Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0094-L/02
Widerruf eines Pflichtverteidigers, Bedürftigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0094-L/02vom 02.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Martin Friedl, wegen Beigabe
eines Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 7. August 2002
des Bf. gegen den Bescheid vom 3. Juli 2002 des Finanzamtes Gmunden
betreffend Widerruf der Beigabe eines Verteidigers
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Gegen den Bf. wurde ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht steht
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
begangen zu haben, indem er in den Jahren 1993 bis 1998 Schwarzeinkäufe
getätigt habe.
Die Finanzstrafbehörde erste Instanz hat daraufhin im
vereinfachten Verfahren mit Strafverfügung eine Geldstrafe verhängt,
weil der Sachverhalt aufgrund von Kontrollmitteilungen und der
durchgeführten Betriebsprüfung ausreichend geklärt sei.
Am 11. März 2002 hat der Bf. sodann mit dem
Einspruch gegen die Strafverfügung einen Antrag auf Durchführung der
mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch den
Spruchsenat gestellt. Gleichzeitig hat er auch die Beigabe eines
Pflichtverteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG
beantragt, da über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet
worden sei, wobei zwischenzeitig das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben
sei.
Die Finanzstrafbehörde erste Instanz hat daraufhin die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. erhoben und festgestellt, dass er
außer einem 9 Jahre alten Transporter vermögenslos sei, aber auch
keine Verbindlichkeiten bestünden. Der Bf. gibt dabei an, von seiner
selbständigen Tätigkeit zu leben, welche er mit vorläufig
164.893,80 S im Jahr 2001 (das sind rd. 1.000,00 € pro Monat)
beziffert. Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz dem Antrag des Bf. am 10. April 2002 wegen der aktenkundig
schlechten finanziellen Verhältnisse stattgegeben, woraufhin der
Steuerberater Martin FRIEDL von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als
Verteidiger für das weitere Finanzstrafverfahren des Bf. bestellt wurde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am
20. Juni 2002 hat der Bf. sodann angegeben, er verdiene etwa
18.000,00 S (das sind 1.308,00 €) monatlich netto und besitze
kein Vermögen. Im Privatkonkurs habe er die 2 %-ige Quote sofort
gezahlt, sodass er schuldenfrei sei. Der Vorsitzende hat daraufhin in einer
Ergänzung zur Verhandlungsniederschrift angeregt, die Beigabe des
Verteidigers im Sinne des § 77 FinStrG zu widerrufen, da der
Privatkonkurs beendet sei und der Beschuldigte wieder über ein
ausreichendes Einkommen verfüge.
Daraufhin hat mit Bescheid vom 3. Juli 2002 das
Finanzamt Gmunden als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beigabe des
Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 7 FinStrG widerrufen,
weil der Bf. durchaus imstande sei, die Verteidigerkosten ohne
Beeinträchtigung des für eine einfache Lebensführung notwendigen
Unterhaltes zu tragen, was aufgrund seiner Angaben in der mündlichen
Verhandlung vom 20. Juni 2002 hervorgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 7. August 2002, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bewilligung der Verfahrenshilfe sei die am
9. April 2002 von der Einbringungsstelle des Finanzamtes erhobenen
wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde gelegen, worin der Bf. bereits
angegeben habe, keine Verbindlichkeiten zu haben. Betreffend die Höhe des
monatlichen Familieneinkommens habe er auf eine vorgelegte Berechnung verwiesen,
welche unter Zugrundelegung der Werte der Buchhaltung 2001 ein Jahreseinkommen
von ca. 165.000,00 S ausgewiesen habe. Im Widerruf sei die Behörde von
einem monatlichen Einkommen von ca. 18.000,00 S ausgegangen. In der
Spruchsenatsverhandlung vom 18. Juli 2002 habe der Bf. eine vorläufige
Einkommensermittlung 2001 vorgelegt, aus der sich ein monatliches Einkommen von
ca. 16.000,00 S (1.156,00 €) ableiten ließe. Betrachte man
die Höhe des monatlichen Existenzminimums in Höhe von rd.
1.450,00 € bei den Familienverhältnissen des Bf., so ergäbe
sich, dass die Verfahrenshilfe jedenfalls zu bewilligen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG ist
für den Beschuldigten unter folgenden Voraussetzungen die Beigabe eines
Pflichtverteidigers vorgesehen:
Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem
Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne
Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren
Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen
Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die
Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im
Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, dem Beschuldigten für das
gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger
beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
Gemäß
§ 77 Abs. 7 FinStrG ist die
Beigabe eines Verteidigers zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 3 nicht mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt, dass die
seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Zur Erledigung des gegenständlichen Rechtsmittels sind
vorerst vom Finanzamt ergänzende Erhebungen zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Bf. durchgeführt worden, welche jedoch im
Wesentlichen keine verwertbaren Ergebnisse erbracht haben.
Zur Beurteilung der finanziellen Lage des Bf. zieht die
entscheidende Behörde nunmehr Daten aus dem Einkommensteuerakt und dem
Abgabenverrechnungskonto des Bf. heran:
Ab Mai 2001 erzielte der Bf. nur mehr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, indem er selbständig hausmeisterähnliche
Tätigkeiten durchführt, welche lt. Einkommensteuerbescheid vom
23. September 2003 im Jahr 2001 324.231,00 S (das sind
23.562,79 €) und lt. Einkommensteuerbescheid vom 5. Februar 2004
im Jahr 2002 20.917,46 € betragen haben. Die Umsatzsteuerzahllasten
haben lt. Jahresbescheide für 2001 73.637,00 S (das sind
5.351,41 €) und für 2002 6.464,60 € betragen. Für
die Monate März bis Dezember 2003 hat der Bf. Umsatzsteuervorauszahlungen
in Höhe von insgesamt 4.477,69 € geleistet.
Der Bf. hat somit im Jahr 2002, also im Zeitpunkt seiner
Antragstellung, nach Abzug der zu entrichtenden Steuer von 3.851,74 €
tatsächlich über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund
1.400,00 € verfügt.
Es kann nunmehr geprüft werden, ob aufgrund dieser
tatsächlich erwiesenen Einkommenssituation des Bf. seinerzeit die
Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers gegeben waren.
Voraussetzung ist vor allem die Bedürftigkeit des Bf.
Es muss ihm unmöglich sein ohne Gefährdung seines und seiner Familie
zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten eines
Wahlverteidigers zu tragen.
Insbesondere in Ansehung der Sorgepflichten des Bf.
für seine Ehegattin und drei Kinder im Alter von 22, 7 und 5 Jahren kann
bei einem Einkommen von rund 1.400,00 € pro Monat gerade noch die
erforderliche Bedürftigkeit angenommen werden, da dieses Einkommen nur
geringfügig über dem unpfändbaren Freibetrag von rund
1.377,00 € gemäß Existenzminimum-Verordnung des Jahres 2002
liegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt überdies im
Beobachtungszeitraum 2001 bis 2003 eine im Groben offenbar konstante
Einkommenssituation des Bf. Da keine entgegenstehenden Fakten bekannt sind, ist
daher anzunehmen, dass der Bf. auch weiterhin durchschnittlich ein
vergleichbares Einkommen erzielt.
Bedenkt man, dass sich die Umsätze des Bf. im Jahr
2003 offenbar rückläufig entwickelt haben und das Existenzminimum im
Sinne des § 291a Exekutionsordnung sich auf 1.385,00 €
erhöht hat, so sind die Voraussetzungen für die Beigabe eines
Pflichtverteidigers auch weiterhin gegeben, sodass der Widerruf von Seiten der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Unrecht erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
2. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 77 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0094-L/02
- Stammnummer
- 11376
- Gültig
- 02.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF