Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0104-L/11
Geltendmachung von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen im Zuge von Anträgen auf Bescheidaufhebung bzw. Wiederaufnahme.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-L/11vom 08.08.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung können sowohl "vorweggenommene Betriebsausgaben" als auch "vorweggenommene Werbungskosten" bereits steuerliche Berücksichtigung finden. Dies bedeutet, dass Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen ihrem Wesen nach grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen können, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht. Ebenso können Aufwendungen unter Umständen bereits steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, bevor noch der Steuerpflichtige Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einer allenfalls verwandten beruflichen Tätigkeit gemäß
§§ 16 Abs. 1 Z 10 bzw. 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 zu sehen.
Eine Anerkennung von solchen sog. "vorweggenommenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten" ist allerdings - darin sind sich Lehre und Rechtsprechung ebenfalls einig - nur möglich, wenn die Aufwendungen im Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind und ernstlich darauf abzielen; dies muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (VwGH 31.1.2001, 99/13/0249). Die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung zum jeweiligen Zeitpunkt der Entstehung (Verausgabung) der jeweiligen Kosten muss aufgrund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden können (VwGH 7.10.2003, 2001/15/0085; Lenneis in Jakom, 2013, § 4 Rz 276).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes:
Allein die Behauptung der Bw in ihrem Antrag, dass sie am 1. März 2009 die Gewerbe der Unternehmensberatung und Humanenergetik angemeldet habe, konnten eine Anerkennung der im Jahr 2002 für die Absolvierung der strittigen Seminare getätigten Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht begründen. Vielmehr hätten, um einen entsprechenden Konnex zwischen Aufwendungen und Betriebseinnahmen herstellen zu können, über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände dargelegt werden müssen, die die klare, ernsthafte Absicht, dass diese Aufwendungen auf eine zukünftige selbständige Tätigkeit (arg.: "durch den Betrieb veranlasst") abzielten, zum Zeitpunkt der Verausgabung dokumentierten.
Dass solche Umstände vorlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen im Jahr 2002 eine klar erwiesene Absicht zur selbständigen Einnahmenerzielung erweisen hätten können, vermochte die Bw aber im gesamten Ermittlungsverfahren - sowohl vor der Abgabenbehörde erster als auch zweiter Instanz - nicht darzutun. Vielmehr ergab sich aufgrund der Aktenlage bzw. der Ermittlungsergebnisse das Bild, dass sie die entsprechenden Kurse zunächst hauptsächlich aus ihrem - wie sie selbst ausführte - grundsätzlichen Interesse an Psychologie und Bewusstseinsforschung sowie im Hinblick auf ihre damalige berufliche Tätigkeit absolvierte. In diesem Zusammenhang war vor allem der Umstand zu würdigen, dass die Bw in ihrem Berufungsschreiben vom 28. April 2008 gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 immer wieder auf die Veranlassung der Seminare durch ihre damalige nichtselbständige Tätigkeit hingewiesen hatte. Die Seminare seien mit der damaligen Arbeitgeberin für ihre Entwicklung innerhalb des Unternehmens abgesprochen worden. Sie habe auch schon von der Firma bezahlte Seminare absolviert und diese gemeinsam mit ihren Vorgesetzen ausgesucht, weil sie u.a. eine perfekte Ergänzung für die berufliche Weiterentwicklung dargestellt hätten. Außerdem sei deren Absolvierung eine Bedingung dafür gewesen, dass sie zusätzliche Verantwortungsbereiche innerhalb des Unternehmens übergeben bekommen habe. Die Bw wies in ihren damaligen Ausführungen im Jahr 2008 (also bereits nach Ablauf sämtlicher berufungsgegenständlicher Zeiträume) in keiner Weise darauf hin, dass ausschlaggebend für die Absolvierung der Seminare auch der Gedanke gewesen sei, sich zukünftig einmal selbständig zu machen.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 28. Mai 2013 gab sie als Grund für diese ursprüngliche Argumentation an, dass sie aus Seriösitätsgründen nicht etwas in Anspruch nehmen oder lauthals verkünden hätte wollen, was sich vielleicht nie realisieren lassen würde.
Wenn ihr nun aufgrund ihrer ausführlichen Schilderung zwar durchaus darin Glauben geschenkt werden kann, dass sie mit dem Gedanken spielte, sich einmal selbständig zu machen, und sie in diesem Zusammenhang wohl auch schon damals die Nützlichkeit der absolvierten Seminare für eine allfällige zukünftige selbständige Tätigkeit in Erwägung gezogen hatte, so vermochte dieser beschriebene, allenfalls nur vage bestehende innerliche Entschluss noch keine ernsthafte Absicht zur klaren Einnahmenerzielung im Zeitpunkt der Tätigung der Aufwendungen (2002) zu dokumentieren, zumal die Bw ja selbst eingestanden hat, dass sie nicht gewusst hatte, ob sich der Sprung in die Selbständigkeit jemals realisieren lassen würde. Dass sie trotz Aufforderung keine Nachweise vorlegen konnte, die über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände belegen hätten können, überrascht angesichts ihrer Ausführungen, dass sie ihren Wunsch nach Selbständigkeit damals noch nicht lauthals verkünden habe wollen, nicht.
Zusammenfassend ergab sich sohin unzweifelhaft das Bild, dass sie aufgrund der von ihr geäußerten Gründe (Selbständigkeit der Familienmitglieder, Erfahrungen in der Firma mit externen Beratern) durchaus den inneren Wunsch gehabt haben mag, sich irgendwann einmal selbständig zu machen, aufgrund der persönlichen Lebensumstände ein konkreter Willensentschluss zu Art, Zeitpunkt oder überhaupt Realisationsmöglichkeit der Selbständigkeit jedoch noch nicht ausgereift war. Ein Entschluss solcher Art kann aber keineswegs als ernsthafte Absicht, die in den Jahren der Entstehung der Ausgaben als klar erwiesen erachtet hätte werden können, qualifiziert werden, wie dies vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe obige Zitate) gefordert wird.
Eine Anerkennung der strittigen Aufwendungen scheiterte sohin schon von vornherein an der mangelnden Qualifikationsmöglichkeit als vorweggenommene Betriebsausgaben wegen fehlenden Vorliegens der hiefür notwendigen Kriterien.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass - wie oben erläutert - zudem gerade im Bescheidaufhebungsverfahren im Hinblick auf das Vorliegen solcher Umstände die erhöhte Anforderung der Gewissheit zu stellen war, um überhaupt eine Durchbrechung der Rechtskraft des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides rechtfertigen zu können.
Hinzu kommt, dass diese Gewissheit überdies auch im Hinblick auf die klare Abgrenzbarkeit der Aufwendungen für die wenigstens teilweise persönlichkeitsbildenden Seminare von den
Aufwendungen für Lebensführung vorliegen hätte müssen, wovon bei den von der Bw absolvierten Seminaren in der Regel nicht auszugehen ist (siehe hiezu zB UFS 7.8.2007, RV/0755-G/06 zum AVATAR-Kurs eines Werbe- und Marketingberaters; UFS 9.3.2011, RV/3305-W/09, zu den Seminarkosten einer AHS-Lehrerin). Eine Anerkennung der Aufwendungen hatte ja die Abgabenbehörde erster Instanz aus diesem Grunde schon im Zusammenhang mit der ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit versagt.
Insgesamt konnte aufgrund der dargelegten Erwägungen eine Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides 2002, dessen Aufhebung die Bw unter Berufung auf die Annahme ihrer selbständigen Tätigkeit im Jahr 2009 begehrt hatte, nicht mit der für eine Bescheidaufhebung nötigen Gewissheit festgestellt werden. Der Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde, war sohin nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass die gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen war.
2) Zu den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005:
a) Zu den Wiederaufnahmeanträgen hinsichtlich Einkommensteuer 2003 und 2004:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen
, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer
Frist von
drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die genannte Frist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Sie ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO4, § 303 Tz 28 unter Verweis auf VwGH 3.10.1984, 83/13/0067). Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist bei Nichteinhaltung der Frist des § 303 Abs.2 BAO zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Gemäß
§ 303a BAO
hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag berief sich die Bw ausdrücklich darauf, dass "sich der neue Tatbestand daraus ergebe, dass sie seit 1. März 2009 das Gewerbe der Unternehmensberatung und das freie Gewerbe der Humanenergetik angemeldet habe", für welches sie durch die strittigen Ausbildungen die Kompetenz erworben habe.
Damit hatte sie gemäß
§ 303a lit. b BAO die Umstände bezeichnet, auf die der Antrag gestützt wurde. Aufgrund des Verweises in der zitierten Bestimmung auf § 303 Abs. 1 BAO können diese Umstände nur in einem der Tatbestände des § 303 Abs. 1 BAO bestehen.
Da im gegenständlichen Fall die Tatbestände der lit. a (Erschleichungstatbestand) sowie lit.c (Vorfragentatbestand) von vornherein ausscheiden, war zu prüfen, ob es sich bei der Gewerbeanmeldung zum 1. März 2009 um eine "neu hervorgekommene Tatsache oder ein neu hervorgekommenes Beweismittel, das im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden nicht geltend gemacht hatte werden können", handelte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz, BAO4, 2011, § 303 Tz 7; VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107).
Beweismittel sind etwa Urkunden, Aufzeichnungen oder Sachverständigengutachten (siehe Ritz, BAO, a.a.O., § 303 Tz 11).
Wie sich bereits aus dem Text der Norm des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ergibt, kommen als taugliche Wiederaufnahmegründe nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel in Betracht, das sind solche, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta). Erst nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (siehe hiezu auch UFS 8.1.2010, RV/0890-L/09).
Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die Tatsache, dass die Bw am 1. März 2009 das Gewerbe angemeldet hat, zumindest hinsichtlich der Zeiträume 2003 und 2004 keine neu hervorgekommene Tatsache sein kann, da sie erst nach Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2003 (2. April 2008) bzw. 2004 (6. November 2008) entstanden ist.
Wie oben unter Punkt 1) im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung hinsichtlich Einkommensteuer 2002 ausführlich dargestellt, erlaubt die Tatsache der Gewerbeanmeldung im Jahr 2009 überdies aber auch keinen Rückschluss darauf, dass in den Jahren 2002 bis 2005 (= Jahre der Verausgabung bzw. Tätigung der Aufwendungen) bereits eine nach außen eindeutig erkennbare Absicht der Erzielung selbständiger Einnahmen vorgelegen hatte. Auch die Tatbestände der §§ 4 Abs. 4 Z 7 bzw. 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfordern einen solchen greifbaren, konkret geplanten Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen (siehe hiezu zB Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Rz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).
Die als Wiederaufnahmegrund angeführte Tatsache hätte somit zu keinem anders lautenden Bescheid führen können, was aber laut dem zitierten gesetzlichen Tatbestand notwendig gewesen wäre.
Einen Wiederaufnahmegrund hätte allenfalls nur eine Tatsache darstellen können, die eine Außenwirkung in den Jahren 2002 bis 2005 nachgewiesen hätte. Allerdings wäre aber auch hier auf die Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO Rücksicht zu nehmen gewesen.
Insgesamt konnte hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2005 in den von der Bw angeführten Umständen sohin kein tauglicher Wiederaufnahmegrund erblickt werden.
Die Berufung gegen die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2003 und 2004 war infolgedessen abzuweisen und wäre dies auch bei Vorliegen einer als Wiederaufnahmeantrag zu wertenden Eingabe hinsichtlich Einkommensteuer 2005 der Fall gewesen. Zum "Wiederaufnahmeantrag" betreffend Einkommensteuer 2005 waren jedoch folgende gesonderte Erwägungen anzustellen:
b) "Wiederaufnahmeantrag" hinsichtlich Einkommensteuer 2005:
Wie sich aus dem Verfahrensablauf ergibt, wurde das u.a. als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2005 titulierte Schreiben vom 26. März 2009 innerhalb offener Berufungsfrist zum Einkommensteuerbescheid 2005 vom 18. März 2009 eingebracht.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wäre sohin schon von vornherein abzuweisen gewesen.
Es stellte sich allerdings die Frage, ob dieser Antrag hinsichtlich Einkommensteuer nicht als Berufungsantrag zu werten war.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (zB VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 11.11.2010, 2010/17/0053, 0054). Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (Ritz, BAO4, a.a.O., § 85 Tz 1 und die dort zit. Judikatur).
Im gegenständlichen Fall wurde das Anbringen der Bw auch für das Jahr 2005 - ebenso wie für die übrigen Jahre - als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens tituliert. Aus dem Schriftsatz geht aber eindeutig hervor, dass sich ihr Begehren auf die Anerkennung der Ausbildungskosten in den streitgegenständlichen Jahren, also auch die entsprechende Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2005 richtete, da sie nunmehr nachweislich ein Gewerbe angemeldet hatte und damit mit Einkünften zu rechnen war.
Der Antrag wurde 12 Tage nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 eingereicht, also innerhalb offener Berufungsfrist.
Die generelle Bezeichnung des eindeutig gegen die Nichtanerkennung der Ausbildungskosten in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden gerichteten Schreibens als Antrag auf Wiederaufnahme erklärt sich wohl daraus, dass - wie sich aus der Aktenlage ergibt - die Bw mit Wiederaufnahmeanträgen bereits in früheren Jahren (im Zusammenhang mit der nachträglichen Geltendmachung von Aufwendungen für Dienstreisen) Erfolg gehabt hatte, eine Bescheidkorrektur auch bezüglich der Vorjahre beantragt wurde und die Bw den Antrag nicht durch ihren steuerlichen Vertreter eingebracht hat.
Tatsächlich war das gegenständliche Schreiben nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf die oben zitierten Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf das eindeutig zu erschließende Ziel des Parteienschrittes aber als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 zu werten, zumal es unbillig wäre, der Partei einen Verfahrensschritt unterstellen zu wollen, der aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Formulierung (gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO keine Wiederaufnahme auf Antrag bei Antragstellung vor Rechtskraft des Bescheides!) von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.
Spricht man dem Antrag der Bw aber die Qualität eines Wiederaufnahmeantrages ab, so bedeutet dies, dass der Bescheid über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages hinsichtlich Einkommensteuer 2005 mangels Vorliegens eines
solchen Antrages ersatzlos aufzuheben war.
Der gegenständliche Antrag ist hinsichtlich Einkommensteuer 2005 vielmehr als Berufung zu
behandeln. Diese wird von der Abgabenbehörde erster Instanz entweder gemäß
§ 276 BAO mittels Berufungsvorentscheidung zu erledigen oder gegebenenfalls ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen sein.
3) Zum Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007:
Wie sich aus der Aktenlage eindeutig ergibt, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 vom 29. Juli 2009 am 30. Juli 2009 beim Finanzamt mittels E-Mail eingebracht.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO
sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Nach § 86a Abs. 1 BAO
können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.
Gemäß
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern (BGBl. Nr. 494/1991)
wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, an den Unabhängigen Finanzsenat, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2012/373) wird die automationsunterstützte Datenverarbeitung für Anbringen im Sinn des § 86a BAO geregelt, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. Nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß
§ 5 FOnV 2006
sind andere als die in den Funktionen gemäß
§ 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
Da §§ 85 und 86a BAO und die beiden genannten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082, m.w.N.).
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. nochmals VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082).
Aufgrund obiger Ausführungen durfte der berufungsgegenständliche Antrag von der Abgabenbehörde daher nicht als Anbringen gewertet und darüber auch nicht bescheidmäßig abgesprochen werden. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war demgemäß ersatzlos aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch Folgendes angeführt:
Selbst bei entsprechender Wertung des Antrages als Anbringen im Sinne der Bundesabgabenordnung hätte der gegenständlichen Berufung kein Erfolg beschieden sein können. Wie der Betriebsprüfer nämlich richtig ausführte, wäre der entsprechende Antrag vom 30. Juli 2009 im Hinblick auf die in § 303 Abs. 2 BAO festgelegte Frist von drei Monaten verspätet gewesen. Die Bw hatte nämlich - wie bereits oben dargelegt - als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303a lit. b BAO die Tatsache der Gewerbeanmeldung herangezogen und diesen - wie dies nach § 303a lit. c BAO zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit erforderlich ist - mit 1. März 2009 zeitmäßig beschrieben.
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgebend (Ritz, BAO, a.a.O., § 303 Tz 31; VwGH 24.3.1990, 90/19/0125; 16.5.2002, 2001/16/0404).
Wenn nun der steuerliche Vertreter im Berufungsschreiben vom 29. März 2010 darauf hinwies, dass die Beauftragung der Kunden erst später erfolgt sei und die ersten Monate der Akquisition gedient hätten, so sind dies - abgesehen davon, dass dies ebenfalls keine solchen sind, die Rückschlüsse auf die Jahre 2006 und 2007 zugelassen hätten - wiederum neue Tatsachen, die allenfalls einen anderen Wiederaufnahmegrund, bezüglich dessen gemäß
§ 303a lit. c BAO genauere zeitliche Angaben nötig gewesen wären, bilden hätten können. Über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag konnte aber nur aufgrund des darin angeführten und zeitmäßig festgelegten Wiederaufnahmegrundes (Gewerbeanmeldung am 1. März 2009) entschieden werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass außerdem, wie auch vom Prüfer im Bericht festgehalten, die ersten Umsätze bereits im April 2009 getätigt worden waren.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8. August 2013
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 1 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
Bildungsmaßnahmenvorweggenommene Betriebsausgabenvorweggenommene WerbungskostenAus- bzw. Fortbildungskostenüber die Absichtserklärung hinausgehende Umständeklare und ernsthafte AbsichtWiederaufnahmeneu hervorgekommene TatsachenAnbringenBezeichnung von SchriftsätzenAntragsfristE-Mail
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-L/11
- Stammnummer
- 66527
- Gültig
- 08.08.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF