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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1333-L/07

Psychologische Bildungsmaßnahmen eines Lehrers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1333-L/07vom 18.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass die Ausbildung zum Coach vom WIFI in Zusammenarbeit mit einer NLP-Institution angeboten wurde, konnte aufgrund obiger Erwägungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung kein anderes Bild ergeben. Werden nämlich im Rahmen eines umfassenden Lehrganges neben zahlreichen anderen Lehrinhalten u.a. auch NLP-Aspekte berücksichtigt, steht der Anerkennung von Werbungskosten die Tatsache nicht entgegen, dass typische NLP-Kurse (wie NLP Practitioner-Kurse) eine berufsspezifische Wissensvermittlung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht aufzeigen. Vielmehr muss im konkreten Fall geprüft werden, inwieweit die Lehrinhalte geeignet waren, eine auf die betreffende Berufsgruppe zugeschnittene Fortbildung darzustellen (VwGH 26.11.2003, 99/13/0160; siehe hiezu auch Renner, a.a.O., S 882 unter Hinweis auf die Verwaltungspraxis und Entscheidungen des UFS). Gerade aber eine solche Prüfung hat im gegenständlichen Fall gezeigt, dass den vermittelten Lehrinhalten diese Eignung zukam. Den Ausführungen der Amtspartei ist zwar zuzubilligen, dass Coaching in Fällen, in denen ein "Beziehungsgefälle" herrscht, wie dies etwa zB auch bei firmeninternen Coaching durch Vorgesetzte der Fall ist, in Fachkreisen umstritten ist. Dies kann aber nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass im Rahmen einer Coaching-Ausbildung angeeignete professionelle Vorgangsweisen bei einem Lehrer keine einschlägige psychologische Schulung darstellen, zumal sich die Gesellschaft von dessen pädagogischen Fähigkeiten auch immer mehr erwartet, die Motivation der ihm anvertrauten Schüler (gleich, in welchem Fach!) zu wecken. Dass aber jegliche Art der psychologischen Ausbildung für Zwecke der Schülermotivation und Förderung persönlicher Kompetenzen der Schüler, wie es auch die Beratungsform des Coachings immer mehr wird, vom Berufsbild eines Lehrers umfasst ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis (VwGH 29.11.1994, 90/14/0215) ausgesprochen und hat in Zeiten entsprechender gesellschaftlicher und medialer Forderungen umso mehr Geltung. Wie Internet-Recherchen (siehe Google-Suche, Stichworte "Lehrer* und Coach*") ergaben, wird in der heutigen Gesellschaft das Bild des Lehrers bzw. Pädagogen auch immer mehr mit jenem eines "Coach" verbunden. Der Coach nimmt seine lehrende Funktion einerseits aufgrund seiner großen Erfahrung wahr, andererseits aber auch durch seine Fähigkeit, andere bei der Bewältigung von komplexen Situationen zu unterstützen. Insgesamt war auf Grund obiger Erwägungen davon auszugehen, dass die gegenständliche Bildungsmaßnahme jedenfalls in erster Linie einschlägige psychologische Kenntnisse in Bezug auf die Förderung von Motivation und persönlichen Kompetenzen dritter Personen (im gegebenen Fall auch Schülern) vermittelte und insofern einer psychologischen Schulung im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 29. November 1994, 90/14/0215, gleichzusetzen war. Der streitgegenständlichen Coaching-Ausbildung konnte daher die berufliche Bedingtheit nicht abgesprochen werden. Steht aber eine berufliche Bedingtheit der Aufwendungen fest, kommt es für Zwecke der Beurteilung als Werbungskosten nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar waren oder freiwillig auf sich genommen wurden (siehe soeben zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Die strittigen Aufwendungen aus dem Titel der "Ausbildung zum Coach" waren daher als Werbungskosten anzuerkennen und dem Berufungsbegehren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2006 stattzugeben. Die Werbungskosten laut Berufungsentscheidung für das Jahr 2006 wurden demnach folgendermaßen berechnet: | Werbungskosten laut angefochtenem Bescheid | 1.757,97 € | + Aufwendungen/Coachingausbildung | 2.406,10 € | Werbungskosten laut Berufungsentscheidung | 4.164,07 € Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt (ESt 2006) Linz, am 18. Februar 2011

Normen und Schlagworte

CoachCoaching-AusbildungLehrerWerbungskostenAusbildungskostenFortbildungskostenpsychologische BildungsmaßnahmenAufwendungen für die PersönlichkeitsentwicklungNotwendigkeitberufliche Bedingtheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1333-L/07
Stammnummer
52065
Gültig
18.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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