Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1387-L/07
Bildungsmaßnahmen (insbesonders Psychologiestudium) einer Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1387-L/07vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. JK, A B, Bstraße,
vertreten durch Fa. G GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, BV, vom 30. August 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes X vom 21. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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26.443,73 €
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Einkommensteuer
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6.277,19 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-6.604,00 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 326,81 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw) ist Lehrerin
für Deutsch und Englisch an der HTL Y und bezieht als solche Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben übt sie eine Vortrags- und
Unterrichtstätigkeit an verschiedenen Institutionen (BFI, WIFI) aus und
fließen ihr hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit
zu.
Wie auch schon in den Vorjahren (ab 2002) machte sie -
neben anderen Werbungskosten und Betriebsausgaben - im
berufungsgegenständlichen Jahr 2005 im Zusammenhang mit ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit Werbungskosten aus dem Titel eines
Psychologiestudiums in Salzburg in
Höhe von 8.845,50 € (7.190,49 € Fahrtkosten,
794,26 € Studiengebühren, 860,75 € anteilige Kosten
für Büromaterial und Literatur) geltend.
Außerdem beantragte sie die Anerkennung von
Aufwendungen für Supervision im
Ausmaß von insgesamt 1.040,40 € und einen
AAP-Lehrgang (Lehrgang für
Atemtechnik) am WIFI in Höhe von 620,00 € (laut
Bestätigung/WIFI), wobei sie diese anteilig (im Verhältnis der
Einnahmen) als Betriebsausgaben (38,8%) und Werbungskosten (61,2%) geltend
machte.
Schließlich machte sie anteilig auch die Aufwendungen
für die Anschaffung eines
CD-Players (Kosten 99,00 €)
geltend.
Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Jahr 2005 wurden die oben angeführten als dem Aufteilungsverbot
unterliegende Aufwendungen jenen für private Lebensführung zugerechnet
und daher nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt.
Gegen den entsprechend Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2005 vom 21. Mai 2007 erhob die Pflichtige
Berufung und beantragte die
Berücksichtigung folgender Aufwendungen als anteilige Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten:
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CD-Radio
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99,00 €
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Supervision,
Atemtechnik
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1.691,60 €
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Studium
Psychologie
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8.845,50 €
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gesamt
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10.636,10 €
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Davon
entfallend auf
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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6.509,29 €
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
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4.126,81 €
Begründend
führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
1.
Zu Psychologiestudium, Supervision und Stimmtraining
Sie sei an der
HTL Y als Professorin für Deutsch
und Englisch beschäftigt (Vertragslehrerin). Derzeit bestehe an dieser
Schule eine Beschäftigung von rund 20 Wochenstunden. Aufgrund der
demographischen Entwicklung sei allerdings nicht gesichert, dass diese
Stundenanzahl längerfristig auch gedeckt werden könne. Da sie mit
Deutsch und Englisch eine äußerst dicht besetzte
Fächerkombination habe, seien Überstunden derzeit - wenn
überhaupt - nur in geringem Umfang
möglich.
Derzeit sehe sogar
die Auflösung der Pragmatisierungsverhältnisse ernsthaft zur
Diskussion, was bis vor einigen Jahren noch völlig denkunmöglich
gewesen wäre. Sie habe daher berechtigte Bedenken, dass ihr Lebensunterhalt
zukünftig nicht mehr gesichert sein könnte, zumal sie allein stehend
sei und daher für sämtliche Ausgaben alleine aufkommen
müsse.
Aus den
angeführten Gründen habe sie sich dazu entschlossen, durch ein
Psychologie-Studium die Berechtigung zu erwerben, ein drittes Fach unterrichten
zu können.
Wie aus der
beiliegenden Bestätigung des
Landesschulrates ersichtlich,
befähige dieses Studium dazu, den Unterrichtsgegenstand Pädagogik und
verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik sowie für Sozialpädagogik zu unterrichten.
Das Psychologiestudium sei somit eine notwendige Voraussetzung für die
Erweiterung der schulischen Tätigkeit und damit für die angestrebte
Erhöhung der Einkünfte. Die in Rede stehende Tätigkeit stehe im
Zusammenhang mit der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Dass
hier ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf bestehe, sei offensichtlich,
da die durch das Psychologiestudium erworbenen Kenntnisse auch in einem
wesentlichen Umfang im Rahmen der bisherigen Lehrtätigkeit verwertet werden
könnten.
Im Gegensatz zum
schulischen Bereich sei der Sozialbereich ein enorm wachsendes Feld, sodass
für Pädagogen hier dauerhaft vergleichsweise größere
Chancen und Verdienstmöglichkeiten bestünden. Mit dem Abschluss eines
Psychologiestudiums eröffne sich auch die Möglichkeit, als
Pädagogin im Fachhochschulbereich einzusteigen und damit erheblich bessere
Verdienstmöglichkeiten zu bekommen.
Aber auch an der
derzeitigen Schule würde durch das Psychologiestudium das Potenzial
bestehen, im psychosozialen Netzwerk eingesetzt zu werden. Damit könnten
ebenfalls Zusatzeinkünfte lukriert werden. Es bestünden berechtigte
Chancen, den Gegenstand "Kommunikation und Präsentation", bei dem
Teamarbeit, Stimmentfaltung, psychologische Sicherheit, Motivation und
Präsentation eine wichtige Rolle spielen, mittelfristig übernehmen zu
können (Verweis auf die Bestätigung des Direktors der HTL Y
). Dies deshalb, weil der derzeit
unterrichtende Kollege voraussichtlich zu dem Zeitpunkt in Pension gehen werde,
zu dem sie ihr Psychologiestudium abschließen werde und sie eine
entsprechende Qualifikation anbieten
könne.
Sie habe
außerdem schon bei verschiedenen Institutionen vorgesprochen, bei denen
sie nach Abschluss ihres Psychologiestudiums zusätzliche
Einsatzmöglichkeiten und damit Zusatzeinkünfte erwarte (Verweis auf
Bestätigungen des WIFI Z , des
Pädagogischen Instituts des Bundes für
Z, des Instituts für Familien- und
Jugendberatung, des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen &
Psychologen).
Auch im Falle der
Bewerbung um eine Direktorenstelle oder um eine stellvertretende Leiterfunktion
an einer Bildungsanstalt sei davon auszugehen, dass mit einer Ausbildung als
Psychologin erhöhte Chancen auf Bestellung und damit zusätzliches
Einkommen bestünden.
Im Rahmen der
Supervision seien ausschließlich schulspezifische Situationen und Probleme
des Schulalltages erörtert worden, die sich aus der Tätigkeit im
laufenden Schulbetrieb ergeben hätten (Verweis auf die Bestätigung von
Frau L). Die Bw habe für diesen
Bereich gemeinsam mit der Supervisorin Lösungsansätze erarbeitet, um
den Handlungsspielraum in ähnlichen Konfliktsituationen zu erhöhen.
Das in diesen Einzelsitzungen vermittelte Wissen sei somit auf die spezifische
berufliche Tätigkeit in der Schule abgestellt gewesen.
Zusatzausbildungen
wie beispielsweise die Ausbildung zur zertifizierten Stimmtrainerin oder
Supervisorin oder das Psychologiestudium würden auch beim WIFI und anderen
Institutionen die Chancen erhöhen, über das derzeitige Einsatzgebiet
hinaus zusätzliche Lehraufträge bei diesen Institutionen zu erhalten
(Verweis auf Beilagen/WIFI Z , Voice
Power, Internationale Vereinigung für Atemrhythmisch angepasste Phonation).
Damit könnten auch die Einkünfte aus diesem Tätigkeitsbereich
wesentlich erhöht werden. Diesbezüglich gebe es bereits Kontakte mit
zuständigen Projektleitern.
Bei der
Pädagogischen Hochschule in B
werde ab dem Wintersemester 200/2008 ein Masterlehrgang für Atemrhythmisch
angepasste Phonation (AAP) angeboten (Verweis auf Bestätigung der
Pädagogischen Hochschule B ). Die
beiden Trainer seien bereits voll ausgelastet, sodass bei dieser Institution
für sie auch Möglichkeiten bestünden, im Rahmen dieses Lehrganges
- nach Abschluss der AAP-Ausbildung - Lehraufträge zu erhalten. Auch das in
diesen Seminaren vermittelte Wissen sei daher keineswegs allgemeiner Art,
sondern vermittle Wissen, das auf ihre pädagogische Tätigkeit
abgestellt sei.
2.
Zu CD-Radio:
Dieses
Gerät sei bei firmeninternen Trainings (WIFI-Seminar) unabdingbar gewesen.
Weder vom WIFI noch seitens der betroffenen Unternehmen sei ein solches
Gerät beigestellt worden.
Der Berufung wurden folgende Bestätigungen
beigelegt:
1)
Bestätigung des Landesschulrates
: Darin wurde
festgehalten, dass die Bw mit dem Abschluss Ihres Studiums der Psychologie
berechtigt sei, neben ihren bisherigen Unterrichtsgegenständen jenen der
Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik zu
unterrichten.
2)
Bestätigung des Direktors der HTL Y
: Damit wurde
bestätigt, dass für die Bw nach Abschluss ihres Psychologiestudiums an
der betreffenden Schule ein Potenzial bestehe, im psychosozialen Netzwerk
Projekt-S oder im Rahmen des Gegenstandes "Kommunikation und Präsentation"
eingesetzt zu werden (zusätzlich zur normalen Lehrverpflichtung). Mit
diesem Netzwerk seien derzeit zwei Wochenstunden, im Gegenstand "Kommunikation
und Präsentation" zwei Werteinheiten für Pädagogen
bewilligt.
3)
Bestätigung des WIFI
Z: Darin
wurde hinsichtlich weiterer Einsatzmöglichkeiten nach Abschluss eines
Psychologiestudiums im Seminar- und Kursbereich mitgeteilt, dass die Initiative
der Bw begrüßt werde, sich innerhalb und außerhalb der
Institution weiterhin ausbilden zu lassen. Die fundierte Vertiefung der
fachlichen Kenntnisse biete das optimale Rüstzeug für attraktivere und
vielfältigere Tätigkeiten, wie zum Beispiel die
Einsatzmöglichkeit im Sprach-, Unternehmens- und im
Persönlichkeitsbereich.
4)
Bestätigung des Pädagogischen Institutes des Bundes in Z
: Darin wurde
festgehalten, dass an dieser Institution (ab 2007: Institut für Fort- und
Weiterbildung in der Berufsbildung) für die Bw die Möglichkeit
bestehe, auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als Referentin
eingesetzt zu werden, insofern Veranstaltungen mit entsprechendem Inhalt
angeboten würden.
5)
Bestätigung des Institutes für Familien- und Jugendberatung der Stadt
B: Danach
entspreche die von der Bw gewählte zusätzliche Professionskompetenz
aus den Bereichen Pädagogik und Psychologie mit Schwerpunkt auf
systemischer Familientherapie, Supervision sowie Verhaltenstherapie dem
Anforderungsprofil des Institutes, sodass grundsätzlich das Potenzial der
Mitarbeit im Rahmen dessen psycho-sozialen Netzwerkes bestehe.
6)
Bestätigung des Berufsverbandes der Psychologinnen &
Psychologen: Daraus geht zusammenfassend hervor, dass eine
Zusatzqualifikation durch die Spezialisierung mittels des Studiums der
Psychologie im lernpsychologischen Bereich vor allem Personen, die im
Bildungssektor tätig seien, nur empfohlen werden könne.
7)
Bestätigung/L
vom 15.6.2007: Darin wurde von der Psychotherapeutin
bestätigt, dass die Bw im Jahr 2005 7 Einheiten berufliche Supervision in
Anspruch genommen habe. Diese diene dazu, den Berufsalltag zu reflektieren und
Strategien im Umgang mit besonders schwierigen schulischen Situationen und
pädagogischen Herausforderungen zu entwickeln. Ziel der Supervision sei es,
die pädagogischen Fähigkeiten der Bw zu erweitern und in ihren
beruflichen Alltag zu integrieren. Methode: Systemische
Supervision
8)
Bestätigung der AAP-Stimmtrainerin (Atemrhythmisch Angepasste Phonation
nach
Coblenzer/Muhar,
Österreich)
DS/Zürich vom
3.7.2007: Darin wurde bestätigt, dass die Ausbildung zum
AAP-Stimmtrainer vor allem für Sprechberufe wie Lehrer und Dozenten
geeignet wäre. Die Nachfrage nach Stimmtraining wachse nicht nur bei
Hobbyrednern, sondern vor allem auch in der Wirtschaft. Aus einem entsprechenden
Dienstleistungsangebot ergäben sich neue Berufschancen für
Stimmtrainer.
9)
Bestätigung des Präsidenten der Internationalen Vereinigung für
Atemrhythmisch Angepasste Phonation Uwe
M vom
2.7.2007: Danach werde über Anfrage, professionelle
Entwicklungsmöglichkeiten nach Abschluss des AAP-Zertifikates betreffend,
mitgeteilt, dass die Ausbildung zum AAP-Trainer zum einen eine
äußerst sinnvolle Fortbildung für und das wichtigste
Instrumentarium jedes Sprechberufes wie jener des Lehrers darstelle. Eine
umfassende, sehr ganzheitliche Stimmentfaltung diene daher vordringlich der
Arbeitsplatzsicherung, aber auch der geeigneten Spezialisierung innerhalb der
Fachgegenstände Deutsch und Englisch, wie zum Beispiel den im Lehrplan
geforderten Bereich der Kommunikation und Präsentation. Darüber
hinaus böten sich für eine geprüfte AAP-Trainerin aber auch
vermehrt gewinnorientierte Chancen am Arbeitsmarkt, welche einen monetären
Zuwachs durch zusätzliche Unterrichtsstunden bedeuten würden. Dadurch
könne die Position am Arbeitsmarkt gefestigt bzw. weiterhin ausgebaut
werden.
10)
Bestätigung/Prof.
O/Private
Pädagogische Hochschule der Diözese
B vom
25.6.2007: Der neue Hochschul-Lehrgang
"Stimme-Ausdruck-Präsentation" (Ausbildung zum AAP-Trainer) an der
Pädagogischen Hochschule der Diözese B biete ein umfassendes, sehr
ganzheitliches Instrumentarium zur Gesunderhaltung der Stimme. Als akademisch
geprüfte Stimmtrainerin bestünden sehr gute
Zuverdienstmöglichkeiten. Diese Ausbildung biete ein praxisorientiertes
Fundament für eine leistungsstarke Stimme bis ins hohe Alter, was die
Arbeitsqualität verbessere - sowohl in jenem Beruf, in dem die Bw bereits
tätig sei, als auch in anderen Arbeitsfeldern, in denen sie sich auf Grund
der Ausbildung (natürlich auch gewinnorientiert) bewegen könne.
Mit
Vorlagebericht vom 21.11.2007 wurde die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge einer
telefonischen Urgenz durch die
steuerliche Vertreterin der Bw wurde diese von der zuständigen Referentin
des Unabhängigen Finanzsenates um Vorlage von
Inskriptionsbestätigungen betreffend das Psychologiestudium
ersucht. Hinsichtlich der Aufwendungen für Supervision wurde um
Vorlage einer entsprechenden Bestätigung über den Zahlungsfluss im
Jahr 2005 bzw. Vorlage der Kontoauszüge gebeten, da die Honorarnoten der
Psychotherapeutin vom 13.4.2004 (für 13 Supervisionseinheiten vom
11.10.2002 bis 14.4.2004; 795,60) bzw. 1.12.2004 (für 4
Supervisionseinheiten im Jahr 2004; 244,80 €) stammten, jedoch laut
Aktenlage erst am 10.7.2005 bezahlt wurden. Bezüglich des
WIFI-Lehrganges "Atemtechnik" wurde um einen Nachweis der berufsspezifischen
Fortbildung ersucht. Hinsichtlich des CD-Players wurde eine
allfällige Bestätigung, dass dieser im WIFI stationiert sei,
angefordert.
Im weiteren Verfahren wurden von der Bw folgende Belege
vorgelegt:
1)
Bestätigung/Prof.
O (Präsident
der Österreichischen Vereinigung für Atemrhythmisch Angepasste
Phonation), worin festgehalten wurde, dass die Bw im Anschluss an den
WIFI-Lehrgang "Atemrhythmisch angepasste Phonation" (AAP) weitere
Intensivseminare in der Schweiz absolviert habe.
2)
Bestätigung/Uwe
M (Präsident
der Int. Vereinigung für Atemrhythmisch
Angepasste
Phonation), laut welcher die Bw 2006 und 2007 einschlägige Seminare
besucht habe und ein begleitendes Stimmtraining erhalten habe. Sie habe sich im
Sinne der Prävention von Stimmerkrankungen im Lehrerberuf mit diesen
Maßnahmen äußerst sinnvoll fortgebildet und stellten diese eine
äußerst sinnvolle Vorbereitung für den Erwerb des
AAP-Trainer-Zertifikates dar.
3)
Inskriptionsbestätigungen der Paris Lodron Universität
Salzburg, wonach die Bw im Wintersemester 2004/2005, im Sommersemester
2005 und im Wintersemester 2005/2006 als ordentliche Studierende der
Studienrichtung "Psychologie" (298) gemeldet war.
4)
Eine Bestätigung der Psychotherapeutin Brigitte
L und die Kopie
eines Kontoauszuges, aus dem hervorgeht, dass die Beträge laut
Honorarrechnungen aus dem Jahr 2004 am 12.7.2005 überwiesen worden
sind.
5) Ein
Zeitungsartikel
(OÖN), in dem im Hinblick auf die große Anzahl von
Problemschülern massiv der Ausbau des schulpsychologischen Dienstes
gefordert wurde.
Recherchen im
Internet ergaben Folgendes:
1) Bei der
Studienrichtung "Psychologie" mit der
Nummer 298 handelt es sich um ein Diplomstudium. Laut
Qualifikationsprofil des Diplomstudiums
"Psychologie" gemäß
§ 12 Abs. 5 UniStG ergeben sich
für Absolventen dieses Diplomstudiums folgende
Tätigkeitsfelder: Die
Tätigkeit von Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Psychologie
besteht vor allem:
- in der
empirischen Erforschung, Beschreibung und Erklärung menschlichen Verhaltens
und Erlebens in seinem soziokulturellen
Kontext,
- in der Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Gestaltung und Verbesserung menschlicher
Lebens- und
Arbeitsbedingungen,
- in der
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Beratung von Menschen in
beruflichen, schulischen oder persönlichen Konflikt- und
Entscheidungssituationen,
- in
der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie von wissenschaftlich
bewährten Diagnose- und Interventionstechniken (inkl. Psychotherapie) der
Therapie psychischer Störungen und somatischer Krankheiten
sowie
- in der
Weiterführung und Vermittlung dieser Erkenntnisse in Forschung und
Lehre.
Die Berufsfelder der Absolventen des
Diplomstudiums Psychologie werden folgendermaßen
beschrieben: Die Absolventinnen und
Absolventen des Diplomstudiums Psychologie sollen nach Abschluss ihres Studiums
- gegebenenfalls nach Absolvierung von Weiterbildung - unter anderem in
folgenden Berufsfeldern tätig
sein:
- in den durch das
Bundesgesetz über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich
des Gesundheitswesens geregelten Berufen in der Klinischen Psychologie und
Gesundheitspsychologie sowie den durch das Bundesgesetz über die
Ausübung der Psychotherapie geregelten Beruf des Psychotherapeuten/der
Psychotherapeutin;
- in den
beratenden Berufen im Bildungs-, Sozial- und Wirtschaftsbereich sowie im Profit-
und Non-Profit-Bereich;
- in der
wissenschaftlichen Forschung und Lehre an den Universitäten und in
außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
2) Auf der
Internetseite des WIFI Z wird der
AAP-Lehrgang, den die Bw im Jahr 2005 belegt hat, als "Diplomlehrgang: AAP-Lhg.
für Atem-, Stimm- und Persönlichkeitstraining Starke Stimme - wirksame
Persönlichkeit" tituliert. "Das
Lehrgangsziel:
- Sie trainieren
Sicherheit in jeder Sprechsituation, sorgen für Ihre Haltung, Atmung,
Stimme, Artikulation und für Ihr
Wohlbefinden.
- Sie bauen
Ängste, Blockaden, Hemmungen ab - können mit Lampenfieber
umgehen.
- Sie machen Stimmung,
die sich überträgt, wenn Sie vor Gruppen
sprechen.
- Unterstützt
durch Übungen zwischen den Modulen beherrschen Sie die reflektorische
Zwerchfellbewegung (= abspannen), die Ihnen das ökonomische Atmen und
Sprechen ermöglicht.
- Sie
stärken so Ihre Präsenz und Authentizität, bereichern Ihren
Ausdruck durch Emotionalität und sorgen für die Gesunderhaltung Ihrer
Stimme.
Die
Teilnehmer:
Sie müssen sich
beruflich auf Ihre Stimme verlassen können. Sie sprechen vor Gruppen;
Gespräche gehören zu Ihrem beruflichen Alltag. Sie möchten Ihre
Persönlichkeit auf körperliche, lebendige Weise
entfalten."
Im Rahmen eines
Telefonates vom 18. April 2008 mit
dem zuständigen Sachbearbeiter des Landesschulrates wurde geklärt,
dass das Diplomstudium der Psychologie zum Unterricht der Gegenstandes
Pädagogik und verwandter Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten
für Kindergarten- und Sozialpädagogik befähige; für den
Unterricht in AHS wäre das Lehramtsstudium nötig.
Die von der Bw vorgelegten
Unterlagen sowie der entsprechende Aktenvermerk über das Telefonat mit dem
Sachbearbeiter des Landesschulrates wurden dem
Finanzamt zur Kenntnis- und
allfälligen Stellungnahme
übermittelt.
In Reaktion darauf wurde seitens des Finanzamtes Folgendes
ausgeführt:
Ad
1. Fortbildungskosten würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse
und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene (Verweis auf die
Lohnsteuerrichtlinien).
Die Bw sei als
Professorin für Deutsch und Englisch an der HTL
Y beschäftigt; Philosophie und
Psychologie sei kein Unterrichtsgegenstand in einer
HTL.
Unbestritten sei, dass
jeder Lehrer psychologische Kenntnisse haben sollte, wie auch in dem Artikel der
OÖN ausgeführt
werde.
Aber sei dazu ein
Diplomstudium "Psychologie" notwendig, mit sich für die Absolventen ganz
andere Berufs- und Tätigkeitsfelder auftäten und mit dem, im derzeit
ausgeübten Beruf als Lehrerin für Deutsch und Englisch in einer HTL,
von einer Fortbildung nach der Definition der Lohnsteuerrichtlinien eigentlich
nicht gesprochen werden könne
?
Die Bw könne laut
Landesschulrat für Z
Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände in Bildungsanstalten
für Kindergarten- und Sozialpädagogik unterrichten, nicht an AHS, dazu
bräuchte sie das
Lehramtsstudium.
Tatsächlich
sei sie Lehrerin an einer HTL und handle es sich nicht um Fortbildungskosten,
die gemäß
§ 16 EStG 1988 anerkannt werden
könnten.
Ad 2.
Supervision und Atemtechnik - keine "speziellen Lehrerfortbildungen" =>
§ 20 EStG
Ad 3. CD-Player
=> § 20 EStG
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war die
Anerkennung von Aufwendungen der Bw im Zusammenhang mit deren beruflicher
Unterrichts- bzw. Vortragstätigkeit, aus der sie sowohl Einkünfte aus
selbständiger als auch nichtselbständiger Arbeit bezog, als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben strittig.
Konkret handelte es sich um vier Bereiche: 1)
Aufwendungen für ein Psychologiestudium in Salzburg 2) Aufwendungen
für Supervision 3) Aufwendungen für einen
Atemtechnik-Lehrgang 4) Aufwendungen für einen CD-Player
Ad 1) Aufwendungen
für das Psychologiestudium:
Wie sich aus den obigen Sachverhaltsausführungen
ergibt, belegt die Bw seit 2002 an der Universität Salzburg als ordentliche
Hörerin das Fach "Psychologie", wobei es sich hier um ein Diplomstudium
handelt. In diesem Zusammenhang machte sie - im Rahmen der
Einkommensteuererklärung 2005 (wie auch in den Jahren zuvor) - die
entsprechenden Aufwendungen (Studiengebühren, Büromaterial, Literatur,
Fahrtkosten) zunächst als Werbungskosten geltend. In ihrer Berufung
beantragte sie die anteilige (laut Einnahmenverhältnis) Anerkennung der
strittigen Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den
Einkünften aus selbständiger bzw. nichtselbständiger
Arbeit.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988
sind
Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Werbungskosten
stellen nach
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dar.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10
bzw. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 in der für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung sind Werbungskosten
bzw. Betriebsausgaben insbesonders auch
"Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
...."
Gemäß
§ 20
Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Fortbildung liegt
dann vor, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (VwGH
24.6.2004, 2001/15/0184), sei es auch in einer höher qualifizierten
Stellung (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 203/2 zu
§ 16).
Daneben sind auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie
mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang
stehen, abzugsfähig. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen; im Unterschied zur
beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine
Grundlage für die weitere Berufsausübung geschaffen (VwGH 28.10.2004,
2004/15/0118).
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher
bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen
Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich
abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert
werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt,
sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 nunmehr auch solche
Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden,
die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche
dienlich sind, die aber jedenfalls im
ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen
objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im
Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden
Bildungsmaßnahmen (vgl. VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Begünstigte Bildungsmaßnahmen im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 liegen nach der o.a. VwGH-Rechtsprechung also
dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die
berufliche Tätigkeit der Bw sowohl im selbständigen als auch
nichtselbständigen Bereich in einer Unterrichtstätigkeit an einer
berufsbildenden höheren Schule (HTL Y /nichtselbständige
Tätigkeit) und am Berufs- und Wirtschaftsförderungsinstitut
(selbständige Tätigkeit) besteht, wobei sie die Fächer Deutsch
und Englisch unterrichtet. Die Bw übt also nach allgemeiner
Verkehrsauffassung den Beruf einer "Lehrerin" aus.
Es war daher zunächst zu untersuchen, ob ihre
Aufwendungen für das Psychologiestudium, das unbestrittenermaßen
nicht in einem Lehramts-, sondern einem Diplomstudium bestand, als Fort- bzw.
Ausbildungsaufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin zu
qualifizieren waren.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass mit
Abgabenänderungsgesetz 2004 (rückwirkend ab 2003) der
Werbungskostenabzug von Aufwendungen auch in Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium, wie es die Bw betreibt, und allgemein bildenden
Schulen ermöglicht wurde (siehe Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz
203/1 zu § 16); dies in Reaktion auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 15.6.2004, G 8/04, wonach kein für die
gleichheitsrechtliche Beurteilung relevanter Unterschied zwischen einem
ordentlichen Universitätsstudium und einer anderen Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme, wie etwa einer Fachhochschule, zu erkennen sei.
Für die Qualifikation der Kosten eines Hochschulstudiums als
abzugsfähige Erwerbsaufwendungen spreche - so die Rechtsprechung des
deutschen Bundesfinanzhofes - auch die Überlegung, dass der Abschluss eines
Hochschulstudiums für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung
sei. Eine private (Mit-)Veranlassung dürfe deshalb bei Erwerb eines
Hochschultitels per se nicht mehr angenommen werden (Taucher, Abzugsfähige
Bildungsaufwendungen, in: FJ 2005, S. 341ff). Wenn dies nach ho.
Ansicht nicht bedeuten kann, dass ein Hochschulstudium in Einzelfällen
nicht auch aus privaten Gründen betrieben werden kann (z.B. Studium eines
Pensionisten), so ist diesen Aussagen aber zu entnehmen, dass nach allgemeiner
Auffassung mit einem Hochschulabschluss in der Regel das Streben nach Erzielung
steuerpflichtiger Einnahmen verbunden wird.
Universitätsstudien können sowohl als Fort- und
Ausbildungsmaßnahmen als auch als umfassende Umschulungsmaßnahmen
abzugsfähig sein (Doralt, a.a.O., Tz 203/5 zu § 16).
Steht eine derartige Bildungsmaßnahme im Zusammenhang
mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort-
oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen
Abzugsfähigkeit gegeben ist (Jakom, EStG-Kommentar, Wien 2008, Tz 49 zu
§ 16).
Die Bw wies in ihrer Berufungsschrift vor allem darauf hin,
dass ihr, die sie mit Deutsch und Englisch häufig besetzte Fächer
unterrichte, das Psychologiestudium vor allem die Möglichkeit eröffne,
ein drittes Fach zu unterrichten und verwies diesbezüglich auf die
zahlreichen Bestätigungen, die sie in diesem Zusammenhang vorlegte.
Außerdem könnten die im Rahmen dieses Studiums erworbenen Kenntnisse
auch in der bisherigen Lehrtätigkeit verwertet werden. Dem
entgegnete das Finanzamt, dass die Fächer Philosophie und Psychologie in
einer HTL, wo die Bw unterrichte, keine Unterrichtsgegenstände bilden
würden. Obgleich unbestritten sei, dass psychologische Kenntnisse jedem
Lehrer nützten, würden sich mit dem Diplomstudium der Psychologie aber
ganz andere Tätigkeitsfelder eröffnen; von einer Fortbildung im
Zusammenhang mit dem Lehrerberuf könne in diesem Zusammenhang nicht
gesprochen werden. Zum Unterricht an einer AHS befähige nur das
Lehramtsstudium.
Ein Universitätsstudium stellt - wie oben
ausgeführt - dann eine abzugsfähige Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme dar, wenn ein
objektiver Zusammenhang zwischen Studium und
beruflicher Tätigkeit besteht (VwGH 16.12.1999, 97/15/0148). Ein
solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das durch das Studium vermittelte
Wissen in einem wesentlichen Umfang für die berufliche Tätigkeit
verwertet werden kann (Hammerl, Aufwendungen für ein
Universitätsstudium als Werbungskosten, in: SWK 30/2004, S 859).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen
zwar u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug
ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle
eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist.
So hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem
Erkenntnis vom 29. November 1994,
90/14/0215, festgestellt, dass es dem
Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung
entsprechend genügen muss, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne
zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet
sind, zu bewirken, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird. Dieses
Erkenntnis betraf einen Lehrer, der kaufmännische Fächer unterrichtete
und die Kosten für die Teilnahme an psychologischen Seminaren geltend
machte. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang
Folgendes aus:
"Gerade
dies war aber nach den Ausführungen des Beschwerdeführers im
Verwaltungsverfahren und nach den von ihm beigebrachten, von der belangten
Behörde nicht in Zweifel gezogenen Unterlagen Ziel der besuchten
psychologischen Seminare. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf,
dass das Berufsbild des Lehrers über die Aufgabe der reinen
Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten
beinhaltet. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen - vom
Beschwerdeführer auch hinreichend belegten - gewachsenen Anforderungen zu
genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu
werden, sind einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist damit auch die
psychologische Fortbildung bei einem in kaufmännischen Fächern
unterrichtenden Lehrer berufsspezifisch und damit der unmittelbare
ursächliche Zusammenhang mit den Einnahmen gegeben. Darauf ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden,
kommt es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an, wenn die Aufwendungen
die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen."
Diesen Ausführungen folgend
sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch im
gegenständlichen Fall die im Rahmen des Psychologiestudiums erworbenen
psychologischen Kenntnisse der Bw für deren Tätigkeit als Lehrerin
unzweifelhaft als sinnvoll zu erachten, was im Übrigen auch seitens des
Finanzamtes eingestanden wurde, wenn es darauf hingewiesen hat, dass
psychologische Kenntnisse jedem Lehrer nützten.
Dass dieser Umstand allein schon für die Herstellung
eines objektiven Zusammenhangs der Aufwendungen mit dem ausgeübten Beruf
ausreichen würde, wird in der Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 10.4.2008, RV/0958-W/06, zum Ausdruck gebracht, wenn dort
darauf hingewiesen wird, dass für eine Lehrerin an einer höheren
Schule psychologische Kenntnisse nicht nur von Nutzen, sondern sogar
erforderlich sind, was sich aus der Tatsache, dass Lehramtsstudierende im Rahmen
ihrer pädagogischen Grundausbildung persönliche, soziale und fachliche
(pädagogische, didaktische, psychologische, bildungssoziologische und
schultheoretische) Kompetenzen erwerben müssten, ableiten ließe. Eine
Vertiefung bzw. Erweiterung dieser Kenntnisse sei jedenfalls als nützlich
für den Beruf zu erachten. Jedenfalls könne eine
berufsspezifische Fortbildung bei einem Lehrer einer höheren Schule nicht
bloß bei einer Wissenserweiterung in seinen Unterrichtsfächern
angenommen werden.
Im gegenständlichen Fall konnte die Bw darüber
hinaus aber vor allem durch die Vorlage von Bestätigungen jener
Institutionen, an denen sie bereits als Lehrerin tätig ist,
(Landesschulrat, HTL Y ), glaubhaft darlegen, dass ihr die von ihr ergriffene
Bildungsmaßnahme des Psychologiestudiums im Rahmen ihres Berufes als
Lehrerin eine wesentliche Ausweitung ihres Betätigungsfeldes
eröffnete. So kann sie - wie vom Z Landesschulrat definitiv
bestätigt - nach Abschluss ihres Studiums für den Unterricht von
Pädagogik und verwandten Unterrichtsgegenständen in anderen
berufsbildenden höheren Schulen (Bildungsanstalten für Kindergarten-
bzw. Sozialpädagogik) eingesetzt werden. Sogar ein über die normale
Lehrverpflichtung hinausgehender zusätzlicher Einsatz im Fach
"Kommunikation und Präsentation" (2 Werteinheiten) bzw. im
psychosozialen Netzwerk in Ihrer Stammschule (2 Wochenstunden) wäre laut
Bestätigung des Direktors möglich. Die Bw hatte sohin berechtigten
Grund zur Annahme, dass ihr das Studium im Rahmen ihres bereits ausgeübten
Berufes als Lehrerin zu einer Sicherung bzw. sogar Erhöhung der Einnahmen
verhelfen konnte.
Wenn sich auch - wie vom Finanzamt richtig dargelegt -
für Absolventen des Psychologiestudiums viel weitere Berufs- und
Tätigkeitsfelder ergeben (siehe z.B. laut Qualifikationsprofil
gemäß
§ 12 Abs. 5 UniStG 1997 im Gesundheitsbereich, in
beratenden Berufen im Bildungs-, Sozial- und Wirtschaftbereich, aber auch in der
"Weiterführung und Vermittlung dieser Erkenntnisse in Forschung und Lehre")
und entsprechende Bildungsmaßnahmen im Hinblick auf deren Qualifikation
als Fort- oder Ausbildungskosten jedenfalls überprüfungswürdig
erscheinen, war im gegenständlichen Fall nach sorgfältiger
Prüfung unter den genannten Aspekten davon auszugehen, dass das von der Bw
unternommene Studium im ausgeübten Beruf jedenfalls von Nutzen ist und
einen objektiven Zusammenhang mit diesem aufweist bzw. die Kenntnisse daraus
auch tatsächlich verwertet werden.
Was nun den objektiven
Zusammenhang des Psychologiestudiums mit den
Einkünften aus
selbständiger
Arbeit (Unterrichts- und Vortragstätigkeit am WIFI und BFI) anlangt,
der von der Bw erst im Berufungsverfahren releviert wurde, so ist hiezu
auszuführen, dass im Zuge diese Verfahrens auch eine Bestätigung des
WIFI vorgelegt wurde, aus der - allgemein gehalten - hervorgeht, dass auf Grund
der angeführten Bildungsmaßnahme ein Einsatz im Sprach-,
Unternehmens- und Persönlichkeitsbereich möglich wäre.
Allerdings war zu beachten, dass die Bw seit Beginn des
Studiums und auch noch in dem diesem Berufungsverfahren vorangehenden
Veranlagungsverfahren die Aufwendungen für das Psychologiestudium
ständig als Werbungskosten im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, also mit ihrem originären Lehrberuf,
geltend gemacht hatte, obwohl sie schon seit Jahren nicht unerhebliche
Einkünfte aus selbständiger Vortragstätigkeit
hatte. Offensichtlich sah sie diese Aufwendungen selbst als vorwiegend
durch ihre nichtselbständige Tätigkeit als Lehrerin bedingt an, da -
dies kann objektiv nachvollzogen werden - psychologische Kenntnisse im Umgang
mit heranwachsenden Jugendlichen wesentlich wichtiger erscheinen als im Umgang
mit Erwachsenen.
Stehen Aufwendungen aber mit verschiedenen Tätigkeiten
in Zusammenhang, sind sie bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen; ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, dann ist die
Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen "vertretbar"; gegebenenfalls ist auf
den überwiegenden Zusammenhang abzustellen (siehe Doralt, a.a.O., Tz 34 zu
§ 16 und die dort zit. Jud.).
Im Hinblick auf diese Ausführungen erschien es im
gegenständlichen Fall nach ho. Ansicht angebracht, die Aufwendungen
für das Psychologiestudium - wie ursprünglich beantragt - zur
Gänze den Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, da es offensichtlich ist, dass der
überwiegende Zusammenhang mit diesen gegeben ist. Einerseits ist
nämlich der Aktenlage zu entnehmen, dass dies auch der ursprünglichen
Intention der Bw entsprach, und ergibt sich dieser überwiegende
Zusammenhang zudem aus obigen Erwägungen zum Verhältnis zwischen der
Tätigkeit einer Lehrerin und psychologischen Kenntnissen. Andererseits ist
die konkret auf Grund des Studiums sich ergebende zusätzliche Verbesserung
der Einnahmen im selbständigen Bereich noch keineswegs abschätzbar,
zumal die entsprechenden Bestätigungen (siehe z.B. jene des WIFI) nur sehr
allgemein formuliert sind. Andere Einkünfte als solche aus Lehr- oder
Vortragstätigkeit, die in weiterer Folge die Frage der Qualifikation ihrer
Aufwendungen als Umschulungsmaßnahmen aufgeworfen hätte, hat die Bw
aber auch selbst nie in Betracht gezogen.
Insgesamt waren die strittigen Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Psychologiestudium (insgesamt 8.845,50 €) daher zur Gänze
den Werbungskosten zuzuordnen.
Ad 2) Aufwendungen
für Supervision:
Strittig waren in diesem Zusammenhang Aufwendungen für
Einzelsitzungen an "Systemischer Supervision" bei einer Psychotherapeutin im
Ausmaß von 244,80 € bzw. 795,60 €.
Hinsichtlich der maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen wird auf die Zitate bzw. Ausführungen unter Punkt 1 (siehe
oben) verwiesen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens konnte die Bw durch Vorlage
des entsprechenden Kontoauszuges nachweisen, dass der Zahlungsfluss
bezüglich der genannten Beträge tatsächlich erst am 12.7.2005
erfolgt war, obwohl die beiden Honorarnoten vom 13.4.2004 und 1.12.2004
stammten.
In der der Berufung beigelegten Bestätigung der die
Supervision durchführenden Psychotherapeutin wurde ausgeführt, dass
die Supervision dazu diene, den Berufsalltag zu reflektieren und Strategien im
Umgang mit besonders schwierigen schulischen Situationen und pädagogischen
Herausforderungen zu entwickeln. Ziel der Supervision sei es, die
pädagogischen Fähigkeiten der Bw zu erweitern und in ihren beruflichen
Alltag zu integrieren.
Im Hinblick auf diese Ausführungen und den Umstand,
dass es sich bei der Supervision um eine anerkannte Methode handelt, um die
Arbeitsleistung und die Qualität des beruflichen Handelns zu sichern und zu
steigern, (siehe UFS 2.10.2003, RV/2999-W/02) konnte der objektive Zusammenhang
der entsprechenden Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit der Bw als
Lehrerin nicht geleugnet werden, zumal in Einzelsitzungen eine intensivere
Auseinandersetzung mit den konkreten, berufsspezifischen Problembereichen der
Person der Bw möglich erscheint als etwa in Gruppensitzungen.
Diese Aufwendungen in Höhe von insgesamt
1.040,40 € waren daher wie beantragt - entsprechend dem
Einnahmenverhältnis als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Ad 3) Aufwendungen
für den AAP-Lehrgang (Atemtechnik):
Auch in diesem Zusammenhang wird zunächst auf die
unter Punkt 1 zitierten gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
Zum Nachweis dieser Aufwendungen legte die Bw eine
Bestätigung des WIFI vor, wonach sie hiefür im Jahr 2005
620,00 € bezahlt habe.
Konkret handelte es sich bei dem von der Bw belegten
Lehrgang um den "AAP-Lehrgang für Atem-, Stimm- und
Persönlichkeitstraining", der sich an einen sehr allgemeinen
Teilnehmerkreis richtet, wenn dort zu den Teilnehmern Folgendes ausgeführt
wird:
"Sie müssen sich
beruflich auf Ihre Stimme verlassen können. Sie sprechen vor Gruppen;
Gespräche gehören zu Ihrem beruflichen Alltag. Sie möchten Ihre
Persönlichkeit auf körperliche, lebendige Weise
entfalten."
Dieser Definition des Teilnehmerkreises ist zu entnehmen,
dass mit diesem Lehrgang nicht nur rein beruflich interessierte, sondern auch
persönlich motivierte Personen angesprochen werden sollten. Vor allem
können für den Besuch eines derartigen Kurses auch rein private
Gründe (Interesse an der Entwicklung der Persönlichkeit)
maßgeblich sein.
Wenn aber Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als
auch privaten Bedürfnissen dienen, so reicht im Hinblick auf die Bestimmung
des § 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988 ein Nutzen für die
Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus; die berufliche Veranlassung ergibt
sich vielmehr erst aus der beruflichen Notwendigkeit (Doralt, a.a.O.,
Tz 203/5/1).
Eine solche kann im Zusammenhang mit dem Beruf einer
Lehrerin aber nicht erblickt werden, zumal der Großteil der Vertreter des
Lehrberufes diesen auch ohne entsprechende Ausbildung ausüben.
Wenn die Bw im Berufungsverfahren Bestätigungen
vorlegte, die ihr Bestreben, Stimmtrainerin zu werden, dokumentieren sollten, so
können diese auf eine Notwendigkeit der Prüfung der Aufwendungen
für die Seminare in den künftigen Jahren im Hinblick auf deren
Qualifikation als Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen hindeuten,
vermögen aber nicht die berufliche Notwendigkeit der Aufwendungen für
den im Berufungsjahr absolvierten, strittigen WIFI-Lehrgang, der sich an einen
allgemeinen Teilnehmerkreis richtete, zu belegen.
Die entsprechenden Aufwendungen von 620,00 €
konnten daher nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt
werden.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die berufliche
Notwendigkeit im Zusammenhang mit dem unter dem unter dem Titel der Aufwendungen
für "Supervision und Atemtechnik" geltend gemachten Differenzbetrag von
31,20 € nicht nachgewiesen wurde und somit - wie mit der steuerlichen
Vertreterin der Bw telefonisch besprochen - nicht anzuerkennen war.
4) Ad
CD-Player:
Die Bw machte schließlich auch Kosten in Höhe
von 99,00 € für die Anschaffung eines CD-Players geltend, wobei
sie dies damit begründete, dass dieser bei firmeninternen Trainings
unabdingbar gewesen sei, ein solcher aber weder vom betroffenen Unternehmen noch
vom WIFI zur Verfügung gestellt worden wäre.
Auf Grund dieser Begründung wäre eine
Berücksichtigung der Anschaffungskosten dieses Gerätes als
Arbeitsmittel allenfalls nur als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit möglich gewesen.
Nun stellt ein CD-Player aber ein Wirtschaftsgut dar,
dessen Anschaffung nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ihre Wurzel
nicht im Betrieb oder Beruf des Steuerpflichtigen, sondern in dessen privaten
Lebensbereich hat.
Nach § 20 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988
(siehe Zitat unter Pkt. 1) können aber Aufwendungen für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Bei Gegenständen (wie dem
berufungsgegenständlichen), die nach typisierender Betrachtungsweise
üblicherweise dem privaten Bereich zuzurechnen sind, hat der
Steuerpflichtige die ausschließliche betriebliche Nutzung durch
Widerlegung der Vermutung der privaten Nutzung nachzuweisen (siehe Doralt,
a.a.O., Tz 22/1 zu § 20).
Ein solcher Nachweis wäre etwa die Stationierung des
Gerätes im WIFI gewesen, welcher aber nicht erbracht werden konnte und dies
auch nicht behauptet wurde. Auch eine Widerlegung der Vermutung auf andere Weise
erfolgte nicht, sodass dem Berufungsbegehren in diesem Punkt kein Erfolg
beschieden sein konnte.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise
stattzugeben.
Die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben laut
Berufungsentscheidung wurden auf Grund obiger Ausführungen
folgendermaßen ermittelt:
|
Werbungskosten:
|
|
Werbungskosten laut angefochtenem Bescheid
|
1.679,69 €
|
+ Werbungskosten/Studium
|
+ 8.845,50 €
|
+ anteilige Werbungskosten/Supervision 61,2% von
1.040,40 €
|
+
636,70 €
|
Werbungskosten lt.
Berufungsentscheidung
|
11.161,89 €
|
Betriebsausgaben:
|
|
Betriebsausgaben laut angefochtenem Bescheid
|
4.554,56 €
|
+ anteilige Betriebsausgaben/Supervision 38,8% von
1.040,40 €
|
+
403,70 €
|
Betriebsausgaben lt.
Berufungsentscheidung
|
4.958,26 €
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt.
angefochtenem Erstbescheid
|
12.810,17 €
|
- zusätzliche Betriebsausgaben
(Supervision) lt. Berufungsentscheidung
|
-
403,70
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
lt.
Berufungsentscheidung
|
12.406,47
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 16.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BildungsmaßnahmenAusbildungskostenFortbildungskostenWerbungskostenBetriebsausgabenPsychologiestudiumSupervisionAtemtechnik-LehrgangCD-PlayerNutzen für den ausgeübten Berufobjektiver Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1387-L/07
- Stammnummer
- 35270
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF