Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101223/2018
Bildungsmaßnahmen im Bereich soziale Fähigkeiten ("social skills") - keine Werbungskosten/Betriebsausgaben.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101223/2018vom 03.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese grundsätzlichen Ansichten wurden der Beschwerdeführerin auch im Schreiben vom 11. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Die betragliche Darstellung der strittigen Beträge wurde ebenfalls dargestellt.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten war spruchgemäß zu entscheiden (Abänderung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung).
Werbungskosten: 3.100,00 €
nicht berücksichtigt wurden folgende Aufwendungen:
< Privat-Seminar (4*600,00): 2.400,00 €
< Seminar: 5.240,00 €
< CD: 125,00 €
Gewinn lt. berichtigter Erklärung im Vorlageantrag (VOR) Gewinnfreibetrag:
< 4.300,18 €
+ 2.400,00 €
+ 5.240,00 €
+ 125,00 €
Zwischensumme: 12.065,18 €
- 13% GFB: -1.568,47 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 10.496,71 €
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In freier Beweiswürdigung war der hier getroffene Sachverhalt zu würdigen, dabei waren bereits einschlägige Judikate zu berücksichtigen. Eine ordentliche Revision war demnach nicht zu gewähren.
Linz, am 3. Oktober 2019
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101223/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101223.2018
- Stammnummer
- 125965
- Gültig
- 03.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF