Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0192-S/07
Allgemeine Bildungsmaßnahmen des AMS (zur Integration Jugendlicher in den Arbeitsmarkt) stellen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-S/07vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 20. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 24. Jänner 2007
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1.September 2005 bis 31.Juli 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24.Jänner 2007 wurden
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter M für
den Zeitraum September 2005 bis Juli 2006 zurückgefordert.
Gegen diese Rückforderung wurde Berufung eingebracht
und ausgeführt, dass die Tochter alle 2-3 Monate Bestätigungen des AMS
Salzburg an das Finanzamt geschickt hätte, weshalb auch Familienbeihilfe
zustünde. Der Berufung wurden folgende Unterlagen beigelegt:
1) Bestätigung
des AMS vom 9.2.2007 über den Besuch folgender AMS-Schulungen der Tochter
Melanie:
12.9.2005
bis 7.5.2006:"Integrative Berufsausbildung", Bildungsmaßnahme -
Qualifizierung,
8.5.2006
bis 4.7.2006:"Arbeitstrainingszentrum Holzwerkstatt",
Bildungsmaßnahme - Training.
2) Bestätigung
des AMS vom 30.1.2007 über den Bezug von Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz zur Deckung des Lebensunterhaltes für den
Berufungszeitraum.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
9.März 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
ausgeführt, dass Familienbeihilfe gewährt worden sei, obwohl die
absolvierte Bildungsmaßnahme nicht die allgemeinen Kriterien für das
Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes
(z.b. genau umrissenes Berufsbild, Abschlussprüfung usw.) erfülle.
Nach Überprüfung am 24.1.2007 sei festgestellt worden, dass die
Familienbeihilfe zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Aus § 26 Abs.1 FLAG 1967
ergebe sich eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen
Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder die Rückgabe eine
Härte bedeute.
Mit Schreiben vom 27.März 2007 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs.1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich
ist.
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit. f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Ihre Tochter M absolvierte im Zeitraum September 2005 bis
Juli 2006 die AMS-Schulungen "In die Integrative Berufsausbildung"
(IBA-Salzburg), Bildungsmaßnahme -Qualifizierung, bzw.
"Arbeitstrainingszentrum Holzwerkstatt", Bildungsmaßnahme - Training, und
bezog in dieser Zeit eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz.
Bei diesen AMS- Schulungen handelt es sich um allgemeine
Maßnahmen der Integration Jugendlicher in den Lehrstellen- bzw.
Arbeitsmarkt, Maßnahmen zur Steigerung der sozialen Kompetenz und
Hilfestellung bei der Arbeitsuche. Eine berufsspezifische Ausbildung, die zur
Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt, liegt demgemäß
nicht vor, weshalb auch kein Familienbeihilfenanspruch infolge Berufsausbildung
gegeben ist. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den im
Bescheid genannten Zeitraum durch die Abgabenbehörde erster Instanz
erfolgte daher zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels
Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Streitzeitraum
waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Salzburg, am
26. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
FamilienbeihilfeAMS-SchulungenVolljährigkeitBeihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-S/07
- Stammnummer
- 33294
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF