Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2412-W/08
Alleinerzieherabsetzbetrag bei aufrechter Ehe aber getrennter Lebensführung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2412-W/08vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
14. April 2008 wurde der Berufungswerberin (Bw.) die
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Begründung
verwehrt, dass sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt habe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
die Bw. ein, dass sie im Jahr 2007 gemeinsam mit ihren beiden Kindern A.
und B. U. im gemeinsamen Haushalt in X gelebt habe. Mit ihrem Ehemann lebe sie
erst seit 26. März 2008 in einer Gemeinschaft - eine Kopie des
Meldezettels lege sie bei. Bis März 2008 sei die Bw. immer nur zweimal
pro Woche zu ihrem Mann nach Y gefahren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2008
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 beantragte die Bw.
die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und brachte in ihrem Vorlageantrag vor, dass sie vor ihrer
Eheschließung im September 2006 und danach bis
26. März 2008 mit ihren Kindern aus erster Ehe in einem
Eigentumsreihenhaus in X gelebt habe. Beide Kinder seien noch nicht
26 Jahre alt, haben ihre Berufsausbildung noch nicht beendet und seien
nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbständig zu sorgen,
geschweige denn ein Haus finanziell zu erhalten. Dies sei der Grund, weshalb die
Bw. nicht sofort mit ihrem Ehegatten zusammenleben habe können. Vielmehr
habe sie es als ihre Aufgabe gesehen, geeignete Unterkunftsmöglichkeiten
für ihre Kinder zu finden. Danach habe sie sich entschieden, das Haus in X
zu vermieten. Dieser Zeitpunkt entspreche dem Übersiedlungsdatum nach Y zu
ihrem Ehemann. Bis dahin habe sie also mehr als sechs Monate lang nicht in einer
Gemeinschaft mit ihrem Ehepartner gelebt und sei allein für den
Lebensunterhalt ihrer Kinder und die Erhaltung ihres Hauses verantwortlich
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 2 EStG in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung steht
einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) € 669.
Ein Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)
Partner lebt.
Als Alleinerzieher gilt daher zunächst jede
unverheiratete Person. Unverheiratete sind Ledige, Verwitwete und
Geschiedene.
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine
getrennte Lebensführung (vgl. VwGH vom 22.10.1997, 95/13/0161).
Verheirateten Personen steht der in Streit stehende
Absetzbetrag nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.
Dauernd getrennt bedeutet nicht nur vorübergehend getrennt. Dieser Begriff
birgt also eine gewisse Endgültigkeit in sich. Eine dauernde Trennung wird
etwa dann vorliegen, wenn ein Ehegatte die Wohnung verlässt und auf Dauer
in einer anderen Wohnung lebt. Den meisten Fällen einer dauernden Trennung
wird der Zerrüttungsgedanke zugrunde liegen, der aber mangels einer
entsprechenden Initiative der Beteiligten nicht zur Auflösung der Ehe
führt (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988
Ausführungen zu § 33). In diesen Fällen besteht kein Wille
mehr zur, eine eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden, gemeinsamen
Lebensführung.
Im gegenständlichen wurde eine dauernde Trennung bzw.
das Fehlen des Willens zu einer die eheliche Gemeinschaft kennzeichnenden
gemeinsamen Lebensführung im Sinne einer endgültigen und
unabänderbaren, auf Lebenszeit gegebenen Trennung, wie sie für die
Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages vorliegen müsste, seitens der
Bw. nicht behauptet. Wie die Bw. in ihrer Berufung selbst angibt, ist sie im
streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig zweimal pro Woche zu
ihrem Ehemann nach Y gefahren und hat in weiterer Folge im Jahr 2008 auch
einen gemeinsam Wohnsitz mit ihrem Ehemann begründet. Damit ist der
Rechtsstreit aber bereits entschieden. Wie bereits ausgeführt, ist mit "vom
Ehepartner dauernd getrennt" lebend nämlich nicht eine "bloß
vorübergehende" Trennung in der von der Bw. und ihrem Ehepartner
praktizierten Form, sondern eine dauernde und unabänderbare Trennung bzw.
das Fehlen des Willens zu einer ehelichen Gemeinschaft gemeint. Wenn die Bw.
einwendet, dass sie auf Grund des getrennten Wohnens alleine für den
Lebensunterhalt ihrer Kinder aus erster Ehe und die Erhaltung ihres Hauses
verantwortlich gewesen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass sich die Ehegatten
durch die Eheschließung im September 2006 zur umfassenden
wechselseitigen Beistandspflicht bereit erklärt haben und maßgebend
für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, nicht die
Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder - wie die Bw. anführt
- dessen polizeiliche Meldung ist, sondern ausschließlich die
Sachverhaltsfrage, ob der Antragsteller tatsächlich in Gemeinschaft mit
seinem Ehegatten lebt oder nicht, wobei die für ein Leben in Gemeinschaft
zu fordernde "Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich
ausgeprägt sein (vgl. VwGH vom 22.10.1997, 95/13/0161; 30.6.1994,
92/15/0212) bzw. das eine oder andere Merkmal auch fehlen kann, weil die
Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander
einvernehmlich gestalten sollen (vgl. VwGH vom 21.10.2003, 99/14/0224). In
diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Gesetzgeber dem Umstand allein,
dass Ehegatten vorübergehend genötigt sein können, getrennte
Wohnungen benützen zu müssen und dadurch einer finanziellen
Mehrbelastung ausgesetzt sind, im Rahmen der Vorschriften betreffend die
Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages keine tatbestandsmäßige
Bedeutung zumisst (vgl. VwGH vom 31.3.1998, 93/13/0109).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Alleinerzieheraufrechte Eheeheliche Gemeinschaftgetrennte LebensführungZerrüttungsgedankedauernd getrennt lebenvorübergehende Trennungwechselseitige Beistandspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2412-W/08
- Stammnummer
- 36530
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF