Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3403-W/02
Zurückweisung einer vom Geschäftsführer gegen an die GmbH ergangene Bescheide im eigenen Namen erhobenen Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3403-W/02vom 12.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Einbringung einer Berufung ist gem. § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Die vom Geschäftsführer einer GmbH gegen an die GmbH ergangene Abgabenbescheide im eigenen Namen erhobene Berufung ist wegen mangelnder Aktivlegitimation gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 25.3.1999, 99/15/0019).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Josef Pöschl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten betreffend
Zurückweisung einer Berufung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Geschäftsführer der C-GmbH. Nach Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung bei der C-GmbH sind am 15. Oktober 2001 an
die C-GmbH gerichtete Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1997 bis 1999 sowie Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 ergangen.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw. am 16. November 2001 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Das FA wies die Berufung mit
Bescheid vom 15. März 2002 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO
zurück. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 7.3.1991, 90/16/0043
führt das FA aus, Berufungswerber könne nur sein, wem der Bescheid
wirksam bekanntgegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war.
Die Berufung sei mangels Legitimation des Bw. zur Einbringung einer Berufung
gegen Bescheide, die an die C-GmbH ergangen sind, nicht zulässig. Die
Berufung sei zweifelsfrei durch den Bw. erhoben worden, was sich aus dem
Briefkopf, der Formulierung in der Ich-Form, Ausdrücken wie "meines
Erachtens" und "meines Bruders" sowie der Zeichnung als Privatperson ergebe.
Einen Hinweis, dass der Bw. im Namen der GmbH auftrete, enthalte die Berufung
nicht.
In der gegen den
Zurückweisungsbescheid am 15. April 2002 erhobenen Berufung wendet der Bw.
ein, es könne aus dem Briefkopf grundsätzlich nicht geschlossen
werden, dass die Berufung nicht von der Person stammt, der der Bescheid
bekanntgegeben wurde und für die er bestimmt war. Im Briefkopf sei immer
der Vertreter (z.B. der steuerliche Vertreter) angeführt. Der Bw. sei als
handelsrechtlich selbständig zeichnungsberechtigter
Geschäftsführer Vertreter der C-GmbH. Der Hinweis, dass der Bw. als
Vertreter der C-GmbH tätig geworden sei, sei im Betreff angeführt. So
wie bei allen anderen Berufungen durch legitimierte Vertreter sei auch hier die
Gesellschaft angeführt, für die der Bw. tätig wurde. Eine weitere
Formulierung wie "im Namen der Gesellschaft" sei nicht notwendig und in
Geschäftsbriefen auch nicht üblich, da es für den Bw.
selbstverständlich gewesen sei, im Namen der Gesellschaft tätig zu
werden. Er habe ja auch die Bescheide im Namen der Gesellschaft erhalten,
gelesen und bearbeitet.
Aus der Formulierung (Ich-Form,
Ausdrücken wie meines Erachtens, meines Bruders) könne man nicht
schließen, dass der Bw. nicht als Vertreter der Gesellschaft tätig
geworden sei. Es würde eigenartig klingen, wenn formuliert worden wäre
"nach Erachten der Gesellschaft" oder "der Bruder des Geschäftsführers
der Gesellschaft" und der Geschäftsführer ident mit dem Unterzeichner
der Berufung sei.
Gemäß
§ 80
BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen und seien
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. In Wahrnehmung dieser Rechte
sei der Bw. zur Einbringung der Berufung befugt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2002
brachte der Bw. eine Berufungsergänzung ein. Der dem im angefochtenen
Bescheid zitierten Erkenntnis des VwGH vom 7.3.1991 zugrundeliegende Fall sei
anders gelagert, weil der Geschäftsführer der Gesellschaft, an die der
Bescheid ergangen war, nicht für die Gesellschaft, sondern für eine
gesellschaftsfremde Person, an welche der Bescheid nicht ergangen war,
bevollmächtigt gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch der
Geschäftsführer für die eigene Gesellschaft gehandelt. Aus der
bereits zitierten Bestimmung des § 80 BAO sei zu schließen, dass
nicht die Gesellschaft die Berufung einbringen muss, sondern dass der
Geschäftsführer selbst die Berufung einbringen könne. Die Organe
juristischer Personen seien deren gesetzliche Vertreter. Bringe ein gesetzlicher
Vertreter eine Berufung ein, so werde er auch nicht "im Namen und im Auftrag"
des Vertretenen, sondern aus eigenem Antrieb tätig. Sollte dieser
Argumentation nicht gefolgt werden können, so sei noch zu
berücksichtigen, dass die Unterschrift unter der Berufung identisch mit der
Musterzeichnung beim Firmenbuch sei. Wenn die Berufung also
firmenmäßig gezeichnet sei, könne man auch davon ausgehen, dass
sie von der Gesellschaft, an die der Bescheid ergangen ist, eingebracht
wurde.
Schließlich beantragte
der Bw. in dieser Berufungsergänzung vom 6. Mai 2002 noch die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist zu der mit Schreiben
vom 6. Mai 2002 beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung
festzuhalten, dass ein Rechtsanspruch des Bw. auf Durchführung einer
solchen aus mehreren Gründen nicht besteht.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Rechtsanspruch der Partei
auf eine mündlichen Verhandlung nur dann, wenn sie rechtzeitig, somit in
der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt
wurde (VwGH 24.9.1996, 93/13/0022). Es genügt nicht, wenn ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in einem
ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (z.B. VwGH 23.4.2001, 96/14/0091).
Der gegenständlich in der Berufungsergänzung vom 6. Mai 2002 gestellte
Antrag ist daher jedenfalls verspätet.
Nach der vor dem 1. Jänner
2003 geltenden Rechtslage war eine mündliche Verhandlung nur in den durch
§ 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen
anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die Finanzlandesdirektion als
Rechtsmittelbehörde monokratisch zu entscheiden hatte (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Entscheidungen über Berufungen gegen verfahrensrechtliche
Bescheide wie zum Beispiel Zurückweisungsbescheide waren monokratisch zu
treffen (Stoll, BAO Kommentar, 2640, 2641). Über die gegenständliche
Berufung hatte daher nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage
keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Gemäß der durch das
AbgRmRefG, BGBl I 2002/97 geschaffenen Bestimmung des § 323 Abs. 12
BAO konnten zwar Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungserhandlung für Berufungen, über die nach der vor 1.
Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war, bis 31. Jänner 2003 gestellt werden. Einen derartigen
Antrag hat der Bw. jedoch nicht eingebracht.
In der Sache besteht Streit
darüber, ob die Berufung vom 16. November 2001 von einem hiezu
Legitimierten eingebracht wurde.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an
den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das ist
derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist (Stoll, a.a.O.,
2530).
Die mit 15. Oktober 2001
datierten Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997
bis 1999 sowie Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1997 bis 1999 sind unbestritten an die C-GmbH ergangen. Die
Bescheide haben im Spruch die C-GmbH als die Person bezeichnet, an welche sie
ergehen.
Zur Erhebung einer Berufung
gegen die genannten Bescheide war daher nur die C-GmbH selbst
berechtigt.
Der Bw. war somit zur
Einbringung einer Berufung gegen diese Bescheide nicht legitimiert.
Die vom Bw. in der Berufung
sowie in der Berufungsergänzung vom 6. Mai 2002 vorgebrachten Einwendungen
vermögen an der Tatsache, dass er die Berufung gegen die an die C-GmbH
gerichteten Bescheide im eigenen Namen eingebracht hat, nichts zu
ändern.
So mag es zwar zutreffen, dass
im Briefkopf der von steuerlich Vertretenen eingebrachten Berufungen der
steuerliche Vertreter angeführt ist. Auch der steuerliche Vertreter muss
aber im Namen des Vertretenen einschreiten. Schreitet er nämlich nach
außen im eigenen Namen in einer ihm fremden Sache ein, so führt dies
ebenfalls zur Zurückweisung (Stoll, a.a.O., 2683). Es sei im Übrigen
nur auf die gegenständliche, vom steuerlichen Vertreter des Bw. verfasste
Berufung verwiesen, in welcher der steuerliche Vertreter durch die Formulierung
"Im Namen und im Auftrag meiner Mandanten ...... erhebe ich ...... Berufung" das
Auftreten für seinen Klienten ebenfalls unmissverständlich zum
Ausdruck bringt.
Wenn der Bw. vermeint, aus dem
Betreff der Berufung ergebe sich ein Hinweis über das Einschreiten des Bw.
im Namen der C-GmbH, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Betreff lediglich die
angefochtenen Bescheide bezeichnet und nichts darüber aussagt, ob der Bw.
diese Bescheide im eigenen Namen oder in jenem der C-GmbH bekämpft. Dass
der Bw. im eigenen Namen auftritt, belegt schon der Einleitungssatz der
Berufung, welcher lautet: "Gegen die angeführten Bescheide erhebe ich
innerhalb offener Frist Berufung." Die angeführten Bescheide sind aber die
im Betreff angeführten, nämlich die an die C-GmbH und nicht an den Bw.
ergangenen Bescheide, weshalb angesichts der im eigenen Namen erhobenen Berufung
ein Einschreiten des Bw. in fremder Sache vorliegt.
Zum Einwand, Formulierungen wie
"im Namen der Gesellschaft" seien nicht notwendig, ist nur zu bemerken, dass
gerade die gewählte Formulierung das entscheidende Kriterium dafür
ist, ein Handeln im eigenen Namen von einem solchen im fremden Namen
abzugrenzen. Gerade weil der Geschäftsführer einer GmbH
gemäß
§ 248 BAO zur Einbringung einer Berufung auch gegen
den an die GmbH ergangenen Abgabenbescheid berechtigt ist, nämlich dann,
wenn er zur Haftung für die Abgaben der GmbH herangezogen wird (und eben
nicht vorher), ist es auch nicht unerheblich, ob eine Berufung im eigenen Namen
oder in jenem der GmbH erhoben wird.
Die vom Bw. des weiteren
angesprochene Befugnis der zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen, gemäß
§ 80 BAO die den von ihnen Vertretenen
zustehenden Rechte wahrzunehmen, bedeutet keineswegs, dass der Vertreter in den
die von ihm vertretene juristische Person betreffenden Angelegenheiten im
eigenen Namen auftreten kann, zumal ja schon dem Begriff "Vertreter" ein nach
außen hin in entsprechend erkennbarer Weise zum Ausdruck gebrachtes
Auftreten in dieser Eigenschaft immanent ist.
Wenn der Bw. schließlich
unter Hinweis auf die beim Firmenbuch eingereichte Musterzeichnung als
Geschäftsführer vermeint, die Berufung sei firmenmäßig
gezeichnet worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die firmenmäßige
Zeichnung einer GmbH gem. § 18 Abs. 2 GmbHG in der Weise geschieht,
dass die Zeichnenden zu der Firma ihre Unterschrift hinzufügen.
Firmenmäßige Zeichnung einer GmbH bedeutet also die Angabe des
Firmenwortlautes der GmbH und die Unterschrift eines Zeichnungsberechtigen. Die
Berufung weist eine derartige Zeichnung nicht auf, sondern trägt nur die
Unterschrift des Bw.
Den Ausführungen des Bw.
zu dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 7.3.1991, 90/16/0043 ist zunächst
entgegenzuhalten, dass ungeachtet eines abweichenden Sachverhalts die darin
grundsätzlich getroffene Aussage, Berufungswerber könne nur der sein,
dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch
inhaltlich bestimmt ist, sehr wohl auch für den gegenständlichen Fall
Gültigkeit besitzt.
Im Übrigen ist auf das zu
einem gleichgelagerten Sachverhalt ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.1999, 99/15/0019 zu verweisen, in dem der
Gerichtshof die Entscheidung der belangten Behörde, die vom
Geschäftsführer einer GmbH gegen die an die GmbH gerichteten
Abgabenbescheide im eigenen Namen erhobene Berufung sei mangels Legitimation des
Geschäftsführers als unzulässig zurückzuweisen,
bestätigt hat. Mit Erkenntnis vom 27.8.1990, 90/15/0078 hat der
Verwaltungsgerichtshof die vom Liquidator einer in Liquidation befindlichen GmbH
im eigenen Namen und nicht im Namen der GmbH erhobene Beschwerde gegen einen an
die GmbH gerichteten Bescheid wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung
einer Beschwerde zurückgewiesen.
Die vom Bw. im eigenen Namen
erhobene Berufung vom 16. November 2001 war daher vom Finanzamt wegen mangelnder
Aktivlegitimation gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als nicht
zulässig zurückzuweisen.
Wien,
12. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3403-W/02
- Stammnummer
- 5457
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF