Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0034-L/02
Zurückweisung bei mangelnder Aktivlegitimation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-L/02vom 22.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Gmunden entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der GesmbH & Co KG wurde am
17.7.1985 das Konkursverfahren eröffnet. Zu deren Masseverwalter wurde Dr.
S bestellt.
Über das persönliche Vermögen des
Geschäftsführers X wurde am 22.10.1985 das Konkursverfahren
eröffnet und Dr. F zu dessen Masseverwalter bestellt.
Mit Haftungsbescheid vom 27.5.1986 wurde X als
Haftungsschuldner gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GesmbH & Co KG im
Ausmaß von ATS 234.599.479,68 in Anspruch genommen. Vom Masseverwalter F
wurde mit Schriftsatz vom 25.6.1986 sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch
gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide
berufen.
Mit Bescheid vom 3.3.1987 wurde der Haftungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Die Berufung des Masseverwalters
gegen den Haftungsbescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom 3.6.1987
zurückgewiesen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 7.1.1994 wurde der
seinerzeitige Masseverwalter F seines Amtes enthoben und trat an dessen Stelle
der nunmehrige Berufungswerber.
Die Berufung des seinerzeitigen Masseverwalters F vom
25.6.1986 gegen die Abgabenbescheide der GesmbH & Co KG betreffend
Umsatzsteuer 1983, Umsatzsteuer 1994, Umsatzsteuer 1985, Lohnsteuer 1975 bis
1984, Lohnsteuer 1985, Dienstgeberbeitrag 1984, Dienstgeberbeitrag 1985,
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1980 bis 1984, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1985, Familienbeihilfe 1985, Straßenverkehrsbeitrag 1985 und
Verspätungszuschläge 1983 wurde mit Bescheid vom 31.8.1995 gem.
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt dazu aus: Der Haftungsbescheid sei
gem. § 299 BAO aufgehoben worden. Dadurch sei eine weitere Geltendmachung
der Haftungsschuld im Konkursverfahren nicht (mehr) möglich. Der
Masseverwalter sei nur zu solchen Eingaben an die Abgabenbehörde
aktivlegitimiert, die das von ihm verwaltete Konkursvermögen betreffen.
Mangels Vorliegens einer Haftungsschuld werde das Konkursvermögen nicht
(mehr) geschmälert. Die Rechtmittelbefugnis gegen einen Bescheid über
den Abgabenanspruch, welche aus einer Haftungsinanspruchnahme herrühre
(§ 248 BAO) hänge zudem von der Existenz eines aufrechten
Haftungsbescheides ab. Eine Berufung gegen den Abgabenanspruch sei nach Lehre
und Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, wenn der
Haftungsbescheid nicht mehr dem Bestand angehöre.
Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde vom Bw. mit
Schriftsatz vom 29.9.1995 Berufung erhoben und dazu ausgeführt: Zum
Zeitpunkt der Berufung vom 25.6.1986 seien die Berufungen des Masseverwalters S
in den Abgabenverfahren der KG beim Finanzamt Gmunden anhängig gewesen.
Gem. § 257 BAO könne einer Berufung , über die noch nicht
rechtskräftig entschieden sei, beitreten wer als Haftungspflichtiger in
Betracht komme. Dieser Beitritt sei sowohl von X als auch vom Masseverwalter F
erfolgt. Weiters sei das Argument, dass infolge Aufhebung des Haftungsbescheides
eine weitere Geltendmachung dieser Haftungsschuld im Konkursverfahren nicht
möglich sei, falsch. Das Berufungsrecht des § 248 BAO knüpfe
nicht an den Tatbestand eines aufrechten Haftungsbescheides an, sondern an den
Tatbestand, ob der Berufungswerber haftungspflichtig sein könne.
Desgleichen ermögliche der § 257 Abs. 1 BAO den Beitritt zur Berufung,
sofern über diese nicht rechtskräftig entschieden sei, für jeden,
der nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen
Bescheides bildende Abgabe als Haftender in Betracht komme. Ein Beitritt sei
daher zulässig, auch wenn kein aufrechter Haftungsbescheid vorhanden sei.
Anders wäre die Situation nur dann, wenn die Geltendmachung der Haftung an
sich vollkommen ausgeschlossen oder undenkbar wäre. In der bloßen
Aufhebung des Haftungsbescheides könne jedenfalls kein Verzicht der
Abgabenbehörde auf die Geltendmachung einer Haftung gesehen werden. Jeder
geltend gemachte Haftungsanspruch betreffe die Konkursmasse, stelle eine
Konkursforderung dar und schmälere damit die Konkursmasse. Dies ungeachtet,
ob eine Forderungsanmeldung im Konkursverfahren erstattet worden sei oder nicht.
Die Unterlassung der Forderungsanmeldung habe lediglich den Verlust des
Konkursteilnahmeanspruches zur Folge, nicht der Konkursforderung. Insbesondere
im Zuge eines Zwangsausgleiches, der von X beabsichtigt sei, könnte die
volle Quote einer Konkursforderung verlangt werden. Dazu komme, dass es jedem
Gläubiger freistehe, bis zur Vorlage des Schlussverteilungsentwurfes
nachträgliche Forderungsanmeldungen vorzunehmen und damit auch einen
formellen Konkursteilnahmeanspruch zu erwerben.
Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 1.3.2004
wurde dem Bw. vorgehalten, dass nach Lage der Akten eine rechtzeitige,
förmliche Beitrittserklärung nicht vorliege. Weiters wurde auf den
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.1987, Zl. 87/14/0141 verwiesen
aus dem eindeutig hervorgehe, dass auf Grund der aufsichtstbehördlichen
Behebung des Bescheides X die Beschwerdelegitimation als Haftungspflichtiger
fehle.
Im Schreiben vom 24.3.2004 führte der Bw. aus, dass
seine Berufung vom 29.5.1995 (wohl 29.9.1995) mit Berufungsvorentscheidung vom
28.9.1995 durch das Finanzamt bereits erledigt sei. Zum Beweis dafür legte
er einen Bescheid vom 28.9.1995 in Ablichtung vor, welcher allerdings nur die
Fristverlängerung betraf.
Mit Schriftsatz vom 26.3.2004 teilte der Bw. mit, dass ein
Fehler unterlaufen sei und der Bescheid vom 28.9.1995 nur die
Fristverlängerung betreffe. Das Rechtsmittel werde daher aufrecht erhalten.
Der Wegfall des Haftungsbescheides beseitige nicht das Berufungsrecht des
haftenden Gesellschafters gegenüber den Abgabenbescheiden betreffend die
Gesellschaft. Zudem sei der Beitritt ausreichend erklärt worden. Sollte der
UFS anderer Auffassung sein, werde hiermit ausdrücklich die
Beitrittserklärung abgegeben (wiederholt). Ergänzend wurde auf die
Berufungsausführungen verwiesen, wonach es nicht darauf ankomme, ob ein
Haftungsbescheid existiere, sondern lediglich darauf, ob eine Haftung geltend
gemacht werden könne.
Im Schreiben vom 2.4.2004 wurde dem Bw. ergänzend
vorgehalten, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgaben vom
seinerzeitigen Masseverwalter der GesmbH & Co KG zwar zunächst
bekämpft worden seien; die in der weiteren Folge ergangenen teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidungen bereits Ende des Jahres 1987 bzw.
Anfang 1988 in Rechtskraft erwachsen seien. Ausdrücklich wurde noch einmal
darauf hingewiesen, dass nach Lage der Akten keine rechtzeitige
Beitrittserklärung vorliege. Letztmalig wurde der Bw. aufgefordert den
Nachweis einer rechtzeitigen, förmlichen Beitrittserklärung
beizubringen.
Im Schriftsatz vom 14.4.2004 hielt der Bw. fest, dass laut
Aussage von X vom seinerzeitigen Masseverwalter eine fristgerechte
Beitrittserklärung im Berufungsverfahren der GesmbH & Co KG abgegeben
worden sei. Eine Nachweis darüber könne allerdings nicht erbracht
werden. Ergänzend führte der Bw. aus, dass die Abgabenbescheide als
solche nicht aufgehoben worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig ist
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine Berufung ist insbesondere unzulässig bei
mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters.
Der Masseverwalter gilt nach hA lediglich als gesetzlicher
Vertreter des Gemeinschuldners. Im vorliegenden Fall steht außer Streit,
dass der Haftungsbescheid vom 27.5.1986 von der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich mit Bescheid vom 3.3.1987 gemäß
§ 299 Abs. 1
lit. c BAO aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im
Zusammenhang mit der Berufung des X gegen die an die KG gerichteten
Abgabenbescheide in seinem Beschluss vom 10.11.1987, Zl. 87/14/0141
festgehalten, dass auf Grund der aufsichtsbehördlichen Behebung des
Haftungsbescheides X die Beschwerdelegitimation als Haftungspflichtiger fehle.
Weiters hat er ausgeführt, dass mit Konkurseröffnung die Wahrnehmung
aller abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft auf den Masseverwalter
übergegangen sei.
Beruft ein zur Haftung Herangezogener gegen Haftung und
Anspruch, ist zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung der
Haftung zu entscheiden, denn erst aus dieser Entscheidung ergibt sich, ob eine
Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht.
Daraus folgert aber, wenn kein Haftungsbescheid mehr existiert, geht damit die
Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch verloren. Denn von der
Erledigung des Haftungsbescheides hängt die Rechtsmittelbefugnis gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch ab. Gleiches hat selbstredend für
den persönlichen Masseverwalter von X, im gegenständlichen Fall somit
für den Bw. zu gelten. Letztere Berufung war daher als unzulässig
geworden gem. § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen (s. dazu auch
Ritz, Kommentar zur BAO 2., überarbeitete Auflage, § 248 , TZ 16 und
§ 273, TZ 5). Der Wortlaut des § 248 BAO ist klar, nur dem zur Haftung
Herangezogenen kommt das Berufungsrecht zu (Stoll, Handbuch zur BAO Seite 615).
Dass von der Finanzbehörde irgendeinmal noch eine Haftung geltend gemacht
werden könnte, reicht daher nicht aus, um von einem Fortbestand der
Aktivlegitimation ausgehen zu können. Somit gehen aber auch die
diesbezüglichen, vom Bw. ins Treffen geführten Argumente ins
Leere.
Wenn der Bw. auf die Aufhebung von zwei
Zurückweisungsbescheiden mittels Berufungsvorentscheidung jeweils vom
3.2.2004 verweist, so übersieht er dabei, dass in diesen Fällen die
Haftungsbescheide aufrecht waren, somit ein anderer Sachverhalt vorgelegen
hat.
Der Bw. stützt aber sein Berufungsrecht auch auf
§ 257 BAO. Dem potenziell Haftungspflichtigen wird durch die
Einräumung des Rechtes zum Beitritt zur Berufung des Erstschuldners
Rechnung getragen. Beitrittsberechtigt ist, wer nach Abgabenvorschriften
für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als
Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Als
Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger kommt nur jemand, der noch nicht
mit Abgabenbescheid bzw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde. Nach
Inanspruchnahme besteht die Befugnis zur Einbringung einer Berufung. Der
Haftungsbescheid trägt das Datum 27.5.1986. Ab dem Zeitpunkt der
Bescheidzustellung kam eine Beitrittserklärung vorerst nicht mehr in
Betracht. Auch hat der seinerzeitige persönliche Masseverwalter von X
ausdrücklich gegen den Haftungsbescheid und gegen die Abgabenbescheide
berufen. Nach erfolgter Bescheidaufhebung am 3.3.1987 und Bescheidzustellung
wäre zwar eine Beitrittserklärung wieder möglich gewesen, doch
ist die Abgabe einer derartigen, förmlichen Prozesserklärung nach Lage
der Akten unterblieben. Der Umstand der nicht fristgerechten Abgabe der
Beitrittserklärung, sowie die Tatsache, dass die Berufungen mit teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidungen und zwar großteils bereits Ende
des Jahres 1987 einer Erledigung zugeführt worden und in der weiteren Folge
in Rechtskraft erwachsen sind, ist dem Bw. mit Schreiben vom 31.3.2004
vorgehalten worden. Der Nachweis der Abgabe einer fristgerechten
Beitrittserklärung wurde trotz Vorhalt nicht erbracht und ist es bei einer
bloßen Behauptung geblieben. Für das gegenständliche
Berufungsverfahren bedeutet dies aber, dass mangels einer fristgerechten,
förmlichen Beitrittserklärung des seinerzeitigen Masseverwalters F von
einer mangelnden Aktivlegitimation des Bw. auszugehen ist.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
22. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-L/02
- Stammnummer
- 11974
- Gültig
- 22.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF