Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0673-G/02
Kosten für die Teilnahme an einem Karriereberatungsseminar als Kosten der Lebensführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0673-G/02vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn G.A., vertreten durch A.F., vom
26. Juli 2001, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
25. Juni 2001, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Gegen den von Amts wegen gemäß
§ 41
Abs.1 Z 2 EStG 1988 ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 25. Juni 2001
erhob der Berufungswerber fristgerecht mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001
Berufung. Im Anhang dazu holte er die bisher versäumte Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nach und begehrte, näher
bezeichnete Aufwendungen und Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Nach Ergänzung dieses
Antrages durch den Berufungswerber mit Eingabe vom 7. November 2001 gab das
Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2001
teilweise Folge. Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages vom 11. Dezember 2001 wiederum als unerledigt.
Die Streitpunkte wurden im Wesentlichen im Schriftsatz vom
31. Juli 2002 bezeichnet. Abänderungen, die durch weitere
Schriftsätze erfolgten, insbesondere den des Berufungswerbers vom
13. Oktober 2002, sind in der Folge berücksichtigt.
"(1)
Familienheimfahrten und Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
(2)
Fahrt- und Aufenthaltskosten für blockmäßig abgehaltene
Lehrveranstaltungen in Salzburg und Krems
(3)
Kursbesuch Karriereberatungs-Seminarreihe
(4)
Privatanteil Laptop-Nutzung
(5)
weitere Rechnungen als erhöhte
Werbungskosten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu Punkt "(1)
Familienheimfahrten und Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte"
Der Berufungswerber bewohnt (nach Beendigung eines für
die Zeit vom 1. August 1998 bis 17. Juni 1999 gewährten
Karenzurlaubes) seit Juni 1999 in Wien eine Zweitwohnung, der Familienwohnsitz
befindet sich in Graz. Es besteht Einvernehmen darüber, dass dem
Berufungswerber eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien nicht zugemutet
werden kann, sodass die durch die Haltung eines weiteren Wohnsitzes in Wien
verursachten Kosten dem Grunde nach Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG
1988 darstellen. Die entsprechenden Wohnkosten wurden vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung (zu Recht) bereits zur Gänze, Fahrtkosten wurden
mit einem Betrag vom 3.418,00 ATS als Werbungskosten anerkannt.
Der Berufungswerber begehrt nunmehr, an Fahrtkosten
insgesamt einen Betrag von 28.800,00 ATS als Werbungskosten anzuerkennen, im
Wesentlichen mit der Begründung, dass ihm nach den Lohnsteuerrichtlinien
das Pendlerpauschale auch für Zeiten des Karenzurlaubs
zustehe.
Gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit. e EStG
1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), bei
den einzelnen Einkunftsarten nur insoweit abgezogen werden, soweit sie den auf
die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten
in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag nicht
übersteigen.
Damit ist klargestellt, dass die Kosten für Fahrten
zwischen beruflich bedingtem Zweitwohnsitz und Familienwohnsitz nur für
Zeiträume abgezogen werden dürfen, in denen eine auswärtige
(Berufs-)Tätigkeit überhaupt erfolgt ist und aus diesem Grund Kosten
überhaupt anfallen konnten. Für den Berufungswerber sind Kosten
(seinen Aufstellungen folgend) erst ab der Berufstätigkeit im Monat Juni
1999 erwachsen, sodass diese Kosten, begrenzt mit dem höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag, nur für
die Monate Juni bis Dezember 1999 als Werbungskosten abgezogen werden
dürfen.
Der höchste als Werbungskosten anzuerkennende Betrag
errechnet sich sohin mit insgesamt 16.800,00 ATS (7 Monate zu je 2.400,00 ATS).
Zusätzlich zu dem mit Berufungsvorentscheidung bereits abgezogenen Betrag
von 3.418,00 sind daher aus diesem Rechtsgrund 13.382,00 ATS als Werbungskosten
anzuerkennen.
Das Mehrbegehren des Berufungswerbers war abzuweisen. Der
Hinweis des Berufungswerbers auf die Rz 250 der Lohnsteuerrichtlinien des
Bundesministeriums für Finanzen erweist sich schon aus dem Grund verfehlt,
weil diese Aussagen nur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
betreffen (und nicht Familienheimfahrten). Auf Grund der ausdrücklichen
Anordnung in § 16 Abs.1 Z 6 EStG 1988 ist das so genannte
Pendlerpauschale "auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet". Eine
dieser Anordnung entsprechende Regelung ist den hier anzuwendenden Normen fremd,
im Gegenteil, § 20 Abs.1 Z 2 lit. e EStG 1988 schränkt den Abzug
von Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort
und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) ausdrücklich auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit ein.
Zu Punkt "(2) Fahrt- und
Aufenthaltskosten für blockmäßig abgehaltene Lehrveranstaltungen
in Salzburg und Krems"
Auch in allen hier zur Entscheidung anstehenden Fällen
bewohnte der Berufungswerber an den Orten weiterer Berufstätigkeit aus
beruflichen Gründen eine Zweitwohnung. Die Kosten für diese
Zweitwohnung und die Kosten für Fahrten zwischen der "Zweit"Wohnung am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und dem Familienwohnsitz sind als Kosten für
so genannte Familienheimfahrten nach den zu Punkt (1) dieses Bescheides
genannten Kriterien als Werbungskosten anzuerkennen.
Es sind daher aus diesem Titel insgesamt 1.200,00 ATS an
Nächtigungskosten und Fahrtkosten von insgesamt 958,00 ATS als
Werbungskosten abzuziehen.
Dem Antrag auf Abzug eines Verpflegungsaufwandes konnte
nicht gefolgt werden, weil § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 den Abzug
von Reisekosten, die nicht anlässlich einer betrieblich oder beruflich
veranlassten Reise im Sinn des § 4 Abs. 5 EStG 1988 oder des § 16
Abs.1 Z 9 EStG 1988 anfallen, ausdrücklich verbietet. Die Fahrten zu den
Arbeitsstätten nach Salzburg und Krems sind keine beruflich veranlassten
Reisen gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988, weil diese Orte den
Mittelpunkt der Tätigkeit des Berufungswerbers in den
Dienstverhältnissen zur "Uni Salzburg" und zur "Donau-Uni Krems"
darstellen.
Zu Punkt "(3) Kursbesuch
Karriereberatungs-Seminarreihe"
Bei den besuchten Seminaren handelte es sich im
Wesentlichen um eine unter der Marke "Hofnarr, systemische Karriereberatung"
angebotene Seminarreihe, das "Seminar- Abo BASIC", in dem folgende Seminare
enthalten sind: "Karrieremanagement", "Zeitmanagement", "Kommunizieren,
Verkaufen & Verhandeln", "Help Yourself I", Help Yourself II",
"Urprinzipien" und "Provokation". Für diese in der Zeit von September 1999
bis August 2001 laufende Seminarreihe "BASIC" wurde dem Berufungswerber ein
Betrag von insgesamt 12.500,00 ATS in Rechnung gestellt.
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der
Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist
dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und
subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart
gemacht werden. Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den
Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit
Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als
steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der
Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre
entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung
dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht
einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwendungen zu den nicht-abzugsfähigen Ausgaben (sogen.
"Aufteilungsverbot"; vgl. z.B. VwGH 23.4.1985, 84/14/0119).
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
dürfen daher gemäß
§ 20 EStG 1988 selbst dann nicht
bei den Einkünften abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
In einer Broschüre der Firma Hofnarr wird zu diesen
Seminaren z.B. ausgeführt:
Zu "Kommunizieren, Verkaufen &
Verhandeln":
"Vor jeder
Wortgewandtheit stellt sich die Frage: Wie begeisterungsfähig,
überzeugend und kontaktfähig bin ich? Der Mensch ist
grundsätzlich kommunikativ. Nur oft ist diese Kommunikationsfähigkeit
durch permanenten Pessimismus und Fehleinschätzung sozialer Situationen
verschüttet und gehört wieder freigelegt. In diesem Sinne sollte
Kommunikation vielmehr zu einer offensiven Lebenseinstellung werden. Egal, ob in
der Wirtschaft, Technik oder Wissenschaft, neue Ideen, Erfindungen und Produkte
müssen mit Begeisterung präsentiert werden; selbst im Alltagsleben
gibt es einiges zu kommunizieren, sei es mit dem Partner, mit Kindern, Eltern,
Freunden, usw. - Und wer möchte nicht mit erfolgreicher
Gesprächsführung im Privaten Bewunderung auslösen und in
höheren Berufsetagen den entsprechenden Anforderungen gerecht werden? Die
Fähigkeit zu überzeugen ist es, die oft auch ´lebens-
notwendig´ sein kann!"
Zu "Zeitmanagement":
"Die steigenden
Anforderungen im Privat- und Berufsleben stellen uns auf eine harte Probe.
Müssen wir doch zu all dem Druck noch ´gute Miene zum bösen
Spiel´ machen. Speziell von Führungskräften erwartet man neben
Leistung vor allem Effizienz, Überblick und Gelassenheit -
Privilegien gesunder Erfolgsmenschen. Allein die richtige Investition von
Handlungen in die zur Verfügung stehende Zeit führt zu Erfolg und der
ersehnten Lebensqualität - privat und beruflich."
Zu "Help Yourself I" und "Help Yourself
II": "Wir leben in einer schwierigen
und zugleich spannenden Zeit, in der wir erkannt haben, dass äußerer
Fortschritt ohne innere Befriedigung problematisch ist. Fremdbestimmung und
Machtspielchen unseres Schulsystems trugen wenig dazu bei, Eigenverantwortung
für die Befriedigung unserer ureigenen Bedürfnisse über
können. Das Ergebnis ist eine zu große Abhängigkeit von
"äußeren" Ratgebern! Der Körper und die Seele geben früher
oder später Signale, zeigen Symptome! Der eingeschlagene Weg sollte in
Frage gestellt, die Sprache des Körpers verstanden und nicht ignoriert
werden."
"Den Weg der
Selbsterkenntnis zu beschreiten ist Grundvoraussetzung für die Entwicklung
der eigenen Persönlichkeit. ...."
Angesichts dieser auszugsweise wiedergegebenen
Ausführungen vertritt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass
die Seminare in einem erheblichen Ausmaß ganz allgemein der
Persönlichkeitsentwicklung gedient haben und daher als Kosten der privaten
Lebensführung anzusehen sind.
Der unabhängige Finanzsenat verkennt dabei nicht, dass
dadurch auch z.B. berufliche Problemstellungen besser bewältigbar sein
mögen, dennoch dürfen nach dem bereits zitierten § 20 EStG
1988 Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht bei den
Einkünften abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Da eine Trennung der Seminarkosten in einen als
Werbungskosten abzugsfähigen Teil, der auf die ausschließlich
berufliche Sphäre entfällt, und in einen nichtabzugsfähigen Teil,
der der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, nach objektiven Kriterien
nicht möglich ist, gehört der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Grund
des gesetzlich normierten Aufteilungsverbotes zu den nichtabzugsfähigen
Ausgaben.
Zu Punkt "(4)
Privatanteil Laptop-Nutzung"
Der Berufungswerber hat den vom Finanzamt festgestellten
Anteil der privaten Nutzung des Notebooks mit 0,17 % des verwendeten
Speicherplatzes ermittelt und dazu ausgeführt, dass sich, gemessen an der
am Gerät verbrachten Zeitdauer "ein analoger Prozentsatz"
ergebe.
Angesichts dieser nicht widerlegten Tatsache hat der
unabhängige Finanzsenat davon auszugehen, dass der Anteil der Privatnutzung
in einem derart untergeordnetem Ausmaß erfolgt, dass ein Privatanteil von
den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht abzuziehen ist. Es
sind daher, wie vom Vertreter des Berufungswerbers im Schriftsatz vom
31. Juli 2002 ermittelt, im Vergleich zur Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes weitere Aufwendungen in der Höhe von 4.911,60 ATS als
Werbungskosten abzuziehen.
In diesem Punkt war der Berufung sohin Folge zu
geben.
Zu Punkt "(5) weitere
Rechnungen als erhöhte Werbungskosten"
Zu diesem Punkt hat der Berufungswerber beantragt, einen
weiteren Anteil von 25 % von Telefonkosten in der Höhe von 9.217,50 ATS,
somit einen Betrag von 2.304,38 ATS als Werbungskosten abzuziehen.
Diesem Antrag ist dem Grunde nach Folge zugeben, allerdings
hat der Berufungswerber dabei übersehen, dass der von ihm im Schriftsatz
vom 15. November 2002 als am 15. März 1999 gezahlt (lt. Beleg
richtig: "Zur Bearbeitung übernommen") genannte Betrag von 3.348,50 ATS
bereits in der Aufstellung vom 24. Juni 2001 enthalten war und davon der
entsprechende Anteil als Werbungskosten abgezogen wurde. In dieser Aufstellung
war allerdings als Zahltag für den auf "Beleg 19" genannten Betrag der
16. März 1999 angegeben worden.
Im Vergleich zur Berufungsvorentscheidung ist daher ein
Betrag von 1.467,25 (25 % von 5.869,00 ATS) als weitere Werbungskosten
abzuziehen.
Zusätzlich zu den vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung bereits als Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen und
Ausgaben ist daher insgesamt ein Betrag von 21.918,85 ATS als Werbungskosten im
Sinn des § 16 EStG 1988 anzuerkennen.
Dieser Betrag ergibt sich aus den einzelnen oben
angeführten Streitpunkten wie folgt:
|
Punkt 1:
|
13.382,00 ATS
|
972,51€
|
Punkt 2:
|
2.158,00 ATS
|
156,83€
|
Punkt 3:
|
0
|
0
|
Punkt 4:
|
4.911,60 ATS
|
356,94€
|
Punkt 5
|
1.467,25 ATS
|
106,63€
|
Summe:
|
21.918,85 ATS
|
1592,91€
Beilage:
1 Berechnungsblatt (zweifach; in ATS und €)
Graz, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0673-G/02
- Stammnummer
- 20714
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF