…Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung…
…Die juristische Tätigkeit des Bw. bestehe in solchen Fällen in der Rechtsberatung und in der Verteidigung der Interessen - oftmals durch Verhandlungen - seines Arbeitgebers sowie im Falle von erfolglosen Verhandlungen im Finden von Streitbeilegungsmethoden. Daraus sei ersichtlich, dass eine der Hauptaufgaben des Bw. im Konfliktmanagement liege.…
…der mündlichen Verhandlung und die Fällung eines Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt und der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung…
…Kosten der Verteidigung und eines entstandenen Verwaltungsaufwandes nicht vor. Lediglich die kostenlose Beigabe eines Verteidigers wäre im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren unter den im § 77 Abs. 3 FinStrG näher umschriebenen Voraussetzungen möglich gewesen. § 185 FinStrG regelt eine Kostenersatzpflicht des Bestraften und des Nebenbeteiligten eines Finanzstrafverfahrens gegenüber der…
…Kosten der Verteidigung nicht selbst zu tragen vermag. Für die Beigabe eines Verteidigers sind also 3 Voraussetzungen notwendig: - in Abgrenzung geringfügiger zu komplizierteren Finanzstraffällen besteht die gesetzliche Vorgabe, dass das Verfahren in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallen muss. Anders als in früherer Rechtslage differenziert der…
…Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gem. § 58 Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung…
…Die Kosten der neuen Software, nämlich SQL-Businessmodule, Datenbank Oracle und Hardware samt Dienstleistung für SQL-Business sei vereinbart gewesen mit einem Pauschalbetrag von ATS 700.000,00 (€ 50.870,98). Im Jahre 2002 sei die Lieferung erfolgt und habe es bereits bei der…
…Die Kosten der neuen Software, nämlich SQL-Businessmodule, Datenbank Oracle und Hardware samt Dienstleistung für SQL-Business sei vereinbart gewesen mit einem Pauschalbetrag von ATS 700.000,00 (€ 50.870,98). Im Jahre 2002 sei die Lieferung erfolgt und habe es bereits bei der…
…Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu…
…Interesse der Rechtspflege, vor allem aber im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die Finanzstrafbehörde dies der Kammer der…
…in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen…
…3 FinStrG einerseits geforderte und sich nach objektiven Grundsätzen richtende Voraussetzung, dass der Beschuldigte außer Stande sein muss, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes für seine Person zu tragen, ist im Hinblick auf das erhobene verfügbare Familieneinkommen (vgl…
…Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gem. § 58 Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung…
…zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Da im…
…vorgesehen: Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts, die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die…
…einem Spruchsenat obliegt, und der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, über entsprechenden Antrag seitens der Finanzstrafbehörde, wenn und so…
…und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen. Die völlige Mittellosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers ist aktenkundig erwiesen (siehe dazu die näheren Ausführungen im Punkt ad 1.) und ein Antrag auf Durchführung der…
…Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten…
…Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, dessen Kosten er nicht zu tragen…
…00 € Netto und sei darauf im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen worden. Da der Bf. (als Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren mit Spruchsenatszuständigkeit) außerstande sei, die Kosten für seine Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen habe…