Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0037-I/08
Keine Verfahrenshilfe, wenn bereits Verteidigung gesichert ist.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0037-I/08vom 01.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine der in § 77 Abs. 3 FinStrG festgeschriebenen Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers ist, dass diese Beigabe im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Ein derartiges Erfordernis liegt nicht vor, wenn ein Beschuldigter im Berufungsverfahren ohnehin von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verteidigt wird und das Vollmachtsverhältnis nach Angabe dieses Vertreters während des gesamten Verfahrens aufrecht bleiben soll.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 16. Juni 2008, StrNr. X, betreffend Abweisung eines Antrags auf
Verfahrenshilfe
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 30. Oktober 2007,
SN X, wurde der Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt und mit einer
Geldstrafe in Höhe von € 10.500,00 im Falle deren
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Wochen bestraft sowie
zum Ersatz der Verfahrenskosten von € 363,00 verpflichtet.
Am 11. Juni 2008 brachte der Beschwerdeführer
beim Finanzamt Innsbruck einen "Antrag auf Verfahrenshilfe zur Berufung im
Finanzstrafverfahren GZl. X (Finanzamt Innsbruck)" ein. Mit Bescheid vom
16. Juni 2008, SN X, hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz diesen Antrag abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde vom 16. Juli 2008, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz eine Beeinträchtigung
des notwendigen Unterhaltes des Beschwerdeführers sehr wohl
vorliege.
Am 18. Juli 2008 brachte die
ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwaltskanzlei,
für den Beschwerdeführer beim Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz eine Berufung gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 30. Oktober 2007,
SN X, ein.
Auf telefonische Anfrage vom
1. Oktober 2008 teilte Herr Mag.X von der RA-Kanzlei dem Unabhängigen
Finanzsenat mit, dass die Rechtsanwaltskanzlei den Beschwerdeführer
während des gesamten Berufungsverfahrens vertreten werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs. 1, 1. bis
3. Satz FinStrG haben Beschuldigte haben das Recht, sich selbst zu
verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in
Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch Verteidiger auch vertreten
lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich
gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z. 4
StPO genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen.
Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt,
der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn
und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen,
so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit
dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat (§ 77
Abs. 3 FinStrG).
Eine der in § 77 Abs. 3 FinStrG
festgeschriebenen Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers ist
demnach, dass diese Beigabe im Interesse der Rechtspflege, vor allem im
Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Da der
Beschwerdeführer mittlerweile von einer befugten berufsmäßigen
Parteienvertreterin verteidigt wird und diese ihn während des gesamten
Berufungsverfahrens weiterhin vertreten wird, ist die Beigabe eines (weiteren)
Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht
erforderlich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-I/08
- Stammnummer
- 37109
- Gültig
- 01.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF