BAO dar.
Damit würden die
Ausführungen des Bw. von vorn herein ins Leere gehen, da die
finanzstrafbehördliche Verurteilung einschließlich deren Rechtskraft
nicht in Streit stehe. Bei der Höhe des Haftungsausspruches hätte sich
der Haftungsbescheid an den von der Finanzstrafbehörde festgestellten
strafbestimmenden Wertbetrag (= Verkürzungsbetrag) gehalten.
Ob die
Sachverhaltsfeststellungen der Finanzstrafbehörde zutreffend gewesen
wären oder nicht, wäre ausschließlich im Finanzstrafverfahren zu
klären. Eine Nachkontrolle stehe der Abgabenbehörde nicht zu. Es
erübrige sich somit, auf den in der Berufungsschrift angeführten
Sachverhalt einzugehen.
Bei der Ermessensentscheidung,
ob überhaupt eine Haftung ausgesprochen werden solle, wäre der Umstand
berücksichtigt worden, dass die entsprechenden Beträge bei der
Primärschuldnerin, der E-GmbH selbst praktisch uneinbringlich wären
und andere Einbringungsmöglichkeiten nicht offen stünden. Die
Ermessensübung stelle sich nach Aktenlage als durchaus begründet
dar.
Weiters wies das Finanzamt
hinsichtlich der auch gegen die zu Grunde liegenden Abgabenbescheide erhobenen
Berufung darauf hin, dass gemäß
§ 248 BAO der nach
Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch
mittels Berufung seine Rechte geltend machen könne. Ob dieses Recht
allerdings auch bei einer Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 11 BAO zustehe, wäre zumindest fraglich, da bei einer auf
§ 9 BAO gestützten Haftungsinanspruchnahme der nun in
Anspruch Genommene vorher keine Gelegenheit gehabt hätte, gegen die
Höhe der Inanspruchnahme einen Rechtsbehelf einzulegen. Bei einer Haftung
nach § 11 BAO wäre diese Möglichkeit, jedenfalls im
Prinzip, bereits im Finanzstrafverfahren gegeben.
Die Berufung eines
Haftungspflichtigen gegen die Heranziehung zur Haftung einerseits und gegen den
Abgabenanspruch andererseits müsse zwar nicht in zwei verschiedenen
Schriftsätzen erfolgen. Dennoch könne daraus nicht geschlossen werden,
dass über beide Berufungen in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren
abzusprechen wäre. Vielmehr wäre zunächst über die Berufung
gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser
Entscheidung die Legitimation des Berufungswerbers zur Einbringung einer
Berufung gegen den Abgabenanspruch ergebe. Denn würde der Berufung des
Haftenden gegen seine Heranziehung zur Haftung stattgegeben, so wäre seine
gegen den Abgabenanspruch eingebrachte Berufung mangels Aktivlegitimation als
unzulässig zurückzuweisen.
Infolge dessen wäre
Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid einzig und allein
die Frage, ob der Bw. zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft
herangezogen worden wäre oder nicht, nicht jedoch, ob die dieser
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestünden oder nicht.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben könnten daher in diesem
Verfahren nicht erfolgreich erhoben werden (VwGH 26.1.1982, 81/14/0083,
81/14/0169; 13.9.1988, 85/14/0161; 23.5.1990, 89/13/0250; 25.6.1990,
89/15/0067).
Mit Schreiben vom
16. Oktober 2007 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und beantragte die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat. Ergänzend wies er darauf hin, dass die gleichzeitig mit der
Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebrachte Berufung gegen die auf dem
Lohnsteuerbericht vom 16. November 2005 basierenden Abgabenbescheide noch
keiner Erledigung zugeführt worden wäre.
Mit Schreiben vom 19. Mai
2008 ersuchte die steuerliche Vertretung des Bw., die Berufungsverhandlung unter
Fernbleiben der Partei abzuhalten und das Fernbleiben zu entschuldigen.
Daraufhin verzichtete auch der Amtsbeauftragte am 27. Mai 2008 auf die
Teilnahme an der Verhandlung.
Zu der am 5. Juni 2008
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erschienen beide Parteien wie
angekündigt nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Einzige
Tatbestandsvoraussetzung der Haftungsbestimmung des § 11 BAO ist
die rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen
Finanzvergehens.
Im gegenständlichen Fall
wurde der Bw. mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien 1/23 vom
13. Februar 2006 zu einer Geldstrafe von € 1.500,00 sowie einer
Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 4 Tagen
verurteilt, da er als verantwortlicher Geschäftsführer der
E-GmbHvorsätzlich Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen
jeweils für die Monate 6 und 7/2003 sowie 5-7 und 9/2005 in Höhe von
insgesamt € 15.692,21 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen hat.
Die Zustellung erfolgte durch
persönliche Übernahme am 16. Februar 2006. Da das am
10. März 2006 eingebrachte Fristverlängerungsansuchen zur
Einbringung einer Berufung mit Bescheid vom 21. März 2006 mangels
analoger Bestimmung zur Bundesabgabenordnung zurückgewiesen wurde, wurde
die Strafverfügung am 16. März 2006 rechtskräftig.
Die Voraussetzung für eine
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 11 BAO ist daher
zweifelsfrei erfüllt, zumal ohnehin die finanzstrafbehördliche
Verurteilung und deren Rechtskraft nicht in Streit steht. Auch bei der Höhe
des Haftungsausspruches hielt sich der Haftungsbescheid an den von der
Finanzstrafbehörde festgestellten strafbestimmenden Wertbetrag, der dem
verkürzten Betrag entspricht. Allerdings war der Spruch des angefochtenen
Bescheides insoweit zu berichtigen, als die Haftung für Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge für Dienstgeberbeiträge 6
und 7/2003 (statt 2003) ausgesprochen wird.
Aus dem Vorbringen des Bw.,
dass er im Finanzstrafverfahren die ihm gebotene Möglichkeit zur
Rechtfertigung auf Grund widriger Umstände nicht wahrnehmen hätte
können, weshalb er offenbar bestreitet, das ihm zur Last gelegte Delikt
begangen zu haben, lässt sich nichts gewinnen, da nach ständiger
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (die auch nach der Aufhebung des
§ 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin
aufrechterhalten wurde) ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung
hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch
beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige
strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt,
entfaltet. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren
würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer
Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle
der Organe der Rechtsprechung (im gegenständlichen Fall der
Finanzstrafbehörde) durch die Abgabenbehörde gleichkommen. Die
Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den
Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die
maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (zB. VwGH 30.3.2000,
99/16/0141).
Der in der
Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Finanzamtes,
dass eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer strafbaren
Handlung seitens der Abgabenbehörde unzulässig wäre, muss daher
beigepflichtet werden.
Im Rahmen der
Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO ist im
gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die haftungsverfangenen
Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht
werden können, weil das mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
9. Oktober 2005 über das Vermögen der E-GmbH eröffnete
Konkursverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger am 3. März
2007 aufgehoben wurde.
Der
nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß
§ 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sind Einreden betreffend Abgabenfestsetzung nicht im
Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden
Verfahren bzw. im Berufungsverfahren gemäß
§ 248 BAO
betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch vorzutragen (VwGH 23.5.1990,
89/13/0250).
Bringt der Haftungspflichtige
sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid
über den Abgabenanspruch Berufungen ein, so ist zunächst über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (VwGH 20.1.2005,
2002/14/0091), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 13.4.2005,
2004/13/0027). Der Einwand des Bw., dass über die Berufung nach
§ 248 BAO noch nicht entschieden worden wäre, geht daher
ebenfalls ins Leere.
Lediglich informativ wird zur
Kenntnis gebracht, dass die Zweifel der belangten Behörde, ob im Falle
eines Haftungsausspruches nach § 11 BAO eine Aktivlegitimation
des Haftungspflichtigen zur Einbringung einer Berufung nach
§ 248 BAO besteht oder nicht, unbegründet sind, da nach dem
Wortlaut dieser Bestimmung jeder Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3197-W/07
- Stammnummer
- 35088
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF