Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2357-W/06
Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei einer nicht dauernd getrennten Lebensführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2357-W/06vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vertreten durch Stb.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und brachte beim Finanzamt eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 ein. Mit Bescheid vom 13. April 2006
erfolgte eine Veranlagung zur Einkommensteuer und wurde bei dieser der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
Der Einkommensteuerbescheid 2005 wurde mit Bescheid
gemäß
§ 299 BAO vom 17. August 2006 aufgehoben. In der
Begründung wird ausgeführt, dass gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne,
wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise.
Im ebenfalls am 17. August 2006 ergangen neuen Sachbescheid
(Einkommensteuer 2005) wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt nicht
mehr berücksichtigt. Begründend verwies das Finanzamt darauf, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe berücksichtigt werden können,
da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners der Bw. höher als
der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,00 gewesen
seien.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2006 brachte die Bw.
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 ein und führte
begründend aus, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Bw. eine
Einkommensteuernachzahlung von € 768,02 vorgeschrieben worden. Dieser
Betrag sei aber nicht richtig errechnet worden, da der Alleinverdiener-
beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden
sei.
Die Bw. habe am 18. Mai 2005 mit Herrn I. die Ehe
geschlossen und dies auch ihrem Dienstgeber bekanntgegeben. Hinsichtlich ihrer
Töchter K. und H. gehe die Bw. davon aus, dass ihr der Alleinverdiener-
beziehungsweise der Alleinerzieherabsetzbetrag für diese Kinder weiter
zustehe, da die Bw. von ihrem Ehepartner dauernd getrennt gelebt habe und lebe.
Es bestehe zwischen den Ehepartnern keine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft.
Zur Darstellung der ehelichen Verhältnisse
schließe die Bw. den per Notariatsakt am 20. Mai 2005 errichteten
Ehevertrag in Kopie an, wobei die Bw. insbesondere auf folgende Punkte
verweise:
Laut Punkt "Zweitens" des Ehevertrages hätten die
Ehepartner die getrennte Wohnsitznahme (Hauptwohnsitz und gewöhnlicher
Aufenthaltsort) und das Nichtvorhandensein einer gemeinsamen Ehewohnung
erklärt. Laut Punkt "Viertens" dieses Vertrages trage die Bw. zur Erhaltung
der Genossenschaftswohnung ihres Ehegatten nichts bei. Laut Punkt
"Fünftens" halte Guthaben und Ersparnisse jeder Ehegatte im eigenen
Eigentum und auf seinen eigenen Namen lautend. Laut Punkt "Sechstens" halte
jeder Ehegatte Schulden auf eigenen Namen lautend und habe sie aus Eigenem zu
begleichen.
Die Bw. erkläre, dass diese Lebensumstände bei
aufrechter Ehe zutreffen würden und sie führe ergänzend an, dass
sie mit ihrem Ehegatten kein gemeinsames Bankkonto führe und über kein
gemeinsames Vermögen disponiere. Aus den Wohnverhältnissen ergebe sich
auch die Tatsache keiner einheitlichen Wirtschaftsführung, es bestehe kein
gemeinsamer Haushalt und jeder Ehepartner trage die Kosten seiner
Wirtschaftsführung selbst.
Die Bw. beantrage daher die Berücksichtigung des
Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrages auf Grundlage der
oben angeführten besonderen Verhältnisse. Weiters beantrage die Bw.
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuerlichen
Bescheides, mit dem ihrem Berufungsvorbringen Rechnung getragen
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO vom 20. September 2006 wurde die Berufung der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 17. August 2006 als unbegründet
abgewiesen.
Begründend wird ausgeführt, dass Alleinerzieher
ein Steuerpflichtiger sei, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebe. Laut polizeilicher
Meldung bestehe sowohl in Adr.1 als auch in Adr.2 ein Familienwohnsitz, weshalb
die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 brachte der steuerliche
Vertreter der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag gemäß
§ 276
Abs. 2 BAO) ein.
Begründend führte der steuerliche Vertreter der
Bw. aus, dass bereits in der am 24. August 2006 eingebrachten Berufung beantragt
worden sei, den Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen. Die
Richtigkeit dieser Behauptung werde nunmehr in einer ergänzenden
Begründung ausführlich wie folgt dargelegt:
Alleinerzieher sei ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner wohne. Durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag solle die besondere Belastung berücksichtigt
werden, der allein erziehende Personen mit Kindern ausgesetzt
seien.
Die Tochter der Bw., Kx. (Jahrgang 1980) studiere zwar in
Wien (und sei auch in der Wohnung in Adr.2 gemeldet), habe aber im Jahr 2005
ausschließlich bei ihrer Mutter in Adr.1 (Hauptwohnsitz) gewohnt. Für
die Tocher Kx. werde von der Mutter auch Familienbeihilfe bezogen. Es sei somit
die erste Voraussetzung für die Gewährung eines
Alleinerzieherabsetzbetrages gegeben. Auch für die zweite Tochter Hx.
(Jahrgang 1982) werde Familienbeihilfe bezogen, sodass die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages für zwei Kinde dem Grunde nach
zustehe.
Strittig sei, ob die Bw. in einer Gemeinschaft mit ihrem
Ehepartner, Herrn I., lebe.
Eine aufrechte Ehe spreche grundsätzlich gegen eine
dauernd getrennte Lebensführung, es sei allerdings allgemein anerkannt,
dass diese Vermutung im konkreten Fall widerlegbar sei. Wie immer im Steuerrecht
seien für die sachgerechte Beurteilung die tatsächlichen
Lebensumstände maßgeblich.
Tatsache sei, dass der Ehepartner, Herr I., in seiner
eigenen Wohnung in Adr.2, lebe. Tatsache sei ferner, dass die Bw. zusammen mit
ihrer Tochter Kx. in Adr.1, lebe.
Es bestehe daher zwischen den Ehepartnern keine
Wohnungsgemeinschaft. Weiters bestehe zwischen den Ehepartnern keine
Wirtschaftsgemeinschaft (siehe den bereits vorgelegten notariellen Ehevertrag
zwischen den Ehepartnern).
Es würden allerdings gegenseitige Besuche vorliegen.
Diese gegenseitigen Besuche rechtfertigten alleine noch nicht die Annahme einer
dauernden Gemeinschaft (siehe Lohnsteuerrichtlinien RZ 779 letzter
Satz).
Da bei diesen gegenseitigen Besuchen auch
Übernachtungen vorkommen würden und demzufolge gemäß
Meldegesetz 1991 somit gegenseitige Unterkunft gegeben werde, sei es den
Ehepartnern sachgerecht erschienen - um nicht gegen § 2 Abs. 1
Meldegesetz zu verstoßen - den Ehepartner jeweils am eigenen
Wohnsitz ebenfalls anzumelden. Aus dieser jeweiligen gegenseitigen Anmeldung
könne von der Steuerbehörde allerdings nicht abgeleitet werden, dass
hier ein tatsächlich gemeinsames "Wohnen" vorliege.
Da somit weder eine Wirtschafts- noch eine
Wohnungsgemeinschaft in Wirklichkeit vorliegen würden, könne im
konkreten Fall für Zwecke des Steuerrechts nicht von einer Gemeinschaft mit
einem Ehepartner im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 2 EStG ausgegangen werden.
Wesentliche Merkmale einer Gemeinschaft im Sinne der Regelung im § 33 EStG
fehlten somit.
Da demnach alle Voraussetzungen für eine
Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages im Jahr 2005 gegeben seien (die
Bw. sei tatsächlich der besonderen Belastung allein stehender Personen mit
Kindern ausgesetzt), sei dieser auch zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung (Gewährung) des
Alleinerzieherabsetzbetrages vorliegen (Ansicht der Bw.) oder vom Vorliegen
dieser Voraussetzungen nicht ausgegangen werden kann (Ansicht des
Finanzamtes).
Der unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt
als erwiesen angenommen:
Die Bw. ist seit 18. Mai 2005 verheiratet und hat am 20.
Mai 2005 mit ihrem Ehegatten mit Notariatsakt folgenden - auszugsweise
zitierten - Ehevertrag geschlossen (siehe AN-Akt,
18 ff):
"Vorbemerkungen: Die Ehegatten ... haben am 18.05.2005 ...
die Ehe geschlossen. Zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen
Verhältnisse während der Ehe und bei Auflösung der Ehe treffen
die Ehegatten ... die folgenden Vereinbarungen:
... Zweitens: Die Ehegatten Bw.x und I.x erklären
ihre ausdrückliche und wechselseitige Zustimmung zur getrennten
Wohnsitznahme, wobei festgehalten wird, dass der Hauptwohnsitz und der
gewöhnliche Aufenthaltsort von Frau Bw.x Adr.1, und der Hauptwohnsitz und
der gewöhnliche Aufenthaltsort von Herrn I.x, Adr.2, ist und bleibt. Die
Vertragsparteien halten fest, dass durch die getrennte Wohnsitznahme eine
gemeinsame Ehewohnung bei aufrechter Ehe nicht vorhanden ist. ..."
In der von der Bw. beim Finanzamt eingebrachten
"Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" wurden von der Bw.
unter der Rubrik "Angaben zum Ehepartner, von
dem Sie nicht dauernd getrennt leben, ..." u.a. Angaben betreffend die
Versicherungsnummer, den Namen und zum Dienstgeber des Ehepartners gemacht. In
der Rubrik Familienstand wurde von der Bw. zwar "verheiratet" nicht aber die
angeführten Möglichkeit "dauernd getrennt lebend" angekreuzt (siehe
AN-Akt, S 31).
In der von der Bw. beim Finanzamt eingebrachten
"Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005" wurde von der Bw.
"dauernd getrennt lebend" nicht angekreuzt (siehe AN-Akt, S 1).
Der Ehegatte der Bw. ist seit 11. November 1999 am
Hauptwohnsitz der Bw. in Adr.1 behördlich gemeldet (Nebenwohnsitz) (AN-Akt,
S 21). Die Bw. ist seit 29. Dezember 2003 am Hauptwohnsitz ihres Ehegatten in
Adr.2 behördlich gemeldet (Nebenwohnsitz) (AN-Akt, S 22).
Wie im Vorlageantrag ausgeführt, liegt eine
behördliche Meldung der Tochter der Bw., Kx., am behördlich gemeldeten
Hauptwohnsitz des Ehegatten der Bw. in Adr.2 vor.
Es liegen laut den Ausführungen der Bw. im
Vorlageantrag gegenseitige Besuche der Ehegatten vor und kommen bei diesen
gegenseitigen Besuchen auch Übernachtungen vor.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 lautet - auszugsweise
zitiert - wie folgt:
"2. Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu. ... Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der
mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner
lebt."
Nach der Judikatur (VwGH 31.3.1998, 93/13/0109)
unterscheidet der Gesetzgeber bei Ehegatten zwischen zwei Gruppen:
- Jenen, die nicht dauernd getrennt leben und
- jenen, die dauernd getrennt leben.
Mit diesem Unterscheidungsmerkmal soll laut
höchstgerichtlicher Rechtsprechung offensichtich zum Ausdruck gebracht
werden, dass die wirtschaftliche Leistungskraft bei der ersten Gruppe durch die
beiderseits erzielten Einkünfte bestimmt wird, während dies bei der
zweiten Gruppe nicht der Fall ist. Mit anderen Worten: Ist das Zusammenleben von
Ehegatten davon gekennzeichnet, dass beide zur Finanzierung ihrer gemeinsamen
Bedürfnisse betragen, so ist davon auszugehen, dass sie nicht dauernd
getrennt leben; andernfalls spricht der Gesetzgeber von dauernd getrennt
lebenden Ehegatten. Bei den letztgenannten müssen somit Umstände
vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das einer Ehe
eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln
(vgl. die §§ 90 ff ABGB) nicht gegeben ist, weil der Wille zur
gemeinsamen Lebensführung nicht mehr besteht, woraus folgt, dass die
Einkünfte des anderen Ehegatten unerheblich sind.
Durch die Eheschließung haben sich die Ehegatten zur
umfassenden wechselseitigen Beistandspflicht bereit erklärt. Dass diese
- auch finanzielle Belange umfassende - Beistandspflicht,
grundsätzlich geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Bw. zu beeinflussen, ist nicht in Abrede zu stellen.
Eine aufrechte Ehe - die im gegenständlichen
Fall unbestritten vorliegt - spricht grundsätzlich gegen eine
dauernde getrennte Lebensführung (VwGH 22.10.1997, 95/13/0161 bis
0164).
Es bewirken auch mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche
Meldung an einem anderen Wohnsitz keine dauernde Trennung (vgl. Doralt,
EStG6, § 33 Tz
31).
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass ein
Zusammenleben der Bw. mit ihrem Ehegatten beziehungsweise eine gemeinsame
Lebensführungen u.a. im Hinblick auf die Ausführungen im
Vorlageantrag, wonach gegenseitige Besuche der Ehegatten vorliegen und bei
diesen gegenseitigen Besuchen auch Übernachtungen vorkommen sollen, gegeben
ist.
Die behördlichen Meldungen der Ehegatten auch am
Hauptwohnsitz des jeweiligen anderen Ehepartners finden ihre Begründung
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenat nicht in der melderechtlichen
Absicherung der gegenseitigen Besuche bei denen "auch Übernachtungen
vorkommen", sondern im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt darin, dass
die Bw. bei aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit ihrem Ehegatten
lebt, d.h. eine gemeinsame Lebensführung gegeben ist.
Es deutet auch die im Vorlageantrag angeführte Meldung
der Tochter der Bw. in der Wohnung des Ehegatten der Bw. darauf hin, dass diese
Wohnung von der Tochter der Bw. bewohnt wird, was auch aufgrund des von der
Tochter der Bw. am Wohnungsort betriebenen Studiums naheliegend ist.
Die Berufungsausführungen dahingehend, dass die
Tochter der Bw. im Jahr 2005 ausschließlich bei ihrer Mutter in Adr.1
gelebt habe, geht dem gegenüber über die Behauptungsebene nicht
hinaus
Wenn die Bw. mit ihren Ausführungen zur nach ihrer
Ansicht gegenständlich nicht vorliegenden Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur
eheähnlichen Gemeinschaft abzielt, nach welcher zu einer eheähnlichen
Gemeinschaft im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft gehört, ist auf Folgendes zu
verweisen:
Es kann (siehe VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177) das eine
oder andere der angeführten Merkmale weniger ausgeprägt sein oder ganz
fehlen (siehe dazu auch Doralt,
EStG6, § 33 Tz
30).
Das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft wird von der
Bw. nicht bestritten, weiters geht der unabhängige Finanzsenat mit Bezug
auf die obigen Ausführungen zur im vorliegenden Fall auch gegebenen
wechselseitigen wirtschaftlichen Beistandspflicht vom Vorliegen einer
Wirtschaftsgemeinschaft aus.
Im gegenständlichen Fall kann nämlich selbst
unter Heranziehung des im Ehevertrag vereinbarten Punktes "Zweitens" sowie der
Punkte "Viertens" bis "Sechstens", nach denen die Bw. zur Erhaltung der
Genossenschaftswohnung ihres Ehegatten nicht beitrage, jeder Ehegatte Guthaben
und Ersparnisse im eigenen Eigentum und auf seinen eigenen Namen lautend halte,
sowie jeder Ehegatte Schulden auf eigenen Namen lautend halte und sie aus
Eigenem zu begleichen habe nicht davon gesprochen werden, dass Umstände
vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das einer Ehe
eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln
nicht gegeben ist, weil der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr
besteht (siehe abermals VwGH 31.3.1998, 93/13/0109). Auch die weiteren
Asuführungen der Bw., sie führe mit ihrem Ehegatten kein gemeinsames
Konto und disponiere mit ihrem Ehegatten über kein gemeinsames
Vermögen stehen dem einer Ehe eigentümlichen gemeinsamen Wirtschaften
mit gemeinsamen finanziellen Mitteln nicht entgegen.
Es gibt im vorliegenden Fall eine Reihe von Indizien wie
u.a. die in der Berufung angeführten gegenseitigen mit Besuche mit
Übernachtungen, die nach Ansicht der unabhängigen Finanzsenates dazu
berechtigen vom Vorliegen einer Wohngemeinschaft auszugehen. Insgesamt ist daher
davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine "dauernd getrennte
Lebensführung" (vgl Doralt,
EStG6, § 33 Tz
31) vorliegt.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw. mit dem Hinweis auf
die Lohnsteuerrichtlinen RZ 779 ein in dieser Randziffer angeführtes
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 15. Februar 1984, 83/13/0153
zitiert, wonach gegenseitige Besuche alleine noch nicht die Annahme einer
dauernden Gemeinschaft rechtfertigten, ist dazu - auszugsweise zitiert
- auf die Ausführungen im angeführten Erkenntnis zu
verweisen:
" ... Ein "dauernd getrennt leben" im Sinne der obzitierten
gesetzlichen Bestimmung ist hingegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein
Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt und - getrennt
von seinem Ehepartner ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem
aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringt. An
dem Zustand des von dem Ehegatten dauernd getrennt Lebens ändert auch die
Tatsache nichts, daß jener Eheteil, welcher die Wohnung verlassen hat,
mehr oder weniger oft, etwa zum Besuch gemeinsamer Kinder, in dieselbe
zurückkehrt.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der
Beschwerdeführer ab März 1981 eine eigene, von der ehelichen Wohnung
örtlich getrennte Wohnung bewohnte und ab dem genannten Zeitpunkt, wie in
der Beschwerde selbst ausgeführt wird, die Nächte nicht mehr in der
ehelichen Wohnung verbrachte. Außer Streit steht auch, daß dieser
Zustand ein dauernder war, der letztlich im Februar 1982 in die Scheidung des
Beschwerdeführers von seiner Gattin mündete."
Im gegenständlichen Fall wurde die Ehe im
streitgegenständlichen Jahr geschlossen und liegen keine
Sachverhaltselemente vor, die darauf hinweisen, dass der Wille zur gemeinsamen
Lebensführung nicht mehr besteht. Es wird von der Bw. in ihrer Berufung
auch ausgeführt, dass gegenseitige Besuche vorliegen und bei diesen
Besuchen auch Übernachtungen vorkommen und entspricht damit der vorliegende
Sachverhalt u.a. schon aus diesem Grund nicht jenem der vom Höchstgericht
in der zitierten Entscheidung zu beurteilen war.
Im Ehevertrag wird in der Einleitung angeführt, dass
die Ehegatten diesen "zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen
Verhältnisse während der Ehe und bei Auflösungen" geschlossen
haben. Die im Punkt "Zweitens" dieses Vertrages getroffene Vereinbarung, wonach
die Ehegatten ihre Zustimmung zur getrennten Wohnsitznahme erklären und
durch die getrennte Wohnsitznahme eine gemeinsame Ehewohnung bei aufrechter Ehe
nicht vorhanden ist, können keinerlei Bindung des unabhängigen
Finanzsenates an diese Abmachungen entfalten; denn es hat der unabhängige
Finanzsenat vielmehr den tatsächlichen Sachverhalt zu
ermitteln.
Auch kann aus der Tatsache, dass zwei Wohnsitze vorliegen,
noch nicht geschlossen werden, dass die Ehepartner nicht in Gemeinschaft leben,
denn auf die Zahl der Wohnsitze des Ehepartners kommt es insofern nicht an, als
auch mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung an einem anderen Wohnsitz
keine dauernde Trennung bewirken (vgl. Doralt,
EStG6, § 33 Tz
31).
Es ist der unabhängige Finanzsenat aber auch der
Ansicht, dass ein tatsächliches in Gemeinschaft leben beziehungsweise eine
gemeinsame Lebensführung auch an mehreren Wohnsitzen möglich ist. Denn
laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1984, 83/13/0153
stellt das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" schon nach dem
Sinn dieser Worte nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten
oder dessen polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich auf die
Sachverhaltsfrage ab, ob der Arbeitnehmer bei an sich aufrechter Ehe
tatsächlich in Gemeinschaft mit oder aber dauernd getrennt von seinem
Ehegatten lebt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, wonach aufgrund der
polizeilichen Meldung der Ehegatten sowohl in Adr.1 als auch in Adr.2 ein
Familienwohnsitz besteht.
Wie bereits ausgeführt geht der unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass ein tatsächliches in Gemeinschaft leben der Bw.
mit ihrem Ehegatten beziehungsweise eine gemeinsame Lebensführungen u.a. im
Hinblick auf die Ausführungen im Vorlageantrag, wonach gegenseitige Besuche
der Ehegatten vorliegen und bei diesen gegenseitigen Besuchen auch
Übernachtungen vorkommen sollen, gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall kann daher selbst unter
Heranziehung des im Ehevertrag Vereinbarten nicht davon gesprochen werden, dass
Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das einer Ehe
eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln
nicht gegeben ist, weil der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr
besteht (siehe VwGH 31.3.1998, 93/13/0109).
Der in der Berufung alternativ beantragte
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte deshalb nicht berücksichtigt werden, da
der Ehegatte der Bw. Einkünfte von über € 6.000,00 im Jahr 2005
erzielte.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2357-W/06
- Stammnummer
- 27377
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF