Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0149-L/05
Erklärung einer Berufung als zurückgenommen wegen Nichtvorlage einer Vollmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-L/05vom 27.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KA, vertreten durch die R
Unternehmenssanierungs GmbH in A, vom 4. Februar 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Linz vom 24. Jänner 2005 zu StNr. 000/0000 betreffend
Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§ 85 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 22.7.2004 wurde der
Berufungswerber gemäß
§ 9 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Firma AC Gesellschaft mbH in Anspruch
genommen.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertreterin des
Berufungswerbers mit Eingabe vom 20.8.2004 Berufung erhoben.
Mit Bescheid vom 20.9.2004 forderte das Finanzamt die
Vertreterin des Berufungswerbers gemäß
§ 85 BAO auf, bis
15.10.2004 eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Weiters wurde darauf
hingewiesen, dass die Vertreterin nach dem Firmenwortlaut nicht
vertretungsbefugt zu sein scheine. Es möge dargelegt werden, woraus die
Legitimation abgeleitet werde.
In einer Stellungnahme vom 14.10.2004 wurde die Berufung
vom 20.8.2004 inhaltlich ergänzt, und die Ablichtung einer "Vollmacht
gemäß
§ 172 Abs. 3 Gewerbeordnung in der geltenden
Fassung" vom 16.9.2003 vorgelegt. Als Vollmachtgeber wird darin jedoch
nicht der Berufungswerber, sondern die primärschuldnerische Firma AC
Gesellschaft mbH ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 24.1.2005 wurde ausgesprochen, dass die
Berufung vom 20.8.2004 als zurückgenommen gelte, da entgegen dem
Mängelbehebungsauftrag vom 20.9.2004 keine auf den Berufungswerber lautende
Vollmacht vorgelegt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 4.2.2005
Berufung erhoben, und eine Bestätigung des Berufungswerbers vom 1.2.2005
vorgelegt, wonach dieser die Vertreterin mündlich zum Einschreiten gegen
den Haftungsbescheid vom 22.7.2004 ermächtigt habe. Weiters wurde eine
Vollmachtsurkunde vom 2.2.2005 vorgelegt, nach welcher der Berufungswerber die
Firma R Unternehmenssanierungs GmbH die Vollmacht erteilte, im Rahmen des §
172 Abs. 3 GewO für ihn als Unternehmensberater tätig zu werden,
insbesondere ihn vor Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechtes zu vertreten. Diese Vollmacht gelte im Übrigen für
sämtliche Tätigkeiten, zu denen ein Unternehmensberater im Rahmen
seiner Gewerbeberechtigung befugt sei, "also neben den oben angeführten
Tätigkeiten auch auf die Klärung steuerlicher Vorfragen bei der
Erstellung von Finanz- und Investitionsplänen gegenüber
Finanzbehörden, die Vertretung in Steuersachen vor Finanzbehörden im
Rahmen der beschränkten Steuerhilfe, ...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst
vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht
ausweisen kann, gelten gemäß
§ 85 Abs. 4 BAO für die
nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des § 85 Abs.
2 BAO sinngemäß.
Demnach hat die Abgabebehörde dem Einschreiter die
Behebung dieses Mangels mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als
zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die
Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
dabei der Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter, ein allfälliger
Zurücknahmebescheid jedoch an den Vollmachtgeber zu richten
(Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 22).
Das Finanzamt forderte daher mit Bescheid vom 20.9.2004 die
einschreitende Vertreterin des Berufungswerbers auf, zu ihrer Berufung vom
20.8.2004 bis 15.10.2004 eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Dieser
Aufforderung wurde mit der Vorlage einer auf die primärschuldnerische
Gesellschaft lautenden Vollmacht nicht entsprochen. Die auf den Berufungswerber
lautende Vollmachtsurkunde wurde erst im Zuge der Berufung vom 4.2.2005, und
damit nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist (15.10.2004) vorgelegt.
Durch die Einbringung einer Berufung gegen einen Zurücknahmebescheid wird
die Mängelbehebungsfrist aber nicht verlängert.
Der Zurücknahmebescheid vom 24.1.2005 erweist sich
somit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Im Übrigen bestehen Zweifel, ob die Einschreiterin
überhaupt zur Vertretung des Berufungswerbers im gegenständlichen
Verfahren berechtigt war, insbesondere ob sie zur Einbringung von Rechtsmitteln
legitimiert war. Gemäß
§ 136 Abs. 3 GewO (bzw. bis zur
Änderung der Gewerbeordnung durch BGBl I 111/2002 gemäß
§
172 Abs. 3 GewO) sind Unternehmensberater nur im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. Ihre
Gewerbeberechtigung umfasst aber nicht die Vertretung in Abgabenverfahren (vgl.
Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 1998, 643, wonach
Unternehmensberater keine den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene
Tätigkeiten ausüben dürfen). Auch ist selbst nach der vorgelegten
Vollmachtsurkunde die Vertretung in Steuersachen vor Finanzbehörden nur "im
Rahmen der beschränkten Steuerhilfe" von der Vollmacht umfasst. Nach
§ 321 Abs. 2 BAO erfuhren die Befugnisse der in § 107a Abs. 3 Z. 3 bis
9 der Abgabenordnung genannten Personen und Stellen durch das Inkrafttreten der
Bundesabgabenordnung keine Änderung. Gemäß
§ 107a Abs. 3 Z.
5 Abgabenordnung dürfen Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, in
unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe
gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten. Zu dieser Hilfe in
Steuersachen gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aber nicht die Vertretung vor den Abgabenbehörden (VwGH 22.10.1996,
92/14/0210 mit Hinweis auf VwGH 7.10.1993, 93/16/0119). Die Anerkennung eines
solchen Vertretungsrechtes würde in unzulässiger Weise in die den
Wirtschaftstreuhändern und rechtsberatenden Berufe vorbehaltenen Befugnisse
eingreifen. Ungeachtet dessen sind die von einem Unternehmensberater im
Abgabenverfahren vor Zustellung eines allfälligen Ablehnungsbescheides
gemäß
§ 84 BAO gesetzten Vertretungshandlungen gültig (vgl.
Ritz, BAO³, § 84 Tz 11).
Linz, am 27.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-L/05
- Stammnummer
- 20550
- Gültig
- 27.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF