…gem. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 gegeben. Eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung ist absolut nicht zu erkennen. Auch wenn die Seminarteilnehmer aus verschiedenen Brachen und unterschiedlichen Berufen (Angehörige verschiedener Berufsgruppen) stammen, kann die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht in Frage gestellt werden…
Diese grundsätzlichen Ansichten wurden der Beschwerdeführerin auch im Schreiben vom 11. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Die betragliche Darstellung der strittigen Beträge wurde ebenfalls dargestellt. In Anbetracht dieser Gegebenheiten war spruchgemäß zu entscheiden (Abänderung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung). Werbungskosten: 3.100,00 € nicht berücksichtigt…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. G B, T, W, vertreten durch Mag. MO Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH, W,S, vom 29. März 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom 19. November 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß § 299…
… 4 Abs. 4 Z 7 bzw. 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfordern einen solchen greifbaren, konkret geplanten Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen (siehe hiezu zB Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Rz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10). Die als Wiederaufnahmegrund angeführte…
…Mich selbst entwickeln und entfalten, ........), die auch für nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen und auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, sei zur Berücksichtigung als…
…als umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig sein (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 203/5 zu § 16). Stehen derartige Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist (Jakom, EStG-Kommentar, Wien 2008…
…physische, emotionale, mentale sowie geistige Aspekte miteinbeziehende Vorgehensweise gelegt. Das Finanzamt anerkannte die berufungsgegenständlichen Ausgaben nicht als Werbungskosten und begründete dies in den gegenständlichen Bescheiden wie folgt: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten…
…Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 nunmehr auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für…
…wurde im Veranlagungsjahr ausgeübt wurde (kurze Arbeitsplatzbeschreibung), ob die absolvierten Kurse der Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf bzw. die Bildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf mit dem Ziel einen verwandten Beruf auszuüben dienten, bzw. dazu eine bessere Position im ausgeübten Beruf erlangen zu…
…würden und im "schulischen Kontext von Relevanz" seien (siehe Bestätigung des Schulleiters vom 3.12.2010). Die für den Abzug von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten, in den LStRL RZ 359 geforderte berufliche Notwendigkeit erscheine aber nicht gegeben und werde auch von der Schulleitung nicht…
…dass die gegenständliche Bildungsmaßnahme jedenfalls in erster Linie einschlägige psychologische Kenntnisse in Bezug auf die Förderung von Motivation und persönlichen Kompetenzen dritter Personen (im gegebenen Fall auch Schülern) vermittelte und insofern einer psychologischen Schulung im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 29…
…9.März 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Familienbeihilfe gewährt worden sei, obwohl die absolvierte Bildungsmaßnahme nicht die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes (z.b. genau umrissenes Berufsbild, Abschlussprüfung usw.) erfülle. Nach Überprüfung am 24…
…Besuch der Seminare sei nicht gegeben. In den Supervisions- und Coachingeinheiten seien ausschließlich aktuelle berufliche Themen aufgegriffen worden (Bestätigung von ***13***). Entgegen der Ansicht des Finanzamtes würden nach der Rsp auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte…
…zu prüfen, ob die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit notwendig waren. Auch das ist in concreto aus nachfolgenden Gründen zu verneinen: Es wird davon ausgegangen, dass die beschwerdeggst Bildungsmaßnahmen aufgrund der Allgemeinheit der vermittelten Inhalte betreffend Bewältigung von Stress und Mobbing, Selbsterfahrung, Mitarbeiterführung, Psychologie für…
…Besuch der Seminare sei nicht gegeben. In den Supervisions- und Coachingeinheiten seien ausschließlich aktuelle berufliche Themen aufgegriffen worden (Bestätigung von ***9******18***). Entgegen der Ansicht des Finanzamtes würden nach der Rsp auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine…
…mit Führungsaufgaben wie etwa auf die Bf als Kindergartenleiterin beschränkt. Daraus ergibt sich, dass in casu keine berufsspezifische Bildungsmaßnahme vorliegt, sondern es sich um eine von vielen Berufsfortbildungen allgemeiner Art handelt (vgl dazu auch UFS 14.2.2008, RV/0634-I/07). Zu den von…
…verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Zu beachten ist, dass Aufwendungen aus Bildungsmaßnahmen unter kein steuerliches Abzugsverbot fallen dürfen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn es sich um Aufwendungen oder Ausgaben für…
…die Bestätigung der Mutter, den Betrag bar erhalten zu haben, für eine steuerliche Berücksichtigung nicht ausreichend sei und Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten (Persönlichkeitsentwicklung) nicht abzugsfähig seien. Die Kosten für…
…eine Nützlichkeit des erworbenen Wissens für den bereits ausgeübten Beruf nicht grundsätzlich bestritten (siehe Berufungsvorentscheidung). Zumal aber die gegenständlichen Bildungsmaßnahmen in gleicher Weise einem Beruf wie einer privaten Lebensführung dienen können, ist ein Nachweis der eindeutigen beruflichen Bedingtheit erforderlich (wenn schon nicht - wie in der…
…betreffend die Feldenkrais- Methode (Gewahrsein durch Bewegung) im Gesamtbetrag von € 1.781,00 (laut Vorlageantrag) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Kosten für die angeführten Bindungsmaßnahmen als Werbungskosten und begründete dies wie folgt: "Die Feldenkrais- Methode ist eine neurophysiologisch begründete Lernmethode…