Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0043-L/04
Beschwerde gegen Abweisung eines Antrages auf Beistellung eines Verteidigers als Verfahrenshelfer gem. § 77 Abs.3 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0043-L/04vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht nach der Aktenlage für die Rechtsmittelbehörde fest, dass in einem Finanzstrafverfahren, hinsichtlich dessen der Beschuldigte einen Antrag auf Beigabe eines Verteidigers nach § 77 Abs.3 FinStrG gestellt hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Fällung eines Erkenntnisses einem Spruchsenat weder von Amts wegen (§ 58 Abs.2 lit.a FinStrG) noch aufgrund eines Antrages (§ 58 Abs.2 lit.b FinStrG) zukommt, ist im Beschwerdeverfahren betreffend den eine Beigebung abweisenden Bescheid eine Prüfung seiner (diesen Mangel nicht aufgreifenden) Begründungsausführungen bzw. des Beschwerdevorbringens selbst entbehrlich.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der
Finanzstrafsache gegen JK, Pensionist, geb.xxx, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 25. März 2004 gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 11. März 2004, GZ.500/90417/09/2003 (zu
StrNr 500/2003/00088-001), betreffend die Abweisung dessen Antrages vom
10.3.2004 nach § 77 Abs.3 FinStrG auf Beigabe eines Verteidigers im
für das mit Bescheid des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 22.Mai 2003 (unter GZ.500/90417/5/2003) gem. § 83 Abs.1 FinStrG
eingeleiteten Finanzstrafverfahren
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. März 2004 hat das
Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des
Beschuldigten vom 10.3.2003, ihm einen Verteidiger als Verfahrenshelfer im am
22.5.2003 gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahren beizugeben, weil dies auf
Grund seines geringen Einkommens notwendig sei, gem. § 77 Abs.3 FinStrG als
unbegründet abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit folgender
Begründung: Auf Grund des hier vorliegenden Sachverhaltes, bei dem es um
die widerrechtliche Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl (=Heizöl) in
einem PKW mit Dieselmotor und somit um Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.4
FinStrG iVm § 11 Abs.1 MinStG handle, erscheine das (im § 77 Abs.3
FinStrG normierte) Interesse der Rechtspflege an der Beistellung eines
Verteidigers als Verfahrenshelfer nicht gegeben. Im übrigen würden vom
Antragsteller auch keine besonderen, einen derartigen Verfahrensschritt
rechtfertigenden Umstände geltend gemacht, sondern lediglich auf dessen
persönlichen Verhältnisse hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. März 2004,
in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Er sei rechtsunkundig und vertrete im übrigen die
Ansicht, dass jedem Bürger mit einem Monatseinkommen von lediglich €
718,00 ein Rechtsbeistand zustehe. Außerdem habe seine geschiedene
Ehegattin auch bei der Pensionsversicherungsanstalt gegen ihn Anzeige erstattet
und seien wegen ähnlicher "Sachen" beim Landesgericht Wels noch zwei
Verfahren anhängig.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 77 Abs.3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs.2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt, auf Antrag
des Beschuldigten, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung
des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat,
zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der
Verteidigung zu tragen, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder
für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen
Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Da im vorliegenden Fall im (mit Bescheid vom 22.5.2003,
Zl.500/90417/5/2003 gem. § 83 Abs.1 FinStrG eingeleitete)
Finanzstrafverfahren vor dem Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz (zu StrNr.500/2003/00088-001), hinsichtlich dessen die
beschwerdegegenständliche Verfahrenshilfe nach § 77 Abs.3 FinStrG
beantragt worden ist, nach der Aktenlage die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses weder gem.
§ 58 Abs.2 lit.a) FinStrG (d.h. auf Grund des strafbestimmenden
Wertbetrages) noch gem. § 58 Abs.2 lit.b) FinStrG (d.h. auf Grund eines
diesbezüglichen Antrages des Beschuldigten) einem Spruchsenat obliegt, weil
zum einen im gegenständlichen Fall der strafbestimmende Wertbetrag
lediglich € 132,95 beträgt (und damit wesentlich unter der im §
58 Abs.2 lit.a) FinStrG normierten Wertgrenze von € 22.000,00 liegt) und
zum anderen im gem. § 145 FinStrG erhobenen Einspruch vom 5.8.2003 gegen
die (im vorausgegangenen vereinfachten Verfahren) erlassene Strafverfügung
vom 4.7.2003, GZ.500/90417/6/2003, kein entsprechender Antrag gestellt worden
ist, ist bereits die erste (im § 77 Abs.3 FinStrG normierte) essentielle
Voraussetzung für eine Beistellung eines Verteidigers als Verfahrenshelfer
nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne
dass der zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nach
§§ 62 Abs.1, 160 Abs.2,161 Abs.1 FinStrG berufene Unabhängige
Finanzsenat dabei auf die Begründungsausführungen des Zollamtes Linz
im bekämpften Bescheid vom 11.3.2004 und auf das Vorbringen der Partei in
dessen Beschwerdeeingabe vom 25.3.2004 überhaupt näher einzugehen
brauchte.
Linz, am 23.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Spruchsenatstrafbestimmender WertbetragAntrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen SpruchsenatVoraussetzungen für die Beistellung eines Verteidigers
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-L/04
- Stammnummer
- 19562
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF