Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0047-W/07
Kosten für Bildungsmaßnahmen hinsichtlich privater Lebensführung sind keine Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-W/07vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach wie vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., Adr., vom 21. Juli 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf, vom 20. Juni 2006, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig
ist, ob Ausgaben für "SSch" (idF
S.-Schule) als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Ausbildung (Beilage zum Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
2004):
Beträge in €:
|
Privatakademie
|
3.000,00
|
Sr (idFolge:
S.) - Ausbildung
|
|
Unterkunftskosten
|
810,00
|
Schulungsunterlagen
|
700,00
|
Gesamt
|
4.510,00
|
|
*)
€ 4.510,00 wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Ausbildung (Beilage zum Antrag auf
Arbeitnehmererklärung 2005):
Beträge in €:
|
Privatakademie
|
2.300,00*)
|
Sr
- Ausbildung
|
|
Unterkunftskosten
|
45,00*)
|
WIFI
Unternehmensführung
|
2.325,00
|
Schulungsunterlagen
|
80,00
|
Gesamt
|
4.750,00
*)
€ 2.345,00 wurden vom FA nicht anerkannt.
Das Finanzamt erließ
folgenden Ergänzungsvorhalt: Kopien der Rechnungen über die
beantragten Werbungskosten, Arbeitsmittel, Reisekosten, Fachliteratur und
Aus-/Fortbildungskosten mit einer Aufstellung seien vorzulegen. Weiters
verlangte das Finanzamt eine Bestätigung
vom Dienstgeber über die berufliche Notwendigkeit der Aus-/Fortbildung
sowie eine Bestätigung, ob der Bw. Ersätze vom Dienstgeber und
falls ja, in welcher Höhe, erhalten habe. Der Bw. sollte angeben,
in welchem ursächlichen Zusammenhang mit
der Berufsausübung die Aus-/Fortbildungskosten stünden.
"DieS.-Schuleals
einjährige.berufsbegleitende Ausbildung
zur Charakterveredelung und exzellenten Lebensgestaltung" (im Programm der
Schule wird Folgendes ausgeführt): Die S.-Schule stellt eine
ganzheitlich angelegte Top-Jahresausbildung für Menschen dar, die ihr Leben
selbstverantwortlich auf ein für sie optimales Niveau steigern
möchten. Wie alle Ausbildungen im Rahmen der Privatakademie S. ist
auch Die S.-Schule eine vorausschauende Investition in eine gewinnbringende
Zukunft. Der Zeit einige Jahre voraus, werden im Rahmen der Privatakademie seit
über 20 Jahren Menschen mit weit überdurchschnittlichem Erfolg tief
geschult und ganzheitlich begleitet. Unzählige
Familienheilungen, Gesundungsprozesse,
erfolgreichste Umsetzungen von Visionen und Konzepten, wirtschaftlichen
Konsolidierungen, beträchtliche finanzielle Erfolge sowie so
manche Weltkarriere haben in dieser
exzellenten Jahresausbildung ihren Anfang genommen. Durch die sehr wirksamen und
vielfach bewährten Erfolgsstrategien haben viele Einzelpersonen, Familien
und Firmen nachweislich ihren Weg in den Erfolg und somit in ein ausgewogenes,
zufriedenes und auf allen Ebenen überwiegend glückliches Leben
geebnet. Die Ausbildung gibt hier allerdings kein allgemeingültiges
Konzept vor, vermittelt also keine "Rezepte", sondern sie unterstützt
jede/n einzelne/n Teilnehmer/in kraft- und liebevoll dabei, seine/ihre eigene
innere Wahrheit zu entdecken, seine/ihre Ziele kurz-, mittel und langfristig zu
definieren und in weiterer Folge auch zu erreichen. Die
Ausbildungsleiterin, Frau S., schult und trainiert auf sensible, präzise
und einzigartig professionelle Weise, die jede/n Teilnehmer/in bei der
Entfaltung seines/ihres ganz persönlichen Potenzials optimal fördert.
Frau S. hat ihre umfassenden Begabungen und Talente in exzellenter Weise
ausgebildet (siehe Biographie) und steht in ständiger Weiterbildung.
Dadurch ist sie in der Lage, diese sicherlich einzigartige ganzheitliche
Ausbildung souverän durchführen zu können. Eine ihrer
größten Stärken ist in diesem Zusammenhang die Förderung
der Teilnehmer/innen von genau dem Punkt aus, wo er/sie sich gerade befindet und
die Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten. Die
persönlich private und die
berufliche Ebene werden dabei in adäquater Weise gleichwertig miterfasst,
da Menschen nur dann glücklich und zufrieden leben können,
wenn ihr gesamtes Leben qualitätsvoll
stattfindet und die einzelnen Lebensbereiche harmonisch aufeinander
abgestimmt werden. Die S.-Schule ist im Besonderen für Menschen
entwickelt worden, die ihr Leben in Harmonie
mit ihrem Umfeld auf eine höhere Stufe bringen möchten, ganz
gleich wie positiv es schon steht. Sie ist für alle Menschen geeignet, die
durch kontinuierliche Arbeit an sich selbst eine Top-Lebensqualität
erreichen möchten. Die Teilnehmer/innen entwickeln selbstverantwortlich aus
den Bedürfnissen, Wünschen und Möglichkeiten ihres Lebens heraus
einen höchst individuellen Ausbildungsweg und erreichen so eine
Stabilisierung, Justierung und Ausdehnung in all den Bereichen, in denen Sie
eine Veränderung und/oder eine positive Weiterentwicklung
anstreben. Da die Hauptziele der Arbeit von
FrauS. insbesondere die Förderung
der persönlichen Entwicklung von Einzelpersonen, die Stabilisierung
lebendiger Beziehungen (Partnerschaften, Ehen, Kollegen, Freunde etc.), die
Entfaltung der individuellen Talente und Begabungen sowie die Entwicklung von
nachhaltigen persönlichen und beruflichen Erfolgskonzepten sind, spricht
sie dementsprechend zahlreiche Menschen unterschiedlichster Berufsgruppen
(insbesondere Unternehmer/innen, Manager/innen, Wissenschafter/innen,
Ärzte/innen, Politiker/innen, Professoren/innen, Musikerlnnen,
Sänger/innen, Hausfrauen und -männer, Techniker/innen,
Künstler/innen, Pädagogen/innen, Handwerker/innen, Landwirte/innen,
Therapeuten/innen etc.) und Nationen an. Sehr viele von ihnen haben Die
S.-Schule bereits äußerst gewinnbringend genutzt, um ihre
Lebensbereiche anzuheben und erfolgreich auf eine deutliche wie stetige
Aufwärtsentwicklung einzustellen. Die S.-Schule ist individuell auf
die Bedürfnisse und Möglichkeiten der Kunden/innen zugeschnitten. Sie
findet in einer sehr vertrauensvollen und respektvollen Atmosphäre unter
Ausschluss der Öffentlichkeit statt, damit die Teilnehmenden sich
vollständig auf sich konzentrieren und somit ihre Autonomie,
Selbstverantwortung, Integrität und Autorität über ihr eigenes
Leben unbeeinflusst entwickeln oder steigern können. Jede/r Teilnehmer/in
arbeitet in seiner/ihrer persönlichen Tiefe und bestimmt die Grenzen
selbst. Die angewandten Techniken sind höchst kreativ, effizient und
effektiv, wobei sich die nachhaltige Wirkung der Ausbildungsgestaltung und
Übungen speziell für die persönliche Situation jedes Einzelnen
förderlich erweist. Frau S. arbeitet immer integrativ und ganzheitlich -
für das Individuum, das Umfeld und die gesellschaftliche
Verantwortung. Die Ausbildung dient der harmonischen und kraftvollen
Verwirklichung privater, beruflicher, sozialer,
geistiger, finanzieller und sonstiger Wünsche und Ziele, unter
besonderer Berücksichtigung der Ausbildung einer exzellenten
Lebensgestaltung und der
Charakterveredelung. Die Ausbildung Die S.-Schule wird das Leben jedes
Teilnehmers in unvergleichlicher Weise vorwärtsbringen. Eine Harmonisierung
aller Lebensbereiche hin zu einer gesunden Balance sowie Klarheit in wichtigen
Entscheidungsfindungsprozessen wird erreicht. Die S.-Schule zeichnet sich
auch dadurch aus, dass die stabile Struktur und die professionelle Begleitung
einen starken Halt bieten, der viel Kraft gibt und auf eine hoffnungsvolle und
positive Zukunftsgestaltung des eigenen Lebens sowie des gesamten Umfelds
gerichtet ist. Die Zufriedenheit und der Erfolg der Absolventen/innen
führten zu einer starken Nachfrage aus deren
privatem und beruflichem Umfeld und
somit zu einer erfolgreichen Fortführung der 1992 erstmals
durchgeführten Ausbildung. Die S.-Schule ermöglicht es den
engagierten Teilnehmern/innen folgende konkrete Ziele zu erreichten (und
mehr):
- Entwicklung
einer kraftvollen und motivierenden Lebensvision
- Deutliche
Steigerung der Lebensqualität auf allen Ebenen
- Klarheit
in und für Entscheidungen
- Harmonisierung
in Partnerschaft und Familie
- Steigerung
des eigenen Vermögens und der Kompetenz
- Steigerung
des Selbstwertes und der persönlichen Kraft
- Gesundheit
und Wohlbefinden erreichen, halten und ausbauen
- Entfaltung
und Weiterentwicklung der eigenen Begabungen und Talente
- Freisetzung
persönlicher Potenziale
- Harmonisierung
von Berufs- und Privatleben
- Fokus
auf Spaß und Freude, Fantasie und Kreativität
- Inneren
Frieden und Ruhe finden
- Synchronisierung
der rechten und linken Gehirnhälfte
- dem
Leben einen Sinn und eine Ausrichtung geben
- und
viele mehr...
Die S.-Schule ist in drei kompakte, jeweils 8-tägige
Ausbildungswochen gegliedert, welche momentan im Abstand von ca. 6 Monaten
(Semester) stattfinden. Die Ausbildung wird von Frau S. persönlich geleitet
und durchgeführt. Dabei wird sie von einem erfahrenen und bestens
geschulten Oganisations- und Assistenten/innenteam tatkräftig und kompetent
unterstützt. Die Ausbildung beinhaltet Einzel- und
Partnerübungen sowie gruppendynamische Gestaltungsformen. Besonderer Wert
wird dabei auf eine ganzheitliche, physische,
emotionale, mentale sowie geistige
Aspekte miteinbeziehende Vorgehensweise gelegt.
Das Finanzamt anerkannte
die berufungsgegenständlichen Ausgaben nicht als Werbungskosten und
begründete dies in den gegenständlichen Bescheiden wie
folgt: Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten
Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung), sind
nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse
für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von
Nutzen sind (Privatakademie Sr - Ausbildung).
Der Bw. erhob gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004 und 2005 Berufung und
begründete diese wie folgt: In beiden Jahren seien die
Werbungskosten betreffend Ausbildung nicht richtig errechnet worden, da die
Persönlichkeitsentwicklung für einen erneuten beruflichen Aufbau sehr
von Bedeutung war - nach einem beruflichen "Burn-out". Nach dieser Ausbildung
habe der Bw. einen Betrieb mit 65 Mitarbeitern (und im jetzigen Status 120
Mitarbeitern) geführt.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung (BVE) betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005
wurde vom Finanzamt folgendermaßen begründet: Gemäß
§ 20 Einkommensteuergesetz 1988 sind Aufwendungen, die der
Privatsphäre zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch den Beruf
fördern, steuerlich nicht abzugsfähig. Gemischt veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen
(betrieblichen) Veranlassung, finden keine steuerliche Berücksichtigung.
Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern,
dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen
Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige
gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken
müssen. Bei den als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben
bezüglich der Sr-Schule handelt es sich um eine Ausbildung zur
Charakterveredelung und exzellenten Lebensgestaltung (Ziele z.B. Harmonisierung
in Partnerschaft und Familie; inneren Frieden und Ruhe finden; Gesundheit und
Wohlbefinden erreichen, halten und ausbauen etc.). Im Hinblick auf die
dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art zählen die beantragten
Aufwendungen nicht zu den Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG
1988.
Der Bw. beantragte die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und
führte dazu ergänzend aus:
- Die
Persönlichkeitsentwicklung habe zur Gänze einem neuen beruflichen
Aufbau gedient.
- Der
Bw. sei mehr als ein Jahr arbeitslos gewesen und nach dieser
Persönlichkeitsentwicklung sei es beruflich wieder gut vorangegangen.
- Laut
Ansicht des Bw. gleiche ein Arbeitsverhältnis einer
Partnerschaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung
sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig, weiters sind
auch umfassende Umschulungsmaßnahmen, die
auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (was
berufungsgegenständlich
nicht
der Fall ist), als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Berufsausbildung
ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen
Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden
wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend,
wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des
jeweiligen Berufes darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990,
89/14/0212).
In den EB zur
Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 wird Folgendes ausgeführt
(1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.
GP):
Hinsichtlich
§ 4 Abs. 4 Z 7 und § 16:
- Abzugsfähig
sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des
Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen
ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf
dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von
Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende Erweiterungen:
- Abzugsfähig
sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten
Beruf artverwandten Beruf stehen (zB Umschulung Friseur - Kosmetiker oder
Taxichauffeur - zu LKW-Chauffeur).
- Abzugsfähig
sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten
bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von
berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines
Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten)
sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit
Aufgabengebiet Export nach Italien).
Als Aus- und
Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe,
Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen (Diplom-
und Doktoratsstudium), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein mit dem
Erststudium qualifiziert verflochtenes Zweitstudium handelt. Aufwendungen
für Fachhochschulstudien sowie für Universitätslehrgänge
(einschließlich postgradualer Lehrgänge) sind hingegen
abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten bzw. einer
damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.
Nach
wie vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die
allgemeinbildenden Charakter haben (zB
AHS-Matura) sowie Aufwendungen für
Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein).
Die
gegenständliche S.-Schule fällt unter diesen Bereich "Ausbildungen,
die der privaten Lebensführung dienen", was aus den Lehrinhalten
ersichtlich ist (s. o.a. ausführliches Programm hinsichtlich der
S.-Schule), weshalb die diesbezüglichen Kosten keine Werbungskosten iSd
§ 16 EStG darstellen. Die beantragten Ausgaben stellen daher
keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 idgF dar (§ 16 EStG 1988 idgF
iVm § 20 EStG 1988 idgF).
Gemäß
§ 20 Einkommensteuergesetz 1988
idgF sind Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, gleichzeitig
aber auch allenfalls den Beruf fördern, steuerlich nicht abzugsfähig.
Gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
beruflichen (betrieblichen) Veranlassung, finden keine steuerliche
Berücksichtigung. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt
darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger
zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum
Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil
sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften
decken müssen. Bei den als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben
bezüglich der S.-Schule handelt es sich um eine Ausbildung zur
Charakterveredelung und exzellenten Lebensgestaltung (Ziele z.B. Harmonisierung
in Partnerschaft und Familie; inneren Frieden und Ruhe finden; Gesundheit und
Wohlbefinden erreichen, halten und ausbauen etc.). Im Hinblick auf die
dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art zählen die beantragten
Aufwendungen nicht zu den Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 idgF
(wie bereits das Finanzamt im Zuge der BVE ausgeführt hat).
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei
nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, was betreffend der
berufungsgegenständlichen S.-Schule der Fall ist (z.B.
Persönlichkeitsentwicklung), sind nicht abzugsfähig, und zwar auch
dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit
verwendet werden können oder eventuell von Nutzen sind bzw. allenfalls von
Nutzen sein können, was allenfalls für die Ausbildung "S.-Schule"
zutreffen mag.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-W/07
- Stammnummer
- 35422
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF