…Jänner 2011 (2010/15/0197) habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ausgeführt, dass Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung in der Regel nicht zu Werbungskosten führten, weil eine behördliche Überprüfung eines (behaupteten) Nutzungsausmaßes entweder unmöglich oder nur unter nicht vertretbaren Eingriffen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar…
…als auch Aufwendungen für den privaten Bereich darstellen könnten, seien die Kosten, wenn die Verwendung nicht ausschließlich beruflich erfolgt sei, der privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei einer privaten Mitveranlassung sei das Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 anzuwenden, weshalb die Kosten für MP3 Player und Kamera nicht…
…Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden. Der Unternehmer kann nach § 12 Abs…
…eine Fremdvermietung liegt nicht vor) dazu führt, dass es sich bei den für den Umbau getätigten Aufwendungen um Kosten der Lebensführung des Bw. handelt. Diese Aufwendungen verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 nicht deswegen…
…Belastung ist demnach nur der durch die Behinderung bedingte Mehraufwand, somit jener Aufwand, der über die Kosten der typischen Lebensführung hinausgeht (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0074). Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus…
…Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema nachzuweisen, dass…
… 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften…
…1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen…
…Es versagte den Aufwendungen für die "Büromiete" in X. den Betriebsausgabenabzug, sie seien der privaten Lebensführung für den Familienwohnsitz zuzurechnen. Der Vermieter sei der Ehegatte der Bw. Die Steuerberatungskosten setzte es als Betriebsausgabe an. Weiters hob das Finanzamt den vorerst erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid 2007 gemäß…
…einem (Ehe-) Partner lebt. Als Alleinerzieher gilt daher zunächst jede unverheiratete Person. Unverheiratete sind Ledige, Verwitwete und Geschiedene. Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine getrennte Lebensführung (vgl. VwGH vom 22.10.1997, 95/13/0161). Verheirateten Personen steht der in Streit stehende Absetzbetrag nur…
…Aspekte miteinbeziehende Vorgehensweise gelegt. Das Finanzamt anerkannte die berufungsgegenständlichen Ausgaben nicht als Werbungskosten und begründete dies in den gegenständlichen Bescheiden wie folgt: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung)…
…in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehepartner, Herrn I., lebe. Eine aufrechte Ehe spreche grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung, es sei allerdings allgemein anerkannt, dass diese Vermutung im konkreten Fall widerlegbar sei. Wie immer im Steuerrecht seien für die sachgerechte Beurteilung die tatsächlichen Lebensumstände maßgeblich…
…bei den Eltern zum ersten Beschäftigungsort und andererseits dem Besuch der Eltern gedient haben. Fahrtkosten eines allein stehenden Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern sind jedoch grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Umzugskosten können Werbungskosten darstellen…
…Tz 35; Jakom, EStG § 33, Tz 36). Eine aufrechte Ehe - die im vorliegenden Fall unbestritten vorliegt - spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung; es ist den Ehegatten allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen. Mehrere Wohnsitze bewirken keine dauernde Trennung. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd…
…ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten…
…Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung (vgl. Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879)…
…deren Gegenstand ein Mischprogramm darstelle, der privaten Lebensführung zuzuordnen wären und folglich nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien. In der am 5. Oktober 2006 dagegen eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus: "Die Studienfahrt nach Bologna wurde vom Pädagogischen Institut ausschließlich für die inzwischen dringend empfohlene…
…wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie gehören i.d.R. zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche bzw. berufliche Erwägungen mitveranlasst werden. Die Bw…
…iHv. 432,42 € als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein)…
…Da eine Trennung der Seminarkosten in einen als Werbungskosten abzugsfähigen Teil, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, und in einen nichtabzugsfähigen Teil, der der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, nach objektiven Kriterien nicht möglich ist, gehört der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Grund des gesetzlich normierten…